Zur Frage der Kostentragungspflicht bei Ersatzvornahmen Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 6. April 1990, 2/2 E 361/89 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Forderung des Beklagten, mit der dieser die Erstattung der Kosten für die Beseitigung einer Hütte im Wege der Ersatzvornahme geltend macht. Mit Verfügung vom 17.02.1978 forderte der Beklagte die Ehefrau des Klägers, deren Erbe der Kläger ist, auf, einen zu einem Wochenendhaus ausgebauten Hühnerstall mit Schuppen abzubrechen, die Bauteile zu beseitigen und den Urzustand des Geländes wiederherzustellen. Widerspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Mit einer weiteren Verfügung vom 08.01.1988 setzte der Beklagte dem Kläger eine letzte Frist zum Abbruch der Bauwerksteile bis zum 01.05.1988 und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an, deren Kosten er vorläufig auf 10.000,00 DM veranschlagte. Auch dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.05.1988 mit, daß er in der nächsten Zeit eine Firma zur Ausführung der Abbrucharbeiten bis Ende Juni beauftragen werde. Danach holte der Beklagte Kostenvoranschläge von zwei Bauunternehmen ein, wobei die Firma V. KG ein Angebot über 11.970,00 DM und die Firma N. ein Angebot über 11.058,00 DM abgab. Der Beklagte vergab die Abbrucharbeiten am 12.07.1988 an die Firma N. und forderte von dem Kläger mit Bescheid vom 14.07.1988 die Zahlung der Beseitigungskosten in Höhe von 11.058,00 DM. Mit Schreiben vom selben Tag teilte er dem Kläger ferner mit, daß die Beseitigungsarbeiten zwischen dem 22.07. und 05.08.1988 ausgeführt würden. Die beauftragte Firma sei gebeten worden, die wertvollen Bauteile (Türen und geschnitzte Balken) auf dem städtischen Bauhof zu lagern. Randnummer 2 Mit am 18.07.1988 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben erhob der Kläger gegen die Kostenschätzung für den Abriß (11.058,00 DM) "Widerspruch". Zur Einsparung von Kosten regte er an, das gesamte Bauwerk auf die Kippe zu fahren und alle Holzteile vor Ort zu belassen, damit es als Brennholz weggeholt werden könne. Der abzufahrende Rest könne höchstens Kosten in Höhe von 5.000,00 DM verursachen. Randnummer 3 Der Kläger hat die geforderten Abbruchkosten an den Beklagten überwiesen. Das betroffene Bauwerk wurde, ausgenommen der Hühnerstall, am 16.09.1988 abgebrochen. Randnummer 4 Am 28.02.1989 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.07.1988 Klage erhoben. Randnummer 5 Während des erstinstanzlichen Verfahrens wies der Regierungspräsident in Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1989 den Widerspruch des Klägers unter Bestätigung der Auffassung der Ausgangsbehörde zurück. Der Kläger hat sich gegen die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme gewandt und die Auffassung vertreten, der von der Firma N. berechnete und von ihm geforderte Betrag in Höhe von 11.058,00 DM liege weit über dem Betrag, der für die Leistung zur Beseitigung des Gebäudes geboten gewesen sei und sei völlig unangemessen. Es sei zu beanstanden, daß der Beklagte keine detaillierten Kostenvoranschläge eingeholt, sondern sich mit zwei Pauschalangeboten der Firmen N. und V. begnügt habe. Die Höhe der veranschlagten Kosten sei wesentlich dadurch bestimmt worden, daß Türen und Dachkonstruktion in Handarbeit abzubauen und auf eine besondere Deponie hätten verbracht werden müssen. Der Beklagte habe ihm gegenüber vor Beginn der Abbrucharbeiten den Eindruck erweckt, er könne durch eigene Maßnahmen, insbesondere durch Auslagerung der Holzteile, die Abbruchkosten senken. