Waffen gesucht und unter dem Vorwand, sie verursachten politische Unruhen, junge Leute festgenommen. Auch er selbst sei zweimal je zwei Tage auf der Polizeistation in der Kreisstadt ... festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihn beschuldigt, den kurdischen Führer ... zu unterstützen und den Kurden im Iran Waffen zu bringen. Er habe immer wieder gesagt, daß er nichts damit zu tun habe. -- Hinzu komme, daß ein kurdischer Aga seiner Familie 200 Dönum Land wegnehmen wolle; deswegen gebe es schon seit der Zeit seines Großvaters einen Prozeß. Der Aga beschäftige aus dem Gefängnis ausgebrochene Leute, die Felder verwüsteten und die Leute zusammenschlügen. Wenn einer dieser Helfer des Agas eingesperrt werden sollte, bekomme ihn der Aga mit Bestechungsgeld sofort wieder frei, und dem Täter geschehe auch nichts. Wegen dieser hoffnungslosen Lage habe er sich entschlossen, ins Ausland zu gehen. Er wolle nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, weil die politische Lage sich nicht ändere und die Unterdrückung durch den Aga weitergehe. Sein türkischer Nationalpaß sei durch das türkische Konsulat nicht verlängert worden, weil er seinen Militärdienst ableisten solle. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 11. Juli 1980 lehnte das Bundesamt den Antrag mit der Begründung ab, die beiden kurzen Freiheitsentziehungen könnten eine politische Verfolgung nicht begründen; dies gelte auch für die Übergriffe des Agas, gegen die Rechtsschutz zu erlangen sei. Dieser Bescheid wurde zusammen mit dem Bescheid des Landrates des Landkreises M vom 8. September 1980, mit dem dieser den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats
Zustellung des Bescheides aufforderte und ihm
Ablauf dieser Frist die Abschiebung androhte, dem Bevollmächtigten des Klägers am
Waffen als Strafverfolgung oder als politische Verfolgung anzusehen sei, denn der Kläger könne jedenfalls, ohne daß ihm Verfolgungsmaßnahmen drohten, in eine andere Gegend der Türkei als seine Heimatregion zurückkehren. Er habe sich durch sein früheres Verhalten in der Türkei den Behörden nicht verdächtig gemacht, denn
seinen eigenen Angaben sei er in der Türkei vor seiner Ausreise nicht politisch tätig gewesen und habe nur unbedeutende Kontakte zu Sympathisanten der KUK gehabt. Auch in der Bundesrepublik Deutschland habe er sich nicht nennenswert politisch betätigt; es sei nicht anzunehmen, daß die bloße Verteilung von Veröffentlichungen der KUK für die türkische Regierung Anlaß für ein Strafverfahren sei. Soweit der Kläger auf die Verhaftungen von Familienangehörigen in seiner Heimatregion verweise, könne er sich dieser besonderen Gefahrensituation durch einen Wohnsitz in einem anderen Teil der Türkei entziehen. Randnummer 11 Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am
dem Fund des kurdischen Buches seien glaubhaft und insbesondere durch die Bekundungen des Zeugen ... bestätigt. Diese Maßnahme ziele auch auf eine Unterdrückung der ethnischen Minderheit der Kurden aus politischen Gründen; dies stelle eine politische Verfolgung dar. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß dem bereits politisch verfolgten Kläger bei Rückkehr in die Türkei erneut politische Verfolgung drohe. Insbesondere sei eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Aktivitäten des Klägers für die PKK in der Bundesrepublik Deutschland nicht auszuschließen, wenn auch nicht gerade wahrscheinlich. Da der Kläger sich öffentlich für die PKK betätigt habe, sei im Zweifel davon auszugehen, daß diese Aktivitäten dem türkischen Staat auch bekannt geworden seien. Für die strafrechtliche Erheblichkeit reiche es
der türkischen Rechtsprechungspraxis bereits aus, daß sich ein Sympathisant mit den Zielen einer illegalen Vereinigung identifiziere und dies durch sein Verhalten deutlich mache. Die gemäß Art. 141, 142 TStGB drohende strafrechtliche Verfolgung stelle
den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
Auffassung des erkennenden Senats auch politische Verfolgung dar, da die Strafvorschriften wesentlich auch auf eine Disziplinierung der Bürger, die kommunistisches oder kurdisch-separatistisches Gedankengut befürworteten, gerichtet seien. Damit sollten diese Bürger in ihren politischen Überzeugungen getroffen werden. Dies werde auch deutlich in der evident fehlenden Tat- und Schuldangemessenheit der angedrohten und praktizierten Strafen aufgrund dieser Strafvorschriften. Randnummer 17 Der Beachtlichkeit der
fluchtgründe stehe auch nicht entgegen, daß der Kläger sie durch seine exilpolitische Betätigung "selbst geschaffen" habe. Denn die Aktivitäten in Deutschland entsprächen seinem bereits in der Türkei gezeigten Interesse an der kurdischen kultur und den kurdischen Gegenwartsproblemen. Randnummer 18 Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das ihm am
den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (-- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18) aus eigenem Entschluß geschaffene
fluchttatbestände von dem Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt würden. Aus der Feststellung des erkennenden Senats, der Kläger habe vor seiner Ausreise Interesse an kurdischer Kultur und kurdischen Gegenwartsproblemen gezeigt, lasse sich nicht herleiten, seine in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten Aktivitäten seien Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten, festen politischen Überzeugung gewesen. Das Berufungsgericht müsse sich insoweit mit dem Vortrag des Klägers in der Berufungsverhandlung näher befassen, er habe in der Türkei an Veranstaltungen der KUK teilgenommen sowie deren Seminare besucht, andererseits aber auch die Erklärung des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht würdigen, er sei in der Türkei politisch nicht engagiert gewesen. Möglicherweise könne das festgestellte Interesse an der kurdischen Sache im Hinblick darauf, daß das Bundesverfassungsgericht seine Grundsätze als nicht notwendig abschließende Leitlinie bezeichnet habe, dann ausreichend sein, wenn die vom Kläger in der Türkei im Jahre 1978 erlittene politische Verfolgung ursächlich für die Ausreise im August 1979 gewesen sei. Insoweit fehle es jedoch an tatsächlichen Feststellungen. Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylerheblichkeit subjektiver
fluchtgründe entfalte im Hinblick auf die oben dargestellte Voraussetzung für die Beachtlichkeit sogenannter subjektiver
fluchtgründe Bindungswirkung
GG, die auch nicht aufgrund des am
folgend aufgeführten Dokumente: Randnummer 24 I.
türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983)
Aufhebung des Urteils des
träglichen Änderung der Rechtslage oder bei einer wesentlichen Veränderung des zu beurteilenden Sachverhalts infolge neuen Vorbringens oder einer Änderung der für diese Entscheidung maßgeblichen Umstände (Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 144 Rdnr. 13). Randnummer 32 Die Berufung des Klägers ist danach begründet, denn er kann
der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) beanspruchen, weil er politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG). Randnummer 33 Da maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, hat der Senat mit der Fassung des Tenors dem Umstand Rechnung getragen, daß mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom
Auffassung des Senats auch für die gerichtliche Entscheidung in den Fällen, in denen erst
Inkrafttreten der Neuregelung entschieden wird, mag auch der Asylantrag noch
früherem Recht gestellt sein. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert nämlich automatisch auch den Gegenstand des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (s. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/6321, S. 88 f.). Da das Gesetz keine einschränkenden Übergangsvorschriften enthält, die die Anwendung auf anhängige Verfahren ausschließen, ist vor dem Hintergrund der allgemein mit dieser Gesetzesänderung u.a. verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 48 f. und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 -- 12 TH 1760/90 --) davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und dies im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist. Bei Asylberechtigten liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG immer vor (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Randnummer 34 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung
deren erkennbarem Zweck und nicht
den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die
Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Randnummer 35 Der erkennende Senat ist
diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme und der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (I.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe (II. 1.), aber wegen Betätigung seiner politischen Überzeugung politisch verfolgt war (II. 2.), und daß nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, daß er bei einer Rückkehr in seine Heimat zwar nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (III. 1.) und auch nicht wegen seiner politischen Betätigung vor seiner Ausreise aus der Türkei (III. 2.), aber wegen seiner exilpolitischen Betätigung für die KUK uns insbesondere die PKK (III. 3.) mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. I. Randnummer 36 Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89
dem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 -- EZAR 200 Nr. 22) und auch das neugeschaffene Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sog. statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 f., 14). II. Randnummer 37
weise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f. F. 77 und 78). Randnummer 38 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Repressalien zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Mehrvölkerstaat seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchsetzen darf, ohne daß die davon Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen sind; eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat
seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung damals behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellen und ob dabei etwa Unterschiede je
der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden, es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 11 ff) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 39 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten
dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte.
der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrecht mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten; nicht-türkische Minderheiten sind dort nicht erwähnt.
der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal --"Atatürk" -- zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, Kurdisch als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, wo die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte.
der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt
Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates -- Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus -- wurden auch
dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben.
anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den
folgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Randnummer 40 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers am 4. August 1979 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Denn auch bei einer zusammenhängenden Betrachtung der Umstände, daß der türkische Staat ihre Existenz leugnet, den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, sie in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich
Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen auffordern würden oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigte oder sonst gezielt benachteiligte. Hierfür gibt es indes keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Es mag sein, daß die Kurden in der Türkei auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen werden, die vom türkischen Staat erwünscht, aber nicht zwangsweise durchgesetzt wird; das Asylrecht schützt jedoch nicht vor derartigen langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund von veränderten Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 41 Verfolgung einer ethnischen Minderheit kann sich vor allem im Leugnen der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe äußern. Insoweit liefert bereits das historisch gewachsene Selbstverständnis der Türkischen Republik ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß Kurden in der Türkei offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert werden. Bei der Republik Türkei handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden wird u.a. daraus deutlich, daß in den letzten Jahrzehnten offiziell nur von "Bergtürken" gesprochen worden ist (Dokumente I. 5., 9. u. 10.). Das Leugnen der Existenz der kurdischen Volksgruppe läßt indessen -- auch in Zusammenschau mit den weiteren Restriktionen -- den Schluß auf eine asylerhebliche Zwangsassimilierung nicht zu. Randnummer 42 Ein noch nicht absehbarer Wandel zu einer offiziellen Kenntnisnahme von den Kurden als Volksgruppe läßt sich möglicherweise aus einer Grundsatzentscheidung des Ministerrats der Türkei vom Januar 1991 entnehmen, das Verbot der Benutzung der kurdischen Sprache abzuschwächen (I. 77.). Dazu gehört auch, daß der türkische Staatspräsident Özal Angaben über die Zahl der Kurden in der Türkei machte und sie auf 10 bis 12 Millionen Menschen bezifferte (I. 76.). Randnummer 43 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, wiegt wohl am schwersten das Verbot der eigenen Sprache. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache wie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen -- und damit vor allem der kurdischen -- Sprache angeht, sind Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik zwar nicht ganz zweifelsfrei; es kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 44 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate
Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923,
dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben. (Roth u.a., a.a.O., S. 61; Dokumente I.
prüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (Dokumente I. 4.,
den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (Dokumente I.
Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unbekannt. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, damit werde die kurdische Minderheit verfolgt; denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Randnummer 46 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben -- angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (Dokument I. 14.). Randnummer 47 Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betreibt. Randnummer 48 Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Unsichere Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und die Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben zusammen mit der eklatanten Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre dazu geführt, daß immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen haben, und diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Randnummer 49 Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung vernachlässige die kurdischen Provinzen in der Absicht, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa Dokumente I. 15. u. 27.). Denn immerhin ist festzuhalten, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen sind (Dokument I. 5.). Insgesamt gesehen sind gewiß ganz verschiedenartige Faktoren für die Benachteiligung der kurdischen Regionen verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme ist wohl mit dem desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei und damit zu erklären, daß Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen an Bedingungen gebunden sind, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei bisher nicht zugelassen haben. Randnummer 50 2. Der Kläger hat aber individuelle politische Verfolgung vor seiner Ausreise aus der Türkei erlitten. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Kläger 1978 bei einer Durchsuchung seines Elternhauses
Waffen wegen des Besitzes eines Buches in kurdischer Sprache, das die Lage der Kurden in der Türkei behandelte, festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden war. Randnummer 51 Der ledige Kläger hat zu den Umständen seines Lebens in der Türkei glaubhaft dargelegt, daß er in einer kurdischen Familie in dem Dorf ... im Kreis ... aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe.
