2 KHG ergebe sich, daß die Möglichkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bestehe. Dies sei aus den vom Antragsgegner genannten Motiven des Gesetzgebers auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Randnummer 15 Der Antrag könne auch keinen Erfolg haben, soweit sich der Antragsteller auf die Verletzung der Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage berufe. Er sei der ihm aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB sich ergebenden Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, weil er es unterlassen habe, innerhalb der geltenden Fristen Rechtsmittel gegen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einzulegen. Randnummer 16 Der Antragsteller hat gegen den vorstehenden Beschluß, zugestellt am 15.10.1990, mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.10.1990, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß mit der Erstberufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Zeit der Antragsgegner das ihm zustehende Auswahlermessen abschließend ausgeübt habe und er damit verpflichtet sei, die rechtswidrige Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit in eine rechtmäßige Ernennung auf Lebenszeit umzuwandeln, ohne erneut sein Ermessen hinsichtlich der Personalauswahl auszuüben. Darüber hinaus habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, daß der Antragsteller rechtmäßig zum Beamten auf Zeit ernannt worden sei. Von der Gestaltungsform des Beamtenrechtsverhältnisses auf Zeit könne nicht ohne sachliche Begründung Gebrauch gemacht werden, zumal in Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 BRRG normiert sei, daß die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung zum Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen seien. § 46 HRG enthalte keine gesetzliche Regelung weiterer Zulässigkeitsgründe. Im übrigen stelle die sechsjährige Dienstzeit eine unzulässige Umgehung der in § 6 Abs. 2 BRRG normierten statusmäßigen Probezeit von maximal fünf Jahren dar. Randnummer 18 Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Schadensersatzanspruch verneint. Abgesehen von der Tatsache, daß dieser Anspruch auch auf Naturalrestitution gerichtet sein könne, habe der Antragsteller es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden zu mindern. Das folge daraus, daß ein Widerspruch gegen die Berufungs- und Ernennungsentscheidung nicht geeignet gewesen sei, den Schaden abzuwenden. Der Antragsteller habe im übrigen davon ausgehen können, daß sein Beamtenverhältnis ohne Schwierigkeiten umgewandelt werde. Randnummer 19 Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 21 Er beruft sich auf das erstinstanzliche Vorbringen und trägt ergänzend vor, daß der Dienstherr mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit sein Auswahlermessen nur für die Zeit von sechs Jahren ausgeübt habe. Nach Ablauf der Dienstzeit könne er jederzeit eine neue Auswahlentscheidung treffen. Selbst unter der vom Antragsteller genannten Voraussetzung, die Ernennung zum Professor auf Zeit sei rechtswidrig gewesen, könne das Zeitbeamtenverhältnis nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. Ein solcher Anspruch sei nicht ersichtlich und widerspreche dem Vorschlagsrecht der Hochschule. Darüber hinaus verstoße die Ernennung zum Beamten auf Zeit nicht gegen beamtenrechtliche Normen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die gemäß §§ 146, 147 VwGO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Randnummer 24 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Umwandlung des früheren Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, so daß Rechte des Antragstellers durch eine anderweitige Besetzung der von ihm innegehabten Stelle nicht verletzt werden. Ein Anspruch darauf, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, ergibt sich weder aus einer möglichen Zusicherung noch auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeit des Zeitbeamtenverhältnisses und daraus abgeleiteter Ansprüche. Randnummer 25 Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Grund einer Zusicherung hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß die mündlichen Aussagen des damaligen Dekans sowie des Rektors, das Beamtenverhältnis auf Zeit werde voraussichtlich routinemäßig in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, nicht als Zusicherung im Sinne des § 38 HVwVfG angesehen werden kann, zumal die formalen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind; sie stammt weder von der zuständigen Behörde noch ist sie schriftlich erteilt worden. Randnummer 26 Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, daß der Antragsteller keinen Anspruch glaubhaft gemacht hat, sein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis umzuwandeln. Nach der gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Auffassung in der Literatur richtet sich die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses weder nach den Absichten des Dienstherrn noch danach, welches Beamtenverhältnis von Gesetzes wegen hätte begründet werden müssen, sondern ausschließlich nach dem tatsächlichen Ernennungsakt. Der Gesetzgeber hat den Ernennungsakt formalisiert, um Unklarheiten bezüglich des Beamtenstatus von vornherein auszuschließen (BVerwGE 28, 155, 157; Ingenlath, DVBl. 1986, 24; Fürst, GKÖD I K § 5 RN 1). Ausgehend von dieser Prämisse kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Antragsteller den Status eines Beamten auf Zeit innehatte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war und ist der Dienstherr auch nicht verpflichtet, diesen Status umzuwandeln. Ein solcher Anspruch ergibt sich selbst dann nicht, wenn man unterstellt, der Antragsteller sei rechtswidrig zum Beamten auf Zeit ernannt worden. Der von dem Antragsteller behauptete Rechtsgrundsatz, wonach die Folgen rechtswidriger Gesetzesanwendung grundsätzlich zu beseitigen seien, existiert nicht. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach dem öffentlichen Recht ein allgemeiner, sachlich und verfahrensrechtlich unbeschränkter, vom Verschulden der Verwaltung unabhängiger und auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichteter Rechtsgrundsatz der Folgenbeseitigung fremd ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt nach nahezu unbestrittener Auffassung voraus, daß der zugrundeliegende Verwaltungsakt zunächst aufgehoben wird (BVerwGE 28, 155 <163>; vgl. auch Ingenlath, DVBl. 1986, 24 <25>; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. 1983, S. 203). Deshalb geht der Antragsteller fehl, wenn er meint, auf Grund einer möglicherweise rechtswidrigen Ernennung müsse sein Beamtenstatus umgewandelt werden. Er verkennt insoweit, daß das Verwaltungsrecht für die Abwendung und die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns primär die Vorschriften über den Verwaltungsrechtsschutz einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorsieht. Gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt kann der Adressat innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen und darüber hinaus die verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Im Wege der Klage kann der Betroffene sowohl die vermeintlich rechtswidrige Entscheidung der Verwaltung anfechten und aufheben lassen als auch begünstigende Verwaltungsakte erstreiten. Gäbe es den vom Antragsteller behaupteten allgemeinen Grundsatz, wonach rechtswidrige Akte gleichsam "von Amts wegen" zu beseitigen wären, so wäre das gesamte verwaltungsrechtliche Verfahren einschließlich der Möglichkeiten der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bedeutungslos. Zudem wäre dann auch die Tatsache, daß Verwaltungsakte nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar werden, ad absurdum geführt (vgl. BVerwGE a.a.O.). Der Antragsteller hätte demnach nach seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit einen Antrag stellen und nach erfolglosem Vorverfahren mit einer Verpflichtungsklage vorgehen können, um seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu erstreiten. Diese rechtlichen Möglichkeiten hat der Antragsteller nicht genutzt, so daß nunmehr eine Pflicht des Dienstherrn, die Folgen einer möglicherweise rechtswidrigen Amtshandlung zu beseitigen, nicht mehr besteht. Die von dem Antragsteller behauptete Pflicht zur Folgenbeseitigung kann darüber hinaus auch deshalb nicht greifen, weil der Folgenbeseitigungsanspruch sich grundsätzlich nur auf die Wiederherstellung des "status quo ante" bezieht (so BVerwGE a.a.O.). Der vor der Vornahme der möglicherweise rechtswidrigen Ernennung bestehende Zustand war im Falle des Klägers jedoch der Status eines "Nichtbeamten", keinesfalls der Status eines Beamten auf Lebenszeit. Randnummer 27 Der Antragsteller kann sich hinsichtlich der begehrten Umwandlung seines Beamtenstatus auch nicht auf die Fürsorgepflicht berufen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt der Senat die Auffassung, daß sich die Fürsorgepflicht in den Rahmen der gesamten beamtenrechtlichen Regelungen einfügt, sich auf die jeweilige Rechtsstellung des Beamten beschränkt und durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt wird (BVerwGE 15, 3 <7>; 19, 332 <338>, 28, 155 <162>). Zu diesen zu beachtenden speziellen Vorschriften gehören auch § 6 HBG , sowie §
