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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen BPV TK 2740/90 Beschluss Eintritt der Fiktionswirkung des BPersVG § 69 Abs 2

(Eintritt der Fiktionswirkung des BPersVG § 69 Abs 2 S 5 wegen sachlich unzureichender Begründung der Zustimmungsverweigerung) Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 22. Mai 1990, K 2791/88 Tatbestand

§ 76BPers

VG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 145 = ZBR 1980 S. 159 ). Es kommt daher in Fällen dieser Art nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats für das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses nicht darauf an, ob sich ein gleicher oder ähnlicher Sachverhalt mit der hier anstehenden personalvertretungsrechtlichen Streitfrage zukünftig zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger -- mehr als nur geringfügiger -- Wahrscheinlichkeit wiederholen kann (vgl. Beschlüsse vom 8.8.1990 -- BPV TK 557/90 --, -- BPV TK 3776/89 -- und 14.11.1990 -- BPV TK 974/90 --). Randnummer 20 Das Begehren des Antragstellers war auch bereits in erster Instanz bei der gebotenen Auslegung auf die Feststellung gerichtet, daß die Entscheidung des Beteiligten, den Personaleinsatzteil des Geschäftsverteilungsplanes künftig in Form der Datenverarbeitung zu führen, ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Beteiligungsrecht verletzt habe. In seinem Beschluß vom 27.3.1990 -- 6 P 34.87 -- (amtlicher Entscheidungsabdruck S. 3/4 und 13/14) hat das Bundesverwaltungsgericht einen derart formulierten Antrag nach Durchführung der Maßnahme, hinsichtlich deren ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht worden ist, als zulässig angesehen, weil er der verfahrensrechtlichen Lage (die dort allerdings in einer Erledigung der Hauptsache gesehen worden ist) Rechnung trage. Dem pflichtet der hier erkennende Fachsenat auch ohne Annahme einer Hauptsachenerledigung bei. Randnummer 21 Die Befugnis des Antragstellers zur Einleitung des gerichtlichen Beschlußverfahrens war im Zeitpunkt des Antragseingangs (28.11.1988) auch nicht verwirkt. Die Verwirkung hat im Verfahrensrecht zur Voraussetzung, daß das nicht fristgebundene prozessuale Vorgehen auf Grund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben sowie gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, wobei vor Ablauf der Frist von einem Jahr in aller Regel keine Verwirkung anzunehmen ist (vgl. Kopp,

  1. Aufl. 1989, RdNr. 18 ff. zu § 74 VwGO). Derartige besondere Umstände sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Stellt man auf das Schreiben des Beteiligten vom 3.12.1987 ab, so wurde der gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antrag insbesondere binnen Jahresfrist gestellt. Randnummer 22 In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht als unbegründet abgelehnt. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist nicht verletzt, weil er die Zustimmung mit dem Schreiben vom 19.11.1987 in rechtsunwirksamer Weise verweigert hat, so daß die Maßnahme als gebilligt gilt. Die Durchführung der Maßnahme war daher gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG zulässig. Randnummer 23 Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluß des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von sieben -- neuerdings auf Grund des Änderungsgesetzes vom 10.7.1989 (BGBl. I S. 1380) innerhalb von zehn Arbeitstagen -- mitzuteilen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Randnummer 24 Das die Zustimmung verweigernde Schreiben vom 19.11.1987 kann allerdings in formeller Hinsicht nicht beanstandet werden. Da die Maßnahme sämtliche Beschäftigten der Dienststelle betraf, lag eine Gruppenangelegenheit im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG nicht vor. Es genügte deshalb, daß das Schreiben gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG vom Vorsitzenden des Antragstellers unterzeichnet wurde. Da der Vorsitzende des Antragstellers ... -- wie dem Fachsenat aus dem Verfahren BPV TK 3028/89 bekannt -- in der hier fraglichen Zeit arbeitsunfähig erkrankt war, hatte sein Stellvertreter ... die Geschäfte zu führen und das Verweigerungsschreiben zu unterzeichnen. Randnummer 25 Die in § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG bezeichnete Frist wurde ebenfalls nicht versäumt, weil das Verweigerungsschreiben vom 19.11.1987 am 20.11.1987 beim Beteiligten einging. Hierbei handelt es sich um den
  2. Arbeitstag, seitdem das Schreiben des Beteiligten vom 10.11.1987 dem Antragsteller zugegangen war. Randnummer 26 Das Schreiben des Antragstellers vom 19.11.1987 entsprach jedoch nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung, weshalb die in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG geregelte Folge, daß die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist "unter Angabe der Gründe" verweigert, Platz greift. Randnummer 27 Es kann davon ausgegangen werden, daß die beabsichtigte Maßnahme der Mitbestimmung unterlag. Der Beteiligte selbst führt in seinem Schreiben vom 10.11.1987, mit dem er um die Zustimmung des Antragstellers bat, als in Betracht kommende Mitbestimmungstatbestände § 75 Abs. 3 Nr. 16 (Gestaltung der Arbeitsplätze) sowie § 76 Abs. 2 Nr. 5 und 7 (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden) an. Im gerichtlichen Beschlußverfahren hat er mit Schriftsatz vom 16.3.1989 das Beteiligungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG ausdrücklich nicht bestritten. Gegen das vom Antragsteller im Beschlußverfahren geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 (Einführung und Anwendung technischer Kontrolleinrichtungen) hat er allerdings Bedenken erhoben. Randnummer 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen. In Personalangelegenheiten gemäß § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG muß das Vorbringen des Personalrats es mindestens als möglich erscheinen lassen, daß einer der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Sinngemäß das gleiche gilt für die Zustimmungsverweigerung in Mitbestimmungsangelegenheiten, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz keine Verweigerungsgründe festlegt, wie dies hier zutrifft. Das Vorbringen des Personalrats muß es in diesen Fällen ebenfalls mindestens als möglich erscheinen lassen, daß ein Mitbestimmungstatbestand gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liegt, ist unbeachtlich. Damit wird der Personalrat gehindert, seine Zustimmung zwar in der durch § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gebotenen Form, jedoch ohne inhaltlichen Bezug zu einem Mitbestimmungstatbestand zu verweigern. Dagegen ist es der Dienststelle verwehrt, bezüglich der Gründe der Zustimmungsverweigerung eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen und die Gründe im einzelnen auf ihre Richtigkeit zu untersuchen; denn sie ist nicht berechtigt, außerhalb des in §§ 69 Abs. 2 bis 4, 71 BPersVG geregelten Verfahrens letztverbindlich zu entscheiden und damit ihre Auffassung dem personalvertretungsrechtlichen Partner aufzudrängen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4.4.1985 -- 6 P 37.82 --, Buchholz 238.