Ende der Schulzeit habe er mit Ausnahme des Jahres 1975, in dem er seinem älteren Bruder in ... beim Fischen und Muschelfang geholfen habe, bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet, der ca. 250 Dönum besessen habe. Dieser Besitz sei ihm aber in einem schon seit der Zeit seines Großvaters dauernden Prozeß von einem mächtigen Aga (Großgrundbesitzer) auch mit gewalttätigen Einschüchterungen streitig gemacht worden. Der Senat hält es für
vollziehbar, daß neben einer solchen Unterdrückung durch die Agas unter dem Kriegsrecht im kurdischen Siedlungsgebiet häufig Durchsuchungen der Wohnungen kurdischer Familien durch die Gendarmerie stattfanden, bei denen
Waffen und anderen Gegenständen gesucht wurde, die der Unterstützung gewalttätiger Aktionen kurdischer Widerstandskämpfer dienen konnten oder jedenfalls auf eine Bejahung der auf eine stärkere Eigenständigkeit der Volksgruppe zielenden Aktivitäten hindeuteten. Auf dieser Grundlage glaubt der Senat dem Kläger auch, daß er, sein Vater und sein Onkel anläßlich einer solchen Durchsuchung festgenommen und inhaftiert worden sind, weil bei ihnen im Haus ein Buch in kurdischer Sprache gefunden worden war, das die politische Lage der Kurden, die Kultur und Geschichte der Kurden beschrieb sowie Bilder von ... und seinen Gefolgsleuten enthielt. Randnummer 52 Diesen Sachverhalt, den der Kläger erstmals bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im April 1982 vorgetragen hatte und später bei der Vernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme am 10. Juli 1985 bestätigt hat, hält der Senat
wie vor für glaubhaft, auch wenn der Kläger bei der ersten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt nur eine zweimalige Inhaftierung für jeweils zwei Tage auf der Polizeistation in ... wegen angeblicher Unterstützung des kurdischen Führers ... erwähnt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Anhörung in türkischer Sprache, die nicht die Muttersprache des Klägers ist, durchgeführt wurde. Zudem sind die Angaben im Rahmen der Vorprüfung vor dem Prüfungsausschuß bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dadurch inhaltlich verknüpft, daß der Kläger
beiden Aussagen auch im Hinblick auf eine Unterstützung bzw. ein Sympathisieren mit dem Partisanenführer ... verhaftet wurde. Der Kläger hat in seinen späteren Vernehmungen durchgehend die Inhaftierung wegen des Besitzes des kurdischen Buches hervorgehoben, so zuletzt bei der Beweisaufnahme am
vollziehbar dargelegt, daß er zwei Tage
dem Vorfall davon durch seine Familie erfahren habe, die vorher in demselben Ort wie die Familie des Klägers gewohnt und dorthin deshalb noch gute Kontakte gehabt habe, und mit der er zur Zeit des Vorfalls in ... -- etwa 5 bis 6 Kilometer vom Heimatdorf des Klägers entfernt -- gewohnt. Dabei hat er offensichtlich irrtümlich das Ereignis in das Jahr 1979 verlegt, obwohl -- wie der Kläger schon bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht seine ursprüngliche Datierung auf den November 1979 in 1978 geändert hatte -- das Ereignis im November 1978 stattgefunden haben muß. Diese -- dem Zeugen nicht vorgehaltene -- Fehldatierung, 6 bis 7 Jahre
dem Ereignis, spricht angesichts der im übrigen stringenten und den in sich sowie im Verhältnis zu den Angaben des Klägers widerspruchsfreien Darlegungen insoweit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Randnummer 53 Die Inhaftierung des Klägers durch die Gendarmerie ist als "politische" Verfolgung zu qualifizieren, da sie dem Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügte. Die spezifische Zielrichtung der Maßnahme ist dabei
ihrer "erkennbaren Gerichtetheit", nicht
den den Verfolgenden dabei leitenden subjektiven Gründen oder Motiven zu beurteilen (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, a.a.O.). Die Inhaftierung sollte offensichtlich die Information und die Beeinflussung des Klägers hinsichtlich der Existenz einer selbständigen kurdischen Volksgruppe und des möglichen Ziels eines eigenen kurdischen Staates und damit das Bilden einer solchen Überzeugung bei dem Kläger verhindern. Damit greift der Staat durch Sanktionen unmittelbar in die politische Überzeugung des Einzelnen ein und versucht, ein freies Entstehen und Betätigen dieser Meinung, insbesondere auch durch aktive Information aus Publikationen, zu verhindern. Randnummer 54 Inwieweit der Gebrauch der kurdischen Sprache insbesondere in schriftlichen Veröffentlichungen im Zeitpunkt der Inhaftierung des Klägers strafrechtlich bewehrt war, ist nicht hinreichend sicher. Ausdrücklich strafrechtlich sanktioniert ist der Verstoß gegen ein solches Verbot durch das "Gesetz über Veröffentlichungen in anderen Sprachen als dem Türkischen" (Gesetz Nr. 2932 vom 19. Oktober 1983). Dieses Gesetz regelt "Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit dem zum Zwecke des Schutzes der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, der nationalen Souveränität der Republik, der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung erlassenen Verbote der Verwendung von Sprachen bei der Äußerung und Verbreitung von Gedanken" (Art. 1 des Gesetzes).
ist die Äußerung, Verbreitung und Veröffentlichung von Gedanken in einer Sprache außer den ersten Amtssprachen der von seiten des türkischen Staates anerkannten Staaten verboten. Artikel 3 bestimmt, daß die Muttersprache der türkischen Staatsbürger Türkisch ist. Verboten ist insbesondere jede Art von Betätigung in Richtung auf den Gebrauch oder die Verbreitung anderer Sprachen als Muttersprache als des Türkischen. Bei Zuwiderhandlung drohen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und "schweren" Geldstrafen (Art. 4). Im Hinblick darauf bestimmte schon Art. 26 der türkischen Verfassung von 1982, daß bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf. Randnummer 55 Unabhängig davon, ob das Sprachenverbotsgesetz das erste dieser Art war und es entgegen häufig geäußerten Behauptungen vorher kein gesetzliches Sprachenverbot gegeben hat (Dokument I. 45), ist auch schon für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes -- insbesondere auch für den Zeitpunkt der Inhaftierung des Klägers Ende der siebziger Jahre -- festzustellen, daß es häufig insbesondere im kurdischen Siedlungsgebiet zu Aktionen staatlicher Stellen zur Unterdrückung kurdisch-sprachlicher Veröffentlichungen kam. So berichten Sachverständige übereinstimmend darüber, daß die Herausgabe von Zeitschriften in kurdischer Sprache nicht zugelassen wurde. Wer dagegen verstieß, wurde ebenso wie der, bei dem kurdische Zeitungen oder Bücher gefunden wurden, verfolgt (Dokument I. 4, 10). Zum Teil sei kurdische Literatur konfisziert und ganz offiziell unter Leitung von Militärs öffentlich verbrannt worden (Dokument I. 5). Randnummer 56 Anknüpfung für diese staatliche Verfolgung können öffentlichrechtliche Regelungen unter verschiedenen Gesichtspunkten sein. So ist ein Verbot kurdisch-sprachlicher Publikationen in einer notverordnungsähnlichen Regelung aus der Zeit der Niederschlagung der Kurdenaufstände zwischen 1924 und 1929 nie aufgehoben worden. Kurdisch darf an türkischen Schulen und Universitäten nicht als Unterrichtssprache benutzt werden; in Rundfunk und Fernsehen gibt es keine Sendungen in kurdischer Sprache (Dokument I. 7). Dies hat seine Grundlage auch in den Normierungen der türkischen Verfassung,
denen Türkisch die Amtssprache (Art. 3 Abs. 2 TV 1961) bzw. jetzt die "Staatssprache" (Art. Abs. 1 Satz 2 TV 1982) ist. Neben diesen ausdrücklich die Verwendung von Sprachen regelnden Bestimmungen können Anknüpfungspunkte für eine staatliche Verfolgung der Herausgabe und des Besitzes kurdischer Publikationen insbesondere aus den mit ihrem Inhalt vorgeblich oder tatsächlich verfolgten Zielen entnommen werden. Da offiziell die Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei geleugnet wurde, konnte nahezu jede Veröffentlichung, die sich mit der Geschichte, Kultur und vor allem der politischen Lage der Kurden befaßte, als unzulässige separatistische Bestrebung beurteilt werden.
