Keine Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnis im Eilverfahren Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Juli 1990, III/1 G 1673/90 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte ihr nicht aufgeben dürfen, den Antragstellern im Wege der "Umschreibung" ihrer polnischen Führerscheine deutsche Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zu erteilen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor; denn ein Anordnungsgrund ist von den Antragstellern nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den entsprechend anzuwendenden §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft gemacht worden. Die begehrte einstweilige Anordnung, mit der notwendigerweise die Hauptsache in vollem Umfang vorweggenommen wird, erscheint unter Berücksichtigung der gegenwärtig erkennbaren Einzelfallumstände nicht notwendig, um von den Antragstellern wesentliche Nachteile abzuwenden; diesen kann es vielmehr zugemutet werden, den mit einiger Wahrscheinlichkeit in einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne zu ihren Gunsten herbeizuführenden Abschluß des Hauptsacheverfahrens noch abzuwarten. Randnummer 2 Zwar teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, daß die Antragsgegnerin die im Mai 1990 gestellten Anträge auf "Umschreibung" nach § 15 Abs. 2 StVZO nicht allein unter Hinweis darauf ablehnen darf, daß Ziffer 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom
- Mai 1989 - III b 3 -661 14.03.16.05 - folgende Verfahrensweise vorsieht: Randnummer 3 "Im Rahmen des Nachweises ausreichender Fahrpraxis nach § 15 Abs. 2 StVZO ist nur noch das Führen eines Kraftfahrzeuges anzuerkennen, das auf den Namen des Antragstellers oder einer Person zugelassen ist, die mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft lebt; ebenso ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges anzuerkennen. Randnummer 4 In allen übrigen Fällen ist nicht gewährleistet, daß eine "ausreichende" Fahrpraxis vorliegt, insbesondere dann nicht, wenn das Kraftfahrzeug mehreren Nutzern zur Verfügung steht und der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung vorliegt." Randnummer 5 Denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob den Antragstellern ein Anspruch auf prüfungsfreie Umschreibung ihrer polnischen Fahrerlaubnisse zusteht, ist allein § 15 Abs. 2 StVZO selbst; danach muß allerdings der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis den Nachweis führen, daß er im ersten Jahr seit Begründung eines ständigen Aufenthalts mindestens sechs Monate ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungsbereich der StVZO geführt hat. Die Art und Weise, wie der Nachweis ausreichender Fahrpraxis erbracht werden kann, ist jedoch nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben. Vielmehr kann der jeweilige Antragsteller seine Fahrpraxis im Inland durch alle hierfür sachlich geeigneten Beweismittel nachweisen; eine Entscheidungspraxis, die allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmte - als solche im Einzelfall geeignete Nachweise nicht anzuerkennen bereit wäre, müßte gerichtlich beanstandet werden. Denn gemäß § 24 Abs. 2 HessVwVfG hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Randnummer 6 Freilich begegnet die Anwendung des zitierten Erlasses im Regelfall keinen durchgreifenden Bedenken. Denn es ist jedenfalls für die weitaus überwiegende Mehrzahl der in Betracht kommenden Anwendungsfälle durchaus sachgerecht, den Nachweis hinreichender Fahrpraxis im Inland als erbracht anzusehen, falls der Antragsteller während mindestens sechs Monaten ein Kraftfahrzeug geführt hat, das auf seinen eigenen Namen oder auf den Namen einer Person zugelassen ist, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder falls er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs vorlegen kann. Dies enthebt aber die Behörde nicht der Verpflichtung, im Einzelfall auch in anderer Form - etwa durch Benennung von Zeugen oder Vorlage sonstiger Bescheinigungen - geführte Nachweise gelten zu lassen, wenn ihnen hinreichend sicher entnommen werden kann, daß der Antragsteller tatsächlich über die erforderliche Fahrpraxis verfügt. Insbesondere ist die Behörde nicht aus den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen eines Zeit- und Personalmangels berechtigt, auch in ersichtlich atypisch gelagerten Fällen - wie dem vorliegenden - ausschließlich von der Anwendbarkeit des zitierten Erlasses auszugehen und für den Fall, daß die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, von einer inhaltlichen Überprüfung und Würdigung der vom jeweiligen Antragsteller auf andere Weise versuchten Beweisführung von vornherein abzusehen. Randnummer 7 Insoweit spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, daß es den