Zur Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen Erschließungsbeitragsbescheid Leitsatz Soweit es nach § 2213 BGB iVm § 45 Abs 2 AO 1977 möglich ist, Steuerschulden, die an einen Nachlaßgegenstand anknüpfen durch einen an den Testamentsvollstrecker gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen (so BFH, Urteil vom 30.09.1987 - II R 42/84 - BFHE 151, 460 = BStBl II 1988, 120 und Urteil vom 08.06.1988 - II R 14/85 - BFHE 153, 504 = BStBl II 1988, 946) kann diese Regelung bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen keine entsprechende Anwendung finden, denn die mit dem Zugang des Erschließungsbeitragsbescheides verbundene materiell-rechtliche Wirkung gemäß § 134 Abs 1 S 1 BBauG/BauGB - Entstehung der persönlichen Beitragspflicht in der Person des Grundstückseigentümers im Zeitpunkt des Zugangs - erfordert es, den Beitragsbescheid an den Grundstückseigentümer selbst zu richten. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Juli 1987, IV/2 E 2266/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Testamentsvollstrecker des am
- August 1971 verstorbenen Dr. Georg X..., der von seinen beiden Söhnen Georg X..., geboren am ... 1966, und Gregor X..., geboren am ... 1968, beerbt worden ist. Über den - noch ungeteilten - Nachlaß hatte der Verstorbene Dauertestamentsvollstreckung bis
- Dezember 1990 angeordnet. Zum Nachlaß gehört ein aus mehreren Flurstücken bestehender zusammenhängender Grundbesitz in der Flur ... der Gemarkung Bürgel der Beklagten. Nach Herstellung der Straßen "Im großen Ahl" und "Tilsiter Weg" in der Gemarkung Bürgel veranlagte die Beklagte die zu dem vorgenannten Grundbesitz gehörenden Flurstücke .../2, ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., .../1 und .../3 mit gesonderten Bescheiden vom
- November 1982 zu Erschließungsbeiträgen in. einer Gesamthöhe von 127.708,61 DM. Die Beklagte richtete die Bescheide an Herrn "Georg X..., zu Händen Frau Sigrid X..., ..., 6242 Kronberg/Taunus". Frau Sigrid X... ist die Mutter der beiden Erben. Randnummer 2 Gegen die Bescheide vom
- November 1982 erhob der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in eigenem Namen als Testamentsvollstrecker unter dem
- November 1982 Widerspruch. Er rügte, daß die Heranziehungsbescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt seien, weil angesichts der Dauertestamentsvollstreckung die Zustellung zu Händen des Testamentsvollstreckers hätte erfolgen müssen. Die Beklagte nahm aufgrund dieses Widerspruchs die angefochtenen Heranziehungsbescheide mit der Begründung zurück, daß die Anforderungen irrtümlicherweise nur an Georg X... und nicht an beide Brüder gerichtet worden seien. Da mit dem Widerspruch eine auf Rechtsanwalt S... ausgestellte Vollmacht vorgelegt worden sei, werde dieser künftig als "Anschriftpartner" für die neu zu erlassenen Beitragsbescheide angesehen werden. Randnummer 3 Mit Bescheiden vom
- Dezember 1982, die nunmehr an die Herren "Georg und Gregor X... in ungeteilter Erbengemeinschaft, zu Händen Herrn Rechtsanwalt S..., ..., 6050 Offenbach a. M." gerichtet waren, forderte die Beklagte die Erschließungsbeiträge für die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke erneut an. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
- Dezember 1982 abermals in eigenem Namen als Testamentsvollstrecker Widerspruch. Er begründete diesen nunmehr damit, daß eine Beitragspflicht für die fraglichen Grundstücke gem. § 133 des Bundesbaugesetzes (BBauG) nicht bestehe. Randnummer 4 Der Kläger machte außerdem beim Verwaltungsgericht Darmstadt ein Eilverfahren anhängig. In diesem Eilverfahren einigten sich die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz (Hess. VGH 5 TH 75/83) darauf, daß der Widerspruch für die Flurstücke .../2, ..., ..., ..., ..., ... sowie für den westlichen Teil des Flurstücks .../3 zurückgenommen werde. Der Kläger erkannte insoweit die streitige Beitragspflicht an. Den Widerspruch gegen die Heranziehungsbescheide für die Flurstücke ..., ..., .../1 und .../3 teilweise hielt er dagegen aufrecht. Die Beklagte wies den Widerspruch insoweit mit Widerspruchsbescheid vom
