Mitbestimmung des Personalrates: Personalabbau wegen überhöhten Bestandes Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Juli 1990, VI/V-K 5004/90 nachgehend BVerwG,
- Juli 1992, 6 P 17/91 nachgehend BVerwG,
- Juni 1992, 6 P 17/91, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten, ob der beteiligte Präsident der ... direktion ... das Mitbestimmungsverfahren bei der Erstellung von Sozialplänen für die von Personalbewirtschaftungsmaßnahmen betroffenen Beschäftigten Sch und P abgebrochen und dadurch das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Randnummer 2 Für die Beschäftigten der Deutschen Bundespost gelten als Rationalisierungsschutzabkommen für die Arbeiter der Tarifvertrag Nr. 306 und für die Angestellten der Tarifvertrag Nr. 307 vom 2.5.
- In den Präambeln dieser Tarifverträge ist jeweils als dritter Grundsatz vereinbart: "Die Deutsche Bundespost hat die zuständige Personalvertretung bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen und mit ihrem Einvernehmen einen Sozialplan zu erarbeiten, um soziale Härten zu vermeiden." Randnummer 3 Die Tarifverträge Nr. 306 und Nr. 307 regeln die wirtschaftlichen Ausgleichsleistungen für rationalisierungsbetroffene Beschäftigte im Fall einer für sie nachteiligen Änderung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Anwendungsbereich der Tarifverträge ist auf vollbeschäftigte Arbeiter bzw. Angestellte beschränkt, deren Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundespost mindestens 2 Jahre ununterbrochen besteht, und auf nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundespost mindestens 5 Jahre ununterbrochen besteht. Zur Änderung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten nach Eintreten dieser Maßnahme vorgesehen. Ferner wird eine Lohn- bzw. Vergütungssicherung für einen von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängigen Zeitraum gewährt. Zum Zwecke der Arbeitsplatzsicherung ist die Pflicht der Deutschen Bundespost normiert, einen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz und, falls dies nicht sofort möglich sein sollte, einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung bzw. Vergütung anzubieten. Die Zumutbarkeit ist im Einvernehmen mit der zuständigen Personalvertretung zu prüfen. Um diese Grundsätze der Präambel zu gewährleisten, sind bei den Oberpostdirektionen und dem Bundespostministerium Personalausgleichsstellen einzurichten. Randnummer 4 Nach den einführenden Hinweisen zum Tarifvertrag Nr. 306, die vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit den Tarifpartnern gegeben wurden, haben Arbeiter, die nicht in den Anwendungsbereich des Tarifvertrages fallen, nur einen Anspruch auf vorzugsweise Unterbringung bei der Besetzung freier oder freiwerdender Arbeitsplätze. Randnummer 5 Bei einer Neubemessung des Personalbedarfs der Poststelle I M, die das zuständige Postamt D im Jahre 1989 durchführte, wurde für die ab 27.6.1988 mit 36 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigte Arbeiterin Sch zum 21.6.1989 eine Kürzung der Wochenstundenzahl auf 34,5 vorgesehen. Ferner wurde -- auf den gleichen Zeitpunkt bezogen -- für die seit 1977 ununterbrochen, zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 32 Stunden beschäftigte Arbeiterin P eine Kürzung auf 30,5 Stunden für richtig gehalten. Randnummer 6 Für die genannten Beschäftigten stellte das Postamt D einen als Sozialplan bezeichneten Plan auf, wie er üblicherweise bei der Deutschen Bundespost verwendet wird. In diesen Plänen wird dokumentiert, daß Änderungen im Personalbedarf vorgesehen sind, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die jeweilige Rationalisierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, ob die Tarifverträge Nr. 306 oder Nr. 307 anwendbar sind und wie sich die in diesen Tarifverträgen vorgesehenen Sicherungsfristen berechnen. Als Anlage zu Abschnitt 3 des Sozialplans ist eine Meldung an die Bezirksausgleichsstelle beigefügt. Darin werden Daten abgefragt, die der Prüfung dienen, ob eine gleichwertige oder ungleichwertige Unterbringung der Betroffenen möglich