Verwirkung eines Normenkontrollantragsrechts Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller, Eigentümer des Grundstücks A d Sch ... in K, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Bebauungspläne Nr. ... und Nr. ... der Antragsgegnerin. Randnummer 2 Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloß in ihrer Sitzung vom 10.07.1967 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. ... Nach Durchführung des Offenlegungsverfahrens und der Beschließung des Bebauungsplanes als Satzung am 10.07.1967, genehmigte der Regierungspräsident in K den Bebauungsplan am 09.04.
- Die Genehmigung wurde im K Wochenblatt vom 26.04.1968 öffentlich bekanntgemacht. Aus Gründen der Rechtssicherheit beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 27.10.1969, den Bebauungsplan Nr. ... erneut öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 17.11.1969 bis 18.12.1969 im Rathaus (Planungsamt, Zimmer F 6). Hierauf hatte die Antragsgegnerin zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im K Wochenblatt vom 07.11.1969 hingewiesen. Der Antragsteller hatte sich persönlich mit Schreiben vom 04.12.1969 sowie mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 16.12.1969 gegen die vorgesehene Planung gewandt und geltend gemacht, die rückwärtige Baugrenze sei bei seinen Grundstücken mit einem zu geringen Abstand von der neuen Straßenfluchtlinie vorgesehen. Durch die einseitige Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Straßenland würden die Grundstückseigentümer der nördlich der Straße gelegenen Flächen einseitig wesentlich benachteiligt. Bei seinem Grundstück sei eine massive Einfriedigung mit Müllboxanlage von der Straßenverbreiterung betroffen. Die im Kleingartengebiet vorgesehenen Gartenlauben mit einer Grundfläche von 10 qm seien nicht ausreichend; erforderlich sei hier eine Größe von mindestens 20 qm. Mit Schreiben vom 03.07.1970 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß seinen Bedenken und Anregungen insoweit entsprochen worden sei, als die zulässige Größe für Gartenlauben in der als "Eigen- und Pachtgärten" ausgewiesenen Fläche von 10,0 qm auf 18,0 qm erhöht worden sei. Im übrigen hätten seine Bedenken und Anregungen nicht berücksichtigt werden können. Hierzu gab sie eine nähere Begründung. Den früheren Bevollmächtigten des Antragstellers teilte sie mit Schreiben vom 10.07.1970 ebenfalls mit, daß die Bedenken und Anregungen des Antragstellers nicht hätten berücksichtigt werden können. Randnummer 3 Der Regierungspräsident in K genehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 20.11.
- Die Genehmigung wurde im K Wochenblatt vom 11.12.1970 ortsüblich bekanntgemacht. Randnummer 4 Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloß am 03.11.1975, den Bebauungsplan Nr. ... A für das Gebiet zwischen Kweg, A d Sch, H Straße und C-straße aufzustellen. Planungsziel der Antragsgegnerin war u.a., die Straße A d S wieder an die H Straße anzuschließen, um einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zwischen H Straße und W Weg zu gewährleisten. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans sollten die Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. ... außer Kraft treten. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 01.12.1975 bis 02.01.1976 im Rathaus der Antragsgegnerin (Planungsamt, Zimmer 6). Die öffentliche Auslegung war zuvor im K Wochenblatt vom 21.11.1975 öffentlich bekanntgemacht worden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 09.12.1975 hatte der Antragsteller Bedenken gegen die vorgesehene Planung vorgebracht. In formeller Hinsicht machte er geltend, daß die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans nicht ausreichend bemessen worden sei. Weiter rügte er, daß die verkehrsmäßige Erschließung des Gebiets unzureichend sei. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin wies die Bedenken und Anregungen des Antragstellers mit Beschluß vom 18.03.1976 zurück und beschloß gleichzeitig den Bebauungsplan Nr. ... A als Satzung. Mit Schreiben vom 31.05.1976 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, seine Anregungen und Bedenken hätten dazu geführt, daß sie die Verkehrssituation eingehend überprüft habe, ihnen habe jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht entsprochen werden können. Randnummer 7 Der Regierungspräsident in K genehmigte den Bebauungsplan Nr. ... A mit Verfügung vom 14.07.
