Kostentragungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers - Betreuung eines Sprachbehinderten Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Oktober 1986, VII/3 E 506/84 Tatbestand Randnummer 1 Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist im Berufungsverfahren noch im Streit, ob der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, die Kosten des Aufenthalts des Klägers in einer sozialpädagogischen Wohngruppe des Sprachheilzentrums G für die Zeit vom
- Januar 1983 bis
- Juli 1984 zu tragen. Randnummer 2 Der Kläger, der im Jahr 1969 geboren ist, war am
- März 1980 in die stationäre Behandlung des Sprachheilzentrums aufgenommen worden, weil bei ihm eine starke Sprachstörung, und zwar eine "tonische-klonische Balbuties" (Stottern) "mit Sprechscheu bis zur Sprachverweigerung" festgestellt worden war. Randnummer 3 Während des Aufenthalts in dem Sprachheilzentrum besuchte der Kläger zunächst die Sprachheilschule des Zentrums und dann seit August 1981 eine außerhalb des Zentrums gelegene Realschule. Randnummer 4 Für die Zeit vom
- März 1980 bis
- August 1982 übernahm der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten des stationären Aufenthalts des Klägers in dem Sprachheilzentrum. Randnummer 5 Am
- August 1982 wechselte der Kläger aus der stationären (Sprachheil-) Behandlung in eine sozialpädagogische Wohngruppe des Sprachheilzentrums. Der Leiter des Sprachheilzentrums hatte sich bereits zuvor mit einem Schreiben vom
- August 1982 an das Jugendamt der Stadt G gewandt, damit dieses die Kosten des Aufenthalts in der Wohngruppe übernehmen sollte. Der "Pflegesatz" sollte pro Tag 108,65 DM betragen. Randnummer 6 Da das Jugendamt keinen positiven Bescheid erließ, wandte der Leiter des Sprachheilzentrums sich mit einem Schreiben vom
- Januar 1983 an den Landkreis G als örtlichen Träger der Sozialhilfe, um "eine Kostenzusage für die Betreuungs- und Förderungsmaßnahme" zu erhalten. Zugleich übersandte er eine Durchschrift dieses Schreibens zur Kenntnisnahme an den Beklagten. Die Durchschrift ging dort am
- Januar 1983 ein. Randnummer 7 Mit einem Bescheid vom
- August 1983 lehnte das Jugendamt der Stadt G die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt des Klägers in der Wohngruppe ab. Da der Kläger auch mit dem Widerspruch keinen Erfolg hatte, erhob er gegen die Stadt G Klage. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Randnummer 8 Im Februar 1984 übersandte der Leiter des Sprachheilzentrums dem Beklagten einen Bericht über den Verlauf der Behandlung des Klägers. In dem Begleitschreiben hies es, die Finanzierungszuständigkeit sei noch ungeklärt. Randnummer 9 Im Juli 1984 wurde der Kläger "infolge der häufigen Rückfälle und der dramatischen Art des Stotterns" wieder in die stationäre (Sprachheil-) Behandlung des Sprachheilzentrums übernommen. Für die Zeit ab dem
- Juli 1984 übernahm dann auch der Beklagte wieder als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten des Aufenthalts in dem Sprachheilzentrum. Randnummer 10 Da der Beklagte aber für die davor liegende Zeit nicht bereit war, die Kosten zu tragen, erhob der Kläger am
- August 1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden -- Kammern Gießen -- Klage. Randnummer 11 Er beantragte, den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für seine Unterbringung im Sprachheilzentrum G in der Zeit vom
- Januar 1983 bis
- Juli 1984 zu übernehmen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Nach mündlicher Verhandlung entschied das Verwaltungsgericht mit einem Urteil vom
- Oktober 1986 über die Klage. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Sprachheilzentrum G in Höhe von täglich 108,65 DM für die Zeit vom
- Januar 1983 bis