Danach hat ein Beamter bzw. beamteter Professor keinen Rechtsanspruch darauf, in ein Beamtenverhältnis bestimmter Art berufen zu werden. Einen solchen Anspruch sieht das Beamtenrecht grundsätzlich ebensowenig vor wie überhaupt einen Anspruch, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Daß die Beamtengesetze keinen subjektiven Anspruch gewähren, wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur übereinstimmend angenommen (BVerwGE 28, 155 <160>, BVerwG, DÖV 1982, 76 ; Senatsurteile vom 24.9.1986 -- 1 UE 755/84 -- und vom 23.1.1985 -- I OE 34/82 --, HessVGRspr. 1985, 43; Becker, ZBR 1982, 258 <261>, ders., RiA 1983, 221 <225>). Daraus folgt zwingend, daß der Antragsteller auch aus der Fürsorgepflicht heraus keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit haben kann, da ihm dieser Anspruch selbst nach den spezialgesetzlichen beamtenrechtlichen Regeln nicht zusteht (vgl.hierzu BVerwG, Beschluß vom 24.10.1989 -- 2 B 112.89 --, Buchholz 421.20 -- Hochschulpersonalrecht Nr. 46). Randnummer 28 Der vom Antragsteller behaupteten Pflicht des Dienstherrn, das Beamtenverhältnis umzuwandeln, stehen weitere rechtliche Gesichtspunkte entgegen. Selbst eine rechtswidrige Befristung hätte noch nicht die Nichtigkeit der Ernennung zur Folge, da ein solcher Nichtigkeitsgrund in § 13 HBG nicht normiert ist und die dort genannten Gründe als abschließend zu bewerten sind. Wenn die Ernennung zum Professor auf Zeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 HBG nichtig gewesen sein sollte, kann der Antragsteller hieraus erst recht nichts für die begehrte Umwandlung in ein Lebenszeitverhältnis herleiten. Schließlich ergibt sich aus dem numerus clausus der Rücknahmegründe gemäß § 14 HBG , daß die rechtswidrige Ernennung nicht zur Rücknahme seitens des Dienstherrn führen kann. Randnummer 29 Der Antragsteller verkennt darüber hinaus, daß zum jetzigen Zeitpunkt eine Aufhebung der möglicherweise rechtswidrigen Ernennung aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist und auch eine Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, nicht mehr greifen kann. Beiden Möglichkeiten steht der Fristablauf entgegen. Gemäß §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 2 VwGO unterliegen sowohl Widerspruch als auch Klage einer Frist, wobei festzuhalten ist, daß mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Ernennung zum Beamten auf Zeit gemäß § 58 Abs. 2 VwGO der zulässige Rechtsbehelf nur innerhalb eines Jahres eingelegt werden konnte. Rechtsirrig meint der Antragsteller, § 58 Abs. 2 VwGO sei nicht anwendbar, da § 126 Abs. 3 BRRG lediglich auf die Vorschriften des
2 KHG ist die Möglichkeit eröffnet, Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu ernennen. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums stehen dieser Regelung nicht entgegen. Selbst unter der Voraussetzung, daß das Lebenszeitbeamtenverhältnis den Regelfall darstellt und das Beamtenverhältnis auf Zeit als Ausnahme der sachlichen Rechtfertigung bedarf, ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der Ernennung des Antragstellers zum Professor auf Zeit. Welche sachlichen Gründe das Beamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigen, ist in den beamtenrechtlichen Vorschriften weder des Bundes noch der Länder vollständig normiert. § 95 Abs. 1 BRRG spricht lediglich davon, daß die Fälle und die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BRRG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBG können Beamte auf Zeit ernannt werden, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für eine hoheitsrechtliche Aufgabe verwendet werden soll. Der Antragsgegner hat auch für den Senat überzeugend dargelegt, daß die Ernennung von Professoren zu Beamten auf Zeit im Rahmen des § 19 Abs. 2 KHG durchaus sachlich gerechtfertigt ist. Insbesondere im Bereich der Wissenschaft und Lehre erscheint es dem Senat im Hinblick auf notwendige Flexibilität sachlich gerechtfertigt, befristete Beamtenverhältnisse zuzulassen (vgl. etwa Dallinger, Bode, Dellian, HRG, § 46 RN 4 f.; Reich, HRG, § 46 RN 1; enger: Kehler in Denninger, HRG, § 46 RN 8). Das Beamtenverhältnis auf Zeit konnte daher zulässigerweise auch in § 19 Abs. 2 KHG vorgesehen werden. Der Antragsgegner hatte auch sachliche Gründe, den Antragsteller im Jahre 1984 zunächst (nur) in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu übernehmen. Sie ergeben sich aus dem Vermerk des zuständigen Ministerialbeamten im Zusammenhang mit dem Ruf an den Antragsteller vom 16.4.1984: "Nach den bisher an den beiden hess. Kunsthochschulen gemachten Erfahrungen erscheint es sinnvoll, Herrn M zunächst als Professor auf Zeit zu berufen. Wenn die HfM auch nach 2-3 Jahren noch der Auffassung ist, in Herrn M.-L. den geeigneten Stelleninhaber (auch im pädagogischen Bereich!) gefunden zu haben, könnte eine Verbeamtung auf Lebenszeit auch vor Ablauf von 6 Jahren vorgenommen werden." Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat nach allem den Eilantrag zu Recht abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025703
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