ist. Für die Beschäftigten Sch und P teilte die Bezirksausgleichsstelle dem Postamt D am 10.7.1989 mit, daß eine gleichwertige Unterbringung nicht angeboten werden könne. Entsprechend wurde im Sozialplanentwurf als künftige Beschäftigung der Einsatz auf dem bisherigen Teildienstposten, allerdings mit einer um 1 1/2 Stunden gekürzten Wochenarbeitszeit vermerkt. Randnummer 7 Der Personalrat beim Postamt D lehnte den ihm zur Zustimmung vorgelegten Sozialplan für die Beschäftigte Sch mit Schreiben vom 17.8.1989 ab. Er bat zu prüfen, ob ihr eine zumutbare Vollbeschäftigung angeboten werden könne. Sollte dies nicht möglich sein, sei ein Härteausgleich zu zahlen. Der Leiter des Postamtes D legte hierauf die Angelegenheiten mit Bericht vom 25.8.1989 dem Beteiligten vor, der den Sozialplan unter dem Datum 25.10.1989 dem Antragsteller mit der Bitte um Zustimmung zuleitete. Der Antragsteller lehnte mit Schreiben vom 1.11.1989 die Zustimmung ab, weil ein Nachweis fehle, ab wann eine gleichwertige zumutbare Beschäftigung wieder in Betracht komme. Außerdem müsse für den wirtschaftlichen Nachteil ein Ausgleich gezahlt werden, bis eine anderweitige zumutbare Beschäftigung mit altem Einkommensstand gegeben sei. Randnummer 8 Weil er sich nicht in der Lage sah, der Forderung zu entsprechen, legte der Beteiligte mit Bericht vom 14.11.1989 die Angelegenheit "im Wege des Mitbestimmungsverfahrens" dem Bundesminister für Post und Telekommunikation vor. Der Antragsteller erhielt eine Abschrift dieses Berichts. Randnummer 9 Der Bundesminister für Post und Telekommunikation stellte in einer Verfügung vom 24.11.1989 gegenüber der Oberpostdirektion F a.M. fest, daß in Fällen, in denen eine Tätigkeit in Höhe der alten Wochenarbeitszeit nicht angeboten werden könne, sich ein Mitbestimmungsverfahren zunächst erübrige. Weiter wird ausgeführt: "Der Sozialplan wird aufgestellt und ruht bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Ausgleichstätigkeit oder Tätigkeit in Höhe der alten Wochenarbeitszeit angeboten werden kann. Erst dann wird das Mitbestimmungsverfahren in Gang gesetzt." Randnummer 10 Der Beteiligte übersandte eine Abschrift der Verfügung dem Postamt Darmstadt und setzte auch den Antragsteller von ihr in Kenntnis. Randnummer 11 Bezüglich der Beschäftigten P, für die 6 Monate Vorschaltfrist, 6 Monate Kündigungsfrist und 14 Monate Lohnsicherung nach den Bestimmungen des Tarifvertrages Nr. 306 festgestellt und berechnet wurden (Schreiben des Amtsleiters vom 30.11.1989), lehnte der Personalrat beim Postamt D die Zustimmung zum Sozialplanentwurf mit Schreiben vom 3.1.1990 ebenfalls ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß ein Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile fehle, der entweder durch Übertragung einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung, durch befristete Ausgleichszahlungen bis zu diesem Zeitpunkt oder durch eine reine Abfindungsregelung gewährt werden könne. Diese Forderungen waren bereits gegenüber dem Amtsleiter mit einem Initiativantrag vom 21.11.1989 erhoben worden. Randnummer 12 Der Personalrat beim Postamt D legte mit Schreiben vom 24.1.1990 die Angelegenheit dem Beteiligten zur Entscheidung vor. Dieser teilte dem Leiter des Postamtes D entsprechend einer früheren Verfügung vom 13.10.1989 mit, die Arbeitnehmerin P falle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages Nr. 306, so daß sich ihr Anspruch zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile ausschließlich nach dessen Vorschriften richte. Der Sozialplan habe nur die Bedeutung eines Unterbringungsplans, bezüglich dessen kein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG abgeleitet werden könne. Es werde deshalb von einer Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens abgesehen. Randnummer 13 Der Antragsteller hat am 23.1.1990 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsverfahren müsse durch den Beteiligten, der es nicht fortführen wolle, weiter betrieben werden. Der Umstand, daß der Bundesminister für Post und Telekommunikation den Vorgang an die Oberpostdirektion Frankfurt