gilt der Regionale Raumordnungsplan ... -- RROPS -- vom 09.12.1986 (StAnz. 1987 S. 388). Randnummer 2 Der Flächennutzungsplan enthält in seiner Legende, die die Überschrift "planungsrechtliche Festsetzungen nach BBauG und BauNVO" trägt, im Abschnitt "Art der baulichen Nutzung" neben Planzeichen für Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen auch ein Zeichen für "geplante Bauflächen", das aus einem durchbrochenen Ring besteht und dem im Gegensatz zu den zuvor genannten Planzeichen keine Vorschrift des Bundesbaugesetzes oder der Baunutzungsverordnung zugeordnet ist. Dieses Zeichen erscheint im nordwestlichen Bereich des Plangebietes mit einem "G" im Inneren sowie dreimal in einem sich östlich an den Ortskern anschließenden Gebiet. Der durchbrochene Ring enthält dort jeweils den Buchstaben "W". In einem Fall ist der textliche Zusatz "Flächenreserve nach 1985" beigefügt. Randnummer 3 Zwischen dem R und der vorhandenen B ... (südöstlich an eine Wohnbaufläche anschließend) ist in dem Plan eine Grünfläche dargestellt, die das in der Legende als Campingplatz bezeichnete Planzeichen trägt. Dieses Planzeichen ist in der Legende im Abschnitt Grünflächen -- § 5
GB) verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht bereits dann vor, wenn nach Vorstellung der Genehmigungsbehörde oder des Gerichts ein anderes Abwägungsergebnis sinnvoller wäre oder den Anforderungen des Abwägungsgebotes eindeutig besser entsprochen würde (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 6). Das Abwägungsgebot erfordert jedoch, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange eingestellt werden und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 -- IV C 105.66 -- BVerwGE 34, 301 -- 312, <309> und Urteil vom 01.11.1974 -- IV C 38.71 -- BVerwGE 47, 144 -- 156, <146>; Hess. VGH, Beschluß vom 05.07.1989 -- 4 N 589/89 -- NVwZ -- RR 1990, 291 f.). Demnach ist die Gemeinde zunächst verpflichtet, das abwägungserhebliche Material zu ermitteln und festzustellen. Dabei ist es erforderlich, eine ausreichende Bestandsaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse sowie der vorhandenen Bedürfnisse vorzunehmen, um die geforderte Grundlage für die dem Gesetz entsprechende Abwägung zu schaffen. Randnummer 24 Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 BBauG (
GB) insbesondere auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Will die Gemeinde im Flächennutzungsplan Vorhaben darstellen, die sich voraussichtlich auf Natur und Landschaft auswirken, so müssen die tatsächlichen Gegebenheiten von Natur und Landschaft mit hinreichender Genauigkeit ermittelt und in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BBauG (
GB) eingestellt werden. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, zur Sicherung einer gesetzeskonformen Abwägung eine Bestandsaufnahme entsprechend den Vorgaben des gemeinsamen Erlasses des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten sowie des Hessischen Ministers des Innern vom 12.10.1982 (StAnz. S. 1977) über die Aufstellung von Landschaftsplänen nach § 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes durchzuführen. Dies kann jedenfalls nicht bereits aus der Pflicht zur Landschaftsplanung abgeleitet werden, da auch die Verletzung dieser Pflicht nach der vom Landesgesetzgeber in § 4 Abs. 2 HeNatG getroffenen Regelung des Verhältnisses von Landschaftsplanung zur Bauleitplanung nicht zur Nichtigkeit von Bauleitplänen führt (so Hess. VGH, Beschluß vom 25.01.1988 -- 3 N 13/83 -- ESVGH Bd. 38, 153 = HSGZ 1988, 130 = NuR 1988, 298 = NVwZ -- RR 1989, 130). Von entscheidender Bedeutung ist hier, daß bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes selbst ein Mindestmaß an Informationen über die Vegetation und Fauna im Bereich raumwirksamer Planvorhaben bekannt sein muß. In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin auf eine Bestandsaufnahme im Landschaftsplan zurückgreifen können, wenn diese vorhanden gewesen wäre. Hätte die Klägerin die Vorgaben des genannten Erlasses vom 12.10.1982 beachtet, so hätte sie jedenfalls zugleich die Anforderungen erfüllt, die an sie gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 und 7 BBauG zu stellen sind. Fehlen dagegen -- wie hier -- im Landschaftsplan