§ 75BPers

VG Nr. 39 = ZBR 1985 S. 283 ; BVerwG, Beschluß vom 18.4.1986 -- 6 P 31.84 --, Buchholz 238.

§ 69BPers

VG Nr. 8 = NVwZ 1987 S. 139 = ZBR 1986 S. 308 und BVerwG, Beschluß vom 10.8.1987 -- 6 P 22.84 --, BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = Personalvertretung 1988 S. 357 = ZBR 1988 S. 258 ). Die mit dem Schreiben vom 19.11.1987 geltend gemachten Gründe der Zustimmungsverweigerung liegen eindeutig und ohne weiteres erkennbar außerhalb der oben bezeichneten Mitbestimmungstatbestände. Das gilt insbesondere auch für § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Randnummer 29 Die Mitbestimmungsrechte gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 sowie § 76 Abs. 2 Nr. 5 und 7 BPersVG sollen die Beschäftigten vor gesundheitlicher Gefährdung, Überbeanspruchung, unnötiger oder unzumutbarer Belastung bewahren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.7.1987 -- 6 P 6.85 --, BVerwGE 78, 47 und Beschluß vom 30.8.1985 -- 6 P 20.83 --, BVerwGE 72, 94). Der Schutzzweck des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ist darauf gerichtet, den von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle -- insbesondere vom Einsatz der elektronischen Datenvereinbarung -- ausgehenden Gefahren für die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.12.1987 -- 6 P 32.84 --, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 53). Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers befaßt sich demgegenüber lediglich mit allgemeinen datenschutzrechtlichen Erwägungen. Auf die einzelnen Mitbestimmungstatbestände geht sie nicht ein. Es ist des weiteren nicht der Zweck der hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestände, den allgemeinen Datenschutz zu gewährleisten. Das gilt vor allem für die Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Der Schutz vor den Gefahren der modernen Datenverarbeitung schlechthin ist nicht Inhalt des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung, sondern Gegenstand des Individualarbeitsrechts, des Beamtenrechts und des Datenschutzes. Der Umstand, daß der Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten noch nicht in ausreichendem oder wünschenswertem Umfang gewährleistet ist, vermag für sich allein gesehen ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung ebenfalls nicht zu begründen. Diese Betrachtungsweise ist für die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz seit langem anerkannt (vgl. BAG, Beschluß vom 14.9.1984 -- 1 ABR 23/82 --, BAG 46, 367

(379)). Für das Personalvertretungsrecht als Betriebsverfassungsrecht des öffentlichen Dienstes kann nichts anderes gelten. Der Antragsteller kann sich ferner nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG berufen. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 gilt ausdrücklich nur in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1, von denen hier keiner in Betracht kommt. Es ist daher offensichtlich abwegig, gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 im Hinblick auf den allgemeinen Datenschutz einzuwenden, die Maßnahme verstoße gegen ein Gesetz oder eine Verwaltungsanordnung. Soweit der Antragsteller am Anfang seines Schreibens darauf hinweist, bei allen anderen Ämtern der Deutschen Bundespost würden die angeführten Übersichten und Statistiken manuell erstellt, greift die Zustimmungsverweigerung ersichtlich in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn ein und ist deshalb auch in diesem Punkt unbeachtlich. Randnummer 30 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob das System überhaupt verhaltens- oder leistungsbezogene Daten der Beschäftigten im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfaßt (vgl. hierzu die Angaben des Beteiligten im Schreiben an den Antragsteller vom 10.11.1987 nebst Anlagen und im Schriftsatz vom 16.3.1989). Diese Frage bedarf nach den obigen Ausführungen keiner Beantwortung, weil jedenfalls die Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes liegt. Ebensowenig braucht untersucht zu werden, ob eine Zustimmungsverweigerung beachtlich ist, die sich auf einen Mitbestimmungstatbestand bezieht (hier § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG), der in dem Zustimmungsantrag nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht ausdrücklich genannt ist. Randnummer 31 Die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025701

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