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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TH 2935/90 Beschluss Einziehung eines Jagdscheines wegen Unzuverlässigkeit - Androhung von Gewaltanwendun

Einziehung eines Jagdscheines wegen Unzuverlässigkeit - Androhung von Gewaltanwendung in einem Brief Leitsatz Wer in einem Schreiben an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts mitteilt, er werde sich der Vollstreckung eines Strafurteils, gegen das bereits ohne Erfolg Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, nötigenfalls mit Waffengewalt widersetzen, besitzt nicht die erforderliche, jagdrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 Abs 3 Nr 1 BJG). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. August 1990, V/1 H 732/90 Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer jagdrechtlichen Verfügung des Antragsgegners, mit der sein Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen worden ist. Randnummer 2 Nachdem er rechtskräftig wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war und auch seine Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung keinen Erfolg hatten, teilte der Antragsteller dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts mit Schreiben vom 29.05.1990 u.a. mit, daß er sich der Vollstreckung des Urteils nötigenfalls mit Waffengewalt widersetzen werde. Nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden vom 28.05.1990 hat der Antragsteller gegenüber dem Oberstaatsanwalt Greth geäußert, daß er ihn fertigmachen werde, wenn er die Ersatzfreiheitsstraße verbüßen müsse. Randnummer 3 Diese Vorgänge nahm der Antragsgegner zum Anlaß und erklärte mit Verfügung vom 27.07.1990 den Jagdschein des Antragstellers wegen jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit für ungültig und zog ihn ein. Gleichzeitig ordnete er insoweit die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Randnummer 4 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 06.08.1990 Widerspruch und stellte gleichzeitig am selben Tag beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Aussetzungsantrag. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Bedrohung des Oberstaatsanwalts Greth habe er nicht vorgenommen. Wenn er in verschiedenen Schreiben an Behörden geäußert habe, er werde sich der Vollstreckung des Urteils nötigenfalls mit Waffengewalt widersetzen, so sei dies niemals ernst gemeint gewesen und habe auch niemals in die Tat umgesetzt werden sollen. Spätestens nachdem er am 03.08.1990 die Geldstrafe überwiesen habe, sei keine Gefahr mehr gegeben gewesen, daß er sich der Vollstreckung des Urteils widersetzen werde. Randnummer 5 Durch Beschluß vom 31.08.1990 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Randnummer 6 Hiergegen richtet sich die am 14.09.1990 erhobene Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Randnummer 7 II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Es hat zutreffend ausgeführt, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ungültigkeitserklärung und der Einziehung des Jagdscheines des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei und seine sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse liege. Der Senat folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG und führt ergänzend hierzu noch folgendes aus: Randnummer 8 Das Schreiben des Antragstellers an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990 zeigt, daß der Antragsteller Waffen und Munition mißbräuchlich verwenden werde (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG). Ein Mißbrauch liegt vor bei einem vorsätzlichen und von der Rechtsordnung mißbilligten Verwenden der Waffe und ist insbesondere bei zu befürchtenden Angriffen gegen Leben, Gesundheit-oder Freiheit von Menschen gegeben (vgl. Mitzschke-Schäfer, Komm. zum BJG,
  2. Aufl., § 17 Rdnr. 23). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ankündigung des Schußwaffengebrauchs zur Vollstreckungsvereitelung eines rechtskräftigen Strafurteils durch den Antragsteller zeigt, daß er in gravierender Weise Schußwaffen mißbräuchlich verwenden werde. Ein derartiges Verhalten ist durch keine Rechtsvorschrift, insbesondere nicht durch Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Einlassung des Antragstellers, er habe den angedrohten Schußwaffengebrauch nicht ernst gemeint, ist als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen. Weder aufgrund der erfolgten Zahlung der Geldstrafe noch aus den entsprechenden Beteuerungen des Antragstellers kann auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit seiner Androhung geschlossen werden. Daß der Antragsteller sich gegenüber behördlichen Zwangsmaßnahmen durchaus im Einklang mit seinen schriftlichen Drohungen verhält, zeigt dagegen ein Bericht der Polizei über die Durchsuchung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau vom 02.08.1990, wonach der Antragsteller nach seiner Festnahme wegen Widerstandes gefesselt werden mußte und gegenüber den Polizeibeamten beleidigende Äußerungen abgab. Wer, wie der Antragsteller, ein rechtskräftiges Strafurteil als Fehlurteil betrachtet und seine Vollstreckung mit Waffengewalt unter Berufung auf Art. 20 Abs. 4 GG zu vereiteln trachtet, zeigt nicht nur offen, daß er sich über geltendes Recht hinwegsetzt, sondern auch, daß er zu gefährlichen Eigenmächtigkeiten bereit ist und dabei auch vor Straftaten mit Waffengewalt gegen Leib und Leben anderer Personen nicht zurückschreckt. Darüber hinaus läßt er die bei der Jagdausübung erforderliche Gesetzestreue vermissen. Das Verhalten des Antragstellers bei der polizeilichen Durchsuchung vom 02.08.1990 rechtfertigt den Schluß, daß er auch in Zukunft Widerstand gegen Vollzugsbeamte leisten wird und dabei nicht vor einem ungesetzlichen Waffengebrauch zurückschrecken wird. Randnummer 9 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog), 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sind 2/3 des sogenannten Auffangwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von 6.000,00 DM = 4.000,00 DM zugrundezulegen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG gleichzeitig auch für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auszusprechen. Randnummer 11 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025586

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