- Die Genehmigung wurde im K Wochenblatt Nr. 36 vom 09.09.1977 öffentlich bekanntgemacht. Randnummer 8 Der Antragsteller hat sich bereits mit einem am 13.09.1968 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrag im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. ... gewandt. Das unter dem Aktenzeichen IV N 12/68 geführte Verfahren wurde von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Stadt K erklärt hatte, sie halte den Bebauungsplan wegen formeller Mängel für fehlerhaft und führe das Planverfahren erneut durch. Randnummer 9 Am 17.04.1978 hat der Antragsteller erneut einen Normenkontrollantrag gegen die Bebauungspläne Nr. ... und Nr. ... A gestellt. Dieses Verfahren wurde durch Beschluß vom 30.06.1978 -- IV N 4/78 -- eingestellt, nachdem der Antragsteller seinen Antrag unter Bezugnahme auf den vor dem Verwaltungsgericht Kassel am 19.05.1978 abgeschlossenen Vergleich, in dem er sich zur Zurücknahme des Normenkontrollantrags verpflichtet hatte, zurückgenommen hatte. Randnummer 10 Mit am 03.01.1979 bei dem Hess. VGH eingegangenem Antrag wandte sich der Antragsteller wiederum im Wege der Normenkontrolle gegen die Bebauungspläne Nr. ... und ... A. Auch dieses Verfahren wurde nach Antragsrücknahme durch Beschluß vom 01.07.1983 -- III N 14/82 -- eingestellt. Randnummer 11 Der Antragsteller begehrt mit seinem am 17.12.1985 eingegangenem Antrag erneut die Überprüfung der Bebauungspläne Nr. ... und ... A im Wege der Normenkontrolle. Zur Begründung trägt er vor, die Bebauungspläne seien entgegen den einschlägigen Vorschriften des BBauG aufgestellt und beschlossen worden. Sie seien nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Antragsgegnerin ausgelegt und veröffentlich worden. Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung, weil zwischen ihm und der Antragsgegnerin Verfahren wegen der Erhebung von Anliegerbeiträgen, Straßenreinigungskosten und der Errichtung eines Gartengerätehauses anhängig seien, in denen es auf die Festsetzungen der Bebauungspläne ankomme. Seit der Antragsrücknahme vom 25.06.1983 seien neue verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen mit der Antragsgegnerin anhängig, die von der Rücknahmeerklärung überhaupt nicht erfaßt gewesen seien. Randnummer 12 Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die Bebauungspläne der Antragsgegnerin Nr. ... und Nr. ... A für unwirksam zu erklären. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie ist der Auffassung, der von dem Antragsteller nunmehr bereits zum dritten Mal gestellte Normenkontrollantrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller habe bereits in Kenntnis der Anhängigkeit der von ihm benannten Verfahren seinen Normenkontrollantrag in dem Verfahren III N 14/82 zurückgenommen; für seinen wenig später erneut gestellten Normenkontrollantrag fehle damit das Rechtsschutzbedürfnis. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis folgte aus seiner im verwaltungsgerichtlichen Vergleich vom 19.05.1978 übernommenen Verpflichtung, das Normenkontrollverfahren IV N 4/78 zu beenden. Randnummer 15 Die Gerichtsakten des Hess. VGH IV N 12/86, IV N 4/78, III N 14/82, die Restakten des VG Kassel II E 495/76 sowie folgende Unterlagen waren Gegenstand der Beratung: Randnummer 16
- 8 Hefter Bebauungsplan ... Randnummer 17
- 6 Hefter Bebauungsplan A Randnummer 18
- 1 Plan Bebauungsplan Nr. ... Randnummer 19
- 1 Plan Bebauungsplan Nr. A Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Antrag, über den gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden kann, ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bebauungspläne, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind und damit nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegen. Randnummer 21 Der Antrag ist jedoch unzulässig. Der Senat vermag allerdings nicht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu folgen, daß dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren fehlt. Das für den Antrag natürlicher Personen erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn sich eine Inanspruchnahme des Gerichts für ihre subjektive Rechtsstellung als nutzlos darstellt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene Festsetzung durch Genehmigung oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom
