Zur Namensänderung des Familiennamens wegen Weiterführung eines Schäfereibetriebes Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
(33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. m.w.N.; vgl. auch Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f.). Randnummer 21 Darüber, wie der Begriff des "wichtigen Grundes" in § 3 Abs. 1 NÄG im einzelnen auszulegen ist und unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens angenommen werden kann, hat die Bundesregierung gemäß § 13 NÄG in ihrer "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" -- NamÄndVwV -- vom
- August 1990 (abgedruckt in Hess. Staatsanzeiger Nr. 36/1980, S. 1580 ff.), geändert am
- April 1986 (Bundesanzeiger Nr. 78/86 vom
- April 1986), Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Namensänderung erlassen. Diese Richtlinien sind zwar für das erkennende Gericht nicht verbindlich gleichwohl aber bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 40, 353). Sie enthalten Maßstäbe für eine Namensänderung, schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu OVG Koblenz, NJW 1986, 602; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627
(628)). Danach dient die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nur dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich durch die umfassende und im Grundsatz abschließende Regelung des Namensrechts durch die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Einzelfall ergeben können (vgl. Nr. 27 I NamÄndVwV). Randnummer 22 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die angestrebte Namensänderung in der Person des Klägers nicht erfüllt, weil die von ihm geltend gemachten Gründe weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die angestrebte Namensänderung in "G-G" zu rechtfertigen. Denn ein wichtiger Grund für eine solche Änderung liegt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht vor. Randnummer 23 Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch auf Namensänderung im wesentlichen darauf, daß er die Schäferei seines Großvaters seit 1977 führe und in Zukunft voraussichtlich deren Eigentümer werden würde. Das möchte er dadurch nach außen hin kenntlich machen, daß er seinem jetzigen Familiennamen den Namen G voranstellt. Dieses Vorbringen ist indes -- wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat -- nicht geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 3 NÄG für die angestrebte Namensänderung zu bilden. Auch wenn die Schäferei des Großvaters -- was hier keiner abschließenden Klärung bedarf -- ein besonders traditions- und heimatverbundener Betrieb sein mag, befindet sich der Kläger gleichwohl in der Situation, in der sich jeder Pächter eines Betriebes befindet, der eine Identität seines Namens mit dem Namen des von ihm gepachteten Betriebes zu erreichen wünscht. Solche Vorstellungen sind im Rahmen der Entscheidung für die Rechtsform, in der man einen Betrieb führen will, und der damit verbundenen Entscheidung der Benennung des Betriebes von Bedeutung und können dabei auch Berücksichtigung finden. Ihnen kommt jedoch kein besonderes Gewicht bei der Frage zu, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt. Aufgabe des NÄG ist es -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat --, persönliche Unzuträglichkeiten, die mit einem Familiennamen in Ausnahmefällen verbunden sein können, zu beseitigen. Solche Unzuträglichkeiten bzw. Umstände, aus denen ersichtlich wäre, daß der Namen G für ihn zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung geführt habe, hat der Kläger indes nicht überzeugend dargetan. Wie Ermittlungen des Beklagten ergeben haben und im übrigen auch unter den Beteiligten nicht streitig ist, ist der Name G am Wohnort des Klägers so häufig wie anderenorts die Namen Meier oder Schulze. Das gleiche gilt für den Namen G. Dieser Umstand hat indes -- wie die Ermittlungen der Beklagtenseite während des Berufungsverfahrens bestätigt haben -- bisher offensichtlich zu nennenswerten Unzuträglichkeiten weder bei der Postzustellung noch sonst geführt. Ausweislich der Auskunft des Postamts 1, W/Westf., vom
