(Rückforderung von Betriebsbeihilfen für größere Zeiträume; zum Fristbeginn gem VwVfG § 48 Abs 4 S 1) Tatbestand Randnummer 1 Der am ... 1908 geborene Kläger betreibt ein Omnibusunternehmen in Groß- Zimmern, das neben Fahrten für innerbetrieblichen Werksverkehr der Farbwerke Höchst Personenbeförderungen im allgemeinen Linienverkehr und Schülertransporte durchführt. Durch Anerkennungsbescheid vom
- November 1972 wurde dem Kläger die Berechtigung zum Bezug von Gasöl-Betriebsbeihilfe mit der Maßgabe zuerkannt, daß von der Anerkennung der innerbetriebliche Werksverkehr bei den Farbwerken Höchst mit den in diesem Verkehr eingesetzten Fahrzeugen ausgenommen sei. Die vom Kläger für die Zeit ab
- März 1972 halbjährlich gestellten Anträge auf Auszahlung von Gasöl-Betriebsbeihilfe wurden teils mit geringfügigen Berichtigungen des angegebenen Gasölverbrauchs für die begünstigten Beförderungen, teils ohne Beanstandungen, bewilligt. Randnummer 2 Mit Schreiben des Hauptzollamtes Darmstadt vom
- November 1975 wurde der Kläger auf seine Verpflichtung nach § 13 Abs. 3 der Beihilfeverordnung zur Aufbewahrung von den seinen Bewilligungsanträgen zugrundeliegenden betrieblichen Aufzeichnungen (einschließlich der Diagrammscheiben der Fahrtenschreiber), mit Schreiben vom
- September 1976 auf die neu eingeführte Strafvorschrift des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und mit Schreiben vom
- Oktober 1976 auf die Verpflichtung, Änderungen der Betriebsverhältnisse dem Hauptzollamt anzuzeigen, hingewiesen. Randnummer 3 Wegen aufgetretener Differenzen in dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Gasöl-Betriebsbeihilfe für den Zeitraum vom
- Juli bis
- Dezember 1979 veranlaßte das Hauptzollamt Darmstadt durch Prüfungsanordnung vom
- Februar 1981 bei dem Kläger eine Betriebsüberprüfung durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main hinsichtlich der Bewilligung von Gasöl-Betriebsbeihilfe für den Zeitraum vom
- Januar 1977 bis
- Dezember
- Hierbei wurde festgestellt, daß der Kläger Änderungen der Betriebsverhältnisse nicht angezeigt, viele durchgeführte Sonderfahrten im buchmäßigen Nachweis und somit auch im Beihilfeantrag nicht erfaßt, zu hohen Durchschnittsverbrauch an Kraftstoff errechnet und zeitweise für Fahrzeuge keinen buchmäßigen Nachweis geführt hatte. Diagrammscheiben waren nicht oder mehrere Tage lang benutzt worden, Fahrtenbücher sowohl hinsichtlich der Fahrleistung als auch der Tankungen unvollständig geführt, Fahrtberichte von den Fahrern unvollständig und teilweise überhaupt nicht gefertigt bzw. bei ihrer Erstellung die angeschriebenen Tankungen häufig ohne Beiziehung notwendiger Unterlagen nachträglich geschätzt worden. Nach dem Ergebnis des Prüfberichts vom
- April 1981 beantragte und erhielt der Kläger in dem Berichtszeitraum ca. 25.000,00 DM an Gasöl-Betriebsbeihilfe zu Unrecht. Randnummer 4 Durch Rückforderungsbescheid vom
- April 1982 forderte das Hauptzollamt Darmstadt unter Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide für die Zeit vom
- Januar bis
- Juni 1977 den zu Unrecht beantragten Beihilfeanteil und für die Folgezeit bis zum.