a.M. zurückgegeben habe, ändere am Bestehen eines Beteiligungsrechts nichts. Ohne einen Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens könne nach dem aufgestellten Sozialplanentwurf nicht verfahren werden. Randnummer 14 Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet sei, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Aufstellung eines Sozialplanes für 2 nichtvollbeschäftigte Arbeiterinnen bei der Poststelle I M ... weiterzuführen. Randnummer 15 Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Er hat der Behauptung des Antragstellers widersprochen, daß er auch im Falle der Arbeiterin Sch das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen habe. Dies sei durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation geschehen, der es abgelehnt habe, das Verfahren fortzuführen. Im übrigen hat der Beteiligte dargelegt, daß die Tarifverträge Nr. 306 und Nr. 307 abschließende Regelungen zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen rationalisierungsbetroffener Beschäftigten enthielten und ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung sogenannter Sozialpläne nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG insoweit nicht in Betracht komme. Arbeiter, die die Voraussetzungen des § 2 des Tarifvertrages Nr. 306 nicht erfüllten, hätten auch keinen Anspruch auf Rationalisierungsschutz, sondern nur einen Anspruch auf vorzugsweise Unterbringung, wie dies in den Hinweisen zum Tarifvertrag Nr. 306 vom 12.7.1972 zum Ausdruck komme, die der Bundesminister für Post und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit den Tarifpartner erlassen habe. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) -- hat den Antrag mit Beschluß vom 3.7.1990 als unbegründet abgelehnt und ausgeführt: Randnummer 18 Bezüglich der Arbeiterin Sch sei das Mitbestimmungsverfahren auf der Stufe des Beteiligten abgeschlossen. Es habe insoweit dahingestellt zu bleiben, ob der Sozialplan bezüglich der Beschäftigten Sch überhaupt einer Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG unterliege oder ob -- nach der vom Beteiligten im Beschlußverfahren vorgetragenen Ansicht -- der Tarifvertrag Nr. 306 verdrängenden Vorrang habe, weil er bezüglich der nicht seiner Geltung unterliegenden Beschäftigten Negativregelungen in dem Sinne enthalte, daß für diese keine Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommen sollten. Diese Frage sei zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten in der Angelegenheit Sch im personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht streitig geworden. Im Stufenverfahren habe der Beteiligte vielmehr den Sozialplan dem Antragsteller mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet und, nachdem dieser seine Zustimmung verweigert hätte, den Vorgang dem Bundesminister für Post und Telekommunikation "im Wege des Mitbestimmungsverfahrens" zur Entscheidung vorgelegt. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Bericht des Beteiligten vom 14.11.1989, den er dem Antragsteller abschriftlich zur Kenntnis gegeben habe. Auf der Stufe des Beteiligten sei danach das Mitbestimmungsverfahren so fortgeführt worden, wie es § 69 Abs. 3 BPersVG verlange. Mit der Vorlage an den Bundesminister für Post und Telekommunikation sei das Mitbestimmungsverfahren auf der Stufe des Beteiligten beendet gewesen. Nicht der Beteiligte, sondern der Bundesminister habe von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und die zuständige Personalvertretung, den Hauptpersonalrat, nicht mehr herangezogen. Eine Verpflichtung des Beteiligten, auf der "Bezirksstufe" das Mitbestimmungsverfahren nochmals aufzugreifen und fortzuführen, sei nicht erkennbar. Dies wäre auch sinnwidrig, da eine "Fortführung" nur in der Form einer erneuten Vorlage an den Bundesminister erfolgen könne, der bereits die weitere Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens auf seiner Stufe abgelehnt habe. Auch bezüglich der Beschäftigten P sei der auf Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens gerichtete Antrag unbegründet. Hier habe zwar