- Juli 1984 zu übernehmen. Soweit die Klage die Kosten für den
- Januar 1983 betraf, wurde sie abgewiesen. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht führte aus: Der Beklagte sei als überörtlicher Träger der Sozialhilfe verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Sprachheilzentrum G für die Zeit vom
- Januar 1983 bis
- Juli 1984 zu übernehmen. Der Aufenthalt des Klägers in dem Sprachheilzentrum in dieser Zeit sei wegen seiner Sprachbehinderung zur Nachbetreuung erforderlich gewesen. Für den
- Januar 1983 sei der Beklagte dagegen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet, da er erst am folgenden Tag von dem Aufenthalt des Klägers in der Wohngruppe des Sprachheilzentrums erfahren habe. Randnummer 15 Gegen dieses Urteil, das ihm am
- Dezember 1986 zugestellt wurde, hat der Beklagte am
- Januar 1987 Berufung eingelegt. Der Beklagte macht geltend: Randnummer 16 Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sei, wenn er, der Beklagte, die Betreuungskosten für den hier allein streitigen Zeitraum nicht übernehme. Das Sprachheilzentrum habe den Kläger nach dem
- August 1982 in seiner Betreuung belassen, ohne zuvor mit ihm, dem Beklagten, die Übernahme der Kosten zu regeln. Zu einer solchen Kostenregelung habe aber gerade auch deshalb Anlaß bestanden, weil das Sprachheilzentrum zuvor mitgeteilt habe, die stationäre Betreuung ende am
- August
- Die Betreuung nach dem
- August sei damit auf das eigene Kostenrisiko des Sprachheilzentrums erfolgt. -- Davon abgesehen sei der Klage auch deshalb nicht zu entsprechen, weil er, der Beklagte, als überörtlicher Träger für den streitigen Zeitraum nicht zur Leistung zuständig sei. Denn es sei kein Fall des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gegeben. Nach den inzwischen vorgelegten Gutachten sei der Aufenthalt des Klägers in der sozialpädagogischen Wohngruppe des Sprachheilzentrums nicht wegen der Behinderung oder des Leidens des Klägers, sondern vorrangig aus psychosozialen, pädagogischen und schulischen Gründen für erforderlich gehalten worden. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- Kammern Gießen -- vom
- Oktober 1986 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er macht geltend: Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage zulässig und begründet. Der Beklagte sei mit dem Schreiben des Leiters des Sprachheilzentrums vom
- Januar 1983 auf die Notwendigkeit der sozialhilferechtlichen Hilfeleistung hingewiesen worden. Seine, des Klägers, Betreuung in dem Sprachheilzentrum in dem hier streitigen Zeitraum sei gerade wegen seiner Behinderung erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus fünf ärztlichen Gutachten aus der Zeit vom
- Juli 1982 bis
- Oktober
- -- Diese Gutachten hat der Kläger in Kopie vorgelegt. Randnummer 20 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Randnummer 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, das angefochtene Urteil und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung des Beklagten, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet; denn die Klage ist zwar zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet. Randnummer 23 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage für den im Berufungsverfahren allein streitigen Zeitraum vom
- Januar 1983 bis
- Juli 1984 zulässig. Den Ausführungen des Beklagten zur Klagebefugnis ist nicht zu folgen. Der Kläger kann durchaus im Sinne von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil der Beklagte es unterlassen hat, die Kosten seiner Betreuung und Unterbringung in dem Sprachheilzentrum für den genannten Zeitraum zu übernehmen. Randnummer 24 Eine solche Klagebefugnis könnte zwar ausscheiden, wenn der Kläger oder seine damals erziehungsberechtigte Mutter ihrerseits gegenüber dem Träger des Sprachheilzentrums keine Verpflichtung zur Kostentragung eingegangen wären oder wenn dem Beklagten vor der Klageerhebung keine Kenntnis von der Hilfsbedürftigkeit des Klägers gegeben worden wäre. Beide Ausnahmegründe sind aber nicht gegeben. Randnummer 25 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Träger des Sprachheilzentrums mit dem Kläger bzw. seiner Mutter vereinbart hatte, die Betreuung in dem Sprachheilzentrum erfolge nach dem