jegliche gebietsbezogene Aussagen über die Flora und Fauna im Bereich der geplanten Straße von der projektierten B ... zum R, so kann die von der Klägerin im Rahmen des Flächennutzungsplanes zu fordernde Abwägung nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn sie die im Landschaftsplan fehlende Bestandsaufnahme bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes nachholt. Welchen Grad der Intensität eine solche Bestandsaufnahme erreichen muß, mag im Einzelfall unterschiedlich sein. Die hier vorhandenen fragmentarischen Ausführungen zur Vegetation und Fauna im gesamten Stadtgebiet genügen jedenfalls nicht. Insbesondere ist zu vermissen, daß für den Bereich, in dem die geplante Straße den W und den L-Graben überquert, sowie zwischen einem Bade- und einem Angelsee hindurchführt, nicht festgestellt wird, welche Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind. Entsprechendes gilt für das Gebiet am Rufer, in dem sich nach Angaben des Bürgermeisters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Grünlandfläche befindet, die den Charakter einer Auenlandschaft haben soll. Randnummer 25 Auch bezüglich des Belangs der Erfordernisse des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 BBauG bzw. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) fehlt es an der erforderlichen Bestandsaufnahme. So bleibt offen, welche Verkehrsfunktion die neue Trasse erfüllen soll. Es wird nicht erklärt, ob die dargestellte Brücke die im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan lediglich als Bestand erfaßte Autofähre ersetzen oder ob die Brücke zusätzlichen neuen Verkehr anziehen und bewältigen soll. Randnummer 26 Abgesehen davon, daß bei einer nicht ausreichenden Tatsachenbasis die vom Gesetz geforderte Abwägung stets unvollständig bleiben muß, ist hier zusätzlich festzustellen, daß aus den vorliegenden Unterlagen eine Abwägung zwischen den Belangen des Verkehrs einerseits und des Naturschutzes und der Landschaftspflege andererseits nicht erkennbar wird. Randnummer 27 Obwohl noch in der zweiten Fassung des Erläuterungsberichtes zum Landschaftsplan erhebliche Bedenken gegen die Straße aus "landschaftspflegerischen Gründen" erhoben werden, wird im Flächennutzungsplan bzw. im zugehörigen Erläuterungsbericht mit keinem Wort erklärt, weshalb an der Straßenführung gleichwohl festgehalten wird. Die Möglichkeit einer alternativen Streckenführung wird nicht diskutiert. Randnummer 28 Der Flächennutzungsplan verletzt auch die in § 1 Abs. 4 BBauG (
BauGB) für die Gemeinden normierte Pflicht zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung oder Landesplanung. Seit dem Zeitpunkt der Versagung der Genehmigung hat sich die Rechtslage insofern geändert, als an die Stelle des Regionalen Raumordnungsplans für die Planungsregion St räumlicher Teilplan für die neue Planungsregion Südhessen, -- sachlicher Teilplan, Karte "Siedlung und Landschaft" -- der Regionale Raumordnungsplan S -- RROPS -- getreten ist, der unter Ziffer 2 sowohl den Regionalen Raumordnungsplan für die Planungsregion St, bekanntgemacht am 23.02.1979 (StAnz. S. 444) als auch die Ergänzungen zum Regionalen Raumordnungsplan für die Planungsregion S als räumlicher und sachlicher Teilplan für die Planungsregion Südhessen aufgehoben hat. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dafür sprechen nicht nur die allgemeinen Grundsätze -- soweit sich aus dem anzuwendenden Recht oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw. dem Wesen des in Frage stehenden Verwaltungsaktes nichts anderes ergibt (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 113 Rdnr. 95 ff.) -- sondern auch das Bauleitplanungsrecht selbst (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 12.07.1990 -- 4 UE 425/89 --). Randnummer 29 Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Verbindlichkeit des RROPS, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 12.07.1990 (a.a.O.) näher dargelegt hat. Randnummer 30 Der Flächennutzungsplan überschreitet die Grenzen, die dem Planungsermessen der Klägerin durch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gezogen sind. Nach § 1 Abs. 4 BauGB (früher BBauG) und § 8 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes sind die Gemeinden rechtlich