Keine Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung im Güternahverkehr Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Mai 1987, II/V 2669/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt ein Güternahverkehrsunternehmen, das im wesentlichen die Lagerung und den Transport von elektrotechnischen Geräten zum Gegenstand hat. Im Zuge der Errichtung einer neuen Betriebsstätte in B.-B. erweiterte und modernisierte der Kläger in den Jahren 1981 und 2982 seinen Betrieb unter anderem durch Anschaffung von Wechselaufbauten für Kraftfahrzeuge und einen Klammerstapler. Die Zahl der Arbeitsplätze stieg von 10 im Mai 1981 auf 14 im Januar
- Randnummer 2 Unter dem
- Juni 1984 beantragte der Kläger für die in den Jahren 1981 und 1982 erbrachten Investitionen im abnutzbaren Anlagevermögen in Höhe von
- 043, -- DM die Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung. Das damals noch so genannte Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom
- September 1984 ab mit der Begründung, von dem Betrieb des Klägers gehe keine Anstoßwirkung für die zu fördernde Region aus, er profitiere lediglich von der vorhandenen Nachfrage. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 1985 mit der Begründung zurück, Betriebe des Güterkraftverkehrs gehörten zum wachstumsbegleitenden Gewerbe. Außerdem erbrächten Betriebe des Güternahverkehrs ihre Leistungen in der Nahzone und somit nicht überregional. Randnummer 3 Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Seine Klage hat der Kläger wie folgt begründet: Sein Betrieb erbringe Transportleistungen, die für die Nahverkehrsbranche untypisch seien. Zu 90 % seines Umsatzes befördere er Elektro-Geräte der Firmen P. und B.-S . Er hole diese Geräte in M. und I. -, also außerhalb der Förderregion, ab und bringe sie auf festen Routen bis Wolfsburg und Hann. Münden, wobei er sich mit seinen Standorten in M. (Kreis Peine) und K. (Kreis Gandersheim) zweier sogenannter "angenommener Standorte" im Sinne des § 6 a des Güterkraftverkehrsgesetzes bediene. Er erbringe somit überwiegend überregionale Leistungen. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom
- Mai 2987 mit der Begründung ab, Betriebe des Güternahverkehrs erbrächten typischerweise keine der Art nach überregionalen Leistungen, weil der Transport der Güter im Nahverkehr auf eine Distanz von 50 km beschränkt sei. Ob im Einzelfall für Transporte im Betrieb des Klägers etwas andere gelte, sei demgegenüber unerheblich. Für die Annahme einer Artendifferenzierung Nach Spezialbetrieben biete der Sachverhalt keine Veranlassung, weil der Betrieb des Klägers die für den Güternahverkehr typische Verteilung von Industrieprodukten aus Zentrallagern auf regionalen Absatzwegen übernehme. Randnummer 5 Gegen diesen ihm am
- Juni 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
- Juni 1987 Berufung eingelegt und dazu vorgetragen: Das Nebeneinander zweier Betriebsstätten in B.-B. und W.-C. ermögliche ihm die Existenz zweier sogenannter "angenommener Standorte" im Sinne des § 6 a Güterkraftverkehrsgesetz, was zur Folge habe, daß mehr als 50 % der von ihm transportierten Güter von Auftraggebern von außerhalb der Förderregion übernommen und an Abnehmer von außerhalb der Förderregion ausgeliefert würden. Der Umsatz aus sogenannten "gebrochenen Transporten", bei denen durch die Einbeziehung angenommener Standorte Entfernungen von über 50 km überwunden würden, betrage ebenfalls über 50 %. Im übrigen seien die Wechselaufbauten seiner Fahrzeuge für den Nahverkehr untypisch und rechtfertigten die Einordnung seines Betriebes als Spezialbetrieb, weil seine Fahrzeuge im normalen Güterkraftverkehr nicht wirtschaftlich einsetzbar seien. Dies sei für die Branche typisch. Randnummer 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 1987 und der Bescheide der Beklagten vom
- September 1984 und
- Oktober 1985 zu verpflichten, dem Kläger die Investitionszulagebescheinigung zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Berufung zurückzuweisen, Randnummer 8 und verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 9 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 10 Der einschlägige Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) ist Gegenstand der Beratung des erkennenden Senates gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung zutreffend abgelehnt. Randnummer 12 Der Antrag des Klägers beurteilt sich nach dem Investitionszulagengesetz in der Fassung vom z. Januar 1979 (BGBl. I S. 24), geändert durch Gesetz vom
- Juni 2980 (BGBl. I S. 737), im folgenden: InvZulG
- Die Fassung des Gesetzes vom
- Juni 1982 (BGBl. I S. 646) wie auch spätere Fassungen finden keine Anwendung, da mit den Investitionen vor dem maßgeblichen Stichtag des