- Dezember 1981 die geleistete Beihilfe in vollem Umfang in Höhe von insgesamt 121.471,80 DM mit der Begründung zurück, die durch das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main im Auftrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, daß sich der Kläger um die Richtigkeit des buchmäßigen Nachweises der seinen Anträgen zugrundegelegten unrichtigen Angaben überhaupt nicht gekümmert, sondern die von seinen Mitarbeitern erstellten Anträge ungeprüft unterzeichnet habe. Ohne durch ihn auf die gesetzlichen Vorschriften hingewiesen worden zu sein, hätten die von ihm bevollmächtigten Angestellten in grober Sorglosigkeit Fehleintragungen im buchmäßigen Nachweis vorgenommen, die dazu geführt hätten, daß die Gasöl-Betriebsbeihilfe leichtfertig in unrechtmäßiger Höhe beansprucht worden sei. Schon durch einen oberflächlichen Vergleich der Fahraufträge mit den nicht begünstigten Sonderfahrten hätte der Kläger erkennen können, daß die Zahlenangaben in den Bewilligungsanträgen unzutreffend waren. Ebenso hätte er bei einer gelegentlichen Durchsicht der Fahrtberichte bemerken müssen, wie lückenhaft und fehlerhaft diese durch seine Mitarbeiter geführt wurden. Er habe durch besonders grobe Fahrlässigkeit die ihm als beihilfeberechtigten Firmeninhaber obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und damit bewirkt, daß die Gasöl- Betriebsbeihilfe zu Unrecht beantragt worden sei. Die durch seine Bevollmächtigten schuldhaft herbeigeführten Folgen habe er gegen sich gelten zu lassen. Da er nach den amtlichen Feststellungen für die Abrechnungszeiträume vom.
- Januar 1977 bis
- Dezember 1980 in dieser Weise leichtfertig unzutreffende Angaben gemacht und dadurch zu Unrecht Gasöl-Betriebsbeihilfe bezogen habe, habe er für das erste Halbjahr 1977 den zu Unrecht bezogenen Beihilfeanteil und für die Folgezeit bis
- Dezember 1981 die gesamte Betriebsbeihilfe in voller Höhe zurückzuzahlen, weil insoweit kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe bestanden habe. Randnummer 5 Durch Beschluß vom
- Oktober 1982 stellte das Amtsgericht - Schöffengericht - Dieburg das Strafverfahren wegen des Verdachts des leichtfertigen Subventionsbetruges gegen den Kläger gemäß § 153 a Abs. 2 StPO mit der Auflage vorläufig ein, daß dieser 7.000,00 DM je zur Hälfte an einen gemeinnützigen Verein und die Staatskasse zahlen solle. Randnummer 6 Zur Begründung seines gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor: Nachdem bei ihm durchgeführte Betriebsprüfungen des Hauptzollamtes Darmstadt keinerlei Beanstandungen ergeben hätten, habe er jahrelang in dem guten Glauben gehandelt, die geübte Verfahrensweise sei rechtlich einwandfrei. Erst bei Gelegenheit der im Jahre 1981 durchgeführten Überprüfung sei er definitiv darauf hingewiesen worden, daß die Ermittlung der Angaben für die Gasöl-Betriebsbeihilfe den von der Verwaltung gestellten Anforderungen nicht genüge. Der Rückforderungsanspruch sei deshalb durch das Verhalten der Behörde selbst verwirkt worden. Nachdem das Strafverfahren gegen ihn und seine Bevollmächtigten wegen geringer Schuld gemäß § 153 a StPO eingestellt worden sei, lasse sich der Vorwurf besonders grober Fahrlässigkeit nicht mehr aufrechterhalten. Randnummer 7 Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom
- Juni 1983 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Kläger habe es in Kauf genommen, daß durch das Schätzen der für die Beihilfeberechnung notwendig begünstigten Fahrstrecken und eine nicht genügend sorgfältige Trennung der begünstigten von den nicht begünstigten Fahrten die Angaben in den Anträgen ungenau waren und zuviel Beihilfe beantragt wurde. Dieses Verhalten sei als leichtfertig im Sinne des Verkehrsfinanzierungsgesetzes zu beurteilen. Hierfür spreche auch, daß das gegen den Kläger und seine beiden mit der Ermittlung der Angaben für die Beihilfeanträge beauftragten Angestellten eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts des leichtfertigen Subventionsbetruges nach § 153 a StPO eingestellt worden sei, was nur bei hinreichendem Tatverdacht geschehe. Durch die teilweise korrekt geführten Aufzeichnungen hätten der Kläger bzw. seine hiermit betrauten Angestellten zu erkennen. gegeben, daß ihnen die vom Gesetz vorgeschriebene Nachweisart auch durchaus bekannt gewesen sei. Die Praxis, den buchmäßigen Nachweis aufgrund von Schätzungen nachträglich zu erstellen, sei erstmals durch die Betriebsprüfungsstelle im Jahre 1981 festgestellt worden und könne schon deshalb vom Hauptzollamt nicht toleriert worden sein. Randnummer 8 Gegen den ihm am
- Juni 1983 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger mit am Montag, dem
- Juli 1983, beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenen Schriftsatz Klage. Randnummer 9 Er machte im wesentlichen geltend: Er selbst habe sich in seiner Tätigkeit auf die Mitwirkung im technischen und organisatorischen Bereich seines Betriebes beschränkt; mit der Verwaltung, insbesondere dem gesamten Rechnungswesen, habe er nichts zu tun. Diese Aufgaben habe er zu Lebzeiten seiner Ehefrau an diese und nach ihrem Tod an andere Mitarbeiter des Betriebes delegiert. Die von ihnen gepflegte Praxis, bei fehlenden Nachweisen hinsichtlich der einzelnen Fahrzeuge den Anteil des für den Linienverkehr verbrauchten Betriebsstoffs anhand der gefahrenen Kilometerzahl zu schätzen, sei vor der Überprüfung im Jahre 1981 niemals beanstandet worden, obwohl wiederholt Prüfungen der Unterlagen durch das Finanzamt Darmstadt stattgefunden hätten. Dabei seien zwar gelegentlich kleinere Unkorrektheiten bemängelt aber niemals darauf hingewiesen worden, daß die von ihnen geübte Praxis nicht rechtmäßig sei. Er und seine Mitarbeiter hätten deshalb angenommen, die von ihnen anhand von Schätzungen hergestellter Nachweise seien korrekt erstellt worden. Keinesfalls sei bei der Führung der Nachweise oder der Antragstellung leichtfertig gehandelt worden. Die festgestellten Mängel bei den buchmäßigen Nachweisen seien zudem nicht derart gravierend, daß es gerechtfertigt sei, über die von ihm zu Unrecht erhaltene Betriebsbeihilfe hinaus die gesamte Gasöl-Betriebsbeihilfe für 1977 bis 1981 unabhängig von den von ihm erbrachten Leistungen im Linienverkehr Zurückzufordern, zumal diese längst verbraucht seien. Die Rückforderung einer über mehrere Jahre gewährten Beihilfe könne nur gerecht sein, wenn die Bewilligungsbehörde einen Antragsteller regelmäßig überprüfe und auf die Mängel in seinen buchmäßigen Erfassungen hinweise. Andernfalls werde der Betrieb eines Beihilfeempfängers wegen unvermeidbarer, vergleichsweise geringfügiger Fehler in der buchmäßigen Erfassung des für den begünstigten Linienverkehr verbrauchten Betriebsstoffs zugrundegerichtet. Randnummer 10 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Hauptzollamtes vom
- April 1982 sowie den Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion vom
- Juni 1983 insoweit aufzuheben, als in ihnen Beträge aufgrund der Sperrwirkung des Art. 2 § 1 Abs. 5 des Verkehrsfinanzgesetzes enthalten sind. Randnummer 11 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie trug vor, der Kläger sei von Anfang an wiederholt auf die Notwendigkeit zur Führung eines buchmäßigen Nachweises als Voraussetzung für die Gewährung von Gasöl-Betriebsbeihilfen hingewiesen und eingehend belehrt worden. Für die Mehrzahl der in begünstigten Verkehr eingesetzten Fahrzeuge habe er auch einen ordnungsgemäßen Nachweis geführt. Daß die in den anderen Fällen von den Tatsachen abweichenden Angaben im buchmäßigen Nachweis bei früheren nur stichprobenweise durchgeführten Prüfungen nicht beanstandet worden seien, bedeute nicht, daß diese Verfahrensweise gebilligt worden wäre. Die Führung eines