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Beklagten an ihn vom 18.03.1988, in dem ausgeführt sei, daß im Fall der Ersatzvornahme selbstverständlich nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt würden. Der Beklagte habe dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, über den er sich nachträglich nicht habe hinwegsetzen dürfen. Die Firma N. habe nicht einmal 50 % derjenigen Arbeiten ausgeführt, die von dem Kostenangebot erfaßt gewesen seien. Die Abrißarbeiten seien am Vormittag des 16.09.1988 begonnen und bereits um die Mittagszeit eingestellt worden. Von Einheimischen sei etwa die Hälfte des überwiegend aus Holz bestehenden Bauwerks weggeschafft worden. Von der Abbruchfirma sei dann erst am 21.09.1988 der verbliebene Rest unter Zurücklassung einiger Schutthaufen beseitigt worden. Aufgrund ihrer Minderleistung gegenüber der im Kostenanschlag vorgesehenen Leistung habe die Firma N. höchstens 6.000,00 DM berechnen dürfen. Die Abbruchfirma sei auch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, die erbrachten Leistungen nachprüfbar abzurechnen. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 14.07.1988 (Kostenantrag) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Kassel vom 09.11.1988 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger über die zur Durchführung der Ersatzvornahme notwendigen Kosten eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen und danach überzahlte Beträge nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zurückzuerstatten. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er hat vorgetragen, der Kläger sei davon unterrichtet worden, daß die Firma N., die das günstigste Angebot abgegeben habe, mit den Abbrucharbeiten beauftragt worden sei. Er sei auch aufgefordert worden, wertvolle Gegenstände sowie das Mobiliar aus dem Gebäude zu entfernen. Bei den am 16.09.1988 durchgeführten Abbrucharbeiten seien wertvolle Bauteile wie Türen und geschnitzte Balken auf den städtischen Bauhof in Gemünden zur Lagerung und kostenlosen Aufbewahrung für den Kläger gebracht worden. Der von der Firma N. in Rechnung gestellte Betrag sei exakt nötig gewesen, um den Abbruch durchzuführen. Von einer willkürlichen Kostenfestsetzung könne keine Rede sein. Randnummer 9 Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 06.04.1990 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf weitere Rechnungslegung noch auf Kostenerstattung. Der Beklagte habe die zur Vollstreckung notwendigen Maßnahmen gemäß § 74 Abs. 1 HVwVG durch die Firma N. auf Kosten des Klägers als Pflichtigen durchführen lassen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen gegen den Kläger hätten vorgelegen. Die Höhe der Vollstreckungskosten sei nicht zu beanstanden, denn für den Beklagten hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, bei dem günstigsten Angebot insoweit zu zweifeln. Randnummer 10 Gegen den ihm am 12.04.1990 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.04.1990 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vollstreckung bejaht. Vor der Entscheidung über seine beim Hessischen Innenminister eingereichte Petition und die von ihm vorgenommene Schenkung habe der Beklagte die Vollstreckung nicht durchführen dürfen. Darüber hinaus habe der Beklagte sein Verfahren ebenso behandeln müssen, wie die etwa 15 ähnlich gelagerten Schwarzbauten im Raum Gemünden, die derzeit den Vorteil der Verschonung genießen würden. Schließlich hätte der Beklagte anstelle der rücksichtslos durchgeführten Vollstreckung ein behutsameres, menschlicheres Verhalten zeigen müssen. Ein solches Verhalten sei deshalb angezeigt gewesen, weil das Bauwerk bereits seit fast 20 Jahren bestehe und er bezüglich eines Abrisses berechtigte Hoffnung auf Schonung gehabt habe. Im übrigen wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen, daß die Firma N. nicht die im Angebot unterbreitete Leistung habe erbringen brauchen. Dies gelte bezüglich der Beseitigung der Türanlagen, der sechs schweren Deckenbalken, der gesamten Dachkonstruktion sowie der Bergung zahlreicher beweglicher Geräte, die von anderen Personen weggenommen worden seien. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom 06.04.1990 - II/2 E 361/82 - den Bescheid des Beklagten vom 14.07.1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Kassel vom 09.11.1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.