GB sanktioniert unter anderem jede Tat, die zu dem Zweck begangen wird, die Einheit des Staates zu zerstören oder einen Teil der unter der Herrschaftsgewalt des Staates stehenden Gebiete der Verwaltung des Staates zu entziehen. Soweit Verfassungs- und Strafnormen an objektive Tathandlungen anknüpfen, die als geeignet und ausreichend angesehen werden können, separatistische Ziele wirksam zu fördern (zu dieser Auslegung des Art. 125 TStGB durch die türkische Rechtsprechung Dokument I. 45.), erscheint dies als legitime Verfolgung des Zwecks der Erhaltung staatlicher Einheit allgemein zulässig und üblich. Soweit allerdings staatliche Stellen zwar nicht auf der Grundlage, aber auch auf dem allgemeinen Hintergrund solcher Verbote separatistischer Bestrebungen jede Veröffentlichung in kurdischer Sprache als verfassungsfeindliche Betätigung qualifizieren und deshalb verfolgen, stellt sich diese Verfolgung, weil auf die Überzeugung gerichtet, im Ergebnis als politische Verfolgung dar (siehe BVerwG in dem zurückverweisenden Urteil vom 19.05.1987 -- 9 C 130.86 --; dazu grundsätzlich BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a., -- BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 150 = EZAR 200 Nr. 26). Der Senat stimmt mit der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung überein, die Inhaftierung wegen des Besitzes eines Buches in kurdischer Sprache, das Kultur und politische Lage der Kurden behandelt, stelle einen auf die Verhinderung des Entstehens separatistischer Bestrebungen zielenden Eingriff in die politische Überzeugungsbildung dar. Randnummer 57 Diese Vorverfolgung des Klägers im Heimatland ist auch im Hinblick auf den Maßstab für die Prognose künftiger Verfolgungsgefahr beachtlich, da sie ursächlich für seine Ausreise aus der Türkei war (zu diesem Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise: BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 26.03.1985 -- 9 C 107.84 --, BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13).
seinen Bekundungen hat der Kläger vor allem wegen des Ereignisses seiner Inhaftierung im November 1978 und der darin zum Ausdruck kommenden unmittelbaren Gefahr weiterer politischer Verfolgung wegen der Beschäftigung mit der Kultur und politischen Lage der Kurden die Türkei Anfang August 1979 verlassen. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt hat er erklärt, daß ihm insbesondere auch angesichts der Durchsuchungsaktionen und Festnahmen durch die Gendarmerie unter dem Vorwurf der Unterstützung kurdischer Aktivitäten die Lage hoffnungslos erschien und er sich deshalb entschlossen habe, die Türkei zu verlassen. Dies hat er in der Vernehmung am 18. Dezember 1990 nochmals dahingehend konkretisiert und bestätigt, daß er sich
der Inhaftierung wegen des Besitzes des kurdischen Buches um einen Paß bemüht habe, den ihm sein Vater verschafft habe. Die Darstellung des Klägers, dies habe längere Zeit benötigt, stimmt mit seinen Ausführungen in der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt überein,
denen er am
der Ausreise des Klägers, nämlich am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei.
einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und
der Bestätigung in der Volksabstimmung vom
wie vor die Existenz der Kurden leugnet, den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Randnummer 62 Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet und in Art. 3 betont, daß sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes darstellt und ihre Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind
Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen gehört
6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge nunmehr auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen
wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 63 In den letzten Jahren sind freilich auch die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85). Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn
der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die damit erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" ist dadurch verstärkt, daß bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2) und daß in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden darf als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften des Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, Dokument I. 20.). Inzwischen ist jedoch am
seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betrifft und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen scheint, geht der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßt auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestehen gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (Dokumente I. 38. u. 41.). Dagegen, daß nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache von diesem Gesetz erfaßt werden, spricht, daß ausdrücklich auch die Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen erwähnt ist. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz nunmehr jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert worden ist, kann der erkennende Senat offenlassen (ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 06.11.1986 -- X OE 444/82 --, 13.11.1986 -- X OE 46/82 --). Denn es gibt weiterhin keinen Anhaltspunkt dafür, daß die türkischen Behörden beabsichtigen, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wird das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch auch durchgesetzt (Dokumente I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wird dagegen
wie vor nicht eingeschritten (Dokumente I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48. u. 49.). Es wird auch in absehbarer Zeit kaum möglich sein, von jedem türkischen Staatsangehörigen den ausschließlichen Gebrauch des Türkischen zu verlangen. Bis dem entgegenstehende Anzeichen bekannt werden, hält es der Senat nicht für notwendig, hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Gesetzes Nr. 2932 weiter zu ermitteln. Randnummer 64 Auch in bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen
politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (Dokumente I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32. u. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden indessen
wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (Dokumente I. 6.,
dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche
Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (Dokumente I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26.,
dem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region
haltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (Dokument I. 72.). Randnummer 68 Bei der Beurteilung dieser Umsiedlungsaktionen ist zu berücksichtigen, daß wegen der schon oben dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, sowie wegen ihrer Verbindung zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran, im Grenzgebiet im Dreiländereck der Südosttürkei auch wegen seiner zum Teil schwer zugänglichen Regionen Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten sehr erschwert ist. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Soweit es dabei zu den Vorschriften widersprechenden Übergriffen einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt (Dokument I. 75.), gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß dies von den verantwortlichen Stellen gebilligt oder geduldet würde und damit dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre. Randnummer 69 2. Es ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß der Kläger wegen eines aktiv betätigten Interesses für die Kultur und politische Lage der Kurden Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hätte. Dies gilt zunächst hinsichtlich des seiner politischen (Vor-)Verfolgung in der Türkei zugrundeliegenden Ereignisses der Inhaftierung wegen des Besitzes des kurdischen Buches. Der Kläger hat dazu keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß wegen dieses Vorfalls damals ein polizeiliches Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es ist somit nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger
