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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 1626/85 Urteil Zum Anspruch auf Erzeuger-Beihilfe zur Weindestillation Art 6 EWGV 337/79, Art 4 Abs 1

Zum Anspruch auf Erzeuger-Beihilfe zur Weindestillation Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. August 1985, I/3 E 778/85 nachgehend BVerwG,
  2. Juni 1991, 3 B 19/91, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von Tafelwein. Randnummer 2 Der Kläger gab im Januar 1984 die Erklärung Nr. 9060 über die Lieferung zur Destillation von Tafelwein gegenüber dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft ab; diese Erklärung wurde durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft am
  3. Februar 1984 genehmigt. Am
  4. Mai 1984 wurde die Destillation durchgeführt und mit am
  5. Juli 1984 bei dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft eingegangenem Formularschreiben beantragte der Kläger die Gewährung der Beihilfe für die Destillation von Tafelwein entsprechend der Erklärung Nr.
  6. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  7. November 1984 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für den gemäß der genehmigten Erklärung Nr. 9060 destillierten Tafelwein ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der am
  8. August 1984 im Hause des Klägers durchgeführten Prüfung sei festgestellt worden, daß der Kläger den zur Destillation abgegebenen Tafelwein nicht selbst bereitet habe. Schon seit Jahren verkaufe er seine gesamte Ernte an die Firma L in B. Beihilfe werde nur an die Erzeuger gewährt, die aus selbst erzeugten frischen Trauben Wein bereiteten. Da der Tafelwein nicht vom Kläger bereitet worden sei, sei er nicht Erzeuger im Sinne der einschlägigen EWG-Verordnung. Randnummer 4 Zur Begründung seines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, zwar habe die Firma L den Wein bereitet; da sie ihn jedoch nicht habe absetzen können, sei der Wein dem Kläger wieder zurückgegeben worden; er habe exakt den Wein zurückerhalten, der aus seinen selbst erzeugten Trauben hergestellt worden sei. Diesen Wein habe er zur Destillation gegeben. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  9. April 1985 wies das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, Voraussetzung für die Gewährung der Destillationsbeihilfe gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2179/83 sei der Nachweis, daß der Erzeuger die gesamte in dem Vertrag vereinbarte Menge eigenen Weines destillieren lasse. Als Erzeuger im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 gelte jede natürliche Person oder Personenvereinigung, die aus selbst erzeugten frischen Trauben Wein bereite. Es komme daher darauf an, daß der Wein aus eigenen Trauben stamme und von dem Winzer selbst hergestellt werde. Da der Kläger die Herstellung des Weines nicht selbst vorgenommen, sondern die Trauben an das Weingut L verkauft habe, und diese dort zu Wein verarbeitet worden seien, erfülle er die Beihilfevoraussetzungen nicht. Randnummer 6 Am
  10. April 1985 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und ergänzend vorgetragen, daß im Zeitpunkt der Antragstellung und der Destillation der Wein in seinem Eigentum gestanden habe und er daher nach Sinn und Zweck der Bestimmung den Erzeugerbegriff erfülle. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des versagenden Bescheids vom
  11. November 1984 und des Widerspruchsbescheids vom
  12. April 1985 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die begehrte Beihilfe zu gewähren. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat geltend gemacht, daß der destillierte Wein zwar aus eigenen Trauben des Klägers stamme, jedoch nicht von ihm, sondern dem Weingut L bereitet worden sei. Der Kläger habe seine Trauben an dieses Weingut verkauft und erst später den fertigen Wein wegen schlechter Absatzmöglichkeiten wieder zurückgenommen. Der Kläger erfülle daher die Beihilfevoraussetzungen nicht, da er nicht Erzeuger des zur Destillation gekommenen Weines gewesen sei. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  13. August 1985 -- I/3 E 778/85 -- abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß dem Kläger nach den einschlägigen Vorschriften die Beihilfe für die vorbeugende Destillation von Tafelwein nicht zustehe, da er diesen Wein nicht erzeugt habe. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom
  14. April 1985 verwiesen, der es sich angeschlossen hat. Randnummer 11 Gegen diesen dem Kläger am