buchmäßigen Nachweises aufgrund von Schätzungen sei erstmals bei der Betriebsprüfung im Jahre 1981 festgestellt worden. Die gröbliche Verletzung von Buchführungspflichten könne nicht mit der kaufmännischen Unerfahrenheit des Klägers entschuldigt werden, weil dieser auch für die Verfehlungen seiner Mitarbeiter insoweit einzutreten habe. Da zu allen Abrechnungszeiträumen leichtfertig handelnd Fahrleistungen und Kraftstoffverbrauch in einzelnen Fällen geschätzt, in einigen Fällen die Gesamtfahrleistung von Sonderfahrten nicht angegeben und nicht begünstigte Sonderfahrten zu den begünstigten Beförderungen verlagert worden seien, sei für das auf die jeweilige Antragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe entstanden. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom
- September 1986 als unbegründet ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Nach Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen sei das Gericht davon überzeugt, daß der Kläger bei seinen Antragstellungen in der Zeit vom
- Januar 1977 bis
- Dezember 1981 leichtfertig zu Unrecht Gasöl-Betriebsbeihilfe beansprucht habe, denn er sei mehrfach auf seine Verpflichtungen bei der Antragstellung durch Merkblätter und Hinweise auf Antragsformularen aufmerksam gemacht worden. Die durch Schätzungen des Betriebsverbrauchs ersetzten Nachweise stellten eine gröbliche Mißachtung der einschlägigen Vorschriften über die Gasöl-Betriebsbeihilfen dar, über die er mehrfach belehrt worden sei. Daß er seine mit der Erstellung der Nachweise befaßten Mitarbeiter insoweit nicht überwacht und kontrolliert habe, stelle ein Organisationsverschulden dar. Daß er auf diese Weise für zahlreiche Sonderfahrten Subventionen beantragt habe, die nicht subventionswürdig gewesen seien, zeige, daß er es mit der Antragstellung nicht so genau genommen habe, und stelle ein besonders leichtfertiges Verhalten dar, weil er es damit billigend in Kauf genommen habe, daß er zu Unrecht Beihilfe beantragte. Durch die stichprobenartigen Überprüfungen seiner Anträge in der Vergangenheit sei ein Vertrauensschutz hinsichtlich seines Verhaltens nicht entstanden. Randnummer 14 Gegen dieses ihm am
- September 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom
- Oktober 1986, eingegangen am
- Oktober 1986, beim Verwaltungsgericht Darmstadt Berufung eingelegt. Randnummer 15 Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, daß ihm keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, die mit der Erstellung der Nachweise für die Beihilfe beauftragten Mitarbeiter arbeiteten schlecht oder fehlerhaft, nachdem mehrere Prüfungen der Antragsunterlagen durch die Bewilligungsbehörde ohne Beanstandungen erfolgt seien. Die ihm zum Vorwurf gemachten Mängel und Fehler bei der Beantragung seien erst durch die im Jahre 1981 durchgeführte umfassende Betriebsprüfung aufgedeckt worden. Bis dahin habe er angesichts der beanstandungslosen Überprüfungen seiner Anträge davon ausgehen können, daß die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern praktizierte Aufzeichnungs- und Antragsmethode rechtens sei, so daß ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe leichtfertig gehandelt. Als völliger Laie in Verwaltungsangelegenheiten könne er nicht Fehler erkennen, die selbst einer einschlägig prüfend tätigen Behörde über längere Zeit verborgen geblieben seien. Die Rücknahme der ihm erteilten Bewilligungsbescheide sei zudem auch erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt; ihr stehe deshalb § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegen. Obwohl der Beklagten spätestens nach Abschluß der Betriebsprüfung bei ihm, etwa drei Wochen nach dem
- Februar 1981, der Sachverhalt bekannt gewesen sei, sei ihm der Rückforderungsbescheid des Hauptzollamtes erst am
- April 1982 zugegangen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom.
