Verfaßte Studentenschaft: Aufsichtsmaßnahmen, Ordnungsgeld Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
(30)). Randnummer 31 Folglich durfte der Präsident der J-Universität die geschilderte Rechtsverletzung zum Gegenstand einer Maßnahme der Rechtsaufsicht nehmen. Das gewählte Mittel der Untersagung ist geeignet und erforderlich; es greift auch nicht übermäßig in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin ein. Der Präsident hat das nach Lage der Dinge mildeste Aufsichtsmittel ergriffen, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern und dafür zu sorgen, daß die Klägerin ausschließlich die ihr nach dem Hochschulgesetz obliegenden Aufgaben wahrnimmt. Die Untersagung ist geeignet, künftigen Verstößen entgegenzuwirken. Sie verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht insoweit, als der Beklagte mit der Untersagung künftigen rechtswidrigen Verhaltens über die bloße Beanstandung hinausgegangen ist und mit ihr eine Anordnung für die Zukunft verbunden hat. Randnummer 32 Die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000,-- DM (Ziffer 2 der Verfügung vom
- Mai 1986) beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 2 HHG in Verbindung mit § 76 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz -VwVG- und ist ebenfalls rechtmäßig. Der Gesetzgeber verwendet zwar in § 72 Abs. 2 HHG den Begriff des Ordnungsgeldes. Dabei handelt es sich jedoch um ein Zwangsgeld im Sinne des Vollstreckungsrechts und nicht um ein Ordnungsgeld im Sinne des Art. 6 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch -EGStGB- vom
- März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 1986 (BGBl. I S. 393). Das in § 72 Abs. 2 HHG vorgesehene Ordnungsgeld hat nämlich in erster Linie Beugecharakter und dient zur Durchsetzung konkreter Anordnungen der Aufsichtsbehörde (die Studentenschaft kann ... "durch Ordnungsgeld angehalten werden."). Auch ist der Wortlaut des § 72 Abs. 2 HHG weitgehend mit dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Hess. VwVG, der allgemeinen gesetzlichen Regelung des Zwangsgeldes, identisch. Das Ordnungsgeld im Sinne von Art. 6 EGStGB hat demgegenüber ausschließlich Sanktionscharakter. Es dient dazu, das Fehlverhalten von Verfahrensbeteiligten im Nachhinein zu ahnden, nicht aber, zukünftig bestimmte Verhaltensweisen durchzusetzen. Ferner knüpft das Ordnungsgeld an einen in der Vergangenheit liegenden Verstoß an und ist unabhängig davon, ob der Pflichtige die geforderte Handlung in der Zukunft vornimmt, festzusetzen, wohingegen das Zwangsgeld nicht mehr angedroht oder verhängt werden kann, wenn die von dem Pflichtigen geforderte Handlung oder Unterlassung vorgenommen wurde und damit der Zweck der Verfügung erreicht ist. Da es in § 72 Abs. 2 HHG darum geht, bestimmte der Klägerin obliegende Pflichten durchzusetzen, handelt es sich bei dem in dieser Vorschrift genannten Ordnungsgeld der Sache nach um ein Zwangsgeld. Randnummer 33 Die Regelung in § 72 Abs. 2 HHG ist auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil keine betragsmäßige Festlegung des anzudrohenden und festzusetzenden Ordnungsgeldes enthalten ist. Aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ergibt sich der gesetzliche Rahmen des Ordnungsgeldes aus der allgemeinen, in § 76 Hess. VwVG enthaltenen, das Zwangsgeld regelnden Vorschrift. Dieser Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsvollstreckungsrechtes führt mithin dazu, daß § 72 Abs. 2 HHG, soweit es um die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes geht, als ausreichend bestimmt anzusehen ist. Randnummer 34 Die Höhe des vom Präsidenten der J-Universität G angedrohten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden; in Ansehung des Gewichts der Rechtsverletzung und im Hinblick auf den mit der zugrundeliegenden Verfügung verfolgten Zweck, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden, verstößt das angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,-- DM insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025693