  15. August 1985 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
  16. August 1985 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und rügt, das Verwaltungsgericht sei mit keinem Wort auf die Tatsache eingegangen, daß er die Trauben für den später destillierten Wein selbst erzeugt habe und daß diese Trauben dann nur von der Firma L gekeltert worden seien. Die Weinbereitung sei quasi arbeitsteilig durchgeführt worden. Eine Vereinbarung über den "Rückkauf" des Weines, insbesondere über den Preis, den der Kläger an die Firma L zu zahlen habe, sei allerdings nicht getroffen worden. Im übrigen ist der Kläger der Ansicht, Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83, der den Erzeugerbegriff einschränke, benachteilige die deutschen Winzer. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  17. August 1985 sowie des Bescheids der Beklagten vom
  18. November 1984 und des Widerspruchsbescheids vom
  19. April 1985 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die begehrte Beihilfe zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob mit der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 die Absicht verbunden gewesen sei, Kleinwinzer, die nicht über die notwendigen Keltervorrichtungen und Weinzubereitungsvorrichtungen verfügten, von dem Bezug einer Weinbeihilfe auszuschließen und ob mit der genannten Verordnung nicht genossenschaftlich organisierte deutsche Winzer gegenüber anderen Winzern der Europäischen Gemeinschaften benachteiligt werden sollten. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist insoweit auf ihr bisheriges Vorbringen. Zur Behauptung des Klägers, durch die Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 würden deutsche Winzer benachteiligt, führt die Beklagte aus, der Erzeugerbegriff sei in der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 zu Recht einschränkend definiert worden, da damit einem Mißbrauch der Weinhändler habe vorgebeugt werden sollen; die Einschränkung habe gerade den Schutz der Kleinwinzer bezweckt. Es habe eine Subventionierung der Händler, die den Wein aufkauften oder aus aufgekauften Trauben Wein bereiteten, verhindert werden sollen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozeßakte sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft (1 Hefter) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom
  20. August 1985 abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom
  21. November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  22. April 1985 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von Tafelwein, denn er erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Diese sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
  23. Juli 1983 (ABl. EG Nr. L 212 vom
  24. August 1983, S. 1 ff.) festgelegt, die die allgemeinen Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung enthält. Die Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 beruht ihrerseits auf der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
  25. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 54 vom
  26. März 1979, S. 1 ff.). Randnummer 19 Gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2179/83 erhält der Erzeuger, der Wein seiner eigenen Erzeugung nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Interventionsstelle entweder selbst in seiner Eigenschaft als Brenner destilliert oder die Destillation in Lohnarbeit durchführen läßt, eine Beihilfe. Der Begriff des "Erzeugers" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 ist in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst.a) dieser Verordnung definiert als: "jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die aus frischen Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat". Satz 2 der Vorschrift sieht vor, daß abweichend von Satz 1 Buchst. a) im Rahmen der Durchführungsmodalitäten beschlossen werden kann, den Status eines Erzeugers denjenigen Erzeugern vorzubehalten, die noch festzulegenden Bedingungen entsprechen, wenn der Handel mit den Erzeugnissen zu Mißbrauch führen kann. Für die im vorliegenden Verfahren im Weinwirtschaftsjahr 1983/84 durchgeführte vorbeugende Destillation hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 vom
  27. August 1983 (Abl. EG Nr. L 232 vom
