Zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Oktober 1990, I/1 G 1818/90 Gründe Randnummer 1 I. Der am ... 1953 geborene Antragsteller ist Polizeihauptmeister und versieht Wechselschichtdienst bei der Polizeistation in Neu-Isenburg. Am
- Mai 1988 erlitt der Antragsteller bei einem Fußballturnier einen Dienstunfall, der mit Bescheid des Antragsgegners vom
- Dezember 1988 als solcher anerkannt wurde. Der Antragsteller unterzog sich im Mai 1988 einer Operation, bei der eine operative Refixation des Meniskus und eine Schraubenfixation des Innenbandes im rechten Knie vorgenommen wurden. Nach weiteren Behandlungsmaßnahmen nahm er seinen Dienst am
- September 1988 wieder auf. Randnummer 2 In einem amtsärztlichen Gutachten des Kreisgesundheitsamtes Offenbach vom
- September 1989 wurde festgestellt: "verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes auf Dauer; bleibende Beschwerden nach langem Sitzen und Stehen und bei schnellem Laufen ... schnelles Laufen ist zu vermeiden, da im Anschluß daran regelmäßig Beschwerden auftreten." Am
- November 1989 ging bei der Personalstelle des Antragsgegners ein fachärztliches Attest des Dr. med. F. vom
- Oktober 1989 ein, in dem es heißt: "... treten seit dem Unfall rezidivierende Instabilitätsbeschwerden mit plötzlich einschießenden Schmerzen im rechten Kniegelenk auf. Eine vollständige Wiedererlangung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist innerhalb der nächsten zwei Jahre höchst unwahrscheinlich und nicht zu erwarten." Daraufhin erstattete das Kreisgesundheitsamt Offenbach nach allgemeinen und orthopädischen Untersuchungen unter dem
- Dezember 1989 ein weiteres Gutachten, in dem u. a. ausgeführt wird: "... Die körperliche Untersuchung ergab hier außer leichtem Übergewicht und Druckschmerz unterhalb des unteren Patellarandes keine auffälligen Befunde ... Aufgrund der erlittenen Verletzung besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese würde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt etwa 10 % betragen. Den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügt Herr W. nicht mehr. Für den allgemeinen Verwaltungsdienst ist er allerdings unseres Erachtens gesundheitlich durchaus geeignet." Randnummer 3 Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Offenbach vom
- Januar 1990 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß er aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 193 Abs. 1 HBG polizeidienstunfähig sei, so daß er von jeder weiteren Dienstverrichtung und der Vorlage von Attesten über seine Dienstunfähigkeit freigestellt sei. Am
- Juli 1990 nahm der Antragsteller an den Bezirkspokalmeisterschaften der Betriebssportler im Bezirk Stadt und Kreis Offenbach im Tischtennis teil und gewann mit der Polizeimannschaft den Titel. Dabei hatte er zwei Spiele zu bestreiten. Randnummer 4 Am
- Juli 1990 erstellte der Medizinaloberrat Dr. W. vom polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main ein im Rahmen der vorzeitigen Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand an das Hessische Ministerium des Innern gerichtetes Gutachten, in dem folgendes festgestellt wurde: "...erachte ich nach Aktenlage eine erneute körperliche, ggf. radiologische Untersuchung des Beamten nicht für erforderlich. Unter Beachtung, insbesondere des fachärztlich-orthopädischen Gutachtens des Kreisgesundheitsamtes Offenbach sind Beschwerden, die eine Polizeidienstfähigkeit aufheben würden, nicht nachvollziehbar ... Unter besonderer Berücksichtigung fachärztlich- chirurgischer Aspekte, sowie unter Berücksichtigung polizeiärztlicher Aspekte, bleibt somit abschließend festzustellen, daß nach Aktenlage der Patient für dienstfähig erachtet werden muß." Aufgrund dieses Gutachtens teilte das Polizeipräsidium Offenbach dem Antragsteller mit Schreiben vom
- August 1990 mit, daß seine Polizeidienstfähigkeit festgestellt worden sei und er deshalb den Dienst bei der Polizeistation Neu-Isenburg wieder aufzunehmen habe. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
