Vollständiges Abfassen des Urteils nach Verkündung; Antrag eines Diplompsychologen auf Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 17. Mai 1988, V/V E 2423/85 nachgehend BVerwG, 29. Juni 1992, 3 B 102/91, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der am 21. Juli 1939 geborene Kläger hat im Jahre 1964 an der Universität F die Diplom-Hauptprüfung für Psychologen erfolgreich abgelegt. Ihm wurde daraufhin der akademische Grad "Diplom-Psychologe" verliehen. Randnummer 2 Am 11. Januar 1985 beantragte der Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HPG), formulierte in seinem Antrag jedoch zugleich einen "Vorbehalt" dahingehend, daß er die Anwendung des HPG auf Diplom-Psychologen für verfassungswidrig halte. Randnummer 3 Mit Verfügung vom 8. März 1985 erteilte ihm die Beklagte daraufhin die Erlaubnis, "die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, beschränkt auf die Tätigkeit eines Psychotherapeuten berufsmäßig auszuüben". Randnummer 4 Am 3. April 1985 legte der Kläger gegen diese Verfügung sinngemäß Widerspruch ein und beantragte, den ihm erteilten Bescheid durch den Zusatz zu ergänzen: "Er führt nicht die Berufsbezeichnung Heilpraktiker". Außerdem wies der Kläger darauf hin, daß es statt "Tätigkeit eines Psychotherapeuten" heißen müsse "Tätigkeit eines Psychologen". Randnummer 5 Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens brachte die Beklagte zum Ausdruck, daß dem Kläger nirgends vorgeschrieben werde, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen. Sie erklärte ferner in der Sitzung des Anhörungsausschusses am 22. August 1985 ihre Bereitschaft, dem Kläger jederzeit eine Bescheinigung zu erteilen, daß er die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" nicht zu führen habe. Das lehnte der Kläger jedoch als unzureichend ab. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1985 wies daraufhin der Regierungspräsident in K den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, und zwar im wesentlichen mit der Erwägung, für das Begehren des Klägers bestehe kein Sachbescheidungsinteresse. Die Aufnahme des von ihm gewünschten Zusatzes in die Erlaubnisurkunde sei nicht erforderlich, da der Kläger zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" nicht verpflichtet sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21. November 1985 zugestellt. Randnummer 7 Am 20. Dezember 1985 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, das HPG sei auf ihn, der "psychologische Medizin" betreibe, nicht anwendbar. Es handele sich nämlich dabei um einen Beruf, der erst nach Inkrafttreten des HPG entstanden sei und folglich von diesem Gesetz nicht erfaßt werden könne. Vielmehr stünden die Diplom-Psychologen eher den Ärzten gleich, da sie ebenfalls Akademiker seien. Ihre Bezeichnung als "Heilpraktiker" sei mithin diskriminierend. Mangels einer gesetzlichen Grundlage bedürfe es infolgedessen keiner Erlaubnis für die Ausübung der "psychologischen Medizin" als Heilberuf. Eine verfassungsrechtlich haltbare Zulassungsbeschränkung sei insoweit nicht erkennbar. Im übrigen habe die Beklagte den Umfang der Erlaubnis unzulässig auf die Tätigkeit eines Psychotherapeuten beschränkt. Das entspreche zwar der Ziffer 8 der Richtlinien des Hessischen Sozialministers zur Durchführung des HPG, stehe aber im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 HPG, der eine eingeschränkte Erlaubnis nicht vorsehe. Schließlich habe er einen Anspruch darauf, daß in der Erlaubnisurkunde selbst zum Ausdruck gebracht werde, daß er nicht die Bezeichnung "Heilpraktiker" führen müsse. Eine bloße Zusatzbescheinigung gelte nämlich - anders als die Erlaubnisurkunde - nicht bundesweit. Randnummer 8 Der Kläger beantragte, festzustellen, daß er berechtigt sei, die psychologische Medizin, insbesondere die Psychotherapie, ohne behördliche Erlaubnis auszuüben. Randnummer 9 Hilfsweise beantragte er, die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 8. März 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K vom 13. November 1985 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, mit