  28. August 1983 S. 5 ff.) die Durchführungsbestimmungen im einzelnen festgelegt. Gemäß Art. 1 dieser Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 gelten abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 als Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift für die Weinbauzone A und den deutschen Teil der Weinbauzone B jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die aus selbst erzeugten frischen Trauben oder aus frischen Trauben vom Lesegut ihrer Mitglieder Wein bereitet. Beiden Definitionen ist gemeinsam, daß als "Erzeuger" nur diejenigen anzusehen sind, die Wein selbst erzeugen bzw. bereiten, d.h. herstellen; nach der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 kann der Wein aus selbst erzeugten oder aufgekauften Trauben erzeugt sein, während er nach der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 aus selbst erzeugten Trauben bereitet sein muß. Randnummer 20 Der Senat sieht keinen Anlaß, entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob durch die Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 deutsche Winzer und hier insbesondere deutsche Kleinwinzer in unzulässiger Weise benachteiligt werden. Der Kläger verkennt nämlich, daß die in den entsprechenden Verordnungen vorgesehenen Interventionsmaßnahmen nicht "Winzern" zugute kommen sollen, sondern daß die Verordnungen -- ähnlich wie auch bei sonstigen Agrarbeihilfen -- von dem Begriff des "Erzeugers" ausgehen (siehe auch Art. 40 Abs. 3 EWG-Vertrag; Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79); nur dem Erzeuger von Wein soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe für die betreffende Destillation gewährt werden. Unstreitig hat der Kläger selbst keinen Wein erzeugt bzw. bereitet. Vielmehr hat dies die Firma L für ihn getan. Diese hat die Trauben gekeltert und den Wein hergestellt. Die Tatsache, daß die Firma L zur Weinherstellung die vom Kläger geernteten Trauben verwandt hat, macht den Kläger nicht zum Hersteller des Weines. Auch der Umstand, daß der Kläger den Wein nach der Herstellung -- wegen Absatzschwierigkeiten -- von der Firma L "zurückgekauft" hat, führt nicht dazu, daß er nunmehr zum Erzeuger des Weines geworden ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Kläger den Wein in Lohnarbeit hätte herstellen lassen. In diesem Fall könnte er als Erzeuger des Weines angesehen werden. Dies ist aber vorliegend zweifellos nicht geschehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, daß er die Trauben an die Firma L -- wie in den Jahren zuvor -- verkauft und die Firma L den Kaufpreis ausgezahlt habe. Darüber hinaus seien er und die Firma L davon ausgegangen, daß er, der Kläger, den Wein "zurückkaufe", wenn L -- was bereits vorhersehbar gewesen sei -- den Wein nicht absetzen könne. Ein Preis für diesen "Rückkauf" sei jedoch weder vereinbart noch bisher tatsächlich von ihm gezahlt worden. Er -- der Kläger -- wisse nicht, welchen Betrag er der Firma L noch schulde. Diese Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Firma L läßt die Annahme, der Wein sei von der Firma L in Lohnarbeit hergestellt worden, nicht zu. Soweit der Kläger darauf verweist, daß er die Rebstöcke angepflanzt und die Trauben geerntet habe, verkennt er, daß es vorliegend nicht um die Erzeugung von frischen Trauben, sondern um die Herstellung und Erzeugung von Tafelwein geht. Nur der Erzeuger von Tafelwein soll, wie bereits oben ausgeführt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe erhalten. Erzeuger des zur Destillation gelieferten Tafelweins war jedoch eindeutig die Firma L, die ihrerseits jedoch eine Beihilfe nicht erhalten konnte, weil sie den Wein aus aufgekauften Trauben hergestellt hatte. Ob die in der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 vorgenommene Einschränkung des Erzeugerbegriffs, die nur solchen Erzeugern, die Wein aus eigenen Trauben herstellen, eine Beihilfe gewährt, für die deutschen Winzer -- wie der Kläger meint -- eine unzulässige Benachteiligung gegenüber anderen Winzern in der Europäischen Gemeinschaft darstellt, darf bezweifelt werden, braucht indes für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn der Kläger könnte für seine Person daraus keine andere Beurteilung des Sachverhalts herleiten, da er -- wie dargelegt -- überhaupt nicht Erzeuger von Wein ist. Auch insoweit kommt daher eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht. Was der Kläger letztendlich erstrebt, ist die Subventionierung des Anbaus von Wein, die jedoch in den entsprechenden Vorschriften nicht vorgesehen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025637

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