Anordnung der Mitbenutzung einer Mülldeponie Leitsatz Zum Ermessen der Behörde bei Mitbenutzungs-Anordnungen nach § 3 Abs 5 AbfallG Gründe Randnummer 1 I. Mit Bescheid vom
- August 1988 und Widerspruchsbescheid vom
- November 1988 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller, dem Beigeladenen zu gestatten, die Hälfte des im Altkreis Biedenkopf anfallenden Haus- und Sperrmülls für die Zeit vom
- September 1988 bis zum
- Dezember 1991 auf die von ihm betriebene Deponie "Bastwald" zu verbringen. Die sofortige Vollziehung dieser Mitbenutzungsanordnung wurde angeordnet. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht durch Beschlug vom
- September 1988 abgewiesen. Seine Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschlug vom
- September 1988 zurück. Die Klage des Antragstellers gegen die Mitbenutzungsanordnung ist vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom
- März 1990 abgewiesen worden. Die Berufung des Antragstellers ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 UE 2023/90 anhängig. Randnummer 2 Am
- September 2990 hat der Antragsteller sinngemäß beantragt, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Mitbenutzungsanordnung des Beklagten vom
- August 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1 . November 2988 wiederherzustellen, Randnummer 4 weil sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, daß die vom Landkreis Limburg-Weilburg betriebene Deponie "Beselich" soviel Einlagerungskapazität gehabt habe und auch jetzt noch habe, daß sie nicht nur die andere Hälfte des im Altkreis Biedenkopf anfallenden Haus- und Sperrmülls, sondern die gesamte Menge dieses Mülls habe übernehmen müssen und auch heute noch übernehmen müsse. Randnummer 5 II. Der Antrag ist zulässig nach § 80 Abs. 6 VwGO. Der Antragsteller trägt Tatsachen vor, aus denen sich eine Abänderung der für die frühere Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben könnte. Zuständig ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof als nunmehr mit der Hauptsache befaßtes Berufungsgericht. Randnummer 6 Der Antrag ist aber unbegründet. Der Vortrag des Antragstellers läßt seine Klage gegen die Mitbenutzungsanordnung nicht aussichtsreicher erscheinen als es in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 1988 ausgeführt worden ist. Kann danach nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Mitbenutzungsanordnung ausgegangen werden, gibt das überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Mitbenutzungsanordnung nach wie vor den Ausschlag. Randnummer 7 Der nach § 3 Abs. 5 AbfG erlassenen Mitbenutzungsanordnung ist nicht dadurch der Boden entzogen worden, daß sich der Landkreis Limburg-Weilburg zwischenzeitlich gegenüber dem Umlandverband Frankfurt am Main vertraglich verpflichtet hat, vom
- Juli 1990 bis zum
- Dezember 1991 insgesamt 165.000 t Hausmüll auf der von ihm betriebenen Deponie "Beselich" abzulagern. Ersichtlich hat die Frage, in welchem Umfang der Deponie "Beselich" Einlagerungskapazitäten tatsächlich zur Verfügung standen, in den angefochtenen Bescheiden nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Deponie "Beselich" ist lediglich im Widerspruchsbescheid vom
- November 1988 erwähnt worden, und zwar in dem Zusammenhang, daß sie für die Zeit vom
- November 1988 bis zum
- Dezember 1991 die andere Hälfte des im Altkreis Biedenkopf anfallenden Mülls übernehmen müsse. Daß der Antragsgegner sich bei seiner Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 5 AbfG falsche Vorstellungen über die Aufnahmekapazitäten der Deponie "Beselich" gemacht hat, ist danach nicht ersichtlich. Randnummer 8 Ein Ermessensfehler des Antragsgegners läge aber auch dann nicht vor, wenn der Antragsgegner sich möglicherweise nur ungefähre Vorstellungen über die Aufnahmekapazitäten der Deponie "Beselich" oder anderer Deponien verschafft gehabt hätte. Die Entscheidung nach § 3 Abs. 5 AbfG ist eine planerische Ermessensentscheidung der Behörde, die - wie unter anderem die Verwendung des Begriffs "zweckmäßig" in der Vorschrift erweist - der Behörde einen weiten Gestaltungsspielraum läßt, sofern sie sich im Rahmen der Zumutbarkeit für den Verpflichteten bewegt. Ausgehend von der sorgfältig zu prüfenden Zumutbarkeit der konkreten Anordnung für den Pflichtigen bleibt der Behörde Raum für eine Fülle abfallspezifischer, raumplanerischer, wirtschaftlicher, verkehrsmäßiger, landschaftlicher und anderer Überlegungen, so daß eine generelle Verpflichtung, einer Benutzungsanordnung etwa eine arithmetisch gleichmäßige Aufteilung des unterzubringenden Mülls zugrundezulegen, nicht in Betracht kommt. Es genügt, wenn die Behörde etwa im Rahmen der Prüfung anderer zweckmäßiger Entsorgungsmöglichkeiten die Kapazitäten anderer Abfallbeseitigungsanlagen bedenkt. Dies hat der Antragsgegner getan. Zu mehr war er nicht verpflichtet, zumal der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Bände I, II und III) zu keinem Zeitpunkt auf angeblich freie erhebliche Kapazitäten in der Deponie "Beselich" hingewiesen hat. Randnummer 9 Davon abgesehen scheint die Annahme des Antragstellers, aus dem Abschluß des Vertrages zwischen dem Landkreis Limburg-Weilburg und dem Umlandverband Frankfurt/Main über die Abnahme erheblicher Mengen Mülls lasse sich auf freie Kapazitäten der Deponie "Beselich" zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung schließen, aber auch nicht richtig zu sein. So wenig die Einlagerungskapazität in der von dem Antragsteller betriebenen Deponie "Bastwald", die in der Ersten Abfallentsorgungsplan-Verordnung vom 11 . Juli 1990 (GVBl. I S. 263, 289) mit
- 000 m3 angegeben wird, von Anfang an vorhanden war - die Anlage wird vielmehr in drei Baustufen ausgebaut -, so wenig dürfte auch die für die Deponie "Beselich" mit 1.500.000 m3 angegebene Kapazität von Anfang an vollständig zur Verfügung gestanden haben. Der Vortrag des Antragsgegners, die Einlagerungskapazitäten der Deponie "Beselich" seien durch späteren Ausbau geschaffen worden, erscheint deshalb plausibel. Im übrigen fällt in diesem Zusammenhang auf, daß die Erste Abfallentsorgungsplan-Verordnung (a.a.O.) trotz der ungleich größeren Einlagerungskapazität der Deponie "Beselich" für diese nur eine Restlaufzeit von sieben Jahren, für die kleinere Deponie "Bastwald" des Antragstellers hingegen eine Restlaufzeit von 16 Jahren ergibt. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er das Risiko eines eigenen Antrags (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) nicht eingegangen ist und es somit unbillig wäre, seine Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025582
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