- August 1990 Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde. Vielmehr wurde der Antragsteller unter dem
- September 1990 darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelbelehrung "nicht korrekt und erforderlich" gewesen sei, er habe seinen Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
- Oktober 1990 stellte der Antragsteller gemäß § 52 HBG den Antrag, ihn nach § 51 Abs. 1 HBG in den Ruhestand zu versetzen. Unter dem
- Oktober 1990 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag mit Hinweis auf das polizeiärztliche Gutachten vom
- Juli 1990, in dem der Antragsteller für polizeidienstfähig befunden wurde, ab. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom
- Oktober 1990 Widerspruch ein, über den ebenfalls noch nicht entschieden ist. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom
- September 1990, beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen am
- September 1990, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Weisung, den Dienst wieder aufzunehmen, greife in das Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit des Antragstellers ein; auch habe der Antragsgegner seinen Bescheid vom
- Januar 1990 wieder aufgehoben, in dem ihm seine Polizeidienstunfähigkeit bescheinigt und in dem er von der Dienstleistung und der Vorlage ärztlicher Atteste freigestellt worden sei. Randnummer 7 Der Antragsteller hat deshalb zunächst beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
- August 1990 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- August 1990 wiederherzustellen, hilfsweise, festzustellen, daß der Bescheid vom
- August 1990 in Verbindung mit dem Schreiben vom
- September 1990 ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch vom
- August 1990 aufschiebende Wirkung habe. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
- Oktober 1990 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller von jeder weiteren Dienstverrichtung freizustellen. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hat die Auffassung vertreten, die Aufforderung an den Antragsteller vom
- August 1990, den Dienst wieder aufzunehmen, stelle keinen Verwaltungsakt dar. Ein Beamter sei verpflichtet, seinen Dienst zu verrichten, ohne daß es einer besonderen Aufforderung bedürfe, es sei denn, er sei infolge einer Erkrankung nicht dienstfähig. Mangels eines Verwaltungsaktes sei somit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unzulässig. Randnummer 11 Im übrigen sei für die Frage der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers das polizeiärztliche Gutachten vom
- Juli 1990 maßgeblich. Auch das Attest des Dr. med. F. vom
- Oktober 1990 trage den Antrag auf gänzliche Freistellung von jedweder Dienstverrichtung nicht. Dem Antragsteller werde lediglich sportliche Betätigung sowie stärkere körperliche Belastung untersagt, wie sie der Streifendienst möglicherweise von einem Polizeibeamten fordere. Der Antragsteller sei auch nach diesem Attest zumindest geeignet, Innendienst zu versehen, bis das angeforderte fachärztliche Obergutachten vorliege. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom
- Oktober 1990 - I/1 G 1818/90 - abgelehnt, weil der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch seine Behauptung glaubhaft gemacht habe, er sei polizeidienstunfähig im Sinne des § 193 Abs. 1 HBG . Randnummer 13 Gegen diesen am
- Oktober 1990 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom
- Oktober 1990, beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von einer Unterscheidung der Dienstverrichtungen eines Polizeibeamten im vollzugspolizeilichen Dienst und einer anderen Art von Dienstverrichtungen ausgegangen. Als Vollzugspolizeibeamter müsse der Antragsteller zu jeder Zeit und an jedem Ort im Dienstbereich des Vollzugsdienstes unbeschränkt verwendungsfähig sein. Insoweit genüge der Beamte den Anforderungen im Vollzugsdienst nicht mehr, wenn sein Leistungsvermögen eine Verwendung im Außendienst nicht mehr zulasse. Die gesundheitliche Eignung der Beamten im Vollzugsdienst richte sich nach der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 und sei nach diesen besonderen Maßstäben zu messen. Durch die Vorlage des Attestes des Dr. med. F. habe der Antragsteller glaubhaft gemacht, daß eine Dienstausübung im Rahmen des Vollzugsdienstes nicht mehr möglich sei. Gerade der Vollzugsdienst setze voraus, daß der Beamte fähig sein müsse, stärkere körperliche Belastungen einzugehen. Selbst im Innendienst auf der Wache sei der Beamte körperlichen Belastungen ausgesetzt, um Fluchtversuche zu verhindern oder Randalierende zu beschwichtigen. Mithin bestehe eine objektive Gefahr für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- Oktober 1990 - I/1 G 1818/90 - den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller von seinen Dienstverpflichtungen vorläufig freizustellen. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 17 Er vertritt die Auffassung, daß dem Antragsteller eine Innendiensttätigkeit bis zum Abschluß des Begutachtungsverfahrens zugemutet werden könne, und daß eine solche Tätigkeit auch dem Attest des Dr. med. F. hinsichtlich der festgestellten beschränkten Verwendungsfähigkeit gerecht werde. Der Antragsteller werde ausschließlich im Innendienst beschäftigt, wo eine stärkere körperliche Belastung nicht auftrete. Er sei vorwiegend mit der Anzeigenbearbeitung (Anzeigeaufnahme, Vernehmungen) betraut. Zwar könne es auch auf der Wache zu Einsätzen kommen, bei denen körperliche Belastungen aufträten; der Antragsteller versehe den Dienst jedoch nie allein, so daß in den Fällen, in denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges erforderlich sei, andere Beamte einschreiten könnten. Eine Gefahr der Gesundheitsverschlechterung bestehe für den Antragsteller nicht. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des einschlägigen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. Randnummer 19 II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller sein Begehren nur mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgen kann und nicht, wie der Antragsteller zunächst beantragt hat, mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Bei dem Schreiben des Antragsgegners vom
- August 1990 handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 HVwVfG , sondern lediglich um einen Hinweis auf die sich aus §§86 Abs. 1, 187 Abs. 1 HBG ergebende allgemeine Dienstpflicht. Insoweit greift die Aufforderung zur Aufnahme des Dienstes nicht in die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers ein und erzeugt keine Außenwirkung. Sie regelt lediglich das sog. Betriebsverhältnis. Der Antragsgegner mußte nur deshalb auf die Dienstpflicht hinweisen, weil die Verpflichtung zur Dienstleistung mit der Freistellung durch Schreiben des Polizeipräsidiums Offenbach am
- Januar 1990 für die Zeit der unterstellten Polizeidienstunfähigkeit entfallen war. Mit der Freistellung vom Dienst war die Dienstverpflichtung des Antragstellers jedoch nicht endgültig erloschen, da die Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 HBG noch nicht feststand und mögliche beamtenrechtliche Konsequenzen noch nicht gezogen waren. Mithin konnte die weiterhin bestehende Dienstverpflichtung jederzeit aktualisiert werden. Der Hinweis war auch erforderlich, weil der Antragsteller anderenfalls nicht die Möglichkeit hatte, von der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit durch den Polizeiarzt Kenntnis zu erlangen, um den Zeitpunkt des Wiederauflebens seiner Dienstverpflichtung zu erkennen. In diesem Zusammenhang weist der erkennende Senat ergänzend darauf hin, daß der Antragsteller - entgegen der vom Antragsgegner im Bescheid vom
- September 1990 vertretenen Rechtsauffassung - vor dem Hintergrund der §§ 182 Abs. 3, 187 Abs. 1 HBG vor Einleitung eines Hauptsacheverfahrens berechtigt und verpflichtet war, gegen das Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom
