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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 2143/85 Urteil Zur Versagung von Lagerbeihilfen für Wein bei Verschnitt mit Wein aus einem anderen Wei

Zur Versagung von Lagerbeihilfen für Wein bei Verschnitt mit Wein aus einem anderen Weinwirtschaftsjahr Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 11. September 1985, I/3 E 1473/85 Tatbestand Randnummer 1

Art. 9der VO (EWG) Nr.

1522/83 geregelt sind. Bei Verstößen gegen die in Art. 6 Abs. 2, Art.

Art. 9VO (EWG) Nr.

1522/83 geregelten Verpflichtungen entfällt der Anspruch auf die Beihilfe in vollem Umfang (Art. 12 Abs. 1 a VO (EWG) Nr. 1522/83) . Randnummer 25 Art. 6 Abs. 2, Art.

Art. 9VO (EWG) Nr.

1522/83 regeln vertragliche Nebenpflichten des Erzeugers, insbesondere die Verpflichtung, bestimmte Kontrollen zuzulassen, die Pflicht zur Mitteilung aller Änderungen über den Ort der Lagerung und der Art der Behältnisse, das Verbot, den Wein während der Lagerzeit zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten, den Wein önologischen Verfahren zu unterziehen, die nicht lediglich der Konservierung dienen, und das Verbot, den Wein in Behältnissen von weniger als 50 l Inhalt abzufüllen. Randnummer 26 Aus der Aufzählung der in Art. 6 Abs. 2, Art.

Art. 9VO (EWG) Nr.

1522/83 geregelten Verpflichtungen, deren Verletzung den völligen Wegfall des Anspruchs auf eine Lagerbeihilfe zur Folge hat, ist zu schließen, daß die Verletzung der vertraglichen Hauptpflicht, ausschließlich Qualitätswein zu lagern, der im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 erzeugt wurde, erst recht den Wegfall der in Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1356/83 vorgesehenen Lagerbeihilfe zur Folge haben soll. Es wäre unverständlich, wenn die Lagerbeihilfe bei der Abfüllung des gelagerten Weines in Behältnisse von weniger als 50 l Inhalt oder bei einem Verkaufsangebot kurz vor dem Ablauf der Lagerzeit entfiele, wenn nicht auch die Verletzung der vertraglichen Hauptpflicht, ausschließlich Erzeugnisse aus dem Weinwirtschaftsjahr 1982/83 zu lagern, die gleiche Sanktion zur Folge haben sollte. Randnummer 27 Die Berufung der Klägerin kann hiernach keinen Erfolg haben. Randnummer 28 Die Kasten des Berufungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO von der Klägerin zu tragen. Randnummer 29 Der Vollstreckbarkeitsausspruch hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2. VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 30 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Entscheidung über die Berufung der Klägerin beruht auf keiner wegen einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO höchstrichterlich noch klärungsbedürftigen Frage. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025638

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