12 Jahren bei einer Rückkehr in die Türkei deshalb staatliche Maßnahmen zu befürchten hätte. Randnummer 70 Ebenso ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß der Kläger wegen früherer Betätigung für die KUK bei einer Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen müßte. Die KUK (Kurdistan Ulusal Kuhtulusculari -- Nationale Befreier Kurdistans) entstand 1976 aus einer Abspaltung des linken Flügels der KDP -- Demokratische Partei Kurdistans -- (Dokument II. 7.). Ihr Ziel war die Gründung eines marxistisch-leninistischen kurdischen Staates. Sie schloß Waffengewalt zur Erreichung dieser Ziele nicht aus (Dokument II. 5., 6.). Sie wurde von türkischen Sicherheitsbehörden als terroristische Organisation qualifiziert (Dokument II. 1.). Die Angaben des Klägers zu einer Betätigung für die KUK sind sehr oberflächlich und in sich auch nicht stimmig. Während der Kläger dazu in der (Vorprüfungs-) Anhörung bei dem Bundesamt überhaupt nichts gesagt und bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht auf gezieltes Befragen erklärt hatte, er sei in der Türkei nicht politisch engagiert gewesen, habe nur Kontakte zur KUK gehabt und einige Sympathisanten der KUK gekannt, aber nicht für sie gearbeitet, steigerte er seinen Vortrag in der Vernehmung im Juli 1985 dahin, er selbst sei schon in der Türkei Sympathisant der KUK gewesen und habe seit etwa 1978 ihre Veranstaltungen, z. B. die Kundgebung am 1. Mai 1978 in ..., und Seminare besucht, die dort von der KUK unter dem Namen "Kulturverein" veranstaltet worden seien. Die Erklärung des Klägers, er habe dies bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht aus Angst davor, daß dies der türkische Staat erfahren könne und dies dann seiner Familie Schwierigkeiten bereite, nicht ausgesagt, ist schon deshalb nicht einleuchtend und
vollziehbar, weil der Kläger in der gleichen Vernehmung klar und deutlich vorgetragen hatte, in Deutschland sympathisiere er mit der KUK und verteile Veröffentlichungen der KUK. Angesichts dieses Vortrages zum Tätigwerden für die KUK hat weder der Kläger einen vernünftigen Grund dafür genannt noch ist dieser im übrigen ersichtlich, daß er in der gleichen Vernehmung nicht auch über eine Betätigung für die KUK in der Türkei berichten konnte. Randnummer 71 Auch aus der Aussage des Zeugen ..., er und der Kläger, der andere politische Ansichten habe als er, seien in ... zu Veranstaltungen von verschiedenen Vereinen gegangen, läßt sich nicht deutlich entnehmen, daß der Kläger wirklich an Seminaren der KUK teilgenommen hat. In seiner Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
haltigen Befragungen bei den früheren Anhörungen und Vernehmungen des Klägers sowie seiner deutlichen und abschließenden Aussagen dazu nicht zu folgen. Zum einen hat der Kläger in allen früheren Vernehmungen deutlich gemacht, daß er nicht für die KUK aktiv tätig gewesen sei, sondern (nur) -- und auch dies schon in der oben angesprochenen unglaubhaften Steigerung -- an Veranstaltungen der KUK teilgenommen habe. Gerade im Hinblick auf die einzige konkret von dem Kläger dargestellte Begebenheit der Festnahme am
vollziehbarer Grund dafür ersichtlich, und die Erklärung eines "Mißverständnisses" reicht dafür nicht aus, daß der Kläger in den zeitlich dem Ereignis erheblich näherliegenden Vernehmungen 1982 und 1985 nichts von diesem gravierenden Vorfall erwähnt hat. Randnummer 73 Insgesamt geht der Senat davon aus, daß der Kläger in der Türkei allenfalls einen losen Kontakt zur KUK hatte. Dies läßt eine politische Verfolgung bei der Rückkehr in die Türkei aus diesem Grunde nicht befürchten. Soweit früher über strafrechtliche Verfolgungen von KUK-Mitgliedern berichtet wurde (Dokumente II. 2., 5., 8.), ist
den Erkenntnisquellen zugrunde zu legen, daß diese im Zusammenhang mit Straftaten, insbesondere Terroranschlägen, erfolgten (Dokumente II. 1.). Darüber, daß wegen bloßer Kontakte zu Mitgliedern der KUK in der Türkei Verfolgung drohte, ist auch in den letzten Jahren nichts bekannt geworden. Randnummer 74 3. Es ist aber
Einschätzung des Senats nicht auszuschließen, daß dem Kläger wegen seiner Betätigung für die KUK und vor allem die PKK in der Bundesrepublik Deutschland politische Verfolgung droht. Der selbstgeschaffene (subjektive)
fluchtgrund exilpolitischer Betätigung stellt sich auch als Fortführung der in der Heimat erkennbar betätigten Überzeugung von der Notwendigkeit einer kulturellen politischen Eigenständigkeit der Kurden dar, die zur Inhaftierung und damit politischen Verfolgung des Klägers in seinem Heimatland führen kann. Randnummer 75 Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß der Kläger
seiner Einreise
Deutschland anfangs für die KUK und seit 1982 -- in der Zeit bis 1988 in erheblichem Umfang -- für die PKK tätig war. Während der Einsatz für die KUK in Deutschland offensichtlich
den eigenen Bekundungen des Klägers nicht so intensiv war -- so erklärte er bei seinem ersten Vortrag zu exilpolitischer Tätigkeit in Deutschland im Rahmen der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht, insoweit übereinstimmend mit der Aussage in der Vernehmung im Juli 1985, er sympathisiere "jetzt" mit der KUK, sei aber nicht für sie "aktiv", sondern verteile lediglich Veröffentlichungen der KUK --, ist davon auszugehen, daß sein Engagement für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans), die auch mit Gewalt einen selbständigen kurdischen Staat sozialistischer Prägung anstrebt (Dokumente III. 40.) und zu der er
seiner glaubhaften Aussage 1982 "übergetreten" ist, deutlich gewichtiger war. So hat der Kläger dargelegt, daß er neben der Verteilung von Propagandamaterial für die PKK zu der Gruppe der Organisation gehörte, die Veranstaltungen und Kundgebungen in verschiedenen Städten in der Bundesrepublik Deutschland organisierte. Er sei später auch als Regionsvertreter insbesondere für die Durchführung von Veranstaltungen der PKK in ... und ... verantwortlich gewesen, bei denen er auch an Ständen Propagandamaterial verteilt habe und so auch in dieser Funktion seinen Landsleuten bekannt geworden sei. In ... und ... habe er auch zusammen mit palästinensischen und demokratischen Studenten aus der Türkei Material für die kurdische Sache verteilt. Diese von dem Kläger durchgängig von seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht bis zur Vernehmung am 18. Dezember 1990 zu seiner exilpolitischen Betätigung gemachten Aussagen erscheinen dem Senat im wesentlichen in sich stimmig und glaubhaft, zumal sie durch die insoweit übereinstimmende Aussage des Zeugen ... bestätigt werden. Dieser als Asylberechtigter anerkannte Zeuge, der
seinen Angaben in der Türkei und auch in Deutschland für die KAWA engagiert ist, hat bekundet, er habe den Kläger bei vielen Abendveranstaltungen und an Ständen gesehen, an denen Informationsmaterial über die kurdische Frage verteilt worden sei. Der Kläger hat durch seine Angaben über Struktur und Ziele der PKK und die Vorlage von Veröffentlichungen, die sich mit der Kurden-Frage befassen, unter anderem auch Zeitschriften der PKK ("Serxwebun", "Berxwedan"), sein Engagement für die PKK belegt. Unabhängig davon, daß der Kläger
seinen Angaben kein Mitglied der PKK war, hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, daß der Kläger sich in der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Umfange und deutlich wahrnehmbarer Weise für die PKK, wenn auch nicht in formell hervorgehobener Position, so doch in aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit gewichtiger Funktion engagiert hat. Randnummer 76 Auf dieser Grundlage ist der Senat davon überzeugt, daß türkischen Behörden die exilpolitische Betätigung des Klägers bekannt geworden ist und er deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muß. Grundsätzlich legt der Senat hinsichtlich des Bekanntwerdens exilpolitischer Betätigung insbesondere von Kurden zugrunde, daß türkische Stellen staatsfeindliche Tätigkeit von Türken im Ausland besonders aufmerksam verfolgen (Dokument IV. 26., 28.).