- Februar 1989 sind Verwechslungen bei der Postzustellung bei genauer Zustellangabe so gut wie ausgeschlossen, obwohl die Namen G und G in der Stadt T, zu der auch der Stadtteil G gehört, relativ häufig sind. Eine genügende Unterscheidbarkeit ist jedoch wegen der unterschiedlichen Anschriften und der unterschiedlichen Vornamen dieser Personen problemlos gewährleistet. Wie die Stadt T auf Ersuchen des Beklagten mit Schreiben vom
- Februar 1989 bestätigt hat, ist ihr nicht bekanntgeworden, daß es zu Verwechslungen zwischen den Trägern des Familiennamens G im Gebiet der Stadt T oder im Stadtteil G gekommen sei, obwohl es in der Stadt T 31 Träger des Familiennamens G gibt (davon vier im Stadtteil G). Das Interesse des Klägers an der angestrebten Namensänderung beruht also nicht auf einer Unzuträglichkeit seines Namens, sondern ist allein in der Sphäre seiner Berufsausübung angesiedelt. Solche Motive können indes nur ausnahmsweise bei der Prüfung des wichtigen Grundes Berücksichtigung finden, wie Nr. 47 NamÄndVwV zeigt, wonach die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden kann. Dieser Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, daß ein Name mit einer Firma oder einem Hof so unlösbar verbunden sein kann, daß dadurch der Eigentümer und seine Familie von Außenstehenden diesem Namen zugeordnet werden, wobei das Auseinanderfallen von tatsächlichem und de facto verwendetem Familiennamen unter Umständen eine erhebliche persönliche und faktische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, die deshalb geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu bilden. Aus guten Gründen setzt allerdings Nr. 47 der NamÄndVwV voraus, daß der Antragsteller Eigentümer des Hofes oder des Betriebes sein muß. Denn nur in einem solchen Fall ist das Auseinanderfallen von tatsächlichem und von der Bevölkerung benutzten Familiennamen so gewichtig, daß die daraus folgende Unzuträglichkeit möglicherweise beseitigt werden muß. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, er werde als Inhaber der großväterlichen Schäferei fälschlicherweise mit dem Namen G. angesprochen, zutrifft. Der Kläger ist jedenfalls derzeit nicht Eigentümer der besagten Schäferei. Ob er es jemals wird, ist völlig offen. Auch wenn der Großvater ihn testamentarisch als Erben des Betriebes eingesetzt hat, ist er nicht gehindert, diese letztwillige Verfügung jederzeit zu ändern. Eine Anwendung des in Nr. 47 der NamÄndVwV zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil -- wie oben ausgeführt -- die Situation eines Betriebspächters, der von der Bevölkerung mit einem unzutreffenden Namen angeredet wird, hinsichtlich der Zumutbarkeit bzw. Unzuträglichkeit nicht vergleichbar ist mit der Situation eines Betriebseigentümers in bezug auf den mit dem Unternehmen verbundenen Familiennamen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Kläger im vorliegenden Fall auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung bereits eine Position innehabe, die "der eines Eigentümers so gut wie gleich kommt". Der Großvater des Klägers ist nicht gehindert, die testamentarische Verfügung jederzeit zu ändern, und könnte auch durch entsprechende Verträge hieran nicht gehindert werden. Eine solche Änderung erscheint auch nicht ausgeschlossen angesichts des Umstandes, daß der Großvater einen Sohn hat, der ebenfalls Schäfer ist und von daher den Betrieb übernehmen könnte. Auch der Umstand, daß der Großvater für den Kläger -- nach dessen Angaben -- zumindest seit der Betriebsübernahme die Vaterstelle vertreten hat, stellt keinen wichtigen Grund für die angestrebte Namensänderung dar und vermag demzufolge einen entsprechenden Anspruch nicht zu begründen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Betriebsübernahme 18 Jahre alt, stand also in einem Alter, das durch den Eintritt der Volljährigkeit mit einer teilweisen rechtlichen Lösung aus der Familie normalerweise verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß in diesem Alter die Übernahme der Vaterrolle für den Kläger nicht mehr so prägend gewesen sein kann, daß nur durch eine Änderung des Namens eine weitere gedeihliche Entwicklung des Klägers habe sichergestellt werden können. Randnummer 24 Ungeachtet dessen muß das Begehren auch deswegen ohne Erfolg bleiben, weil der Kläger für die Änderung seines Namens in einen Doppelnamen keine Umstände vorgetragen hat, die als wichtiger Grund für eine derartige Namensänderung angesehen werden könnten. Bei der Gewährung von Doppelnamen im Verfahren der Namensänderung ist im Hinblick auf die namensrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die durch das NÄG grundsätzlich unberührt bleiben, besondere Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV). Mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden, kommt es bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens gleichwohl auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwG, NVwZ 1982, 111, und BVerwG, Beschluß vom