- August 1990 zur Dienstaufnahme Widerspruch einzulegen. Für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen gelten die Vorschriften des
- Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit den in § 182 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HBG genannten Maßgaben. Das bedeutet, daß der Beamte Widerspruch erheben und nach Erlaß des Widerspruchsbescheides die Klagefrist des § 74 VwGO beachten muß (vgl. hierzu Senatsurteil vom
- Oktober 1978 - I DE 93/75 -, ESVGH 29, 40 m.w.N.). Letzteres war indessen im Falle des Antragstellers noch nicht erforderlich, da über seinen Widerspruch vom
- August 1990 nicht entschieden wurde. Randnummer 20 Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung kann jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Auszugehen ist hier vom Ergebnis einer eventuellen Feststellungsklage. Der Antragsteller würde bei einem Erfolg seines Antrages bereits im Anordnungsverfahren so gestellt werden, als hätte er in der Hauptsache obsiegt. Würde dem Antragsgegner untersagt, den Antragsteller wegen der von ihm behaupteten Polizeidienstunfähigkeit zur Dienstleistung heranzuziehen, dann brauchte dieser überhaupt keinen Dienst mehr zu leisten. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren könnte, solange der Antragsteller noch nicht in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen ist, nicht anders lauten. Der Antragsteller hätte bereits auf Zeit die Rechtsposition erreicht, die er erst in der Hauptsache erreichen könnte, d.h., er würde in rechtlicher und auch tatsächlicher Hinsicht auf Zeit so gestellt, als sei die Polizeidienstunfähigkeit endgültig festgestellt (vgl. hierzu VG Frankfurt, Beschluß vom
- August 1989 - III/3 G 1658/89 -, bestätigt durch Senatsbeschluß vom
- September 1989 - 1 TG 2802/89 -). Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben sind. Eine Ausnahme ist immer nur dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings unumgänglich ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich zu spät käme (vgl. etwa Kopp, VwGO,
- Aufl. 1989, § 123 Rn. 13 m.w.N.). Da aber dem Antragsgegner nicht ohne zwingenden Grund irreparable Nachteile zugemutet werden dürfen, sind die Belange des Antragstellers und das vom Antragsgegner vertretene öffentliche Interesse gegeneinander abzuwägen und im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO strenge Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsgrundes zu stellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Juli 1989 - 1 TG 2059/89- und vom
- September 1989 - 1 TG 2802/89). Anordnungsgrund ist hier die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß bei Anlegen eines strengen Maßstabes der erforderliche Anordnungsgrund gegeben ist. Der für die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten in erster Linie - wie noch darzulegen sein wird - berufene Polizeiarzt hält den Antragsteller für polizeidienstfähig. Ausgehend von diesem Ergebnis kann dem Antragsteller durchaus zugemutet werden, die endgültige Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit in einem Hauptsacheverfahren zu betreiben, ohne mittels einer einstweiligen Anordnung zuvor von allen Dienstverpflichtungen freigestellt werden zu müssen. Es kommt hinzu, daß der Antragsgegner bereits ein Obergutachten zu der umstrittenen Frage der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers bei der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Frankfurt am Main in Auftrag gegeben hat. Randnummer 22 Im Rahmen der in diesem Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist auch nicht von einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Antragstellers in einem möglichen Hauptsacheverfahren auszugehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen ärztlichen Gutachten ein Hauptsacheverfahren als im Ergebnis offen zu betrachten ist. Hinsichtlich der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit stehen sich zum einen das Gutachten des Polizeiarztes und zum anderen das Gutachten des Amtsarztes gegenüber. Während das amtsärztliche Gutachten vom
