GO Nr. 72 m.w.N.). Diese Befugnis ist insbesondere dann gegeben, wenn individuelle, auf die Person der einzelnen Richter bezogene Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 7.9.1989,
GO Nr. 41 m.w.N.). Vergeblich beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, daß von einer "pauschalen Ablehnung" nicht gesprochen werden könne, wenn einer Partei die Namen der Richter nicht bekannt seien. Es trifft zwar zu, daß die Namen der abgelehnten Richter nicht benannt werden müssen, wenn unzweifelhaft ist, welcher oder welche Richter abgelehnt werden sollen; das war aus der Formulierung des Klägers in seinem Ablehnungsgesuch vom 10.9.1989 erkennbar, nämlich die Mitglieder der Kammer, die über seinen Befangenheitsantrag gegen die Mitglieder der V. Kammer zu befinden hatten. Im Zweifel wird auch die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers/Gerichts als solche der einzelnen Richter zu verstehen sein (so Kopp, VwGO, B. Aufl. 1989, § 54 Rdnr. 12 m.w.N.). Unerläßlich ist es aber in all diesen Fällen, daß die Partei, die einen oder mehrere Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen will, die Tatsachen und Gründe benennt und glaubhaft macht, aus denen sich seine Besorgnis ergeben soll (so ausdrücklich der vom Kläger zitierte Kommentar von Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1988, § 54 Rdnr. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 3.6.1986,
GO Nr. 36). Hieran fehlt es. Soweit der Kläger in seinem Ablehnungsgesuch vom 10.9.1989 darauf hinweist, daß es nicht hingenommen werde, wenn seine Befangenheitsanträge, "die sich nicht nur auf das Verfahren I/1 E 3047/88, sondern ebenso auf das Verfahren I/1 E 2685/88 - beziehen, im Papierkorb verschwinden" und sich die Stellungnahmen der abgelehnten Richter lediglich auf das Aktenzeichen I/1 E 3047/88 beziehen würden, so ist damit eine "sachwidrige Behandlung" noch nicht schlüssig dargelegt, weil die II. Kammer in ihrem Beschluß vom 20.9.1989, wie das Aktenzeichen ergibt, allein über die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 10.9.1989 gegen die Mitglieder der II. Kammer und vom 12.7.1989 gegen die Mitglieder der V. Kammer in dem Verfahren I/1 E 3047/88 und (noch) nicht in dem Verfahren I/1 E 2685/88 entschieden hat. Randnummer 18 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 26.4.1990 auf die Befangenheit der Mitglieder der II. Kammer, die den angefochtenen Beschluß vom 20.9.1989 getroffen haben, "weil sie meinen Befangenheitsantrag mit offensichtlich unhaltbaren Gründen als rechtsmißbräuchlich zurückwiesen." Der Kläger ist bereits in dem Senatsbeschluß vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 - darauf hingewiesen worden, daß in der Beschwerdeinstanz angeführte weitere Ablehnungsgründe unzulässig sind, weil Gegenstand der Beschwerde im Verfahren über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit allein die in erster Instanz vorgebrachten Gründe sind; das gilt auch hier. Deshalb war es auch nicht erforderlich, weitere dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter einzuholen. Randnummer 19 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Verwaltungsgericht vor seinem Nichtabhilfebeschluß vom 4.10.1989 nicht die in dem Beschwerdeschriftsatz des Klägers vom 1.10.1989 angekündigte Beschwerdebegründung abgewartet hat. Unabhängig davon, ob hierin bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die erste Instanz erblickt werden kann und ob das Verwaltungsgericht bei Kenntnis der Beschwerdebegründung des Klägers seiner Beschwerde abgeholfen hätte, führt dieses Verfahren jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (vgl. § 130 VwGO), denn der Senat braucht von dieser Möglichkeit schon deshalb keinen Gebrauch zu machen, weil der Kläger sein Rechtsmittel in dem Beschwerdeverfahren begründen konnte (vgl. hierzu ebenfalls Senatsbeschluß vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 -). Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Klägers in seinem Beschwerdevorbringen kann er die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht daraus ableiten, daß sie nicht (zugleich) über seinen Ablehnungsantrag vom 10.9.1989 in dem Verfahren - I/1 E 2685/88 - entschieden haben. Dieses Verhalten könnte nur dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn es ausreichender gesetzlicher Grundlagen entbehren und/oder willkürlich erscheinen würde, wobei Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters für sich genommen noch nicht den Schluß auf dessen unsachliche Einstellung zulassen (so BayObLG, Beschluß vom 12.5.1977, DRiZ 1977, 244, 245 unter Hinweis auf BVerfGE 4, 1, 7 ). Entsprechende Tatsachen hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Von Willkür kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzu kommen muß vielmehr, daß das von dem Richter/Gericht eingeschlagene Verfahren nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß es auf sachfremden Erwägungen beruht. Hiervon kann aber im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10.9.1989 nicht gesprochen werden. Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 25.4.1989 - 1 TE 3/89 - darauf hingewiesen, daß sich wiederholende und sich häufende Sorgfaltsverstöße eines Richters - je nach dem Gewicht in ihrer Gesamtheit einen betroffenen Prozeßbeteiligten die subjektiv empfundene Besorgnis der Befangenheit vermitteln können, doch kommt es (- wie oben unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 25.9.1987 (
GO Nr. 72) ausgeführt -) für die Besorgnis der Befangenheit maßgebend darauf an, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus, genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 21 Der Senat sieht es als sachgerechte Behandlung an, wenn das Verwaltungsgericht zunächst in dem Verfahren über Ablehnungsgesuche des Klägers entscheidet, in dem er die meisten Anträge dieser Art gestellt hat. Nachdem der Kläger in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - I/1 E 3047/88 - unter dem 20.12.1988 zunächst die Richter der I. Kammer abgelehnt hatte, danach in dem Klageverfahren - I/1 E 3047/88 - unter dem 12.7.1989 die Richter der V. Kammer abgelehnt hatte, die über das Ablehnungsgesuch gegen die Richter der I. Kammer zu entscheiden hatten, und schließlich unter dem 10.9.1989 in demselben Verfahren auch die Richter der II. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgelehnt hatte, die mit dem Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die V. Kammer befaßt waren, war es sachgerecht, zunächst in diesem Verfahren zu entscheiden, um zu klären, welche Richter für die Entscheidung in dem Klageverfahren und in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - I/1 E 3047/88 - berufen sind. Sachfremde Erwägungen liegen dieser Verfahrensweise ersichtlich nicht zugrunde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß durch eine Beschwerdeentscheidung über die Ablehnungsgesuche des Klägers in dem Verfahren - I/1 E 3047/88 - eine Klärung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit den weiteren Ablehnungsgesuchen des Klägers erwartet werden konnte. Randnummer 22 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12.7.1989 gegen die Mitglieder der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt als unbegründet abgelehnt; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß nach Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen werden. Randnummer 23 Da die Beschwerde des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Randnummer 24 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 - entsprechend - GKG. Der Senat geht für jeden der beiden Befangenheitsanträge von einem Drittel des Streitwertes aus, den er im Hauptsacheverfahren zugrundelegen würde, das sind ausgehend von dem Rückforderungsbetrag von 1.511,-- DM zusammen und gerundet 1.000,-- DM. Randnummer 25 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025611
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