den vorliegenden Erkenntnissen beobachtet der türkische Geheimdienst insbesondere politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK (Dokument IV. 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je
Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (Dokument IV. 28., 35.). Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen (unter anderem Newroz-Fest) durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staates gerichtete Aktivitäten beteiligen (Dokument IV. 34.). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maß gefährlich eingestuft wird, auszugehen (Dokument IV. 27.). Deshalb ist zu unterstellen, daß insbesondere Veranstaltungen der PKK in der Bundesrepublik Deutschland von den türkischen Behörden beobachtet werden (Dokument IV. 28.). Es ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige -- ob als Sympathisant oder Mitglied --, die Flugblätter verteilen oder Veranstaltungen durchführen, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (Dokument IV. 26.). Die PKK ist die am intensivsten von dem türkischen Staat verfolgte Organisation, die insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland von türkischen Behörden genau beobachtet wird. Die Aktivitäten ihrer Anhänger werden grundsätzlich mit erhöhter Aufmerksamkeit von türkischen Sicherheitsbehörden registriert und führen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu staatlichen Repressalien bei einer Rückkehr in die Türkei (OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.1987 -- 13 A 60/87 --). Auf dieser Grundlage ist der Senat davon überzeugt, daß auch die kontinuierliche und hervorgehobene Tätigkeit des Klägers für die PKK im Raum M den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist und auch nicht deshalb als unerheblich beurteilt wird, weil der Kläger
seinen Angaben nur bis 1988 in diesem Umfang tätig war und danach nur noch gelegentlich an Veranstaltungen der PKK teilgenommen hat. Randnummer 77 Aufgrund dieser Sachlage ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 140, 141, 142 TStGB droht.
GB wird ein türkischer Staatsangehöriger, der im Ausland über die innere Situation des Staates unwahre, übertriebene oder auf besonderem Zweck beruhende
richten veröffentlicht oder irgendeine den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltet, soweit diese die Achtung und das Ansehen des Staates im Ausland verletzt, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Kläger hat durch seine maßgebliche und umfangreiche Unterstützung der PKK in Deutschland eine den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltet. Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die Ehre der Republik, wobei für die Strafbarkeit ein tatsächlicher Schadenseintritt noch nicht erfolgt sein muß; es genügt bereits, wenn eine Handlung geeignet ist, einen Schaden für das Ansehen des Staates herbeizuführen. Durch die Unbestimmtheit und weite Fassung der Tatbestandsmerkmale -- insbesondere dadurch, daß jede irgendwie geartete, den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit unter Art. 140 TStGB subsumiert werden kann -- ist die Kommunikations- und Meinungsäußerungsfreiheit im Ausland tatsächlich fast aufgehoben (Dokument IV. 15.). Insbesondere systemkritische Äußerungen, zu denen auch die Propagierung eines grundlegend anderen Wirtschafts- und Gesellschaftssystems in einem eigenständigen Kurdistan durch die PKK gehören, können den Straftatbestand des Art. 140 TStGB erfüllen (Dokument V. 29.). Die PKK wird von türkischen Behörden als in hohem Maße separatistisch und gefährlich eingestuft; die
außen kundgegebene Befürwortung ihres Zieles, ein unabhängiges Kurdistan zu errichten, wird als den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit und Verletzung der Achtung und des Ansehens der Türkei im Ausland im Sinne des Art. 140 TStGB subsumiert (Dokument IV. 24., V. 29.). Türkische Staatsangehörige, die die PKK im Ausland aktiv unterstützen, müssen bei einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, daß sie wegen Verstoßes gegen Art. 140 TStGB strafrechtlich verfolgt werden (Dokument IV. 37.). Als Tätigkeit reicht insofern das Engagement für die Belange der Kurden durch Verteilen von Flugblättern und andere Mitwirkung bei der organisatorischen Durchführung von insbesondere gegen die türkische Regierung gerichteten Veranstaltungen aus (Dokument IV. 26., 27.). Randnummer 78 Die Bestrafung
GB ist "politische Verfolgung" (so auch OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.1987 -- 13 A 60/87 --), wie sie im Hinblick auf Art. 141, 142 TStGB von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Hess. VGH, 21.11.1985 -- 10 OE 1316/81 --, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 198.86 --, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 -- 10 OE 598/82 --, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 -- 10 OE 416/82 --, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 -- 9 B 40.87 --; Hess. VGH, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, InfAuslR 1988, 267) und auch von dem Bundesverwaltungsgericht wie dargelegt qualifiziert worden ist. Dafür reicht es allerdings nicht aus, daß die Bestrafung wegen einer politischen Straftat erfolgt. Vielmehr kommt es auch für die asylrechtliche Relevanz einer Bestrafung
Staatsschutzvorschriften darauf an, ob sie gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei dem Betroffenen gerichtet ist (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung diese spezifische asylrelevante Zielrichtung haben, sind die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine -- mit der Staatsraison nicht übereinstimmende -- politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie
außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, a.a.O.; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 198.86 --, a.a.O.; BVerwG, 26.07.1988 -- 9 C 10.88 --; BVerwG, 30.08.1988 -- 9 C 14.88 --, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15; BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 29.87 --; BVerwG, 12.12.1989 -- 9 C 39.88 --). Randnummer 79 Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. -- a.a.O.; BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 -- a.a.O.; BVerfG, 09.10.1990 -- 2 BvR 1446/85 --).
der den oben genannten Erkenntnisquellen zu entnehmenden Anwendung des Art. 140 TStGB ist davon auszugehen, daß aufgrund von Art. 140 TStGB auch die öffentliche Kundgabe separatistischer, gegen den Bestand des türkischen Staates in der jetzigen Form gerichteter Überzeugungen strafrechtlich verfolgt wird. Zudem ist die Strafbewehrung einer solchen Tat mit mindestens fünf Jahren Zuchthaus auch
türkischem Strafrecht eine vergleichsweise hohe Strafe, die im Unterschied zu den den Schutz privater Rechtsgüter bezweckenden Normen typisch für die Sanktionen der die politischen Rechtsgüter betreffenden Strafvorschriften ist. So wird die Entführung einer mündigen, ledigen Frau mit Zuchthaus ab drei Jahren bestraft (Art. 429 TStGB), eine Körperverletzung, die "eine Lebensgefahr hervorgerufen hat", mit Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 456 Abs. 2 TStGB), die üble
rede und Beleidigung im Hinblick auf eine Privatperson mit Gefängnis ab drei Monaten (Art. 480, 482 TStGB), Diebstahl mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren (Art. 491 TStGB). Demgegenüber sind die "Vergehen gegen die Persönlichkeit des Staates" mit unvergleichlich höheren Strafen bedroht, so gemäß Art. 125 die Begehung einer Tat z. B. zur Schmälerung der Unabhängigkeit des Staates oder der Zerstörung der Einheit des Staates mit der Todesstrafe, das Betreiben von Propaganda zur Beseitigung der politischen und rechtlichen Ordnung des Staates mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren (Art. 142 Abs. 1), die Vorbereitung einer Organisation, die die Absicht hat, die politischen und rechtlichen Ordnungen des Staates völlig zu beseitigen, mit Zuchthaus von acht bis zu fünfzehn Jahren (Art. 142 Abs. 2). Auch mit diesen hohen Strafen verhindern die türkischen Staatsschutzvorschriften die erforderliche geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Zielen im Wege freier Meinungsäußerung. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Verhalten von nur geringem Gewicht erscheint, sollen mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird in den unverhältnismäßig hohen Strafen auch für Verhaltensweisen deutlich, die -- wie die öffentliche Bekundung staatskritischer Äußerungen im Ausland -- weit davon entfernt sind, die Staatsordnung der Türkei aktuell zu gefährden. Randnummer 80 Dies gilt auch für die strafrechtliche Verfolgung
GB, die der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die PKK bei einer Rückkehr in die Türkei dort zu befürchten hat.