der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen, eine Pflicht zur Fortführung des Verfahrens sei jedoch zu verneinen, weil der Sozialplan nicht der Mitbestimmung unterliege. Randnummer 19 Nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG habe der Personalrat nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe. Eine solche vorrangige Regelung liege aber in Gestalt des Tarifvertrages Nr. 306 vom 2.5.1972 vor. Die Beschäftigte P falle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, da sie als nichtvollbeschäftigte Arbeiterin mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von mehr als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeiters seit mehr als 5 Jahren bei der Bundespost beschäftigt sei (§ 2). Der Tarifvertrag erfasse als Folge einer Rationalisierungsmaßnahme in § 1 den Wegfall, die Verlegung oder die Änderung eines Arbeitsplatzes ihrem Umfang oder ihrem Inhalt nach. Als Ausgleichsmaßnahme wirtschaftlicher Art seien in § 3 eine Sicherung durch Vorschaltfristen, Kündigungsfristen und eine Lohnsicherung vorgesehen. Im Rahmen der von diesen Tarifverträgen geregelten Angelegenheiten komme eine Mitbestimmung des Personalrates nicht in Betracht. Soweit daher in den als Sozialplänen bezeichneten Plänen keine Regelung getroffen werde, die über den tarifvertraglich geregelten Rahmen hinausgingen, könne wegen des Tarifvorrangs kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung Platz greifen. Der Sozialplan für die Beschäftigte P enthalte keine Bestimmungen zum Zwecke wirtschaftlicher Nachteilsausgleichung oder -milderung, die über die im Tarifvertrag Nr. 306 getroffenen Regelungen hinausgingen. In den Plänen werde dokumentiert, ab wann und in welchem Umfang Rationalisierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, welche Beschäftigte betroffen sei, ob sie auf einem gleichwertigen oder ungleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könne und wie der Tarifvertrag Nr. 306 zur Anwendung komme. Die getroffenen Bestimmungen dienten damit der Feststellung, ob ein anderer gleichwertiger und zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden könne -- dies würde für die Beschäftigte P durch die nach dem Tarifvertrag geschaffene Personalausgleichsstelle verneint -- und konkretisiere die im Tarifvertrag abstrakt normierten Sicherungsmaßnahmen. -- Hinsichtlich des Ausgleichs oder der Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstünden, seien die Bestimmungen des Tarifvertrages Nr. 306 auch abschließend (VG Karlsruhe, Beschluß vom 4.8.1989, B -- PVG 2/89). Über die vorgesehenen Vorschalt-, Kündigungsfristen und Lohnsicherungszeiträume hinaus sollten nach dem Tarifvertrag keine Regelungen getroffen werden. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluß vom 9.8.1989, Der Personalrat 1990 S. 71), der Tarifvertrag schließe andere Regelungen, z.B. hinsichtlich zukünftiger Tätigkeiten oder des zukünftigen Einsatzortes, nicht aus und sei deshalb nicht abschließend, könne nicht beigetreten werden. Die angesprochenen Regelungsmöglichkeiten bezweckten nicht den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstünden, sie schlössen vielmehr das Entstehen von wirtschaftlichen Nachteilen aus. Auch der herangezogene Gesichtspunkt, Nr. 3 der Präambel des Tarifvertrages Nr. 306 behalte Bedeutung (wonach die Deutsche Bundespost die zuständige Personalvertretung bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen und mit ihrem Einvernehmen einen Sozialplan zu erarbeiten habe, um soziale Härten zu vermeiden), könne nicht überzeugen. Diese Bestimmung könne ein Mitbestimmungsrecht deshalb nicht begründen, weil es im Widerspruch zur Ausschlußklausel des § 75 Abs. 3 stehen und damit zu einer Erweiterung der nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehenen Mitbestimmungstatbestände führen würde. Einer solchen Ausweitung stünde § 3 BPersVG entgegen, wonach durch Tarifvertrag das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes geregelt werden dürfe. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß der vorgelegte Sozialplan andere als die im Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahmen gerade nicht vorsehe. Randnummer 20 Der Beteiligte sei auch nicht verpflichtet, das Verfahren bezüglich des ihm vom örtlichen Personalrat vorgelegten Initiativantrages weiterzuführen, den der Leiter des Postamtes D abgelehnt habe. Hinsichtlich der alternativ geforderten Maßnahmen (Übertragung einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung, befristete Ausgleichszahlung bis zu diesem Zeitpunkt, reine Abfindung) liege kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 vor. Wie bereits dargelegt, sei die Übertragung einer gleichwertigen anderweitigen Beschäftigung keine Form des "Ausgleichs oder der Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen", sondern Schließe vorab wirtschaftliche Nachteile aus. Geldausgleichsmaßnahmen seien durch den Tarifvertrag Nr. 306 abschließend geregelt und fielen unter die Ausschlußklausel. Randnummer 21 Gegen diesen ihm am 12.7.1990 zugestellten Beschluß hat der Antragstellen mit am 8.8.1990 eingegangenem Schriftsatz vom 3.8.1990 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel sogleich begründet. Er bringt vor: Aus der Verfügung des Bundesministers für Post und Telekommunikation vom 24.11.1989 sei zu erkennen, daß er im Falle Sch auf seiner Ebene kein Verfahren betrieben habe, das er habe abbrechen können. Er gebe den Vorgang vielmehr ohne Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens an den Beteiligten zurück, der seinerseits dem bei ihm gebildeten Antragsteller habe erklären müssen, daß das Verfahren nicht fortgesetzt werde, was auch so geschehen sei. Damit sei der Verfahrensverstoß auf der Ebene des Beteiligten eingetreten. Der Umstand, daß letzterer auf Anweisung seiner obersten Dienstbehörde gehandelt habe, sei bedeutungslos. Randnummer 22 Hinsichtlich des Sozialplans für die Beschäftigte P gehe das Verwaltungsgericht zwar davon aus, daß das Mitbestimmungsverfahren auf der Ebene des Beteiligten fortzuführen wäre. Es komme aber zu dem Ergebnis, ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG liege nicht vor, weil es durch den Tarifvorbehalt des § 75 Abs. 3 Eingangssatz BPersVG ausgeschlossen sei. Demgegenüber werde auf die Ausführungen des von der Fachkammer zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9.8.1989 verwiesen. Die Begründung dieses Beschlusses werde zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht. Wenn das Verwaltungsgericht meine, die im Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster angesprochenen Regelungsmöglichkeiten seien keine Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, weil sie das Entstehen von wirtschaftlichen Nachteilen von vornherein ausschlössen, so sei dies bereits im Ansatz verfehlt. Das Verwaltungsgericht unterstelle, daß bei einer Rationalisierungsmaßnahme ein Restnachteil immer verbleiben müsse, um das Beteiligungsrecht auszulösen. Dem könne aber nicht gefolgt werden. Randnummer 23 Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 24 Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Randnummer 26 Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze der verfahrensbeteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Antragstellers mit Recht abgelehnt. Randnummer 28 Soweit die Beschäftigte Sch in Frage steht, folgt der Fachsenat den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, was er ausdrücklich feststellt, so daß von einer eingehenden Darlegung der maßgebenden Erwägungen abgesehen werden kann (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 64 Abs. 6 ArbGG sowie § 543 Abs. 1 ZPO). In Antwort auf das Beschwerdevorbringen und ergänzend zu den Ausführungen der Fachkammer ist allein noch auf folgendes hinzuweisen: Randnummer 29 Die Auffassung des Antragstellers, nicht der Bundesminister für Post und Telekommunikation, sondern der Beteiligte habe das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen, widerspricht eindeutig bereits dem unstreitigen Sachverhalt. Sie ist darüber hinaus mit dem in § 69 Abs. 3 BPersVG geregelten Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens in seinen