Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- März 1990, IV/2 H 20/90 Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli bis September 1989 und zu einem Säumniszuschlag anzuordnen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung bestehen keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortige Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides auszusetzen. Randnummer 2 Wie das Verwaltungsgericht bereits näher dargelegt hat, ist die streitige Heranziehung zu Rundfunkgebühren und zu einem Säumniszuschlag bei der gebotenen summarischen Prüfung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluß Bezug genommen. Der Antragsteller kann auch mit seinem ergänzenden Beschwerdevorbringen, das sich insbesondere gegen die Erhebung von Zwangsgebühren zur Rundfunkfinanzierung im Rahmen der sogenannten dualen Rundfunkordnung richtet, nicht durchdringen. Denn der Gebührenbescheid verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 3 Art. 3 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 1./
- April 1987 (GVBl. I S.166), der Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem enthält und in Hessen auf Grund des Zustimmungsgesetzes vom
- September 1987 (GVBl. I S.165) gilt, bestimmt ausdrücklich, daß für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Rundfunkgebühr auch weiterhin die vorrangige Finanzierungsquelle darstellt und daß das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht begründet; auf diesen Beitragscharakter der "Rundfunkgebühr" hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen (vgl. dazu jüngst BVerwG, Urteil vom
- Februar 1988 - E 79,90 [92]; OVG Berlin, Urteil vom
- Juli 1990 - 8 B 43.90; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S.42; Hartstein/Ring/Kreile, Rundfunkstaatsvertrag, 1989, Art. 3 Rdnr. 14; Fuhr/Rudolf/Wasserburg, Recht der Neuen Medien, 1989, S.334). Diese Bestimmung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat im
- Rundfunkurteil (vom
- November 1986 - BVerfGE 73,118 ff ) die Errichtung eines dualen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich für zulässig erachtet (ebenso BVerfG, Beschluß vom
- März 1987 - E 74,297 [324]). Danach dient die Rundfunkfreiheit der Sicherung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung und bedarf dazu einer positiven Ordnung, welche sicherstellt, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet. Dieser Aufgabe umfassender Information vermögen Programme privater Anbieter - jedenfalls derzeit - nicht in vollem Ausmaß gerecht zu werden, insbesondere weil sie auf Einnahmen aus Wirtschaftswerbung angewiesen sind - eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag) - und deshalb vor der wirtschaftlichen Notwendigkeit stehen, - jedenfalls zum Teil - möglichst massenattraktive, unter dem Gesichtspunkt der Maximierung der Zuschauer- und Hörerzahlen erfolgreiche Programme zu möglichst niedrigen Kosten zu verbreiten (vgl. BVerfGE 73,118 [152 f, 155]). In einer dualen Rundfunkordnung ist folglich die unerläßliche "Grundversorgung" (vgl. zu diesem Begriff BVerfGE 73,118 [157 f] und 74,297 [325 f]) Sache der öffentlich- rechtlichen Anstalten, zu der sie auch imstande sind, weil ihre terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und weil sie nicht in gleicher Weise wie private Veranstalter auf hohe Einschaltquoten angewiesen, mithin zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind. Die damit gestellte Aufgabe umfaßt die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Darin und in der Gewährung der Grundversorgung für alle finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung, namentlich die Finanzierung durch Rundfunkgebühren (vgl. BVerfGE 73,118 [158]; vgl. auch BVerfG -
- Kammer - Beschluß vom
- September 1988 - 1 BvR 1180/85), gerade weil die öffentlich-rechtlichen Anstalten im Interesse der Privatsender in der Erzielung von Werbeeinnahmen rechtlich begrenzt sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 8, Art. 5 Rundfunkstaatsvertrag). Die Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr als "Pflichtbeitrag" aller Rundfunkteilnehmer für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -unabhängig davon, ob öffentlich- rechtliche Programme auch tatsächlich in Anspruch genommen werden - ist demzufolge als Finanzierungsmittel jedenfalls solange gerechtfertigt, als es - erstens - technisch noch nicht möglich ist, sicherzustellen, daß mit einem Hörfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich private Programme empfangen oder eigene Audio- oder Videocassetten abgespielt werden können (vgl. dazu die Auskunft des Hessischen Ministerpräsidenten im Hessischen Landtag am
- Juni 1990, Plenarprotokoll 12/106 S.6179), und - zweitens - der öffentlich- rechtliche Rundfunk die ihm gestellten besonderen Aufgaben, insbesondere die Gewährleistung der unerläßlichen "Grundversorgung", tatsächlich erfüllt (vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile, a.a.O. Art. 3 Rdnr. 11). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn die technischen Voraussetzungen für einen Empfang nur von privaten Hörfunk- oder Fernsehprogrammen sind bei den derzeit auf dem Markt erhältlichen Empfangsgeräten noch nicht gegeben; hieran wird sich auch in überschaubarer Zeit voraussichtlich nichts ändern (vgl. die Auskunft des Hessischen Ministerpräsidenten a.a.O.). Außerdem ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nichts substantiiert dafür vorgetragen, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen besonderen Aufgaben im Rahmen der dualen Rundfunkordnung derzeit nicht (mehr) nachkommt. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3, 13 GKG, wobei die Bedeutung der Sache für den Antragsteller und Beschwerdeführer mit einem Drittel der streitigen Rundfunkgebührenforderung bemessen wird. Randnummer 6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025601