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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 797/85 Urteil Verfall einer Verarbeitungskaution bei Verwendung von Butter aus Interventionsbeständen

Verfall einer Verarbeitungskaution bei Verwendung von Butter aus Interventionsbeständen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. März 1985, I/3 E 3622/82 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin gestellte Verarbeitungskaution von der Beklagten zu Recht für verfallen erklärt worden ist. Randnummer 2 Die Klägerin kaufte am
  2. Dezember 1980 5.000 kg Butter aus Interventionsbeständen der BALM. Sie erhielt zunächst unter dem
  3. Januar 1982 vom Hauptzollamt Gießen einen Erlaubnisschein für die Verwendung von Marktordnungswaren, worin unter 2 a auf maßgebende Vorschriften hingewiesen wurde, nämlich auf: "VO (EWG) Nr. 262/79 (ABl. der EG Nr. L 41/1 v. 16.2.2979) und Milchfettverbilligungs-VO - Verarbeitung und Ausfuhr - vom
  4. März 1974 (BGBl. I S. 785) ". Randnummer 3 Als Anlage zu diesem Erlaubnisschein erhielt die Klägerin u.a. "1 Muster 2 Milchfettverbilligungs-DA". Sodann wurde der Klägerin die Butter in einer Menge von je 2.500 kg am
  5. und
  6. Januar 1982 von der Firma F. GmbH geliefert und in der Zeit vom
  7. Januar bis
  8. Februar 1981 zu Feinbackwaren verarbeitet. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  9. Mai 1982 erklärte die Beklagte die für diese Menge Butter von der Klägerin gestellte Verarbeitungskaution (26.852,10 DM nebst 6, 5 % Mehrwertsteuer - 1.745, 39 DM = 28.597,49 DM) mit der Begründung für verfallen, die Klägerin sei ihrer Aufzeichnungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weil die "Anschreibungen" der Klägerin keine Angaben über die Mengen der hergestellten Fertigerzeugnisse enthielten. Den am
  10. Mai 1982 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch der Klägerin dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Juli 1982 zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Klägerin habe sowohl die Aufzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2 der Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr - als auch die Anzeigepflicht nach § 8 der genannten Verordnung verletzt; die Klägerin habe nämlich die Mengen der von ihr hergestellten Fertigerzeugnisse aufzeichnen und die Verwendungsanzeige rechtzeitig vorlegen müssen. Beides sei nicht geschehen. Randnummer 5 Dem Verwaltungsverfahren vorausgegangen war eine an das Zollamt Friedberg gerichtete Mahnung der Klägerin vom
  12. Oktober
  13. Diese Mahnung veranlaßte das Hauptzollamt Gießen, bei der Klägerin fernmündlich nach dem Sachstand zu fragen. Daraufhin übersandte die Klägerin dem Hauptzollamt am
  14. Oktober 1981 eine unvollständig ausgefüllte Verwendungsanzeige nach vorgeschriebenem Muster. Randnummer 6 Nach dem Vermerk des Zollhauptsekretärs St. vom
  15. November 1981 lag bei der Klägerin in einer ersten Prüfung nur eine Auslagerungsbestätigung über 2.500 kg Butter vor; Angaben über die Mengen der hergestellten Fertigerzeugnisse waren damals von der Klägerin "in den Anschreibungen " nicht gemacht worden. Nach dem Vermerk des Zolloberinspektors K. vom
  16. März 1982 enthielt die dem Hauptsekretär St. im Oktober 1981 vorgelegte "Auflistung Butterverbrauch" nur die Darstellung über die tägliche Entnahme der Butter zur Backwarenherstellung sowie eine Bestandsrechnung. Die Klägerin habe aber die Butter sofort nach Anlieferung "vorverarbeitet", um eine zweckfremde Verwendung zu verhindern. Die "Auflistung Verwendung von Butter/Buttermix" sei nachträglich als Verwendungsnachweis anhand von erst am
  17. März 1982 benannten Unterlagen (dekadische Artikelstatistik, Tagesbackzettel, tägliche Produktionsverbrauchsliste) erstellt worden. Die Angaben in der nachträglich erstellten Verwendungsliste träfen zu. Der Vermerk schließt mit folgenden Ausführungen: Randnummer 7 "Das mit den Vertretern der Firma geführte Gespräch brachte keine Klärung, warum bei der ersten Prüfung nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden; der Bfin war damals offensichtlich nicht klar, daß der von ihr vorgelegte Nachweis des Butterverbrauchs nicht zur Erteilung der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Verwendung ausreichte". Randnummer 8 Der Beklagten teilte das Hauptzollamt Gießen mit Bericht vom