verschiedenen Stufen unvereinbar. Auf Grund der Vorlage des Beteiligten mit dem Bericht vom 14.11.1989 war das Verfahren auf der Ebene des Bundesministers angelangt und spätestens damit auf der Ebene des Beteiligten abgeschlossen. Darauf, ob der Bundesminister noch den Hauptpersonalrat beteiligte oder nicht bzw. ob er diesem gegenüber irgendwelche Erklärungen abgab, kommt es nicht an. Das alles ergibt sich daraus, daß die Vorlage gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG fristgebunden ist, wobei es sich um eine Ausschlußfrist handelt (Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 22.3.1989 -- BPV TK 3786/87 -- m.w.N.). Randnummer 30 Es widerspricht ferner dem unstreitigen Sachverhalt, daß das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht auf der Ebene des Beteiligten streitig geworden sei, wie der Antragsteller in anderen Verfahren gleichen Streitgegenstands behauptet. Es ging allein um das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. Umstritten war der Inhalt des in Rede stehenden Sozialplanes, nicht jedoch die Mitbestimmung an sich. Daß der Beteiligte vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausging, ergibt sich unverkennbar aus seinem Vorlagebericht vom 14.11.
- Randnummer 31 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist allein der Hauptpersonalrat beim Bundesminister für Post und Telekommunikation befugt, im gerichtlichen Beschlußverfahren geltend zu machen, daß das Mitbestimmungsrecht durch den Abbruch verletzt worden sei. Allenfalls käme dafür noch der örtliche Personalrat beim Postamt D in Betracht, nicht aber der Beteiligte als Bezirkspersonalrat (vgl. zur Antragsbefugnis in Fällen dieser Art den Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 29.3.1989 -- BPV TK 3992/87 --, HessVGRspr. 1989 S. 94 = DÖV 1990 S. 532 = RDV 1990 S. 93 ). Hiernach kann offen bleiben, ob der Sozialplan betreffend die Beschäftigte Sch wegen der Vorgreiflichkeit einer tarifvertraglichen Regelung gemäß § 75 Abs. 3 BPersVG der Mitbestimmung entzogen ist. Offen bleiben kann ferner, ob es sich überhaupt um einen Sozialplan im Sinne des Gesetzes handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.9.1990 -- 15 S 2484/89 --). Randnummer 32 Hinsichtlich der Beschäftigten P hat das erstinstanzliche Gericht das Feststellungsbegehren des Antragstellers ebenfalls zutreffend abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens; denn der Beteiligte hat es im Ergebnis mit Recht abgebrochen. Randnummer 33 Nach § 75 Abs. 3 BPersVG hat der Personalrat in den dort genannten Fällen nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Die Beschäftigte P fällt unter den Tarifvertrag Nr. 306 vom 2.5.1972, weil sie im hier fraglichen Zeitpunkt als nichtvollbeschäftigte Arbeiterin mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von mehr als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeiters seit mehr als 5 Jahren bei der Deutschen Bundespost beschäftigt war (§ 2 des Tarifvertrages). Bei dem genannten Tarifvertrag handelt es sich um eine Vorbehaltsregelung im Sinne des § 75 Abs. 3 (Lorenzen/Haas/Schmitt, Stand: Dezember 1990, RdNr. 179 b zu § 75 BPersVG). Soweit es um die Beschäftigte P geht, kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die tariflichen Vorschriften über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffene Arbeiter erleiden, erschöpfend und zwingend sind. Die im Sozialplan des Postamtes D vorgesehenen Leistungen (6 Monate Vorschaltfrist, 6 Monate Kündigungsfrist und 14 Monate Lohnsicherung) halten sich jedenfalls im Rahmen dieser Vorschriften. Schon deshalb ist eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG ausgeschlossen; denn soweit die tariflichen Regelungen reichen, ist wegen der Sperrwirkung, die aus der Einleitung von § 75 Abs. 3 folgt, keine Möglichkeit vorhanden, den Personalrat zu beteiligen (Fürst, GKÖD V, Stand: November 1990, K § 75 Rz 104). Es braucht daher auch hier nicht entschieden zu werden, ob es an einem Sozialplan begrifflich dann fehlt, wenn nur die tariflichen Ausgleichsansprüche aufgeführt