- November 1985 mit der Begründung zurück, daß entgegen der Auffassung "des Vertreters der Widerspruchsführer" die noch im Streit befindlichen Parzellen durch die Erschließungsanlagen "Im großen Ahl" und "Tilsiter Weg" erschlossen seien. Randnummer 5 Am
- November 1985 erhob daraufhin der Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt in eigenem Namen als Testamentsvollstrecker Klage. Er machte im Klageverfahren geltend, daß auch die jetzt von der Beklagten erlassenen Heranziehungsbescheide fehlerhaft adressiert und nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben seien. Erschließungsbeitragsbescheide müßten an den Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks gerichtet werden. Da die Gebrüder Opel als Eigentümer der veranlagten Grundstücke im Zeitpunkt der Heranziehung noch minderjährig gewesen seien, hätten die Bescheide an "Georg und Gregor X... in ungeteilter Erbengemeinschaft, gesetzlich vertreten durch Frau Sigrid X..." adressiert werden müssen. Die Zustellung der Bescheide an Rechtsanwalt S... bzw. ihn, den Kläger, als Testamentsvollstrecker stelle keine ordnungsgemäße Bekanntgabe dar. Eine auf Rechtsanwalt S... oder auf ihn selbst ausgestellte Vollmacht der Erben liege nicht vor. In seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker sei er auch kein gesetzlicher Vertreter der Erben "kraft Amtes". Daraus folge, daß mangels wirksamer Bekanntgabe der Bescheide eine persönliche Beitragspflicht der Erben nicht entstanden sei. Im übrigen fehle es auch an einer Erschließung der streitbefangenen Grundstücke durch die abgerechneten Erschließungsanlagen. Die Grundstücke orientierten sich bei "räumlich-natürlicher Betrachtungsweise" in erster Linie zur Mühlheimer Straße. Randnummer 6 Der Kläger beantragte,
- die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom
- Dezember 1982 für die Grundstücke Gemarkung Bürgel, Flur ..., Flurstücke ..., ..., .../1 sowie .../3 (anteilig) sowie den Widerspruchsbescheid vom
- November 1985 aufzuheben, sowie
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 7 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie vertrat die Auffassung, daß die Heranziehungsbescheide ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Die Bescheide seien eindeutig an die beiden Erben Georg und Gregor X... als Gesamtschuldner adressiert. Die Zustellung "zu Händen Herrn Rechtsanwalt Hanspeter S..." beruhe darauf, daß er als Empfangsbevollmächtigter angesehen worden sei. Die streitbefangenen Grundstücke seien auch durch die Erschließungsanlage "Im großen Ahl" erschlossen. Mit der Wegeparzelle .../3 stehe eine ausreichende Zuwegungsmöglichkeit zu dieser Straße zur Verfügung. Eine Erschließung über die Mühlheimer Straße scheide dagegen aus. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies mit Urteil vom
- Juli 1987 - IV/2 E 2266/85 - die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nicht klagebefugt sei. Er werde durch die angefochtenen Beitragsbescheide nicht in eigenen Rechten betroffen. Aus § 2213 BGB lasse sich eine Klagebefugnis des Klägers nicht herleiten, weil es sich bei dem streitigen Beitragsanspruch nicht um einen Anspruch "gegen den Nachlaß" handele. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen begründe gem. § 134 BBauG die persönliche Beitragspflicht des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers. Der Beitragsanspruch müsse daher gegen diesen gerichtet werden; die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Testamentsvollstreckers bei einem zum Nachlaß gehörenden Grundstück bestehe nicht. Die Klagebefugnis des Klägers könne auch nicht auf § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung vom
- März 1976 (AO 1977) gestützt werden; denn die Abwehr von Beitragsbescheiden, die eine persönliche Haftung der Erben begründeten, gehörten nicht zur Verwaltung des Nachlasses. In seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker sei der Kläger weder gesetzlicher Vertreter der Erben noch liege hier ein Fall der gewillkürten Prozeßstandschaft vor. Randnummer 10 Gegen dieses ihm am
