Personalrat: Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 10. Mai 1985, L 38/84 Tatbestand Randnummer 1 Unter dem 6.11.1984 richtete der Beteiligte an alle Ausbilder im Kernbereich der P-Universität M das folgende Schreiben: "Liebe Kollegin W, liebe Kollegen! Jedes Jahr sind wir gemeinsam, wenn auch mit unterschiedlichem gesetzlichen Auftrag, mit der Abwicklung von Auswahlverfahren für Auszubildende befaßt. Von Jahr zu Jahr wird das Verfahren komplizierter, weil immer mehr Jugendliche auf den Lehrstellenmarkt drängen. Ein vom Kanzler in diesem Jahr einberufenes Gespräch hat der Personalrat nur sehr bedingt als hilf reich empfunden. Offensichtlich sind in diesem Gespräch längst nicht alle interessierenden Fragen angesprochen worden. Der Personalrat möchte mit Ihnen außerhalb der Dienstzeit und damit inoffiziell über die Kriterien der Auswahl von Azubis sprechen. Er hat dazu am Montag, dem 26.11.1984 von 16.30 Uhr bis 18.00 den großen Konferenzsaal in der Stadthalle reservieren lassen. Sie sind hiermit zu dieser Besprechung herzlich eingeladen. Einige Personalratskollegen haben für diese Diskussion die beiliegende Diskussionsgrundlage entworfen, die keinen Anspruch auf Verbindlichkeit erhebt, wohl aber als Gesprächsgrundlage dienen könnte." Randnummer 2 Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 9.11.1984 gegenüber dem Beteiligten Bedenken tatsächlicher und rechtlicher Art gegen die beabsichtigte Besprechung. Er führte u.a. aus, die Dienststelle sei nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen alleiniger Ansprechpartner des Personalrates. Der Versuch einer Einflußnahme an der Dienststelle vorbei könne nur als ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstanden werden. Der Beteiligte führte gleichwohl die Besprechung mit den Ausbildern am 26.11.1984 durch. Randnummer 3 Am 27.11.1984 hat der Antragsteller bei der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Kassel das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Randnummer 4 Er hat vorgetragen: Die Besprechung mit den Ausbildern verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Beteiligte sei nicht befugt, sich ohne Beachtung des Dienstweges selbst zu unterrichten, und zwar unabhängig davon, ob die Besprechung innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werde. Der Beteiligte könne sich auch nicht auf § 57 Abs. 1 Nr. 3 HPVG berufen. Diese Vorschrift sehe nur die Entgegennahme von Anregungen der Beschäftigten vor, nicht aber die Organisation und Durchführung einer darauf abzielenden Versammlung. Randnummer 5 Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die Organisation und Durchführung der Besprechung mit den Ausbildern am 26.11.1984 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 6 Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 7 Er hat vorgetragen, der Beteiligte sei befugt, auf vielfältige Art und Weise mit den Bediensteten der Dienststelle zum Zweck des Austausches von Informationen und der Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden in Verbindung zu treten. Anderenfalls wäre er lediglich eine leblose Hülle, ein Anhängsel der Dienststelle. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle sei nur dann denkbar, wenn die Personalvertretung als gleichwertiger Partner über eigene Rechte und ein hohes Maß an Selbständigkeit verfüge. Die gesetzliche Gewährleistung der Institute der Personalversammlung und der Sprechstunde lasse nur den Schluß zu, daß eine Kontaktaufnahme zwischen Personalvertretung und Bediensteten außerhalb der Dienstzeit und der Diensträume erst recht zulässig sein müsse. Randnummer 8 Durch Beschluß vom 10.5.1985 hat das Verwaltungsgericht Kassel -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- festgestellt, daß die Organisation und die Durchführung der Besprechung mit den Ausbildern im Kernbereich der P-Universität am 26.11.1984 rechtswidrig war. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Personalrat "außerhalb der Dienstzeit und damit inoffiziell" abgehaltene Besprechung verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 55 HPVG . Der Gesetzgeber habe im Personalvertretungsrecht die dem Personalrat eingeräumten Möglichkeiten, Kontakt zur Basis herzustellen, wie z.B. die Anliegen der Bediensteten kennenlernen, Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen, Rat und Hilfe anzubieten, den Informationsaustausch zu gewährleisten, Rechenschaft abzulegen, ausdrücklich und abschließend geregelt. In Frage kämen die Sprechstunde gemäß § 42 HPVG , Personalversammlung gemäß § 45 HPVG , Bekanntmachungen und Aushänge am Schwarzen Brett gemäß § 43 Abs. 2 HPVG und die Vorlage von Unterlagen gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 HPVG . Darüber hinaus könnten sich die Bediensteten jederzeit an den Personalrat wenden. Ein weitergehendes Zugangsrecht zu den Bediensteten und umgekehrt bestehe nicht. Andernfalls hätte der Gesetzgeber das durch nur beispielhafte Benennung der normierten Institute zum Ausdruck gebracht. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat habe im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge stattzufinden. Randnummer 9 Gegen den am 8.7.1985 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 7.8.1985 Beschwerde eingelegt. Randnummer 10 Er ist der Ansicht, daß eine Besprechung des Personalrats mit den Bediensteten außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume keiner gesetzlichen Regelung bedürfe, denn sie belaste die Dienststelle nicht und beeinträchtige auch den Dienstbetrieb nicht. Randnummer 11 Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Er trägt vor, es könne nicht hingenommen werden, daß der Beteiligte in Kenntnis der den Ausbildern eingeräumten Selbständigkeit versuche, seine Vorstellungen bezüglich der durchzuführenden Einstellungsverfahren an der Dienststelle vorbei durch eine Besprechung mit den Ausbildern durchzusetzen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Akten L 37/84 des Verwaltungsgerichts Kassel Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben und festgestellt, daß die Organisation und die Durchführung der Besprechung mit den Ausbildern im Kernbereich der P-Universität M am 26.11.1984 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 16 Dem Antragsteller steht das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung zu, obwohl die Besprechung mit den Ausbildern bereits vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens stattgefunden hat. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Besprechung ist zwischen den Verfahrensbeteiligten weiterhin streitig. Nach der Erklärung seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wird sich der Beteiligte auch in Zukunft das Recht nehmen, derartige Besprechungen ohne Zustimmung des Antragstellers durchzuführen. Es ist deshalb sachgerecht, die Streitfrage in diesem Verfahren zu klären und nicht einen neuen Streitfall abzuwarten, bei dessen Klärung voraussichtlich wiederum eine Erledigung in der Hauptsache eintreten würde (vgl. BVerwGE 74, 100
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