werden, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem bereits oben zitierten Beschluß vom 18.9.1990 -- 15 S 2482/89 -- meint. Randnummer 34 Soweit der vom örtlichen Personalrat gestellte Initiativantrag in Frage steht, ist davon auszugehen, daß ein derartiger Antrag das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts voraussetzt (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Da nach § 75 Abs. 3 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht nur insoweit gegeben ist, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, sind auch Initiativanträge nur in diesem Rahmen möglich (Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 7 zu § 70 BPersVG). Bei zwingenden und erschöpfenden oder abschließenden tariflichen Regelungen ist jede Mitbestimmung -- insbesondere für weitergehende Leistungen -- zu verneinen, während bei dispositiven, ausfüllungsbedürftigen und ergänzungsfähigen tariflichen Regelungen das Mitbestimmungsrecht für entsprechende Maßnahmen erhalten bleibt (Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 109 ff. zu § 75 BPersVG m.w.N.). Nach herrschender Auffassung enthalten die Tarifverträge des Bundes über den Rationalisierungsschutz -- siehe neben den Post-Tarifverträgen Nr. 306 und 307 neuerdings die Tarifverträge vom 9.1.1987 (GMBl. S. 186), für Arbeiter geändert durch Tarifvertrag vom 12.11.1987 (GMBl. 1988 S. 66) -- keine abschließenden Regelungen, die ein Mitbestimmungsrecht auch für zusätzliche, über die tariflichen Vorschriften hinausgehenden Maßnahmen ausschließen; vielmehr soll insoweit das Mitbestimmungsrecht voll zur Geltung kommen (Fürst, a.a.O., K § 75 Rz 104; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 179 zu § 75 BPersVG; OVG Münster, Beschluß vom 9.8.1989 -- CB 15/86 --, ZBR 1990 S. 328 = DÖD 1990 S. 218). Dementsprechend wäre ein Initiativrecht für übertarifliche Maßnahmen zu bejahen. Randnummer 35 Im Streitfall verlangt der örtliche Personalrat beim Postamt D mit seinem Initiativantrag vom 21.11.1989 für die Beschäftigte P derartige, über die tariflichen Vorschriften hinausgehende Vergünstigungen. Jedoch ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG und damit auch ein Initiativrecht aus anderen Gründen zu verneinen, so daß offen bleiben kann, ob die soeben wiedergegebene herrschende Auffassung zutreffend ist. Das in der genannten Vorschrift geregelte Mitbestimmungsrecht besteht nur für Sozialpläne zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Der Begriff der Rationalisierungsmaßnahme kann gemäß § 3 BPersVG nicht durch Tarifvertrag abweichend vom gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand festgelegt werden (OVG Münster, Beschluß vom 9.8.1989 -- CB 15/86 --, a.a.O.). Jedenfalls fallen personalwirtschaftliche Maßnahmen, die auf Grund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen sollen, entgegen § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages Nr. 306 nicht unter diesen Begriff. Denn derartige Maßnahmen bezwecken keine rationellere Arbeitsweise durch Änderung der Aufbau- und Ablauforganisation und führen auch nicht regelmäßig zu einer für eine Rationalisierungsmaßnahme typischen Leistungssteigerung. Sie passen vielmehr den Personalbedarf nur an die vorhandenen Gegebenheiten an (im Ergebnis ähnlich Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 179 d zu § 75 BPersVG). Des weiteren werden die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze nicht vom Rationalisierungsbegriff erfaßt, weil sie für die Struktur und die Arbeitsweise der Dienststelle keine gravierende Bedeutung haben (Fürst, a.a.O., K § 75 Rz 103; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 179 e zu § 75 BPersVG). Um derartige Fälle handelt es sich aber hier, so daß das Verfahren mangels eines Initiativrechts abgebrochen werden konnte. Randnummer 36 Für die Prüfung, ob Mitbestimmungsrechte nach anderen Vorschriften als § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG gegeben sind, besteht bei dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt kein Anlaß. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025699