- September 1986 aufzuheben sowie den Bescheid des Hauptzollamtes Darmstadt vom
- April 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom
- Juni 1983 insoweit aufzuheben, als er den Zeitraum vom
- Juli 1977 bis
- Dezember 1981 betrifft und als für den vorgenannten Zeitraum Beträge aufgrund der Sperrwirkung des Art. 2 § 1 Abs. 5 Verkehrsfinanzgesetzes von dem Kläger zurückgefordert werden. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und weist ergänzend darauf hin, daß die Regelung des § 48 Abs. 4 VwVfG der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht entgegenstehe, weil diese durch die einschlägigen verfahrensrechtlichen Spezialvorschriften des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 und der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr ausgeschlossen sei. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die zu den Prozeßakten gereichten Unterlagen sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge des Hauptzollamtes Darmstadt (3 Aktenhefte), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 124 und 125 VwGO zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt, weil das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung standhält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn die Rückforderung der dem Kläger für die Zeit vom
- Juli 1977 bis
- Dezember 1981 gewährten Gasöl-Betriebsbeihilfen durch Rückforderungsbescheid des Hauptzollamtes Darmstadt vom
- April 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom
- Juni 1983 ist weder sachlich noch rechtlich zu beanstanden. Randnummer 21 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Parteien im vorliegenden Verfahren allein noch über die Frage streiten, ob die Rückforderung der dem Kläger für die Zeit vom
- Juli 1977 bis
- Dezember 1981 gewährten Beihilfebeträge aufgrund der Sperrwirkung des Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971) vom
- Februar 1972 (BGBl. I S. 201) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973 vom
- Juni 1973 (BGBl. I S. 676, 688) zu Recht erfolgt ist. Die in den Jahren von 1977 bis 1980 zu Unrecht überhöht beantragte und gewährte Beihilfe in Höhe von insgesamt ca. 25.000,00 DM ist der Kläger bereit zurückzuzahlen und hat sie demzufolge von seinem Klageantrag ausdrücklich ausgenommen. Randnummer 22 Nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 wird den Inhabern von Verkehrsbetrieben eine Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes Gasöl, das im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes vom
- März 1961 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch das erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 645), oder bei Beförderungen von Schülern nach § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungsverordnung vom
- August 1962 (BGBl. I S. 601) in der durch Verordnung vom
- Juni 1967 (BGBl. I S. 602) geänderten Fassung verbraucht worden ist. Dabei können die Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres für das zurückliegende Halbjahr (Abrechnungszeitraum) gestellt werden. Gemäß Abs. 5 der genannten Regelung des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 sind jedoch zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebsbeihilfen zurückzuzahlen und für den Fall, daß Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt worden sind, entsteht für das auf die Antragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe. Randnummer 23 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Gasöl-Betriebsbeihilfe für die Zeit vom
- Juli 1977 bis
- Dezember 1981 nicht zustand, weil er und die von ihm mit der Antragstellung betrauten Personen für das erste Halbjahr 1977 und die Folgezeit bis einschließlich des zweiten Halbjahres 1980 die Betriebsbeihilfe laufend überhöht beantragt haben und dies zumindestens leichtfertig geschehen ist. Randnummer 24 Der Kläger räumt ein, in jedem der Abrechnungszeiträume für die Jahre 1977 bis 1980 überhöhte Beihilfen in dem von der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main in ihrem Bericht vom
