Zur Rechtswidrigkeit der Absenkung des Regelsatzes für alleinstehende junge Erwachsene Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- November 1990, VIII/V G 1719/90 Tatbestand Randnummer 1 Der 23jährige Antragsteller erhält laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der Antragsgegnerin. Er wendet sich dagegen, daß ihm gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Regelsatzverordnung in der Fassung der
- Änderungsverordnung vom
- März 1990 (BGBl. I Seite 562) i.V.m. Nr. 3b des Erlasses des Hessischen Sozialministeriums vom
- Juni 1990 (StAnz. Seite 1456) ein gegenüber dem Regelsatz für Haushaltsvorstände abgesenkter Regelsatz gewährt wird. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin lehnte einen auf Gewährung des vollen Regelsatzes für Haushaltsvorstände gerichteten Antrag wegen der bestehenden Rechtslage ab, hält aber das Anliegen des Antragstellers in der Sache für gerechtfertigt. Randnummer 3 Das angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprochen und im wesentlichen ausgeführt: Randnummer 4 Die
- Verordnung vom
- März 1990 zur Änderung der Regelsatzverordnung sei insoweit rechtswidrig, als darin ein eigenständiger Regelsatz für Alleinstehende vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres festgesetzt werde, der 90 % des Regelsatzes für Haushaltsvorstände und Alleinstehende betrage. Die dieser Regelung folgende Festsetzung im Erlaß des Hessischen Sozialministeriums vom
- Juni 1990 sei unwirksam und könne nicht als Bedarf für die Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen werden. Randnummer 5 Zwar habe der Vorschriftengeber bei der Festsetzung der Regelsätze einen gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Spielraum; jedoch unterliege der gerichtlichen Prüfung die Frage, ob der Vorschriftengeber bei der von ihm getroffenen Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip verstoße. Der Gleichheitsgrundsatz sei insbesondere dann verletzt, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten Teil eines Kreises von Normadressaten anders behandele, obwohl zu den übrigen Normbetroffenen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, daß ein sachlicher Differenzierungsgrund erkennbar würde. Diese Grenze sei hier überschritten, denn es sei weder dargelegt noch erkennbar, auf welchen Erkenntnissen bzw. Überlegungen die getroffene Festsetzung unterschiedlichen Lebensbedarfs für Alleinstehende ab Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres beruhe. Stellungnahmen des Hessischen Sozialministeriums und des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit hätten keine Begründung für die differenzierte Regelsatzgestaltung ergeben. Während der Bundesminister ausgeführt habe, der Landesrechtsvorbehalt solle den Ländern ermöglichen, den vollen Regelsatz als maßgeblich zu bestimmen, wenn dies den in den Ländern gewonnenen Bedarfserkenntnissen entspreche, habe das Hessische Sozialministerium die Anfrage, auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen die vorgenommene Differenzierung der Regelsätze beruhe, dahingehend beantwortet, daß es für eine Festsetzung des Bedarfs bzw. des Regelsatzes für den angesprochenen Personenkreis gar nicht zuständig sei, weil der Bundesminister entsprechende Vorgaben in der Regelsatzverordnung gemacht habe. Randnummer 6 Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie stimme der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar zu, halte aber angesichts der grundsätzlichen Bedeutung eine Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof für erforderlich. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß (in der Fassung seiner Berichtigung vom
- November 1990) zu Recht dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprochen. Randnummer 8 Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Er ist der Ansicht, daß ihm ein höherer Regelsatz als der derzeit bewilligte zusteht. Regelsätze sind so bemessen, daß sie als Existenzminimum die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen sollen. Wird die Unterschreitung dieses Minimums dargetan, ist ein Eilbedürfnis (Anordnungsgrund) gegeben. Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist glaubhaft gemacht, denn die Absenkung des Eckregelsatzes für Haushaltsvorstände und Alleinstehende um 10 v. H. für Alleinstehende 18 bis 25jährige ist rechtswidrig. Randnummer 9 Grundlage für die Absenkung des Eckregelsatzes ist § 2 Abs. 1 Satz 3 der Regelsatzverordnung in der Fassung der
- Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom
- März 1990 (BGBl. I Seite 562) i.V.m. Nr. 3b des Erlasses des Hessischen Sozialministeriums vom
- Juni 1990 (StAnz. Seite 1456). Randnummer 10 Die Festsetzung der Höhe der einzelnen Regelsätze in dem letztgenannten Erlaß unterliegt einer nur eingeschränkten richterlichen Kontrolle, weil der Vorschriftengeber die Ermächtigung zur "administrativen Letztentscheidung" hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- November 1989, NDV 1990, 116). Nach den Worten des VGH Mannheim kann das Gericht "daher nur die Überschreitung gewisser äußerster Grenzen beanstanden; es kann dem Normgeber erst entgegentreten, wenn für eine Norm sachliche Gründe nicht mehr erkennbar sind ..., die Regelung willkürlich erscheint und dies evident ist" (Beschluß vom