- August 1982 unentgeltlich. -- Andererseits hatte der Beklagte mit dem Schreiben des Leiters des Sprachheilzentrums vom
- Januar 1983 Kenntnis erhalten von dem Aufenthalt und der Betreuung in der Wohngruppe, von den Kosten und der Notwendigkeit ihrer Übernahme im Rahmen der Sozialhilfe oder Jugendhilfe. Dies geschah erkennbar im Interesse des Klägers, wie auch das weitere Schreiben des Leiters des Sprachheilzentrums an den Beklagten vom
- Februar 1984 (Blatt 103 der Behördenakte) zeigt. Randnummer 26 Die Unbegründetheit der Klage folgt daraus, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch darauf hat, daß dieser für den hier streitigen Zeitraum die Kosten der Betreuung und Unterbringung in der sozialpädagogischen Wohngruppe des Sprachheilzentrums übernimmt. Denn die Voraussetzungen für die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sind nicht erfüllt, da der am Ende dieser Bestimmung genannte Ausnahmetatbestand vorliegt. Randnummer 27 Der am Ende der genannten Vorschrift normierte Ausnahmetatbestand ist dahin zu verstehen, daß der überörtliche Träger der Sozialhilfe dann nicht für die Hilfe für einen Behinderten zuständig ist, wenn für die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zwar unter anderem auch die Behinderung oder das Leiden des Behinderten sprechen, die Hilfegewährung in der Einrichtung aber "überwiegend aus anderem Grunde" als der Behinderung oder dem Leiden erforderlich ist. Randnummer 28 Die Hilfegewährung in der sozialpädagogischen Wohngruppe des Sprachheilzentrums war für den Kläger in dem hier im Streit stehenden Zeitraum in diesem Sinne "überwiegend aus anderem Grunde erforderlich". Davon ist der Senat aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. Sch vom
- Juli 1982 (Blatt 67 der Gerichtsakte) und der Stellungnahme des Landesarztes für Hör- und Sprachgeschädigte vom
- November 1982 (Blatt 68 der Gerichtsakte) überzeugt. -- Beide Beurteilungen lagen dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht vor. Randnummer 29 In dem genannten Gutachten des Facharztes für Stimm- und Spracherkrankungen Prof. Dr. S heißt es in dem von dem Gutachter handschriftlich eingesetzten Teil: Schulische Ausbildung und heilpädagogische Betreuung müssen hier gesichert werden. Zu Hause würde das Kind völlig verwahrlosen. Weiterhin ist eine sprachliche Erziehung noch weiterhin notwendig. Randnummer 30 Diese Beurteilung wird durch einen offenbar von dem Sprachheilzentrum in Maschinenschrift vorbereiteten Teil ergänzt, der lautet: Behandlungsvorschlag: sozial- und heilpädagogische Weiterförderung und pädagogische Betreuung in der sozialheilpädagogischen Gruppe des Sprachheilzentrums aus vorrangig psycho-sozialen, pädagogischen und schulischen Gründen. Eine Aufnahme sollte zum 11.08.1982 erfolgen. Randnummer 31 Danach war zwar eine Fortführung der Heilbehandlung nötig; doch war nicht diese der entscheidende Grund für den weiteren Aufenthalt des Klägers in dem Sprachheilzentrum. Vielmehr waren die maßgeblichen, "vorrangigen Gründe" psycho-soziale, pädagogische und schulische Gründe. Dabei war der Hintergrund, daß die Eltern des Klägers geschieden waren, daß die Mutter des Klägers aufgrund ihrer ungünstigen Arbeitszeit als Krankenschwester nur wenig Zeit hatte, sich um den Kläger zu kümmern, daß das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter zudem gespannt war, daß der Kläger körperlich nicht altersgemäß entwickelt war und daß schließlich in der Realschule, die der Kläger seit August 1981 besuchte, erhöhte Anforderungen gestellt wurden. Dies ergibt sich aus den Berichten des Sprachheilzentrums, die dem Gutachten vom
