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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 2534/86 Urteil Ausbildungsförderung - zur Förderlichkeit eines Auslandsstudiums § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 BAf

Ausbildungsförderung - zur Förderlichkeit eines Auslandsstudiums Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Juli 1986, VI/2 E 339/84 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nahm zum Wintersemester 1982/83 das Studium der Literaturwissenschaften an der Technischen Hochschule in Darmstadt mit dem Ziel der Magisterprüfung für Literaturwissenschaften in den Studiengängen Anglistik (Hauptfach) und Germanistik auf und erhielt im ersten Semester Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Am
  2. April 1983 beantragte die Klägerin beim Rechtsvorgänger des Beklagten die Förderung der Ausbildung vom April 1983 bis September 1983 an der City of London Polytechnic unter Vorlage von zwei Bescheinigungen des sie an der Technischen Hochschule in Darmstadt betreuenden Professors. In diesen Bescheinigungen ist der geplante Studienaufenthalt der Klägerin als sinnvoll und förderungswürdig befürwortet worden, weil sie gute englische Sprachkenntnisse habe und sie auch sonst aufgrund ihrer im ersten Semester gezeigten Kenntnisse und Mitarbeit ohne jede Einschränkung für diesen Studienaufenthalt geeignet sei. In London erworbene Leistungsnachweise würden von der Technischen Hochschule in Darmstadt anerkannt. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  3. Juni 1983 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten -- das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt E -- den Förderungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für eine Auslandsförderung nicht, da nicht davon auszugehen sei, daß ein Studium im Ausland bereits nach dem ersten Fachsemester förderlich sei. Den am
  4. Juli 1983 von der Klägerin eingelegten Widerspruch, den sie unter Hinweis auf die vorgelegten Bescheinigungen des zuständigen Hochschullehrers begründet hat, hat der Beklagte mit Bescheid vom
  5. September 1983 zurückgewiesen. Randnummer 3 Mit ihrer am
  6. September 1983 erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Auslandsstudium weiterverfolgt und geltend gemacht, daß sie nach dem Abschluß ihres Studiums im Medienbereich in Großbritannien und Deutschland arbeiten wolle. Die rein schematische Gesetzesanwendung durch die Ausbildungsförderungsbehörde sei nicht zu billigen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang auf zwei weitere schriftliche Äußerungen ihres sie betreuenden Hochschullehrers vom 15./
  7. Dezember 1983 und vom
  8. Februar 1986 und eine Bescheinigung des Instituts für England- und Amerikastudien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom
  9. Dezember 1984 bezogen. Randnummer 4 Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Stadt Essen vom
  10. Juni 1983 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  11. September 1983 aufzuheben und ihn -- den Beklagten -- zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Studium in England in der Zeit von April 1983 bis September 1983 zu gewähren. Randnummer 5 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Er hat sich zur Begründung im wesentlichen auf die Gründe der beiden angefochtenen Bescheide bezogen. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  12. Juli 1986 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung dargelegt, daß das von der Klägerin von April bis September 1983 an der City of London Polytechnic durchgeführte Studium im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig sei. Randnummer 8 Die hier streitige Frage, ob ein Auslandsstudium bereits nach dem ersten Fachsemester förderlich ist, lasse sich nicht generalisierend beantworten. Zwar möge dabei für die überwiegende Zahl von Fällen die in 5.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz getroffene Feststellung als vertretbares Kriterium angesehen werden können, daß nach dem Ausbildungsstand eine Ausbildung im nicht-deutschsprachlichen Ausland förderlich sei, wenn der Auszubildende die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während eines zumindest einjährigen Studiums im Geltungsbereich des Gesetzes bereits erlangt habe. Diese Regelung sei jedoch nicht im Sinne einer schematischen Handhabung brauchbar. Es gebe auch Ausbildungssachverhalte, die es zuließen, zeitliche Abstriche von dem zwei Semester umfassenden "Vorabstudium" zu machen. Wesentliche Bedeutung komme in diesem Zusammenhang der Aussage solcher Hochschullehrer zu, die den Auszubildenden, dessen Leistungsstand und dessen Fähigkeiten kannten. Dies werde letztlich auch durch die Regelung des § 49 Abs. 