GB wird mit Gefängnis von sechs bis zwölf Jahren unter anderem bestraft, wer an einer Vereinigung teilnimmt, die beabsichtigt, aus rassischen Gründen die durch die Verfassung garantierten Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen.
GB wird mit Gefängnis von ein bis drei Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen in der Absicht, die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda betreibt. Da die PKK sich für die Gründung eines eigenen kurdischen Staates einsetzt und schon das ausdrückliche Bekenntnis zur Existenz einer kurdischen Volksgruppe als nicht -- türkischer Minderheit von der türkischen Rechtsprechung als "Unterdrückung oder Schwächung der Nationalgefühle" im Sinne von Art. 141 Abs. 4 TStGB angesehen wird (vgl. dazu Beispiele aus der türkischen Rechtsprechung zitiert im Dokument IV. 15.), muß der Kläger insoweit mit Strafverfolgung rechnen.
GB kommt es auf den Zweck der Vereinigung an, nicht darauf, welche Mittel -- etwa Gewalt -- eingesetzt wird (Rumpf, InfAuslR 1986, 250), und auch nicht darauf, ob die zu verteidigenden Rechtsgüter tatsächlich auch gefährdet sind. Kennzeichnend für Art. 141 TStGB ist, daß die Ziele, deren Anstreben strafrechtlich geahndet wird, so unbestimmt und umfassend umschrieben sind, daß breiter Raum für eine Auslegung unter Gesichtspunkten politischer Opportunität besteht. Dies gilt insbesondere für das Ziel, "die Nationalgefühle zu schwächen" (Art. 141 Abs. 4 u. Art. 142 Abs. 3 TStGB). Besonders deutlich wird die tatbestandliche Weite und Unbestimmtheit auch in der Formulierung des Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 TStGB, der "Propaganda" unter Strafe stellt, wobei dieser Begriff völlig unscharf bleibt. Insoweit muß auch der Kläger, der Flugblätter und Zeitschriften der PKK verteilt hat, in denen die Ziele der PKK vertreten wurden, mit einer Bestrafung
dieser Vorschrift rechnen. Zwar hat der Große Senat des türkischen Militärkassationshofs den Begriff des Propagandatreibens dahingehend ausgelegt, daß das "Preisen" kurdisch-separatistischer Ideen straffrei sei und daß nur ein
seiner Intensität darüber hinausgehendes, an andere Personen gerichtetes -- aber nicht notwendig öffentliches -- Verhalten mit dem Ziel, Anhänger für seine Ideen zu gewinnen, den Straftatbestand erfülle (Dokumente I. 20., 21.; Rumpf, a.a.O.). Indessen sind in der praktischen Rechtsanwendung durch die türkischen Strafgerichte die Anforderungen, die an die Intensität des über das "Preisen" hinausgehenden und damit die Strafbarkeit begründenden Verhaltens gestellt werden, derart gering, daß bereits eine Meinungsäußerung bestraft wird, die meinungsbildend wirken und andere überzeugen soll, mit der also eine Wirkung auf die Umwelt angestrebt wird. So sind beispielsweise als strafbare Propaganda angesehen worden, "an die Völker der Türkei" gerichtete Flugblätter, in denen nebeneinander türkische und kurdische Worte und Sätze verwendet wurden, die Behauptung und Existenz eines kurdischen Volkes -- auch im Rahmen eines Briefwechsels zwischen Gleichgesinnten oder eines Schülers während des Unterrichts --, die bloße Andeutung der Möglichkeit eines kurdischen Staates, das Absingen kurdischer Lieder, der Vertrieb von Tonbandcassetten mit in kurdischer Sprache gesungenen Volksliedern, der Verkauf separatistischer Zeitschriften und das Nichtverhehlen einer entsprechenden politischen Überzeugung, sei es auch im engeren Kreise (Dokumente I. 20., 21., 36., Rumpf, a.a.O.). Die Vorschrift bietet demnach eine Handhabe dafür, nahezu jede Form der politischen Meinungsäußerung, die nicht der herrschenden Doktrin entspricht, zu bestrafen, und sie wird auch vielfach in diesem Sinne gehandhabt. Es kann demnach zwar nicht gesagt werden, daß die türkischen Gerichte bei der Bestrafung
den Staatsschutzbestimmungen über deren Anwendung hinaus die Gesinnung bestimmter Personen oder Personengruppen treffen wollen; indessen bedarf es einer solchen Verfahrensweise auch gar nicht, weil insbesondere Art. 142 TStGB eine inkriminierte politische Gesinnung tatbestandsmäßig voraussetzt und diese deshalb bereits durch die Bestrafung in Anwendung der Vorschrift getroffen wird (Dokumente V. 4., 5., 6., I. 21., 5., 16., 24., 25.). Randnummer 81 Da die PKK mit dem aktiven Eintritt für einen auf marxistisch-leninistischer Grundlage aufgebauten kurdischen Staat, jedenfalls in der Zeit bis 1988, in der der Kläger sich in Deutschland maßgeblich für sie betätigt hat --
neueren Berichten ist offen, ob die PKK noch geschlossen hinter dieser ideologischen Ausrichtung, insbesondere auf die marxistischleninistischen Inhalte bezogen, steht (Dokumente III. 42., 44.) --, die wirtschaftliche und soziale Grundordnung des türkischen Staates beseitigen wollte und der Kläger an dieser Vereinigung teilgenommen hat, muß er auch
diesen Strafvorschriften mit politischer Verfolgung rechnen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß er für die Ziele der PKK "Propaganda" gemacht hat; dazu reicht das Äußern einer bestimmten auf die die in Art. 141 Abs. 4 und Art. 142 Abs. 3 bezeichneten Ziele gerichteten Gesinnung aus (Rumpf, a.a.O.). Der Senat glaubt -- wie oben dargelegt -- dem Kläger, daß er für die PKK seit 1982 in vielfältiger Weise und maßgeblich tätig war und insbesondere durch die Organisation und Mitwirkung bei der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen die Ziele der PKK aktiv, insbesondere durch Propaganda, gefördert hat. Da der Senat aufgrund der oben getroffenen Feststellungen auch davon ausgeht, daß diese von dem Kläger öffentlich und in hervorgehobener Weise ausgeübte Tätigkeit den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist, ist die Gefahr einer politischen Verfolgung in der Türkei auch deshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Randnummer 82 An dieser Einschätzung ändern neuere Berichte darüber, daß der türkische Staatspräsident den Entwurf eines Gesetzes dem türkischen Parlament vorgelegt hat,
dem unter anderem die Art. 141 und 142 TStGB aufgehoben und "
westlichem Vorbild durch Antiterrorgesetze" ersetzt werden sollen, nichts (Dokument I. 78). Solange diese Vorschriften nicht tatsächlich aufgehoben worden sind, kann eine strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung aufgrund dieser Vorschriften nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im übrigen bliebe es auch insoweit bei der Gefahr der Verfolgung
dem von der Reform nicht betroffenen Artikel 140 TStGB. Randnummer 83 Die Anerkennung dieses Verfolgungstatbestandes als asylrelevant ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich in Deutschland für die Ziele der PKK durch Verteilen von Flugblättern sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für die PKK eingesetzt hat.