- Mai 1990, VBlBW 1990, 302, 304). Randnummer 11 Auch bei Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe hält der o.g. Erlaß des Hessischen Sozialministeriums einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand, denn er verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG ebenso wie das sozialhilferechtliche Strukturprinzip der Bedarfsdeckung. Randnummer 12 Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Kriterien eine Differenzierung zwischen dem Eckregelsatz für Haushaltsvorstände und dem Regelsatz für alleinstehende junge Erwachsene vorgenommen worden ist. Ungleichbehandlungen bedürfen nach Artikel 3 Abs. 1 GG einer sachlichen Legitimation; dies ist juristisches Allgemeingut, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und wurde vom Verwaltungsgericht auch zutreffend so bewertet. Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsteller gerügten Regelungen, die die Antragsgegnerin in der Sache ebenfalls beanstandet, nicht. Zwar dürfte § 2 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung deshalb verfassungsgemäß sein, weil die Vorschrift in ihrem letzten Halbsatz einen Landesrechtsvorbehalt enthält, wonach die Bundesländer einen höheren Regelsatz als den abgesenkten festsetzen, mithin die getroffene Grundentscheidung korrigieren können. Randnummer 13 Der Senat teilt aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß sachliche Gründe für eine unterschiedliche Bedarfsfestsetzung für Haushaltsvorstände und alleinstehende Erwachsene über 25 Jahren im Vergleich zu alleinstehenden Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren vom Hessischen Sozialministerium als zuständiger oberster Landessozialbehörde nicht ermittelt bzw. offengelegt worden sind und allem Anschein nach auch gar nicht existieren. Aus der Stellungnahme sowohl des Hessischen Sozialministeriums als auch des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit gegenüber dem Verwaltungsgericht geht deutlich hervor, daß von keiner Seite Überlegungen zum unterschiedlichen Lebensbedarf jüngerer und älterer Alleinstehender angestellt worden sind; vom Bundesminister nicht, weil der Landesrechtsvorbehalt in § 2 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung es den Ländern ermöglichen sollte, bei Vorliegen eigener Bedarfserkenntnisse für junge Erwachsene den Eckregelsatz zu bestimmen, vom Hessischen Sozialministerium nicht, weil es sich an die Vorgabe der Regelsatzverordnung gebunden und für eine Erhöhung des Regelsatzes für den hier interessierenden Personenkreis nicht zuständig fühlte. Randnummer 14 Ergeben sich aus den Stellungnahmen der zuständigen Ministerien keine Erkenntnisse, aus denen sich Gründe für eine Differenzierung der Regelsätze für Alleinstehende herleiten ließen, so lassen sich den umfangreichen Vorarbeiten der einschlägigen Fachinstitutionen, die der Einführung eines neuen Bedarfsbemessungssystems zum
- Juli 1990 vorausgegangen sind, ebenfalls keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Denn weder den Bedarfsermittlungen für Haushaltsvorstände und Alleinstehende durch die Konferenz der Obersten Landessozialbehörden (dazu Tschoepe, NDV 1987, 433) noch dem Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Neues Bedarfsbemessungssystem für die Regelsätze in der Sozialhilfe: Ableitung der Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige, Frankfurt 1989; dazu Schellhorn, NDV 1989, 157) können Erkenntnisse über einen niedrigeren Lebensbedarf alleinstehender 18 bis 25Jähriger entnommen werden (so auch ausdrücklich Schellhorn, NDV 1990, 14
(15), der hinter der Regelsatzabsenkung eine politische Kompromißlösung der Ministerpräsidentenkonferenz vermutet; kritisch auch Schulte, NVwZ 1990, 1146, 1149). Schließlich ist auch von der Ministerpräsidentenkonferenz, auf deren Vorschlag die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung zurückgeht, keine Begründung für die vorgenommene Differenzierung bekanntgeworden. Randnummer 15 Der Senat hat ebensowenig wie das Verwaltungsgericht stichhaltige Gründe finden können, die für die Absenkung des Regelsatzes für den hier interessierenden Personenkreis sprechen könnten. Die zu vermutenden haushaltspolitischen Erwägungen, die zu dem Vorschlag der Ministerpräsidentenkonferenz und zu der gefundenen Regelung geführt haben dürften, sind keine tragfähige Begründung für die offenkundige Ungleichbehandlung eines bestimmten Personenkreises. Der Regelsatzverordnung liegt auch in ihrer neuen Fassung und trotz Streichung des bisherigen § 2 Abs. 2 die Vorstellung zugrunde, daß bei Haushaltsvorständen und Alleinstehenden allgemeine Haushaltsführungskosten zu berücksichtigen sind, die bei Haushaltsangehörigen entfallen. Anders wäre nämlich die prozentuale Absenkung der Regelsätze insbesondere für volljährige Haushaltsangehörige nicht verständlich. Die prozentuale Absenkung des Regelsatzes für einen bestimmten Kreis von Alleinstehenden setzt daher sichere Erkenntnisse darüber voraus, daß dieser Personenkreis im allgemeinen niedrigere allgemeine Haushaltsführungskosten hat. Diese Erkenntnisse fehlen. Nr. 3b des Erlasses des Hessischen Sozialministeriums vom 11. Juni 1990 behandelt somit die Alleinstehenden im Alter von 18 bis 25 Jahren willkürlich anders als die übrigen Alleinstehenden, insbesondere auch alleinstehende Jugendliche, die nach einer der Antragsgegnerin erteilten Auskunft des Hessischen Sozialministeriums ebenfalls Anspruch auf den Eckregelsatz haben. Die Regelung verstößt daher gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) sowie gegen das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip (§ 3 Abs. 1 BSHG) und ist deshalb unwirksam. Da diese Bestimmung nicht vorlagefähig ist, haben die Verwaltungsgerichte die Unwirksamkeit in eigener Kompetenz festzustellen. Dem Antragsteller ist demzufolge der Regelsatz für Alleinstehende auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung zu gewähren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025689