- Dezember 1989 bescheinigt, der Antragsteller genüge den Anforderungen an den polizeilichen Vollzugsdienst nicht mehr, kommt der Polizeiarzt in seinem Gutachten vom
- Juli 1990 zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei polizeidienstfähig. Zwar meint der Antragsteller, das Gutachten des Polizeiarztes sei fehlerhaft, da es lediglich aufgrund der Aktenlage erstellt worden sei, dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Unstreitig ist insoweit nämlich, daß der Polizeiarzt bei der Beurteilung alle Unterlagen verwertet hat, die auch dem Gutachten des Amtsarztes zugrunde lagen. Insoweit konnte der Polizeiarzt für seine Beurteilung dieselben tatsächlichen medizinischen Erkenntnisse verwerten. Der Unterschied zwischen dem Gutachten des Polizeiarztes und dem Gutachten des Amtsarztes liegt nicht in der Feststellung der Tatsachen, sondern allein in der medizinischen Bewertung derselben. Daß der Polizeiarzt zu einem abweichenden Ergebnis gekommen ist, spricht nicht für die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Bei der Bewertung der Gutachten ist auch zu berücksichtigen, daß der Beurteilung des Polizeiarztes hinsichtlich der Frage der Polizeidienstfähigkeit ein besonderes Gewicht einzuräumen ist gegenüber der Beurteilung des Amtsarztes und der Beurteilung durch den privat konsultierten Chirurgen Dr. F.. Nach Auffassung des Senats, der sich darin in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und anderen Oberverwaltungsgerichten befindet, kommt amtsärztlichen Gutachten, was die Objektivität des Gutachters anbelangt, in der Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen (vgl. BVerwGE 53, 118; BayVGH, Beschluß vom
- Mai 1983, ZBR 1983, 367). Das Gesundheitsamt bzw. der polizeiärztliche Dienst sind staatliche Stellen, die bei der Aufgabenerfüllung an Recht und Gesetz gebunden sind. Die dort tätigen Ärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Dies gilt auch für die Erstellung von Gutachten, die für die Bewertung der Dienstfähigkeit eines Beamten von ausschlaggebender Bedeutung sind. Darüber hinaus kann Amts- und Polizeiärzten grundsätzlich ein spezieller Sachverstand unterstellt werden, der zum einem auf der Kenntnis der Belange der allgemeinen Verwaltung bzw. des Polizeidienstes, zum anderen auf der Erfahrung mit vielen ähnlich gelagerten Fällen beruht. Zwar kann auch ein Facharzt aufgrund seiner diagnostischen Möglichkeiten beurteilen, wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt; ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit umfassend beeinträchtigt oder - wie hier - bei behaupteter Polizeidienstunfähigkeit zumindest eine Verwendung im Innendienst zuläßt, sind Fragen, deren Beantwortung dem Amts- bzw. Polizeiarzt zukommt. Er ist normalerweise eher als der Facharzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose in Bezug zu setzen zu den Anforderungen an den jeweiligen Dienst des Beamten. Randnummer 23 Der Antragsteller hat auch nichts Wesentliches vorgetragen, was für den Senat Zweifel an der Richtigkeit des polizeiärztlichen Gutachtens begründen könnte. Allein die Tatsache, daß eine Diskrepanz zwischen der Beurteilung des Polizeiarztes und der Beurteilung des Amtsarztes besteht, vermag solche Zweifel nicht hervorzurufen. Es ist nämlich nach Auffassung des Senats davon auszugehen, daß auch dem Polizeiarzt im Vergleich zum Amtsarzt eine größere Sachkompetenz zukommt, soweit es um die spezifischen Belange der Dienstfähigkeit eines Polizeibeamten im Vollzugsdienst geht. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß das von dem Antragsteller vorgelegte fachärztliche Attest des Dr. F. vom