- September 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- Oktober 1987 Berufung eingelegt. Er vertritt im Berufungsverfahren die Auffassung, daß seine Klage zulässig sei. Eine zur Klageerhebung berechtigende Beschwer für ihn, den Kläger, gehe spätestens von dem Widerspruchsbescheid vom
- November 1985 aus; denn der Widerspruchsbescheid sei an ihn in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker adressiert. Soweit er nicht Eigentümer der veranlagten Grundstücke sei, ändere das nichts an der von dem Widerspruchsbescheid ausgehenden Beschwer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- Februar 1985 - 8 C 107.83) begründeten auch die an einen Nichteigentümer gerichteten Erschließungsbeitragsbescheide dessen persönliche Beitragsschuld, sofern sie bestandskräftig würden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt,
- das angefochtene Urteil abzuändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom
- Dezember 1982 für die Grundstücke Gemarkung Bürgel, Flur ... Flurstücke ..., ..., .../1 sowie .../3 (anteilig) sowie den Widerspruchsbescheid vom
- November 1985 aufzuheben;
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie nimmt zur Begründung auf ihr eigenes erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Daß der Widerspruch nicht schon wegen fehlender Widerspruchsbefugnis, sondern aus materiellen Gründen zurückgewiesen worden sei, verschaffe dem Kläger nicht die Möglichkeit, nunmehr die - nicht an ihn gerichteten - Heranziehungsbescheide mit der Klage anzugreifen. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit des Klägers, gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den Widerspruchsbescheid als solchen zu klagen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens VG Darmstadt IV/2 H 64/83 = Hess. VGH 5 TH 75/83 Bezug genommen; ferner wird auf die zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung des Klägers ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 16 Richtig ist zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger als Testamentsvollstrecker in eigenem Namen klagt. Daß er die Klage nicht für die Erben Georg und Gregor X... und damit in fremden Namen durchführen will, ergibt sich aus dem eindeutigen Klagerubrum. Überdies läßt der Kläger in der Klageschrift vom
- Februar 1986 vortragen, daß er weder Bevollmächtigter der Erben noch in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker deren gesetzlicher Vertreter kraft Amtes sei. Randnummer 17 Die in eigenem Namen von dem Kläger erhobene Klage ist, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, unzulässig, weil die angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheide nicht Rechte des Klägers, sondern Rechte der Erben Georg und Gregor X... berühren, und weil der Kläger nicht befugt ist, die Rechte der Erben in eigenem Namen geltend zu machen. Randnummer 18 Durch die streitigen Erschließungsbeitragsbescheide werden die Erben Georg und Gregor X... als Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke in Anspruch genommen. Die Beitragsfestsetzung richtet sich nicht gegen den Kläger selbst. Daß die Bescheide zu Händen seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts Hanspeter S..., zugestellt wurden, bedeutet nicht, daß er damit Adressat der Bescheide wäre. Bescheidadressat ("Destinatär", vgl. Tipke-Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung,
- Aufl., § 122 Rn. 3) und Bekanntgabeempfänger können - so bei gesetzlicher Vertretung oder im Falle rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung - auseinanderfallen. Die Beklagte hat - wie sich aus ihren Angaben in der Klageerwiderung ergibt - den Kläger bei der Zustellung der Erschließungsbeitragsbescheide als Empfangsbevollmächtigten der Erben angesehen und deshalb die Bescheide Herrn Rechtsanwalt Hanspeter S..., der wiederum Empfangsbevollmächtigter des Klägers war, bekanntgegeben. Sie hat damit der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß der durch Rechtsanwalt Hanspeter S... vertretene Kläger gegen die vorangegangenen Heranziehungsbescheide vom