1 BAföG konkretisiert. Randnummer 9 Aus den vorliegenden Bescheinigungen ergebe sich, daß die Klägerin unter Berücksichtigung von Leistungsstand, Fähigkeiten sowie Studien- und Berufsziel bereits während des zweiten Fachsemesters die Voraussetzungen erfüllt habe, um aus dem Studienaufenthalt in Großbritannien für die weitere Ausbildung Gewinn zu ziehen. Es bestehe kein Anlaß, die entsprechenden Qualifikationen zu bezweifeln. Der Förderungsausschuß habe sich in seiner gutachtlichen Stellungnahme mit den entsprechenden Feststellungen der Ausbildungsstätte über die fachlichen Voraussetzungen für die Auslandsförderung nicht auseinandergesetzt, sondern unter schematischer Bezugnahme auf die in der Verwaltungsvorschrift genannte Jahresfrist die Förderungsvoraussetzungen bei der Klägerin verneint. Aufgrund der bescheinigten besonderen Befähigung und des überdurchschnittlichen Kenntnisstandes müsse hier die Förderlichkeit der Auslandsausbildung in Großbritannien nach dem damaligen Ausbildungsstand bereits im zweiten Fachsemester bejaht werden. Aus diesem Grund habe die Klägerin einen Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums von April bis September 1983 dem Grunde nach. Randnummer 10 Gegen das ihm am
  13. September 1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  14. September 1986 Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, daß das von der Klägerin durchgeführte Auslandsstudium nicht als nach dem Ausbildungsstand förderlich zu bewerten sei. Die Behörde habe bei der Beurteilung des Antrags auf Ausbildungsförderung eine Prognoseentscheidung zu treffen. Für den Massenvollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bedürfe es daher einfach handhabbarer Regelungen. Eine solche Regelung stelle 5.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dar, wonach eine Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sei, wenn wenigstens eine einjährige Ausbildung in der gewählten Fachrichtung absolviert worden sei. Die entsprechend dieser Verwaltungsvorschrift ausgeübte Verwaltungspraxis sei im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit nicht zu beanstanden, da dieser generalisierenden Regelung sachbezogene Erwägungen zugrundelägen. Sowohl unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Mittel als auch des privaten Interesses des Auszubildenden an einer möglichst optimal verlaufenden Ausbildung sei davon auszugehen, daß ein Studienaufenthalt im Ausland erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Auszubildende bereits einen groben Überblick über sein Fachgebiet gewonnen habe, als für die Ausbildung fruchtbar und damit nach dem Ausbildungsstand förderlich angesehen werden könne. Auch der äußerst begabte Student benötige am Anfang seines Studiums eine gewisse Eingewöhnungsphase, um die Umstellung von der Schule auf die Hochschule zu vollziehen. Zudem könne nur dann prognostiziert werden, daß Grundkenntnisse auch in fremder Umgebung und in fremder Sprache nutzbringend vertieft werden könnten, wenn sie zumindest im Ansatz vorhanden seien. Würde die Leistungsverwaltung in jedem Einzelfall diese Voraussetzungen genauestens überprüfen, so würde dies dazu führen, daß in jedem Falle nicht vor Beendigung des zweiten Fachsemesters von einer Förderlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG gesprochen werden könnte. Randnummer 11 Die Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffes "förderlich" in 5.2.5 der Verwaltungsvorschrift stelle auch eine Verwirklichung des Gleichheitsgebotes dar. Hiernach habe aber die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das in ihrem zweiten Fachsemester absolvierte Auslandsstudium. Randnummer 12 Im übrigen besagten die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen nichts über ihren damaligen Leistungsstand. Die kurze subjektive Beurteilung durch den Hochschullehrer sei nicht geeignet, die Förderlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu belegen. Dementsprechend sei die nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BAföG einzuholende gutachtliche Stellungnahme des Förderungsausschusses ausgefallen. Schließlich könnten die später vorgelegten Bescheinigungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bereits vorher zu treffenden Verwaltungsentscheidung nicht von Bedeutung sein. Randnummer 13 Die Klägerin werde ihr Studium voraussichtlich mit einer erheblichen Verzögerung abschließen. Daraus könne gefolgert werden, daß die Studienleistungen, die die Klägerin während des verfrüht durchgeführten Auslandsstudium erbracht habe, nicht dazu geeignet gewesen seien, auf das Inlandsstudium angerechnet zu werden. Insofern sei das Auslandsstudium für die Verzögerung zumindest mit ursächlich, auch wenn noch zusätzlich weitere Gründe zu einer Verzögerung geführt haben sollten. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  15. Juli 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und macht geltend, daß sich ihr Auslandsaufenthalt insofern auf die Dauer ihres Studiums ausgewirkt habe, als sie ständig auf Erwerbstätigkeiten angewiesen gewesen sei, um ihre Ausbildung zu finanzieren und die Schulden zu bezahlen, die sie seinerzeit habe machen müssen, als die erwartete Förderung ausgeblieben sei. Im übrigen habe sich ihr Studienabschluß auch wegen eines Unfalls (am
