BauG zu erteilen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unbegründet, weil die Kläger das Haus allein bewohnten und die Einliegerwohnung nicht an einen selbständigen Haushalt vermietet sei, so daß die Fläche der Einliegerwohnung der Wohnfläche der Hauptwohnung zugerechnet werden müsse, wodurch sie auch nach der Berechnung der Kläger die höchstzulässige Regelwohnfläche überschreite. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit am 10.06.1988 beratenem Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet. Da die Kläger das Haus allein bewohnten und insbesondere die Einliegerwohnung nicht an einen selbständigen Haushalt vermietet sei, müsse die Fläche der Einliegerwohnung der Fläche der Hauptwohnung zugerechnet werden. Deshalb seien die im Gesetz vorgesehenen Wohnflächenhöchstgrenzen in jedem Fall wesentlich überschritten. Unerheblich sei, ob die Kläger die Einliegerwohnung selbst nutzten. Sie stehe dem Wohnungsmarkt jedenfalls nicht zur Verfügung. Die Steuervergünstigung nach dem II. WoBauG würde daher im vorliegenden Fall ihren Zweck -- die Schaffung von Wohnraum zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen -- verfehlen. Randnummer 11 Gegen den den Klägern am 16.06.1988 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am Montag, dem 18.07.1988, Berufung eingelegt. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, hinsichtlich der Einliegerwohnung fehle es an der Bezugsfertigkeit. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, den Klägern
BauG zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern für die von ihnen bewohnte Hauptwohnung
BauG zu erteilen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hat im Berufungsverfahren die Wohnfläche der sogenannten Hauptwohnung vorsorglich neu berechnet und eine Wohnfläche von 160,94 qm ermittelt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß die sogenannte Einliegerwohnung bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen sei, da bei einem Familienheim mit zwei Wohnungen die andere Wohnung vom Eigentümer alsbald nach ihrer Fertigstellung, spätestens aber bis zur Bezugsfertigkeit der eigenen (Haupt-) Wohnung zur dauernden Benutzung durch einen anderen selbständigen Haushalt bestimmt sein müsse. Randnummer 15 Die Verwaltungsvorgänge und die Bauakten des Hochtaunuskreises (je ein Band) liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung (§§ 124, 125 VwGO) kann keinen Erfolg haben, denn das von den Klägern eingelegte Rechtsmittel erweist sich als unbegründet: Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt sind die §§ 82 i.V.m. 39 II. WoBauG. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ist Voraussetzung für die Anerkennung, daß die Wohnungen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20 v. H. überschreiten. § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG unterscheidet zwischen Familienheimen mit einer Wohnung (Nr. 1) und Familienheimen mit zwei Wohnungen (Nr. 2). Die Voraussetzungen für die von den Klägern bei der Beklagten beantragte Anerkennung eines Familienheims mit zwei Wohnungen als steuerbegünstigt lagen zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Hauptwohnung nicht vor und sind auch zwischenzeitlich nicht geschaffen worden. Randnummer 18 Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Zu diesem Zeitpunkt müssen insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Wohnung, der zulässigen Wohnfläche und der Nutzung erfüllt sein (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O., II. WoBauG § 82 Anm. 22). Es muß feststehen, daß eine Wohnung vorhanden ist, die wegen ihrer rechtlichen Qualifizierung auch bei einer die Regelgrenze überschreitenden Wohnfläche steuerbegünstigt ist (BVerwG, U. v. 27.03.1974 -- VIII C 91.73 -- BBauBl. 1979, S. 19). Für die Anerkennung ist zunächst nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend, sondern die Zweckbestimmung, die auch für die Einhaltung der sich aus § 39 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ergebenden Wohnflächengrenzen von Bedeutung ist (so Rundschreiben des BMWo. vom 23.07.1975, BBauBl. 