- Februar 1989, DVBl. 1989, 660
(661), Beschluß des Senats vom
- September 1989 -- 3 N 4/83 , Umdr. S. 7). So liegt es bei den vom Antragsteller angegriffenen Festsetzungen der Bebauungspläne über die rückwärtige Baugrenze, die Größe für Gartenlauben und die unzureichende verkehrsmäßige Erschließung jedoch nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch die im verwaltungsgerichtlichen Vergleich vom
- Mai 1978 erklärte Rücknahme des Normenkontrollantrags auf sein prozessuales Recht, einen Normenkontrollantrag zu stellen, wirksam verzichtet hat. Ein Verzicht ist nur dann wirksam, wenn er eindeutig und unmißverständlich erklärt wird (vgl. OVG Saarlouis NVwZ 1984, 657
(658)); Kopp, VwVfG, 4. Auflage, § 22 Rdnr. 26). In der Antragsrücknahme allein kann eine derartige Erklärung grundsätzlich nicht gesehen werden. Ob die besonderen Umstände der von dem Antragsteller vorgenommenen vergleichsweisen Antragsrücknahme hier eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt, kann offenbleiben, weil es rechtlich hierauf nicht ankommt. Der Antragsteller hat sein Antragsrecht auf Überprüfung der Bebauungspläne ... und ... a im Wege der Normenkontrolle verwirkt. Randnummer 22 Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß nicht nur materielle, sondern auch prozessuale Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegen und daß deshalb die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.01.1972, BVerfGE 32, 305
(308); BVerwG, Beschluß vom 18.12.1989, BRS 49 Nr. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.1983, BRS 40 Nr. 37, OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.1985, BRS 44 Nr. 31; Dürr, Die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen,
- Aufl. 1987, S. 107; Kopp, VwGO,
- Aufl., § 47 Rdnr. 68). Eine Verwirkung der prozessualen Befugnis zur Anrufung eines Gerichts kommt in Betracht, wenn sich der Antragsteller durch die Anrufung des Gerichts zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerfG, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat ein vor dem Verwaltungsgericht Kassel anhängig gewesenes Streitverfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 19.05.1978 beendet. Inhalt dieses Vergleiches war einerseits, daß sich der Antragsteller verpflichtete, der Stadt K den Besitz an verschiedenen Grundstücksparzellen einzuräumen, eine Einfriedigungsmauer zurückzuversetzen und ein Klageverfahren sowie das Normenkontrollverfahren IV N 4/78 durch Klage- bzw. Antragsrücknahme zu beenden, andererseits die Verpflichtung der Stadt K, den Straßenausbau "in diesem Jahr" durchzuführen. Das Nachgeben des Antragstellers in dem vorgenannten gerichtlichen Vergleich bestand danach zu einem wesentlichen Teil darin, das Normenkontrollverfahren gegen die Bebauungspläne Nr. ... und ... A zu beenden und die damit für die Antragsgegnerin bestehende Ungewißheit über die Gültigkeit dieser Pläne auszuräumen. Mit der im vorliegenden Verfahren erfolgten Anrufung des Gerichts, die Bebauungspläne im Wege der Normenkontrolle zu überprüfen, setzt sich der Antragsteller zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Rücknahme des Normenkontrollantrages enthält gleichzeitig die Verpflichtung, gegen den Bebauungsplan keinen weiteren Normenkontrollantrag zu stellen. Nur so konnte und mußte die Verpflichtungserklärung des Antragstellers von der Antragsgegnerin verstanden werden. Die Regelung des Vergleichs hätte keinen Sinn ergeben, wenn der Antragsteller nach Erklärung der Antragsrücknahme und damit der Erfüllung des Vergleiches befugt sein sollte, erneut einen Normenkontrollantrag zu stellen. Randnummer 23 Wegen der Verwirkung des prozessualen Antragsrechts des Antragstellers kann nicht mehr in eine Prüfung der Gültigkeit der Bebauungspläne eingetreten werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025679