- April 1981 festgestellten Umfang beantragt und erhalten zu haben. Er bestreitet jedoch, daß er selbst oder die von ihm mit der Antragstellung betrauten Personen dabei leichtfertig oder gar vorsätzlich gehandelt haben. Randnummer 25 Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main in seinem Schlußbericht vom
- Februar 1982 (Bl. 61 ff. der Akten des Hauptzollamtes Darmstadt 610-041, Heft 2) ist die Beihilfe hauptsächlich überhöht beantragt worden, weil der Kraftstoffverbrauch für die begünstigten Beförderungen zu hoch angesetzt wurde, der buchmäßige Nachweis, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen, für jeweils ein (anderes) Fahrzeug von Januar 1977 bis Dezember 1980 nicht geführt und bei der nachträglichen Erstellung Fahrleistungen sowie Kraftstoffverbrauch geschätzt wurden, und weil überdies in dem Berichtszeitraum insgesamt 414 Sonderfahrten als begünstigte Beförderungen im buchmäßigen Nachweis ausgewiesen wurden. Nach den Angaben von Frau Karin W., die von 1974 bis Oktober 1979 für die Bearbeitung der Betriebsbeihilfevorgänge zuständig war, hat sie die nicht zutreffenden bzw. unvollständigen Voreintragungen der Busfahrer in den monatlichen Fahrtberichten ungeprüft übernommen, obwohl es ihr und nicht den Busfahrern oblag, die Gesamtfahrleistung nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen anhand der Fahraufträge zu erfassen und die Anzahl der Kilometer in die Spalten "Linienverkehr" und "Sonderfahrten" der monatlichen Fahrtberichte einzutragen. Der nach ihr mit der Bearbeitung der Beihilfevorgänge betraute Herr Georg S. hat diese fehlerhafte Verfahrensweise in der Folgezeit fortgesetzt. Danach kann den mit der Erstellung der Antragsunterlagen des Klägers beauftragten Angestellten der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß sie ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Abgabe richtiger Antragsunterlagen, auf die jeder Antragsteller auf der Rückseite des jeweiligen Antragsformblattes noch einmal besonders hingewiesen wird, durch die ungeprüfte Übernahme der von den für die Entscheidung nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen weder zuständigen noch qualifizierten Busfahrern in den Fahrberichten gemachten Voreintragungen in Kauf genommen haben, daß diese Angaben unrichtig waren. Damit haben sie zumindest leichtfertig falsche Angaben gemacht. Auch die Tatsache, daß jeweils für ein Fahrzeug über den gesamten Berichtszeitraum hinweg überhaupt kein buchmäßiger Nachweis geführt wurde, läßt sich nicht mit einem Versehen oder Unkenntnis der Antragsbedingungen begründen, weil es sich hierbei in mehreren fast nahtlos aufeinander folgenden Zeitabschnitten um jeweils ein anderes Fahrzeug - insgesamt fünf Fahrzeuge - handelte. Randnummer 26 Die solchermaßen zumindest leichtfertig gemachten falschen Angaben muß sich der Kläger zurechnen lassen. Die Mehrzahl der Anträge wurde von ihm unterschrieben, ohne daß er die Richtigkeit der Angaben überprüft hatte. Er hat mehrfach eingeräumt, daß er seine Tätigkeit auf die Mitwirkung im technischen und organisatorischen Bereich seines Betriebes beschränkt, sich um das gesamte Rechnungswesen jedoch nicht gekümmert habe. Die Antragstellung habe er zu Lebzeiten seiner Ehefrau dieser, nach ihrem Tode seiner Nichte, Karin W., und später dem Angestellten Georg S. unkontrolliert überlassen, weil ihm die einschlägigen Vorschriften über die Antragserfordernisse für die Betriebsbeihilfe nicht bekannt gewesen seien. Dieses Verhalten des Klägers stellt einen groben Sorgfaltsverstoß dar, der hinsichtlich der unrichtigen Antragstellung den Vorwurf des leichtfertigen Handelns auch gegen ihn begründet (so BVerwG, Urt. v. 11.07.1985, 7 C 21.83, Buchholz, 451.55 Nr. 80). Randnummer 27 Einer Rücknahme der dem Kläger erteilten Bewilligungsbescheide steht auch die Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen, weil die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der genannten Vorschrift vorliegend nicht erfüllt sind. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist der ihm am
- April 1982 zugestellte Rückforderungsbescheid des Hauptzollamtes Darmstadt vom