- Oktober 1990 nicht geeignet ist, die Bewertung des polizeiärztlichen Gutachtens in Frage zu stellen. Das fachärztliche Gutachten trifft lediglich eine Aussage darüber, daß der Antragsteller nicht für den Streifendienst geeignet sei. Dies ist jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da mit dieser Feststellung nichts Abschließendes über die Innendienstfähigkeit des Antragstellers gesagt ist; im übrigen wird der Antragsteller mit Rücksicht auf die widersprüchlichen Gutachten nicht mehr im Außendienst eingesetzt. Randnummer 24 Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, seine gesundheitliche Beeinträchtigung führe wegen des Fehlens des Begriffes "Innendienstfähigkeit" in der Polizeidienstverordnung (PDV) 300 zum Ruhen seiner Dienstleistungspflicht im Sinne der §§ 86 Abs. 1, 187 Abs. 1 HBG , § 9 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz. Der Senat ist insoweit der Auffassung, daß Polizeidienstunfähigkeit nicht von vornherein zu allgemeiner Dienstunfähigkeit führt. In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom
- Mai 1983, a.a.O.) ist vielmehr davon auszugehen, daß die allgemeine Dienstleistungspflicht nur dann ruht, wenn ein Beamter nicht nur polizeidienstunfähig, sondern überhaupt nicht fähig ist, eine vom Dienstherrn konkret angebotene, gleichwertige Tätigkeit auszuüben. Von einer gleichwertigen Tätigkeit kann im Hinblick auf das weit gefächerte Tätigkeitsfeld der Vollzugspolizei schon dann ausgegangen werden, wenn der Beamte im Innendienst oder Verwaltungsdienst eingesetzt wird (vgl. auch VG Frankfurt, Beschluß vom
- August 1989 - III/3 G 1658/89 - bestätigt durch Senatsbeschluß vom
- September 1989 - 1 TG 2802/89 -; im Ergebnis ebenso Disziplinarhof beim Hess. VGH, Beschluß vom
- Februar 1990 - DH 1365/89 - unter Hinweis auf die bereits zitierte Rspr. des Senats und Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. Beamtengesetz, Kommentar, Stand: September 1989, Art. 134 Erl. 6). Genau dies trifft auf den Antragsteller zu. Auch das Gutachten des Dr. F. vom
- Oktober 1990 geht lediglich davon aus, daß der Antragsteller nur für den Streifendienst untauglich ist und daß er weder sportlichen noch sonstigen stärkeren körperlichen Belastungen ausgesetzt werden darf. Mit der Verwendung des Antragstellers im Innendienst ist der Antragsgegner als Dienstherr diesen Voraussetzungen gerecht geworden. Der Hinweis des Antragstellers, er habe sich zeitweise allein auf der Wache befunden, steht dem nicht entgegen. Der Antragsgegner hat unwidersprochen erklärt, er werde den Antragsteller in Zukunft nur noch so einsetzen, daß die Möglichkeit eines körperlichen Einsatzes gänzlich ausgeschlossen werden könne. Randnummer 25 Schließlich besteht für den Senat auch kein Anlaß zur Annahme, den Antragsteller könnten durch Tätigkeiten im Innendienst nicht wiedergutzumachende Nachteile bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren treffen. Wie das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem angefochtenen Beschluß richtig ausführt, hat der Antragsteller nicht vorgetragen, daß durch den Innendienst subjektives Schmerzempfinden oder eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Zwar kann es nach Auffassung des Chirurgen Dr. F. (Attest vom
- Oktober 1990) bei sportlichen Aktivitäten und stärkerer körperlicher Belastung zu einem frühzeitigen Verschleiß des rechten Kniegelenks kommen. Diese Gefahr ist jedoch dadurch gebannt, daß der Antragsteller weder sportlichen noch sonstigen körperlichen Belastungen im Dienst ausgesetzt wird. Inwieweit der sportliche Einsatz des Antragstellers bei Tischtennisturnieren Einfluß auf diese gesundheitliche Prognose hat, vermag der Senat nicht zu beurteilen; diese Frage ist auch nicht entscheidungserheblich. Zumindest aber hat der Antragsteller durch die Teilnahme an den Tischtennismeisterschaften nicht dazu beigetragen, seine Zweifel an der Richtigkeit des polizeiärztlichen Gutachtens zu bestärken. Randnummer 26 Nach alledem hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, so daß seine Beschwerde keinen Erfolg haben konnte. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 (analog) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 29 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025670