der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es grundsätzlich an der Asylerheblichkeit einer Bestrafung derjenigen, die der Anwendung von Gewalt durch ihre Gesinnungsgenossen zustimmen, indem sie sich in ihre Dienste stellen (BVerwG, 13.09.1990 -- 9 B 97.90 -- InfAuslR 1990, 345). Danach gilt die einem Ausländer, der zur Durchsetzung seiner politischen Überzeugung Gewalt anwendet oder Gewalt als aktuell einzusetzendes Mittel bejaht und zu ihrer Anwendung in der konkreten politischen Situation bereit ist, drohende Verfolgung dieser Gewaltanwendung oder der erklärten Zustimmung zu ihrer Anwendung durch Gesinnungsgenossen und nicht dem Zugriff auf die politische Überzeugung (BVerwG, 30.08.1988 -- 9 C 14.88 --, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15). Denn ebenso wie ein Zugriff wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung regelmäßig die politische Verfolgungsabsicht erweise, verstärke sich grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen und nicht den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion des Staates durch die strafrechtliche Verfolgung, je gravierender die Mittel seien, mit denen der Gesinnungstäter die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpfe (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Trotz einer Unterstützung von Gewalttaten können aber besondere Umstände vorliegen, aus denen zu entnehmen ist, daß mit dem staatlichen Zugriff -- etwa wegen der ausgrenzenden Intensität der Verfolgungsmaßnahmen -- auf eine vorhandene oder auch nur vermutete politische Überzeugung des Asylbewerbers zugegriffen wird, weil gerade diese Überzeugung als die zu bekämpfende Gefahr angesehen wird (BVerwG, 20.03.1990 -- 9 C 6.90 -- InfAuslR 1990, 205). Diese Rechtsprechung knüpft -- wie von dem Bundesverwaltungsgericht durch entsprechende Bezugnahme verdeutlicht -- auch an die von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Leitlinien an,
der die Asylverheißung für politische Straftäter dort ihre Grenze hat, wo das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich mißbilligt wird. Diese Grenze sei überschritten, wenn der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriff auf das Leben Unbeteiligter. Maßnahmen eines Staates zur Abwehr des Terrorismus seien deshalb keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen zu beteiligen (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 350 = EZAR 201 Nr. 20). Danach greift der Asylrechtsschutz nicht ein, wenn der Asylbewerber für terroristische Aktivitäten nur einen neuen Kampfplatz sucht, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachte, könne Asyl nicht beanspruchen, weil er nicht den Schutz und Frieden suche, den das Asylrecht gewähren solle. Bei der Beurteilung, ob ein Flüchtling sein bisheriges, dem Bereich des Terrorismus zuzurechnendes Handeln gegen den Heimatstaat in Deutschland fortführen wolle, sei aber zu beachten, daß er seine politische Überzeugung hier bekunden und im Rahmen der geltenden Rechtsordnung auch betätigen dürfe. So seien "die bloße Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des Meinungsklimas ausgerichtete Verhaltensweisen" noch nicht geeignet, einen Asylanspruch auszuschließen (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 142). Randnummer 84 Unabhängig davon, ob die von dem Bundesverfassungsgericht vorgenommene Einschränkung der Gewährleistung des Asylgrundrechts für Asylsuchende, die ihre politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigen, auf dem Hintergrund der auch von dem Gericht zur Begründung herangezogenen Erörterungen des Parlamentarischen Rates gerechtfertigt werden kann (zur Kritik dahingehend, daß eine solche Einschränkung nicht Gegenstand der dortigen Erörterungen gewesen sei und auch nicht dem mit Art. 16 Abs. 2 GG intendierten Sinn und Zweck entspreche, Odendahl, InfAuslR 1990, 167 ), ist
diesen Grundsätzen für den Kläger der Asylanspruch nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat sich zu keiner Zeit -- weder in der Türkei noch in Deutschland -- mit gewaltsamen Mitteln für seine politische Überzeugung eingesetzt. In der Türkei ist er wegen des Besitzes eines kurdischen Buches inhaftiert worden; zu der für die Gründung eines eigenständigen kurdischen Staates eintretenden Organisation KUK hat er
den oben dargelegten Feststellungen des Senats allenfalls losen Kontakt gehabt. In Deutschland hat sich der Kläger durch das Verteilen von Flugblättern, die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für die PKK betätigt, ohne Mitglied zu sein. Es ist weder von dem Kläger vorgetragen worden noch gibt es im übrigen Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger mit gewalttätigen Mitteln zur Unterstützung der PKK eingesetzt hat. Sein durchaus aktives, kontinuierliches und zeitweise als Regionsvertreter auch hervorgehobenes Eintreten für die Ziele der PKK hat
den tatsächlichen Feststellungen des Senats das Bekunden seiner politischen Überzeugung und Betätigung im Rahmen der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung nicht überschritten. Das Verteilen von Flugblättern, in denen zur Unterstützung der von der PKK verfolgten Ziele aufgerufen wird, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, die der Information der Öffentlichkeit über diese Ziele und dem Zusammenhalt der diese Ziele unterstützenden Mitglieder oder Sympathisanten der PKK dienen, kann nicht als eine schwere Störung des öffentlichen Friedens oder der Völkerrechtsordnung vergleichbar dem Einsatz terroristischer Mittel qualifiziert werden. Die Suche des Asylbewerbers
"Schutz und Frieden" schließt nicht aus, daß er sich auch in dem schutzgewährenden Aufnahmeland mit legalen Mitteln für seine politische Überzeugung einsetzt. Der Anerkennung der politischen Überzeugung eines Asylsuchenden steht nicht von vornherein entgegen, daß
seiner politischen Überzeugung etwa völkerrechtswidrigen staatlichen Maßnahmen auch mit im Verfolgerstaat nicht legalen Mitteln begegnet werden sollte, und er diese Überzeugung auch im Aufnahmeland bekundet, ohne unmittelbar zur Anwendung von Gewalt in einer konkreten politischen Situation aufzurufen. Randnummer 85 Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von den den oben genannten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalten. Den dortigen Fallkonstellationen ist gemeinsam, daß die Asylsuchenden e
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.