VG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 145 = ZBR 1980 S. 159 ). Es kommt daher in Fällen dieser Art nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats für das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses nicht darauf an, ob sich ein gleicher oder ähnlicher Sachverhalt mit der hier anstehenden personalvertretungsrechtlichen Streitfrage zukünftig zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger -- mehr als nur geringfügiger -- Wahrscheinlichkeit wiederholen kann (vgl. Beschlüsse vom 8.8.1990 -- BPV TK 557/90 --, -- BPV TK 3776/89 -- und 14.11.1990 -- BPV TK 974/90 --). Randnummer 19 Das Begehren des Antragstellers war auch bereits in erster Instanz bei der gebotenen Auslegung auf die Feststellung gerichtet, daß die Einführung einer Datenverarbeitungsanlage zur Parkerlaubnisverwaltung ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Beteiligungsrecht verletzt habe. In seinem Beschluß vom 27.3.1990 -- 6 P 34.87 -- (amtlicher Entscheidungsabdruck S. 3/4 und 13/14) hat das Bundesverwaltungsgericht einen derart formulierten Antrag nach Durchführung der Maßnahme, hinsichtlich deren ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht worden ist, als zulässig angesehen, weil er der verfahrensrechtlichen Lage (die dort allerdings in einer Erledigung der Hauptsache gesehen worden ist) Rechnung trage. Dem pflichtet der hier erkennende Fachsenat auch ohne Annahme einer Hauptsachenerledigung bei. Randnummer 20 In der Sache selbst hätte das Verwaltungsgericht den Antrag nicht als unbegründet ablehnen dürfen. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist verletzt, weil er die Zustimmung mit dem Schreiben vom 10.12.1987 rechtswirksam verweigert hat. Die Durchführung der Maßnahme hatte daher gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG zu unterbleiben. Randnummer 21 Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluß des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von sieben -- neuerdings auf Grund des Änderungsgesetzes vom 10.7.1989 (BGBl. I S. 1380) innerhalb von zehn Arbeitstagen -- mitzuteilen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Randnummer 22 Das die Zustimmung verweigernde Schreiben vom 10.12.1987 kann zunächst in formeller Hinsicht nicht beanstandet werden. Da die Maßnahme sämtliche Beschäftigten der Dienststelle betraf, lag eine Gruppenangelegenheit im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG nicht vor. Es genügte deshalb, daß das Schreiben gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG vom Vorsitzenden des Antragstellers unterzeichnet wurde. Da der Vorsitzende des Antragstellers (...) -- wie aus dem Verfahren BPV TK 3028/89 bekannt -- in der hier fraglichen Zeit arbeitsunfähig erkrankt war, hatte sein Stellvertreter F. die Geschäfte zu führen und das Verweigerungsschreiben zu unterzeichnen. Randnummer 23 Die in § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG bezeichnete Frist wurde zwar versäumt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Beteiligte kann sich jedoch auf diesen Umstand nicht berufen. Obwohl es sich bei der vorgenannten Frist nach wohl herrschender Auffassung um eine Ausschlußfrist handelt, die nicht verlängerbar ist (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, Stand: Dezember 1990, RdNr. 18 a zu § 69 BPersVG; vor allem aber Widmaier, Personalvertretung 1989 S. 421 (425 bis 432) mit zahlreichen Nachweisen), kann der Fristablauf im Einzelfall unbeachtlich sein, wenn er gegen übergeordnete Gesichtspunkte, insbesondere den das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, verstößt. Das ist hier auf Grund der bis heute praktizierten Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 21.10.1976, betreffend die Durchführung des Personalvertretungsgesetzes, der Fall. Darin heißt es: "Die in § 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG für die Personalvertretung festgelegte Äußerungsfrist beginnt unabhängig vom tatsächlichen Zugang der Vorgänge bei der Geschäftsführung mit Rücksicht darauf, daß die Personalvertretung nur als Gremium entscheiden kann, grundsätzlich von dem Tage an, der dem letzten Tag der nächsten Personalratssitzung folgt. Geht der Vorgang