- April 1982 nicht mehr als ein Jahr nach Kenntnisnahme der Behörde von den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen ergangen. Randnummer 28 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, Gr.Sen. 1,2.84, DVBl. 1985, 520) handelt es sich bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG um eine Entscheidungsfrist und keine Bearbeitungsfrist. Das bedeutet, daß erst die vollständige Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen die Frist in Lauf setzt. Danach ist für den Beginn der Jahresfrist im vorliegenden Falle der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Ermittlungen hinsichtlich des dem Kläger zur Last gelegten Verhaltens abgeschlossen waren und das Ermittlungsergebnis der Beklagten vorlag. Entgegen der Annahme des Klägers war dieser für die Berechnung der Jahresfrist bedeutsame Zeitpunkt nicht schon mit dem tatsächlichen Abschluß der Betriebsprüfung bei ihm durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main eingetreten, denn dem für den Erlaß des Rücknahmebescheides zuständigen Hauptzollamt waren zu dieser Zeit die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen roch nicht bekannt. Der Beginn des Laufs der Jahresfrist kann vielmehr frühestens auf den
- Mai 1981 datiert werden, an dem der von der Betriebsprüfungsstelle erstellte Prüfungsbericht vom
- April 1981 bei dem Hauptzollamt Darmstadt einging. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob nicht noch zu späterer Zeit weitere Ermittlungen in der Sache durchgeführt worden sind, die für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG von Bedeutung sein könnten. Hierfür spricht insbesondere, daß der von dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt vorgelegte Schlußbericht t vom 24 . Februar 1982 datiert und daß die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger sowie die von ihm mit der Erstellung der Antragsunterlagen betrauten Angestellten Weber und Sauerwein nach § 153 a StPO erst durch Beschluß des Schöffengerichts Dieburg vom
- Oktober 1983 erfolgt ist. Randnummer 29 Schließlich scheitert die Rückforderung der dem Kläger für die Zeit vom. 1 . Juli 1977 bis 31 . Dezember 1981 gewährten Gasöl-Betriebsbeihilfe oder eines Teils derselben auch nicht an dem Umstand, daß der zeitliche Rahmen der von dem Hauptzollamt Darmstadt durch Prüfungsanordnung vom
- Februar 1981 bei dem Kläger veranlaßten Betriebsprüfung über einen Zeitraum hinaus ausgedehnt worden ist, für den nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen (Gasöl- Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr) vom
- Dezember 1973 (BGBl. I S. 1962) Antragsunterlagen aufzubewahren waren. Ungeachtet der Möglichkeit, daß eine auf weiter als drei Jahre zurückliegende Zeiträume bezogene Überprüfung der Antragsunterlagen im Einzelfall daran scheitern mag, daß die erforderlichen Nachweise nicht mehr vorhanden sind, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11 07.1985, 7 C 49.84, Buchholz 451.55 Nr. 81) mit Rücksicht auf die Zielsetzung der in Art. 2 § 1 Abs. 5 Verkehrsfinanzgesetz 1971 angeordneten Sanktion, einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Betriebsbeihilfen entgegenzuwirken, grundsätzlich gerechtfertigt; in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer die Antragsnachweise länger als vom. Verordnungsgeber vorgesehen aufbewahrt - wie es der Kläger getan hat -, die geleisteten Beihilfen auch für größere Zeiträume zurückzufordern. Danach ist der Kläger verpflichtet, die ihm für die Zeit vom
- Juli 1977 bis
- Dezember 1981 gewährten Beihilfebeträge in vollem Umfang aufgrund der Sanktionsregelung des Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 zurückzuzahlen, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob er hierdurch wegen der Ausdehnung des Überprüfungszeitraums über den zeitlichen Rahmen des § 13 Abs. 3 Gasöl- Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr hinaus in seiner betrieblichen Existenz gefährdet wird. Randnummer 30 Der Berufung des Klägers mußte nach alledem. der Erfolg versagt bleiben. Randnummer 31 Die Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025697