- November 1986, Buchholz Nr. 55 zu § 3 NÄG). Gewichtige Belange des Klägers an der Änderung des Namens in einen Doppelnamen, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegen würden, sind indes hier nicht gegeben. Soweit der Kläger darauf verweist, daß es dem Ehepartner zivilrechtlich möglich sei, seinen bisherigen Namen dem neuen Familiennamen voranzustellen, führt dieser Umstand zu keiner für ihn positiven Beurteilung. Ein solcher Doppelname gilt nämlich nur für den jeweiligen Ehepartner, während die Kinder nur den Familiennamen tragen, der bei der Eheschließung gewählt wurde. Im Gegensatz dazu würde bei einer Namensänderung nach dem NÄG dieser Doppelname jedoch an den Ehegatten weitergegeben werden können, was bei einer weiteren Eheschließung des Kindes zu den von dem Gesetzgeber nicht gewollten Kettennamen führen könnte. Ein besonderer Grund, der es rechtfertigen könnte, hier das öffentliche Interesse an einem möglichst restriktiven Gebrauch von Doppelnamen hinter das private Interesse des Klägers, einen Doppelnamen führen zu dürfen, zurücktreten zu lassen, sind -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat -- nicht erkennbar. Nach alledem ist die vom Kläger beantragte Änderung seines Familiennamens in den Doppelnamen "G-G" zu Recht abgelehnt worden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig mit der Folge, daß dem mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht entsprochen werden kann. Randnummer 25 Soweit der Kläger in dem Berufungsverfahren (erstmals) beantragt, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, den Familiennamen des Klägers in "G" zu ändern, muß auch dieses Begehren erfolglos bleiben. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um eine Erweiterung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage, die sich rechtlich als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO darstellt. Diese Klageänderung wäre nach § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn der Beklagte eingewilligt hätte oder das Gericht sie für sachdienlich hielte. Da der Beklagte mit Schriftsatz vom
- Mai 1989 und in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich widersprochen hat, wäre sie nur zulässig, wenn sie der Senat für sachdienlich halten würde. Die Klageänderung erscheint jedoch schon deswegen als nicht sachdienlich, weil das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren zu keiner Zeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, also die Behörde keine ausreichende Gelegenheit hatte, sich im Verwaltungsverfahren mit diesem Begehren auseinanderzusetzen, insbesondere insoweit das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu prüfen bzw. ihr Ermessen auszuüben. Im übrigen steht dieses Hilfsbegehren im Widerspruch zu der Begründung, die der Kläger im Vorverfahren bzw. im Klageverfahren dafür gegeben hat, warum er die Änderung seines Namens in einen Doppelnamen anstrebe. Er hat nämlich seinerzeit ausgeführt, er wolle den Namen seines Großvaters zusätzlich zu seinem eigenen Namen führen, um die Kontinuität des Betriebes zu sichern und deutlich zu machen, daß er der künftige Betriebsinhaber sei. Ob und warum diese Überlegungen, die den Kläger dazu bewogen haben, einen Doppelnamen anzustreben, nunmehr nicht mehr gelten sollten, hat er nicht überzeugend zu verdeutlichen vermocht. Da die Klageänderung mithin nicht zulässig ist, ist die Klage hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehrens (als unzulässig) abzuweisen (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., Rdn. 24 zu § 91). Ergänzend bemerkt der Senat, daß selbst wenn man die Klageänderung als sachdienlich ansehen wollte, die Klage insoweit jedenfalls mangels Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025591