  16. April 1988) verzögert, und schließlich sei zu berücksichtigen, daß geisteswissenschaftliche Studiengänge nicht so zielgerichtet verliefen wie naturwissenschaftliche, denen ein festgelegter Stundenplan zugrunde läge. An der Universität in Frankfurt am Main, zu der sie nach ihrem Auslandsaufenthalt übergewechselt sei, werde man immer wieder ermutigt, fachübergreifende oder auch fachfremde Veranstaltungen zu besuchen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Studienabschluß stünden. Darüber hinaus habe sie -- die Klägerin -- verschiedene Praktika absolviert, die insbesondere das Fach Theater-, Film- und Fernsehwissenschaft sinnvoll ergänzt hätten. Randnummer 16 Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Randnummer 17 Dem Senat haben die einschlägigen Förderungsakten des Beklagten und die Förderungsakte des Studentenwerks Frankfurt am Main vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der Beratung waren, wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der -- zulässigen -- Klage zu Recht entsprochen; denn die Klage ist begründet, weil der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Stadt E. vom
  17. Juni 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
  18. September 1983 die Klägerin in ihren Rechten verletzt, so daß unter Aufhebung dieser Bescheide das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht verpflichtet hat, der Klägerin Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihre Ausbildung an der City of London Polytechnic zu gewähren. Die von der Klägerin in der Zeit von April bis September 1983 an der City of London Polytechnic durchgeführte Ausbildung stellt eine förderungsfähige Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Sinne vom § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG dar. Randnummer 19 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhalten Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Europa gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine Ausbildung im Sinne von § 5 Abs. 2 BAföG vorliegen (§ 46 Abs. 5 Nr. 1 BAföG). -- Eine Entscheidung dem Grunde nach hat das Amt für Ausbildungsförderung getroffen, auch wenn dies in der Entscheidung nicht ausdrücklich gesagt worden ist. Randnummer 20 Streitig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die von der Klägerin im Ausland absolvierte Ausbildung "nach dem Ausbildungsstand förderlich" war. Was im einzelnen förderlich im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist, ist auslegungsbedürftig. Insoweit liegt ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff vor. Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Verwaltungspraxis, die ihren Ausdruck in 5.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz gefunden habe. Hiernach ist eine Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich, wenn der Auszubildende die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes bereits erlangt hat. Randnummer 21 Die in Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen erlassene Verwaltungsvorschrift ist für das Gericht nicht bindend. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß im Grundsatz einzelfallbezogene Gründe im Rahmen einer Massenverwaltung nach Art der Förderungsverwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsanwendungsgleichheit einer generalisierenden Antwort zu weichen haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  19. November 1989, 5 C 36.88, Buchholz 436.36 § 7 Nr. 89). Randnummer 22 Insoweit mag auch die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehene typisierende Regelung einen wichtigen Anhaltspunkt für eine Vielzahl oder gar für die meisten Fälle des Problemkreises "Förderlichkeit eines Auslandsstudiums" sein. Es wird auch davon auszugehen sein, daß den Studierenden im allgemeinen diese an der genannten Verwaltungsvorschrift orientierte Praxis der Ausbildungsförderungsämter bekannt ist und die Auszubildenden sich in der Regel unter zutreffender Einschätzung ihrer eigenen Grundkenntnisse nicht vor Ablauf einer zumindest einjährigen Ausbildung in der gewählten Fachrichtung um eine Förderung ihrer Ausbildung im Ausland bemühen. In diesen Fällen bedarf es im Sinne einer Gleichbehandlung keiner weiteren Erörterung der Frage, ob ein Ausbildungsstand erreicht ist, bei dem nach allgemeiner Erfahrung davon ausgegangen werden kann, daß -- bei entsprechendem Nachweis der Grundkenntnisse -- die angestrebte Ausbildung im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist. Diese großzügige Handhabung (vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