- Dezember 1982 begonnen worden ist. Randnummer 13 Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InvZulG 79 soll durch die Investitionszulagebescheinigung unter anderem der Nachweis geführt werden, daß die Erweiterung der Betriebsstätte des Klägers volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist. Dies ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 InvZulG 79 unter anderem dann der Fall, wenn in der Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden und das Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu erhöhen, wobei hinzukommen muß, daß die Zahl der Dauerarbeitsplätze durch die Investition um mindestens 15 vom Hundert erhöht wird. Randnummer 14 Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob durch die Investition des Klägers neue Arbeitsplätze geschaffen worden sind. Der Anspruch scheitert nämlich schon daran, daß in der Betriebsstätte des Klägers keine Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach typischerweise überwiegend überregional abgesetzt werden. Der Güternahverkehr ist nämlich nach § 2 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom
- August 1975 (BGBl. I S. 2132) - GüKG - auf das Gebiet eines Umkreises von 50 km begrenzt. Als überregionaler Absatzweg ist aber eine Entfernung von mehr als 50 km anzusehen. Diesen Entfernungsmaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 24.02.82 - BVerwGE 65, 95) aus der mittleren (durchschnittlichen) Größe aller förderungsbedürftigen Gebiete abgeleitet. Dementsprechend hat es in einem weiteren Urteil vom
- Februar 2982 (BVerwGE 65, 102) einen überregionalen Absatz von Leistungen des Güternahverkehrs ausdrücklich verneint. Randnummer 15 Es hülfe dem Kläger auch nichts, wenn er im Einzelfall beweisen könnte, daß die von ihm durchgeführten Transporte zum größeren Teil außerhalb eines Radius von 50 km durchgeführt würden. Denn die nach Branchen typisierende Betrachtungsweise des § 2 Abs. 2 Nr 3 InvZulG 79 läßt für eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise keinen Raum mehr (BVerwGE 65, 95). Ohnehin würde der Kläger diesen Beweis auch nicht führen können. Die sogenannten angenommenen Standorte M. (Kreis Peine) und K. (Kreis Gandersheim) ermöglichen ihm zwar die Durchführung von Transporten über eine von seiner Betriebsstätte in B. -B. aus gesehene größere Entfernung als 50 km, denn nach 6 a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 GüKG bemißt sich die Nahzone von 50 km nach dem angenommenen Standort, nicht nach dem Standort der Betriebsstätte. Von einem überwiegend überregionalen Absatz ist aber dennoch nicht auszugehen, weil nach der von ihm vorgelegten Streckenkarte (in Hülle Bl. 49 d.A.) beispielsweise die Anlieferungsorte Bad H. , C.-Z. ,G. und S. von seiner Betriebsstätte in B. -B. aus gesehen noch innerhalb der Nahzone von 50 km liegen. Ausgangs- und Endpunkt seiner Transporte liegen danach überwiegend nicht mehr als 100 km in der Luftlinie auseinander und somit überwiegend nicht außerhalb der Nahzone (dazu Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Loseblatt, Bd. 2, Erläuterungen zum GüKG, N 011 § 2, S. 3). Seiner pauschalen Behauptung, unter Einbeziehung der angenommenen Standorte M. (Kreis Peine) und K. (Kreis Gandersheim) betrage sein Umsatz aus sogenannten "gebrochenen Transporten" mehr als 50 % und bei diesen Transporten würden regelmäßig größere Entfernungen überwunden, widerspricht sein eigenes Vorbringen. Im Schriftsatz vom
- Januar 1986 hat er den auf die weiteste Tour Nr. 38 entfallenen Leistungsanteil auf 48 % und damit auf weniger als die Hälfte veranschlagt. Im übrigen sind die Transportleistungen der Tour Nr. 38 gar nicht der Betriebsstätte der Klägerin in B.-B. zuzurechnen, für die die Klägerin die Investition erbracht hat. Die Orte Göttingen und Hann. Münden, die auf dieser Tour angefahren werden, werden nämlich vom angenommenen Standort K. (Kreis Gandersheim) und nicht vom angenommenen Standort M. (Kreis Peine) aus versorgt weil nur dann die 50 km eingehalten werden können. Der angenommene Standort K. liegt aber von der Betriebsstätte der Klägerin in B.-B. mehr als 50 km entfernt, was nach § 6 a Abs. 2 GüKG unzulässig ist. Er muß folglich zu seiner Betriebsstätte in W. gehören, in der die Investitionen nicht erbracht worden sind. Randnummer 16 Eine Artendifferenzierung des Nahverkehr-Transportgewerbes nach Spezialbetrieben, die das Bundesverwaltungsgericht Lediglich für Transportbetriebe des Güterfernverkehrs vorgenommen hat (BVerwGE 65, 202), scheidet vorliegend aus. Die Wechselaufbauten auf den LKWs des Klägers sind den Schwertransportern in dem vom Bundesverwaltungsgericht a.a.O. entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Denn die LKWs des Klägers sind auch ohne die Wechselaufbauten im Güternahverkehr verwendbar. Ob dies wirtschaftlich vernünftig ist, ist unerheblich. Ohnehin würde die Einordnung des Betriebes des Klägers als Spezialbetrieb des Güternahverkehrs nichts daran ändern, daß nicht dargetan werden kann, daß der größere Teil der vom Kläger durchgeführten Transporte den Bereich von 50 km verläßt oder außerhalb der Förderregion und unabhängig von deren Bedarf erbracht wird und daß dies für Spezialbetriebe nach Art des Betriebes des Klägers typisch ist. Randnummer 17 Als Unterlegene hat der Kläger die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i . V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 18 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025615