1976, S. 23; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O. § 82 II. WoBauG Anm. 22). Zu den Merkmalen des Begriffs der (förderungsfähigen) Wohnung im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer der objektiven Eignung zum dauernden Bewohnen, daß die Wohnung zur Dauernutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte bestimmt ist und entsprechend genutzt wird (BVerwG, U. v. 21.11.1986 -- 8 C 71.84 -- NJW 1987, 2598 m.w.N.). Der Bauherr muß die für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt erforderliche Zweckbestimmung getroffen haben. Es muß die Absicht bestehen, die Wohnung einer Dauerwohnnutzung mit der von ihrer Größe her erforderlichen Personenzahl zuzuführen und diese Planung muß alsbald verwirklicht werden (Hess. VGH, U. v. 16.02.1990 -- 4 UE 616/87 -- HessVG Rspr. 1990, 91; vgl. auch BVerwG, U. v. 27.06.1990 -- 8 C 22.88 --). Randnummer 19 Die Kläger haben ausweislich der Verwaltungsvorgänge die Zweckbestimmung, die für die Anerkennung eines Familienheimes mit zwei Wohnungen erforderlich ist, nämlich die Vermietung der Einliegerwohnung weder zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens getroffen, geschweige denn umgesetzt. Die Versagung der Anerkennung war deshalb -- entgegen der Auffassung der Kläger -- rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Familienheimes mit nur einer Wohnung als steuerbegünstigt lagen wegen der Überschreitung der in § 82 II. WoBauG vorgesehenen Höchstgrenzen im Hinblick auf die im Hause vorhandene und zu berücksichtigende Wohnfläche nicht vor. Randnummer 20 Die Klage kann auch mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Der Kläger will mit seinem auf die Anerkennung eines Familienheims mit einer Wohnung gerichteten Begehren die Einliegerwohnung ausklammern. Randnummer 21 Die Klage ist mit diesem Antrag unzulässig, weil die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nur auf Antrag erfolgen kann (vgl. § 83 Abs. 1 und 2 II. WoBauG) und der nunmehr zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Streitgegenstand nicht Gegenstand des Antragsverfahrens bei der Verwaltungsbehörde gewesen ist. Randnummer 22 Im übrigen kann die Klage mit dem geänderten Antrag auch aus Gründen des materiellen Rechts keinen Erfolg haben. Grundsätzlich sind beim Familienheim sämtliche Räume des Hauses, ohne Rücksicht auf ihre Nutzung, Wohnräume mit Wohnfläche (vgl. zuletzt Hess. VGH, U. v. 26.09.1990 -- 4 UE 288/86 --). Das folgt aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Familienheims, wonach Förderungsgegenstand das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude als solches ist, das entweder nur im ganzen als steuerbegünstigt anerkannt werden kann oder insgesamt nicht anerkennungsfähig ist (BVerwG, U. v. 27.06.1990, a.a.O.). Die Grundfläche von Räumen bleibt bei der Wohnflächenberechnung nur insoweit außer Ansatz, als die zweite Berechnungsverordnung -- II. BV --, die aufgrund der Ermächtigung in § 105 Abs. 1 Satz 1d II. WoBauG Bestimmungen über die Berechnung der Wohnfläche steuerbegünstigter Wohnungen trifft (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 42 -- 44 II. BV), Ausnahmen vorsieht. Für die Wohnflächenberechnung sind gemäß § 42 Abs. 1 II. BV alle Räume heranzuziehen, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Da in einem Familienheim mit einer Wohnung diese bereits hinter der Schwelle der Haustür beginnt, müssen sämtliche Räume des Hauses der einen (Eigentümer-) Wohnung zugerechnet werden (BVerwG, U. v. 29.11.1985 -- m.w.N.). Die Maßgeblichkeit sämtlicher Räume ergibt sich aus der für die Eigentümerwohnung getroffenen Zweckbestimmung, aus den Wohnflächengrenzen und dem Ziel der Förderung des Baues einer zweiten Wohnung, das darin besteht, den Wohnungsmarkt zu entlasten. Daß die Verzögerung der Herstellung der Bezugsfertigkeit für einen Teil des Hauses für die Frage unerheblich ist, welche Räume bei der Ermittlung der Wohnflächengrenzen zu berücksichtigen sind, ergibt sich auch aus § 39 Abs. 4 i.V.m. § 17 II. WoBauG. Die zuletzt genannte Vorschrift definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Ausbau und eine Erweiterung Wohnungsbau im Sinne des II. WoBauG sind. Dabei werden insbesondere der Ausbau des Dachgeschosses oder die Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, als Ausbau im Sinne des Gesetzes angesehen. Damit ist der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß für die Bezugsfertigkeit von Räumen, die von vornherein als Wohnräume vorgesehen waren, nicht (erst) auf ihre Bezugsfertigkeit, sondern auf die Bezugsfertigkeit der Hauptwohnung abzustellen ist. Die Anerkennung der Räume im Untergeschoß als zweite Wohnung i. S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 II. WoBauG mit der Folge, daß sie bei der Berechnung der Wohnfläche das Familienheimes unberücksichtigt bleiben, scheidet -- wie ausgeführt -- bereits deshalb aus, weil sie nicht bis zur Bezugsfertigkeit der eigenen (Haupt-) Wohnung zur dauernden Benutzung durch einen anderen selbständigen Haushalt bestimmt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.1990, a.a.O.). Das Wohngebäude der Kläger ist nach alledem auch materiellrechtlich als Familienheim mit nur einer Wohnung wegen Überschreitung der Wohnflächengrenze nicht anerkennungsfähig. Randnummer 23 Auf die Frage, ob die Hauptwohnung auch ohne die Räume im Untergeschoß die Wohnflächengrenze einhält, kommt es danach nicht mehr an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025653
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