- November 1982, die noch "zu Händen Frau Sigrid X..." adressiert waren, Widerspruch erhoben und in seiner Widerspruchsbegründung u. a. die Empfangszuständigkeit für sich reklamiert hatte ("Die Zustellung der Zahlungsanforderung hätte zu Händen des Testamentsvollstreckers erfolgen müssen."). Randnummer 19 Die Erschließungsbeitragsbescheide vom
- Dezember 1982 ungeachtet der Adressierung an "Georg und Gregor X... in ungeteilter Erbengemeinschaft, zu Händen Herrn Rechtsanwalt Hanspeter S...", so auszulegen, daß sie sich in Wahrheit an den durch Rechtsanwalt S... vertretenen Kläger richten, verbietet das materielle Erschließungsbeitragsrecht. Steuerschulden, die in der Person des Erblassers entstanden und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergegangen sind, können zwar nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gem. § 2213 BGB in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AO 1977 auch durch einen an den Testamentsvollstrecker gerichteten Steuerbescheid geltend gemacht werden (so BFH, Urteil vom
- September 1987 - II R 42/84 - BFHE 151, 460 = BStBl. II 1988, 120 und Urteil vom B. Juni 1988 - II R 14/85 - BFHE 153, 504 = BStBl. II 1988, 946; anders früher, vgl. Urteil vom
- Dezember 1977 - III R 35/77 - NJW 1978, 1456; vgl. dazu auch Tipke-Kruse, a.a.O., § 45 Tz 9, sowie Klein-Orlopp, Kommentar zur Abgabenordnung, § 45 Anm. 3 b). Die in § 2213 BGB für das gerichtliche Verfahren vorgesehene "Passivlegitimation" des Testamentsvollstreckers für an Nachlaßgegenstände anknüpfende Verpflichtungen wird also durch § 45 Abs. 2 AO 1977 auf die behördliche Geltendmachung von Steueransprüchen erstreckt. § 45 AO 1977 gehört zu den Vorschriften der Abgabenordnung, die nach § 4 Abs. 1Nr. 2 b in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) auch bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen entsprechende Anwendung finden können. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Testamentsvollstreckers gem. § 2213 BGB entfällt bei Erschließungsbeiträgen jedoch deshalb, weil das Erschließungsbeitragsrecht für die Bestimmung der Person des Beitragsschuldners nicht an die Verwirklichung des Abgabentatbestandes, sondern daran anknüpft, wer Rechtsinhaber in dem späteren Zeitpunkt des Zugangs des Beitragsbescheides ist. Soweit noch das Bundesbaugesetz anzuwenden ist, ergibt sich dies aus § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG; danach ist beitragspflichtig, wer "im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist". Das neue Baugesetzbuch stellt in seinem § 134 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr auf die Zustellung, sondern auf die Bekanntgabe ab, trifft im übrigen aber die gleiche Regelung. Dem Zugang des Erschließungsbeitragsbescheides kommt damit eine ganz erhebliche materiell-rechtliche Bedeutung zu (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
- Aufl. 1987,Rn. 701). Dies wirkt sich auch auf die hier zu beurteilende Frage der Passivlegitimation des Testamentsvollstreckers nach § 2213 BGB aus. Der Beitragsbescheid, der den Erschließungsbeitrag für ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück festsetzt, muß schon deshalb an den Erben - als Grundstückseigentümer kraft Gesamtrechtsnachfolge - gerichtet und ihm zugestellt bzw. bekannt gegeben werden, weil nur so seine persönliche Beitragspflicht zur Entstehung gebracht werden kann. Eine Beitragsfestsetzung gegenüber dem Testamentsvollstrecker, der nicht Eigentümer des Grundstücks ist, kann diese Folge nicht auslösen und damit auch nicht die dem Beitragsbescheid zugedachte Wirkung entfalten. Randnummer 20 Da der Kläger aus den genannten Gründen nicht als Adressat der Beitragsbescheide vom
- Februar 1982, sondern nur als ein von der Beklagten als Empfangsbevollmächtigter behandelter "Bekanntgabeempfänger" anzusehen ist, kann er durch die in Empfang genommenen Bescheide nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Die Bekanntgabe als solche verschafft auch einem Testamentsvollstrecker keine Klagebefugnis, wie der Bundesfinanzhof für den Fall des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 5 des Erbschaftssteuergesetzes 1974 dem Testamentsvollstrecker bekanntzugebenden Erbschaftssteuerbescheides entschieden hat (Urteil vom