bei der Geschäftsführung so kurzfristig vor der nächsten Personalratssitzung ein, daß er in dieser Sitzung nicht mehr behandelt werden kann, so ist hinsichtlich des Fristbeginns die nächstfolgende Personalratssitzung maßgebend. In Fällen des § 82 Abs. 2 BPersVG beginnt die Frist erst mit dem Ende der Personalratssitzung zu laufen, zu der die fristgerecht angeforderte Stellungnahme des örtlichen Personalrats vorliegt...." Randnummer 24 Obwohl hier nur der Fristbeginn geregelt wird, läuft die Verfügung darauf hinaus, die Äußerungsfrist zu verlängern; denn diese soll "unabhängig vom tatsächlichen Zugang" erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen mit der Folge, daß die seit dem Zugang verstrichenen Arbeitstage nicht mitgezählt werden. Solange diese Verwaltungsvorschrift besteht, weitgehend beachtet wird (wie ursprünglich auch bei dem vorliegenden Sachverhalt) und eine die Rechtslage klärende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ergangen ist, kann es im Interesse eines fairen gegenseitigen Verhaltens nicht hingenommen werden, daß diese Praxis einseitig und ohne Vorwarnung beendet wird. Auf den vom Antragsteller gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch das erstinstanzliche Gericht (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 48. Aufl. 1990, Anm. 5 zu § 278 ZPO) kommt es daher nicht an. Randnummer 25 Das Schreiben des Antragstellers vom 10.12.1987 entsprach entgegen der Auffassung des Beteiligten auch den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung, weshalb die in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG geregelte Folge, daß die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist "unter Angabe der Gründe" verweigert, keinen Platz greift. Randnummer 26 Die beabsichtigte Maßnahme (Einführung einer EDV-gesteuerten Parkerlaubnisverwaltung) unterlag der Mitbestimmung. Der Beteiligte selbst führt in seinem Schreiben vom 27.11.1987, mit dem er um die Zustimmung des Antragstellers bat, als in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestand neben § 75 Abs. 3 Nr. 16 (Gestaltung der Arbeitsplätze) sowie § 76 Abs. 2 Nr. 5 und 7 (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden) auch § 75 Abs. 3 Nr. 17 (Einführung und Anwendung technischer Kontrolleinrichtungen) an, während er den letztgenannten Tatbestand in seinem späteren Schreiben vom 8.1.1988 verneinte. Der erkennende Fachsenat bejaht ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Randnummer 27 Hiernach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß einer Dienstvereinbarung mitzubestimmen über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Vorschrift -- insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine Einrichtung zur Überwachung "bestimmt" ist -- im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dargelegt, der Mitbestimmung unterlägen Einführung und Anwendung aller technischen Einrichtungen, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Leistung oder Verhalten der Beschäftigten bereits ermöglichten. Das Mitbestimmungsrecht erstrecke sich somit auch auf solche Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet seien, ohne daß der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung oder Anwendung die Absicht habe, sie zu diesem Zweck einzusetzen. Entscheidend für diese objektiv-finale Betrachtungsweise sei der Schutzzweck der Vorschrift, der darauf gerichtet sei, den von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle, insbesondere vom Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, für den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten ausgehenden Gefahren durch gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung zu begegnen. Deshalb könne es nicht genügen, daß der Dienststellenleiter versichere, er werde von den bestehenden Überwachungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen. Eine solche Erklärung sei gegenüber der Personalvertretung nur dann verbindlich, wenn sie Inhalt einer Dienstvereinbarung werde, wie sie § 75 Abs. 3 vorsehe (BVerwG, Beschluß vom 16.12.1987 -- 6 P 32.84 --, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53 = DVBl. 1988 S. 355 = ZBR 1988 S. 350 = RiA 1988 S. 184). Diese Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei weiteren Entscheidungen zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG vom 31.8.1988 -- 6 P 35.85 -- (DVBl. 1989 S. 200 = ZBR 1989 S. 14 = RiA 1989 S. 136) und -- 6 P 21.86 -- (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 63) bestätigt. Dem folgt der hier erkennende Fachsenat, der sich bereits früher der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angeschlossen hat (vgl. beispielsweise Beschluß vom 21.10.1981 -- BPV TK 5/81 --, HessVGRspr. 