Antragstellern gelingen wird, den gemäß § 15 Abs. 2 StVZO für die "Umschreibung" ihrer polnischen Fahrerlaubnisse erforderlichen Fahrpraxisnachweis mit den bisher bereits bei der Verwaltungsbehörde und bei Gericht vorgelegten Bescheinigungen und eventuell noch beizubringenden weiteren Unterlagen sowie gegebenenfalls durch Zeugenaussagen zu führen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß die von der Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau Klementine L., sowie von Herrn Herbert W. abgegebenen "eidesstattlichen Erklärungen" nicht die Form aufweisen, die gemäß § 156 StGB unter besonderen strafrechtlichen Schutz gestellt ist. Ob diese schriftlichen Erklärungen - zumindest auf dem Hintergrund des besonderen Geschehensablaufs bei der Anschaffung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen F-... sowie der Bescheinigungen des DRK-Übergangswohnheims Adelonstraße sowie der Katholischen Kindertagesstätte Sankt Josef vom
- und
- Juni 1990 - den geforderten Nachweis erbringen können, ist nämlich eine Frage der umfassenden inhaltlichen Beweiswürdigung, die nicht im Hinblick auf strafrechtlich relevante Formerfordernisse verkürzt werden darf. In diesem Zusammenhang könnte es beispielsweise noch entscheidend darauf ankommen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Mutter der Antragstellerin zu 2), auf deren Namen das unmittelbar nach Übersiedlung der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland angeschaffte Fahrzeug aus naheliegenden Gründen zugelassen ist, dieses Fahrzeug auch selbst benutzt hat. Randnummer 8 Die vorstehend bezüglich des Anordnungsanspruchs aufgeworfenen Fragen bedürfen aber für das vorliegende Eilverfahren keiner abschließenden Beantwortung; denn jedenfalls liegt nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anordnungsgrund für den Erlaß der begehrten, die Hauptsache uneingeschränkt vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung vor. Die Antragsteller müssen sich vielmehr bis zur (endgültigen) Entscheidung über ihre Umschreibungsanträge auf die im großstädtischen Verdichtungsraum des Rhein-Main-Gebiets ausreichend zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel und gegebenenfalls zusätzlich auf den Taxenverkehr verweisen lassen. Der Senat verkennt hierbei nicht, daß damit erhebliche Unannehmlichkeiten und Belastungen verbunden sein können. Auf der anderen Seite ist die Erteilung oder Umschreibung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung - also ohne abschließende Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen - mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer verbunden. Dieses Risiko kann - ausnahmsweise - in Kauf genommen werden, wenn der Bewerber aus ganz außergewöhnlichen, existenziellen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
- August 1990 - 2 TG 1835/90 -). Derartige Gründe liegen hier aber ebensowenig vor wie in den bisher vom Senat bereits entschiedenen Fällen mit vergleichbarer Ausgangslage. Randnummer 9 Soweit die Tochter der Antragsteller von der elterlichen Wohnung zu einer Kindertagesstätte gebracht und von dort wieder abgeholt werden muß, läßt sich dies - wohl unter Einbußen an Bequemlichkeit und unter Umständen mit gewissen Zeitverlusten - in zumutbarer Weise unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewerkstelligen, und zwar selbst dann, wenn die Bruchfeldstraße in Frankfurt am Main-Niederrad und der Andreasplatz in Frankfurt am Main-Höchst nicht direkt durch eine Buslinie (Nr. 70) verbunden wären. Auch die Antragsteller selbst sind, um ihre Ausbildungs- bzw. Arbeitsstellen in Krankenhäusern erreichen oder "in Notfällen schnell an Ort und Stelle" sein zu können, nicht im eigentlichen Sinne auf ein Kraftfahrzeug "angewiesen". Ihr - verständliches - Interesse daran, selbst ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, beschränkt sich vielmehr, wie bei den weitaus meisten nicht berufsmäßig tätigen Kraftfahrern, ersichtlich auf die Gesichtspunkte einer größeren Beweglichkeit und Bequemlichkeit. Dieses Interesse rechtfertigt nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung. Randnummer 10 Den Antragstellern kann es schließlich um so eher zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, als die Antragsgegnerin nunmehr alsbald über die Umschreibungsanträge entscheiden muß, zumal sie die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse unmittelbar verwerten kann. Sollte diese Entscheidung dennoch auf sich warten lassen, könnten die Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben und auf diese Weise eine gerichtliche Entscheidung zur Hauptsache herbeiführen. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des (gesamten) Verfahrens. Randnummer 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025600