- Juli 1982 vorausgegangen waren, und aus dem Bericht des Sprachheilzentrums vom
- Februar 1984 (Blätter 103 a bis 103 d der Beiakte), soweit darin der "Zustand zum Zeitpunkt der Aufnahme" des Klägers in die Wohngruppe, also vom August 1982 dargestellt ist. Randnummer 32 Auch aus der Stellungnahme des Landesarztes für Hör- und Sprachgeschädigte vom
- November 1982 ist zu entnehmen, daß die Sprachstörung des Klägers nicht als der entscheidende Grund für die weitere Betreuung und den Aufenthalt des Klägers in der sozialpädagogischen Wohngruppe seit dem
- August 1982 angesehen wurde. Denn der Landesarzt schreibt in seiner Stellungnahme, daß er nach den von dem Sprachheilzentrum vorgelegten Unterlagen die Indikation für die Weiterförderung des Klägers in der Nachbetreuungsgruppe sehe, ohne aus medizinischer Sicht über eine entsprechende Beurteilungskompetenz zu verfügen. Dies ist dahin zu verstehen, daß der Landesarzt, der Sachverständiger für Sprachstörungen ist, Umstände als entscheidend ansieht, die außerhalb dieser Sprachstörungen liegen. Randnummer 33 Die Annahme, daß für die Betreuung und den Aufenthalt des Klägers in der sozialpädagogischen Wohngruppe überwiegend andere Gründe als die Sprachbehinderung maßgeblich waren, wird schließlich dadurch gestützt, daß die Schwerpunkte der Betreuung in der Wohngruppe, wie auch schon die Bezeichnung der Wohngruppe ergibt, eindeutig im sozialpädagogischen Bereich lagen und die Sprachheilbehandlung daneben eine wesentlich geringere Rolle spielte. Dies ergibt die Gegenüberstellung der Punkte II und III in dem Bericht des Sprachheilzentrums vom
- Februar 1984 (Blätter 103 a bis 103 d der Behördenakte). Randnummer 34 Daß der Facharzt für Stimm- und Spracherkrankungen Prof. Dr. S in einem Gutachten vom
- Juli 1984 (Bl. 69 der Gerichtsakte) schrieb: "Infolge der häufigen Rückfälle und der dramatischen Art des Stotterns ist eine erneute stationäre Behandlung dringend erforderlich", Randnummer 35 stellt die Annahme, daß die Betreuung und der Aufenthalt des Klägers in der sozialpädagogischen Wohngruppe überwiegend aus anderen Gründen als der Sprachbehinderung erforderlich war, nicht in Frage. Denn der Facharzt befürwortet in seinem Gutachten gerade etwas anderes als die Betreuung und den Aufenthalt in der bisherigen Wohngruppe. An die Stelle der zeitlich geringen, nebenrangigen, ambulanten Sprachheilbehandlung soll jetzt die stationäre Sprachheilbehandlung treten. Randnummer 36 Die weiteren von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen des Landesarztes für Hör- und Sprachgeschädigte vom
- und
- Oktober 1984 (Blätter 70 und 71 der Gerichtsakte) stellen das gefundene Ergebnis ebenfalls nicht in Frage. Auch darin wird zwar für die Zukunft die stationäre Sprachheilbehandlung befürwortet, aber keine Aussage über die Gründe des Aufenthalts in dem hier streitigen Zeitraum getroffen. Randnummer 37 Da für den hier allein streitigen Zeitraum ein Anspruch des Klägers gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht gegeben ist und da die Klage deshalb unbegründet ist, ist die Klage auf die Berufung des Beklagten hin abzuweisen. Randnummer 38 Ob dem Kläger ein entsprechender Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder gegenüber der Stadt G als dem nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz zuständigen Rechtsträger zusteht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025687