  18. Juni 1982 im wesentlichen mit, auch die zweite Prüfung sei für die Klägerin nicht günstig ausgefallen; der Verwendungsnachweis sei erst nachträglich gefertigt worden, so daß eine Prüfung der Zwischen- oder Verarbeitungserzeugnisse, bevor sie den Betrieb verließen, nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin sei weder ihren Aufzeichnungs- noch ihren Anzeigepflichten nachgekommen. Randnummer 9 Die Klägerin hat am
  19. August 1982 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und im wesentlichen vorgetragen, die ordnungsmäßige Verwendung der Butter habe jederzeit, also auch schon bei der ersten Prüfung im Oktober 1981, anhand der geführten Unterlagen nachgeprüft werden können. Über eine Meldepflicht, bevor die Backwaren den Betrieb verlassen, sei sie nicht informiert worden. Die ihr bekanntgegebene Formulierung "Sie haben der überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung zu melden" habe diesen Schluß nicht nahegelegt. Randnummer 10 Die Klägern hat beantragt, den Kautionsverfallbescheid Nr. 797 189/82 vom
  20. Mai 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  21. Juli 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die hinterlegte Kaution in Höhe von 28.597,49 DM nebst Prozeßzinsen an die Klägerin auszuzahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat ihre Argumente des Vorverfahrens vertieft und darauf hingewiesen, daß sie die Kaution auch deshalb nicht habe freigeben können, weil das hierfür erforderliche Dokument, nämlich die Mitteilung über die Verwendung verbilligter Butter durch das Hauptzollamt Gießen, nicht vorliege, sondern im Gegenteil die ordnungsmäßige Verwendung der verbilligt bezogenen Butter gerade nicht bescheinigt worden sei. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom
  22. März 1985 der Klage entsprochen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kautionsverfallbescheid sei nicht auf eine ausreichende Rechtsgrundlage zu stützen. Denn die EWG-Vorschriften bestimmten selbst nicht, welche Dokumente zwecks Prüfung vorzulegen seien, sondern überließen diese Regelung den Mitgliedstaaten. Aber eine eindeutige nationale Regelung dazu sei nicht vorhanden. Ein Erlaß mit interner Dienstanweisung reiche nicht aus. Nur eine Vorschrift mit Normqualität könne die beizubringenden Dokumente verbindlich regeln. Randnummer 14 Gegen das ihr am
  23. April 1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  24. April 1985 Berufung eingelegt. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe den inneren Zusammenhang des Kontrollverfahrens ebenso wie die Systematik der dieses Verfahren betreffenden Regelungen verkannt. Dies legt die Beklagte im einzelnen dar und führt im wesentlichen aus, das EWG-Recht überlasse es zwar den Mitgliedstaaten, vorzulegende Dokumente zu "bezeichnen", dies müsse aber nicht durch Vorschriften mit Rechtsnormqualität geschehen. Unabhängig davon seien die Verordnung (EWG) Nr. 262/79 und die Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr - über den Erlaubnisschein zur Grundlage der Verwendung der Butter durch die Klägerin geworden. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  25. März 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, sie habe Unterlagen über die Verwendung der Butter stets gehabt und habe diese auch im März 1982 noch fristgerecht vorgelegt. Eine Verpflichtung, die Verwendungsanzeige vor Auslieferung der Fertigwaren zu erstatten, sei ihr nicht auferlegt worden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann keinen Bestand haben; es ist auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil das Verwaltungsgericht der Klage nicht hätte entsprechen dürfen. Denn die Verarbeitungskaution ist von der Beklagten zu Recht für verfallen erklärt worden. Randnummer 20 Es ist unbedenklich, daß die Beklagte die Kaution durch Verwaltungsakt für verfallen erklärt hat. Denn der Verfall der Kaution kann auch dann durch Verwaltungsakt geregelt werden, wenn die Abgabe verbilligter Butter aus Interventionsbeständen im Wege der Ausschreibung zur Herstellung bestimmter Lebensmittel auf der Grundlage des öffentlichen Vertragsrechts erfolgt (BVerwG, U. v.