  20. Aufl., Rdnr. 10 zu § 5) ist unter dem Gesichtspunkt der sich aus einer Massenverwaltung ergebenden Probleme auch gerechtfertigt und wird zu vernünftigen und tragbaren Ergebnissen in weitaus den meisten Fällen führen. Diese Regelung schließt auch die Fälle ein, in denen schon nach einer Ausbildung von nur einem Semester ein Auszubildender die Förderung eines Auslandsstudiums anstrebt, wenn nicht ersichtlich ist, daß besondere Umstände es rechtfertigen könnten, davon auszugehen, daß entgegen der allgemeinen Verwaltungspraxis die Förderlichkeit einer Auslandsausbildung schon vor Abschluß einer einjährigen Inlandsausbildung angenommen werden kann. Solche besonderen Umstände lagen hier vor. Randnummer 23 Der die Klägerin betreuende Hochschullehrer hat dem Amt für Ausbildungsförderung unter dem
  21. März 1983 bescheinigt, daß ihm der von der Klägerin geplante Studienaufenthalt in London "auch in ihrem augenblicklichen Studienabschnitt ohne jede Einschränkung für sinnvoll und förderungswürdig" erscheine. Im einzelnen ist dies damit begründet worden, daß die Klägerin über gute englische Sprachkenntnisse verfüge, daß sie gezeigt habe, daß sie die Methoden literaturwissenschaftlicher Forschung kenne und anwenden könne und daß sie eigene Fragestellungen entwickelt habe, die die kulturelle Praxis in Großbritannien in den Mittelpunkt ihres Studiums stellten. Aus diesen Gründen sei das Studium der Klägerin an der City of London Polytechnic empfohlen worden. Randnummer 24 Bei dieser klaren Aussage des die Klägerin betreuenden Hochschullehrers, der ohne jede Einschränkung die Förderlichkeit eines Auslandsstudiums schon nach dem ersten Fachsemester attestiert hat, war es geboten, abweichend von der allgemeinen Praxis der Ausbildungsförderungsverwaltung der Klägerin Förderungsleistungen für ihr Auslandsstudium zu bewilligen. Die Auffassung des Beklagten, daß die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung nichts über ihren damaligen Leistungsstand aussage, kann nicht geteilt werden. Aus der Bescheinigung ist zu entnehmen, daß eine Ausnahme von dem von den Ausbildungsförderungsämtern gehandhabten Schematismus gemacht werden solle. Dies ergibt sich aus der Formulierung, "auch in ihrem augenblicklichen Studienabschnitt" sei der Auslandsaufenthalt der Klägerin uneingeschränkt sinnvoll und förderungswürdig. Randnummer 25 Sollte das Ausbildungsförderungsamt die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung nicht als ausreichenden Nachweis ihrer Förderlichkeit angesehen haben, so würde die Verpflichtung bestanden haben, eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die die Klägerin bisher besucht hat, über ihre fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anzufordern (§ 49 Abs. 1 BAföG), oder auch einen zusätzlichen Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse zu verlangen (§ 49 Abs. 3 BAföG). Jedenfalls diese zuletzt genannten Gesichtspunkte hat das Ausbildungsförderungsamt außer Betracht gelassen. Daher kann der Beklagte heute auch nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, die nachträglich -- während des Klageverfahrens -- vorgelegten noch eingehenderen gutachtlichen Äußerungen zur Frage der Förderlichkeit der Ausbildung der Klägerin im Ausland könnten für die zu treffende Prognoseentscheidung nicht verwertet werden. Da es sich -- worauf der Beklagte mit Recht hinweist -- um eine Prognoseentscheidung des Ausbildungsförderungsamtes handelt, ist es auch ohne entscheidende Bedeutung, daß die Klägerin ihre Ausbildung, die sie nach der Absolvierung ihres Studiums in England in der Bundesrepublik fortgesetzt hat, nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer berufsqualifizierend abschließen konnte. Aus damaliger Sicht haben keine Bedenken bestanden, daß die Klägerin unter Anrechnung eines Teils der Auslandsausbildung "auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit" ihre Hochschulausbildung zeitgerecht abschließen werde. Daher kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für die Verzögerung des Abschlusses ihrer Ausbildung, die immerhin nicht abwegig erscheinen, tatsächlich für den verspäteten berufsqualifizierenden Abschluß ursächlich waren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025667

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