verpflichtet, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen und die Bestimmungen der regionalen Raumordnungspläne bei allen Planungen zu beachten. Die Teilkarte III Siedlung und Landschaft 12.86, die dem RROPS zugeordnet ist, weist den südwestlichen Teil des Gebietes der Klägerin als regionalen Grünzug und als Vorranggebiet für die Landwirtschaft aus. In diesem Bereich hat die Klägerin ein Sondergebiet mit einer Länge von ca. 120 m und einer Breite von ca. 40 m dargestellt. Dies ist mit dem RROPS nicht vereinbar. Der Raumordnungsplan konkretisiert die Ziele der Raumordnung und Landesplanung und unterliegt demzufolge nicht mehr der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG, jetzt § 1 Abs. 6 BauGB (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.03.1989 -- 1 A 72/88 -- BRS 49 Nr. 68; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 57 m.w.N.). Der Frage, ob die Klägerin durch die Festlegungen des Regionalplanes übermäßig in der gemeindlichen Planungshoheit eingeengt und in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt wird, ist hier nicht weiter nachzugehen. § 8 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes, der die Bindung u. a. der Gemeinden an die Bestimmungen der regionalen Raumordnungspläne normiert, wird nämlich durch § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes ergänzt. Nach dieser Vorschrift hat u. a. eine Gemeinde, die von dem regionalen Raumordnungsplan abweichen will, unverzüglich die oberste Landesplanungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zu unterrichten. Diese kann aus wichtigen Gründen die Abweichung im Einvernehmen mit dem Fachminister zulassen. Erst wenn sie in diesem gesetzlich formalisierten Abweichungsverfahren erfolglos bleibt, stellt sich die Frage eines Eingriffs in die Planungshoheit der Gemeinde, die grundsätzlich unter Gesetzesvorbehalt steht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ein solches Abweichungsverfahren nicht betrieben. Schon aus diesem Grund war sie zur Anpassung ihrer Bauleitplanung an den regionalen Raumordnungsplan verpflichtet (Hess. VGH, Urteil vom 12.07.1990, a.a.O.). Randnummer 31 Die Darstellung eines Campingplatzes innerhalb einer Grünfläche, wie sie der Flächennutzungsplan zwischen dem Badegewässer und der Wohnbaufläche südwestlich des Ortskerns enthält, ist ebenfalls nicht zulässig. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BBauG (
BauGB) können Zeltplätze lediglich als Grünflächen dargestellt werden. Zeltplätze sind von Campingplätzen zu unterscheiden. Während Zeltplätze nicht zur ständigen oder in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrenden Nutzung dienen, ist die Nutzung von Campingplätzen auf Dauer angelegt. Dementsprechend sind Campingplätze gemäß § 10 Abs. 1 und 5 BauNVO Sondergebiete und als solche darzustellen (ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 6. Aufl., Rdnr. 41 zu § 10). Eine Darstellung als Sondergebietsfläche Campingplatzgebiet wäre im vorliegenden Fall allerdings ebenfalls nicht zulässig, da im RROPS diese Fläche nicht als Siedlungsgebiet bestimmt ist. Randnummer 32 Im Hinblick darauf, daß der Flächennutzungsplan -- wie oben ausgeführt -- insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nicht genehmigungsfähig ist, kann offenbleiben ob er auch noch unter weiteren Gesichtspunkten Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Allerdings teilt der Senat nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts dagegen, daß die Klägerin zwischen in Plan ausgewiesenen Bauflächen, "geplanten Bauflächen" (dargestellt durch einen durchbrochenen Ring) und "geplanten Bauflächen" mit der Zusatzbezeichnung "Flächenreserve nach 1985" unterscheidet. Es ist unschädlich, daß die Klägerin zur Darstellung ein Zeichen verwendet hat, das in der Planzeichenverordnung nicht vorgesehen ist. Denn die Bedeutung des Planzeichens wird in der Legende des Flächennutzungsplanes hinreichend bestimmt (Hess. VGH, Urteil vom 02.11.84 -- 4 OE 31/82 -- HessVGRspr. 1985, S. 50 f). Es wird erkennbar, in welcher Reihenfolge die Verwirklichung der Planung von Baugebieten beabsichtigt ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025654
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