1982 S. 84 = ESVGH 32, 76 (L)). Randnummer 28 Davon abgesehen ist der Begriff der "Überwachung" von Leistung und Verhalten in der Rechtsprechung dahin geklärt, daß der Beschäftigte auch dann durch die technische Einrichtung überwacht wird, wenn die leistungs- und verhaltensbezogenen Daten nicht von der Einrichtung selbst erhoben werden, sondern ihr auf Grund der von den Beschäftigten erstellten Unterlagen zur Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden. Denn nicht nur die bloße Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten durch technische Einrichtungen ist als Überwachung im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zu verstehen. Ebenso wie schon die sprachliche Bedeutung des Wortes "Überwachen" gebietet es der Schutzzweck dieser Vorschriften in gleicher Weise, auch das Sammeln und Auswerten bereits vorliegender Informationen als Überwachung zu begreifen. Dieser Vorgang ist nämlich ebenfalls geeignet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Beschäftigten zu verhindern, und stellt eine Gefährdung des Persönlichkeitsrechts dar (vgl. dazu BAG, Beschluß vom 14.9.1984 -- 1 ABR 23/82 --, BAG 46, 367
VG Nr. 39 = ZBR 1985 S. 283 ; BVerwG, Beschluß vom 18.4.1986 -- 6 P 31.84 --, Buchholz 238.
VG Nr. 8 = NVwZ 1987 S. 139 = ZBR 1986 S. 308 und BVerwG, Beschluß vom 10.8.1987 -- 6 P 22.84 --, BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1988 S. 357 = ZBR 1988 S. 258 ). Randnummer 32 Die mit dem Schreiben vom 10.12.1987 geltend gemachten Gründe der Zustimmungsverweigerung liegen eindeutig innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes § 75 Abs. 3 Nr. 17. Sie mögen in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sein, soweit sie davon ausgehen, das System selbst drucke Abmahnungsschreiben und Entziehungsverfügungen aus oder könne jedenfalls dazu benutzt werden (vgl. insoweit die nicht eindeutigen Äußerungen des Beteiligten im Schreiben vom 27.11.1987 und im Schriftsatz vom 14.3.1989 gegenüber den Angaben im Schriftsatz vom 5.2.1991), sind aber zweifellos im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes mitbestimmungsbezogen. Die weiter geltend gemachte Forderung, der jeweils zu löschende Datenbestand müsse im Wege einer Dienstvereinbarung festgelegt werden, bevor eine Zustimmung erteilt werden könne, betrifft unverkennbar einen wesentlichen Aspekt des hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechts, wie oben dargelegt worden ist. Der Antragsteller konnte seine Zustimmungsverweigerung auch im Hinblick auf § 69 Abs. 2 BPersVG damit begründen, daß er den Abschluß einer Dienstvereinbarung verlangt. Das Gesetz sieht in § 75 Abs. 3 den Abschluß einer Dienstvereinbarung ausdrücklich als eine der Formen vor, in denen das Mitbestimmungsrecht ausgeübt werden kann. Randnummer 33 Demgegenüber kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit § 75 Abs. 3 Nr. 17 geeignet ist, das Stufenverfahren auszulösen. Hierauf kommt es nicht mehr an. Unerheblich ist ferner, ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers den sonstigen Mitbestimmungstatbeständen gerecht wird, die im Schreiben des Beteiligten vom 27.11.1987 aufgeführt sind, und schließlich kann dem Antragsteller nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß er sich auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gestützt hat, obwohl Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 nicht in Betracht kommen. Randnummer 34 Auf die Beschwerde ist deshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Feststellungsbegehren des Antragstellers stattzugeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025700
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