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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 TP 1326/90 Beschluss Gleiche Schulform iSd SchulVwG HE § 57 Abs 2 Nr 4 § 5 Abs 2 SchulVwG HE, § 57 Abs 2

Gleiche Schulform iSd SchulVwG HE § 57 Abs 2 Nr 4 Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. März 1990, V/1 E 2818/89 Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller besucht den Hauptschulzweig der O-H-Schule, einer schulformbezogenen Gesamtschule in F .... Seit Beginn des Schuljahres 1987/88 kam es zu einer Vielzahl von Zwischenfällen. So störte der Antragsteller ständig den Unterricht durch Zwischenrufe, Umherlaufen im Klassenzimmer, aufwendiges Suchen von Arbeitsmaterialien und Beschimpfen von Mitschülern. Den Anweisungen des Lehrpersonals leistete er keine Folge. Weiter trat und schlug er Mitschüler und verursachte dabei zum Teil erhebliche Verletzungen. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  2. Juni 1989 überwies das Staatliche Schulamt für die Stadt F den Antragsteller gemäß § 57 SchVG zum Schuljahresbeginn 1989/90 in die L-R-Schule, eine Grund- und Hauptschule in F. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Oktober 1989 zurück. Randnummer 3 Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zugleich beantragte er, ihm für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom
  4. März 1990, dem Antragsteller zugestellt am
  5. März 1990, ab. Randnummer 4 Hiergegen hat der Antragsteller am
  6. März 1990 Beschwerde eingelegt. Er macht unter anderem geltend, die Ordnungsmaßnahme sei schon deswegen rechtswidrig, weil keine Überweisung in eine Schule der gleichen Schulform erfolgt sei. Darüber hinaus habe sich sein, des Antragstellers, Verhalten spätestens mit der Androhung der Verweisung so gebessert, daß eine Verweisung zur Erfüllung des Bildungsauftrags nicht erforderlich sei. Randnummer 5 Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angegriffenen Beschluß. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Prozeßkostenhilfe zu Recht mit der Begründung versagt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Randnummer 9 Im Prozeßkostenhilfeverfahren sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung daraufhin zu überprüfen, ob sie als hinreichend angesehen werden können. Diese Prognose verlangt keine Gewißheit, sondern lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, wobei zu beachten ist, daß rechtliche und tatsächliche Streitfragen in Prozeßkostenhilfeverfahren meist nicht abschließend entschieden, sondern nur summarisch überprüft werden können. Randnummer 10 Hier hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht zu Recht unter Hinweis darauf verneint, daß sich der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Randnummer 11 Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt der angegriffene Bescheid nicht gegen das gesetzliche Erfordernis, daß die Schule, in die überwiesen wird, der gleichen Schulform angehören muß (§ 57 Abs. 2 Nr. 4 SchVG). Der Hauptschulzweig der O-H-Schule und die L-R-Schule gehören vielmehr der gleichen Schulform an. Randnummer 12 Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, im Schulverwaltungsgesetz die einzelnen Schulformen in einem abschließenden Katalog aufzuführen (vgl. Hess, Kommentierte Hessische Schulgesetz, Bd. I, SchVG § 1 Rdnr. 6). Für die hier zu entscheidende Frage ergeben sich daraus keine Schwierigkeiten. Schon aus dem Begriff "schulformbezogene Gesamtschule" folgt, daß es sich hierbei nicht um eine eigene Schulform handelt. Wenn das Gesetz in § 5 Abs. 2 Satz 3 SchulVG bezogen auf die Fortsetzung des Bildungswegs nach der Grundschule von "der Hauptschule, der Realschule, dem Gymnasium (und) den entsprechenden Schulzweigen einer schulformbezogenen Gesamtschule" spricht, so wird damit zum Ausdruck gebracht, daß die einzelnen Schulzweige dieses Typs der Gesamtschule jeweils der Schulform Hauptschule bzw. Realschule oder Gymnasium angehören (vgl. auch § 5 a Abs. 2 Satz 2 SchVG). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Senats zum "Bildungsgang" im Sinne des § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG hinzuweisen. Im Urteil vom
  7. Februar 1990 ( 7 UE 3284/89 ) hat der Senat ausgeführt, daß der gymnasiale Zweig (und auch die anderen Schulzweige) einer schulformbezogenen Gesamtschule keinen selbständigen "Bildungsgang" in diesem Sinne darstellt (vgl. dort u.a. den Hinweis auf die Regelungen des § 5 a Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1-3 SchVG, die bei der Beschreibung der Aufgaben der Schulen des gewählten Bildungswegs lediglich die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium nennen, wobei klar ist, daß diese Aufgabenbeschreibung gleichermaßen für die zum jeweiligen Bildungsweg zählenden entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen Gesamtschule gilt). Randnummer 13 Weiterhin kann nach dem derzeitigen Sachstand nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller sein Verhalten aufgrund der Androhung der Verweisung wesentlich geändert hat (vgl. das Schreiben der Hauptschulzweig-Leiterin vom 27.02.1989). Soweit der Antragsteller im Zwischenzeugnis des Schuljahres 1989/90 in mehreren Kopfnoten (u.a. Betragen) die Note 3 erhielt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß dies rechtlich unerheblich ist, da maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtslage hier der Erlaß des Widerspruchsbescheids ist. Soweit sich eine positive Entwicklung im Verhalten des Antragstellers fortgesetzt haben sollte, könnte dies freilich -- unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage -- für den Beklagten Anlaß sein, den angegriffenen Bescheid nochmals zu überprüfen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025675

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