  26. August 1989, 3 C 52/87, NJW 1990, 1435) . Randnummer 21 Die Klägerin ist ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, nämlich zum einen rechtzeitig gesonderte Aufzeichnungen über die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen zu machen und zum anderen die erfolgte Verarbeitung der Butter nach vorgeschriebenem Muster der überwachenden Zollstelle anzuzeigen, und zwar bevor die Verarbeitungserzeugnisse den Betrieb verließen. Randnummer 22 Wegen der zuletztgenannten Pflichtverletzung ist die Verarbeitungskaution, wie aus Art. 22 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 262/79 der Kommission vom
  27. Februar 1979 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. Nr. L 41/1) folgt, verfallen. Randnummer 23 In Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 wird bestimmt, daß die Verarbeitungskaution verfällt, wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 genannten Nachweise binnen 18 Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Art. 12 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 262/79 nicht erbracht worden sind. Art 2 und Art. 12 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1687/76 vom
  28. Juni 1976 (ABl. Nr. L 190/1) ermächtigen die Mitgliedstaaten, die Kontrollnachweise näher festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Die Milchfettverbilligungsverordnung verpflichtet in deren § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zur Führung ordnungsmäßiger kaufmännischer Bücher (Nr. 1) sowie zur gesonderten Aufzeichnung über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand der Butter (Nr. 2 a), über die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen (Nr. 2 b), über die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter (Nr. 2 c), über Art und Menge der der Butter beigegebenen Stoffe (Nr. 2 d) und über den Verbleib der Verarbeitungserzeugnisse (Nr. 2 e). Nach § 8 Abs. 1 der Milchfettverbilligungsverordnung hat der Beteiligte, b e v o r die Zwischenerzeugnisse oder Verarbeitungserzeugnisse den Betrieb verlassen, die erfolgte Verarbeitung der Butter nach vorgeschriebenem Muster der überwachenden Zollstelle anzuzeigen und in dieser Anzeige die verwendete Buttermenge unter Angabe der Nummern der Verkaufsrechnung der Einfuhr- und Vorratsstelle und des Abholscheins anzugeben (Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der in §§ 7 und 8 Abs. 1 Milchfettverbilligungsverordnung enthaltenen Regelung ist in den §§ 9 und 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom
  29. August 1972 (BGBl. I 1617) enthalten, wonach der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und Finanzen durch Rechtsverordnung Melde- und Buchführungspflichten bei Interventionen vorsehen kann, um sicherzustellen, daß Vergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Randnummer 24 Alle diese Regelungen sind für die Klägerin als Verarbeitungsbetrieb im Sinne des § 3 der Milchfettverbilligungsverordnung verbindlich. Randnummer 25 Es kann hier dahinstehen, ob die von der Klägerin nachträglich erstellten Aufzeichnungen über die Verwendung der Butter vor oder nach dem Ablauf der in Art. 22 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 262/79 genannten Frist von 18 Monaten vorgelegt wurden. Jedenfalls hat die Klägerin die aus der Interventions-Butter hergestellten Backwaren verkauft und aus ihrem Betrieb entfernt, ohne der überwachenden Zollstelle zuvor die erfolgte Verarbeitung anzuzeigen. Dieses Versäumnis ist nicht mehr nachholbar. Infolgedessen ist die Verarbeitungskaution verfallen. Randnummer 26 Im Urteil vom
  30. Juni 1990 (EuZW 1990, 511) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, daß der Irrtum eines Gewerbetreibenden über das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich unbeachtlich sei. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf ihre Unkenntnis über die nach dem Gemeinschaftsrecht bestehenden Verpflichtungen beim Kauf von Interventionsware berufen. Gleiches gilt auch für die durch nationale Gesetze oder Rechtsverordnungen bestimmten Pflichten gegenüber Behörden, die die bestimmungsgemäße Verarbeitung der Interventionsware zu überwachen hat. Im übrigen war die Klägerin auf die Verordnung (EWG) Nr. 262/79 und die Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr - vom
  31. März 1974 (BGBl. I S. 785) in dem ihr erteilten Erlaubnisschein für die Verwendung von Marktordnungswaren ausdrücklich hingewiesen worden, so daß sie sich über deren Inhalt informieren konnte. Randnummer 27 Die angefochtenen Bescheide sind daher zu Recht ergangen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025619

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