- November 1981 - II R 144/78 - BB 1982, 602). Der Testamentsvollstrecker erhält durch die Bekanntgabe nicht die Rechtsstellung eines Beteiligten im Steuerfestsetzungsverfahren. Die Bekanntgabe als solche beschwert ihn auch nicht. Ob im vorliegenden Fall die Bescheide tatsächlich dem Kläger bekanntzugeben waren, wie er selbst noch in dem ersten Widerspruchsverfahren verlangt hatte, oder ob sie der Mutter der in Anspruch genommenen Erben als deren gesetzlicher Vertreterin hätten zugestellt werden müssen, ist dabei unerheblich; denn eine eigene rechtliche Betroffenheit des Klägers wäre auch im letzteren Fall mit der Bekanntgabe als solcher nicht verbunden. Randnummer 21 Auch aus der Adressierung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
- November 1985 ("Herrn Hanspeter S... als Rechtsvertreter von Herrn E. S. als Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft Gebrüder Georg und Gregor X...") läßt sich entgegen der Auffassung, die der Kläger im Berufungsverfahren geäußert hat, eine Betroffenheit in e i g e n e n Rechten nicht herleiten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur persönlichen Beitragsschuld eines auf Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Anspruch genommenen Nichteigentümers, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist (Urteil vom
- Februar 1985 - BVerwG 8 C 107.83 - NJW 1985,2658 = DVBl. 1985, 624), ist hier nicht einschlägig. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid b e s t ä t i g t die Beitragsfestsetzung gegen die Gebrüder X...; er ändert sie nicht etwa in dem Sinne ab, daß der Testamentsvollstrecker selbst als Beitragsschuldner herangezogen werden solle. Die Adressierung des Widerspruchsbescheides an den Bevollmächtigten des Klägers soll lediglich die von der Beklagten als fortbestehend angesehene Empfangsbevollmächtigung des Klägers zum Ausdruck bringen. Tatsächlich hatte die Beklagte auch keinerlei Veranlassung, daran zu zweifeln, daß der Kläger, der die Empfangszuständigkeit bereits in seinem Widerspruch gegen die erste Heranziehung für sich in Anspruch genommen hatte, weiterhin als Bekanntgabeempfänger behandelt werden wollte. Das Widerspruchsschreiben vom
- Dezember 1982, welches sich auf die zweite Heranziehung bezieht, läßt mit keinem Wort erkennen, daß der Kläger in diesem Punkt anderen Sinnes geworden wäre; es enthält vielmehr ausschließlich Ausführungen, die sich mit der Frage des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht für die streitbefangenen Grundstücke befassen. Randnummer 22 Der Kläger ist auch nicht deswegen prozeßführungsbefugt, weil ihm sein Amt als Testamentsvollstrecker die Befugnis verleihen würde, das gegenüber den streitigen Beitragsbescheiden bestehende Abwehrrecht der Erben - also fremdes Recht - in eigenem Namen geltend zu machen. Bei dem Abwehrrecht der Erben gegen die ihre persönliche Beitragspflicht begründenden Beitragsbescheide handelt es sich nicht um "ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht", welches nach § 2212 BGB nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden kann. Ebensowenig läßt sich eine Befugnis des Klägers zur klageweise Geltendmachung fremden Rechts mit § 34 AO 1977 begründen; denn diese Vorschrift verpflichtet den Testamentsvollstrecker lediglich, Steuerschulden zu tilgen, die als Nachlaßverbindlichkeiten seiner Verwaltung unterstehen. Randnummer 23 Die Berufung des Klägers ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 24 Die Revision hat der Senat gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil zu der - von ihm verneinten Frage - ob nach § 2213 BGB i.V.m. § 45 Abs. 2 AO 1977 die Möglichkeit besteht, den Erschließungsbeitrag für ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück auch durch einen an den Testamentsvollstrecker gerichteten Bescheid festzusetzen, soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt; die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025634