der Beschränkung auf die Tätigkeit eines psychologischen Mediziners und mit dem Zusatz zu erteilen, daß er nicht als Heilpraktiker zu bezeichnen sei. Randnummer 10 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie vertrat die Auffassung, die Feststellungsklage sei mangels eines berechtigten Interesses an der alsbaldigen Feststellung unzulässig; die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage sei ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Jedenfalls sei aber das Begehren insgesamt unbegründet. Die Bestimmungen des HPG seien auch auf die Tätigkeit eines Diplom-Psychologen anwendbar. Im übrigen habe der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte modifizierte Erlaubnis. Es sei ihm nirgends vorgeschrieben worden, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen. Auch sei er berechtigt, über die allgemeine Tätigkeit eines Diplom-Psychologen hinaus auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu sein. Die Erlaubnis stelle somit insgesamt für den Kläger eine begünstigende Regelung dar. Soweit sie gegenständlich auf den Beruf eines Psychotherapeuten beschränkt werde, werde dadurch nur der Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach bei Diplom-Psychologen, die als Psychotherapeuten tätig werden wollten, eine Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst.
- i)der 1. Durchführungsverordnung zum HPG zu unterbleiben habe, sie somit auch nicht allgemein als Heilpraktiker tätig werden dürften. Insgesamt stehe also die Erlaubnis in Einklang mit dem HPG, der ersten Durchführungsverordnung und den hessischen Richtlinien zur Durchführung des HPG. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch am 17. Mai 1988 verkündetes Urteil ab. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Hinsichtlich des Hauptantrages sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Feststellungsinteresse sei deswegen zu bejahen, weil der Kläger, wenn seine Tätigkeit nach dem HPG erlaubnispflichtig sei, diese nur als Heilpraktiker ausüben dürfe. Hinzu kämen wirtschaftliche Interessen des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die Aushandlung bzw. Abrechnung der Honorare. Die Klage sei jedoch hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet; denn er benötige für die von ihm als Diplom-Psychologe ausgeübte Heilkunde nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1984, 1414) eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG. Diese Rechtsprechung, der die Kammer folge, betreffe freilich nur die Ausübung der "Psychotherapie", während der Kläger betone, in einem weitergehenden Sinne als "psychologischer Mediziner" tätig zu sein. Diese Bezeichnung bedürfe jedoch keiner Erörterung, weil die "psychologische Medizin" jedenfalls die Psychotherapie umfasse und auch eine etwaige darüber hinausgehende heilkundliche Tätigkeit des Klägers von den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in gleicher Weise betroffen sein müsse. Soweit der Kläger hilfsweise die Änderung der in der Erlaubnisurkunde enthaltenen Beschränkung begehre, sei der Hilfsantrag unbegründet. Zwar habe die dem Kläger erteilte Erlaubnis nicht mit der Einschränkung "beschränkt auf die Tätigkeit eines Psychotherapeuten" versehen werden dürfen. Der Kläger habe jedoch mit dem Widerspruch nicht die gebietliche Beschränkung der Erlaubnis als solche angegriffen, sondern nur deren Inhalt. Somit sei der einschränkende Zusatz als solcher bestandskräftig geworden. Auch in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger klargestellt, daß er auf keinen Fall Inhaber einer schlechthin erteilten Heilpraktikererlaubnis, die ihn mit allen anderen Heilpraktikern gleichstelle, sein möchte, sondern - sofern erforderlich - Inhaber einer Erlaubnis für das Gebiet der "psychologischen Medizin". Eine ersatzlose Aufhebung der Beschränkungsklausel sei also nicht beantragt und könnte schon deshalb gemäß § 88 VwGO auch nicht ausgesprochen werden. Soweit der Hilfsantrag des Klägers darauf gerichtet sei, eine Veränderung der gebietlichen Beschränkung dahin zu erreichen, daß die Erlaubnis auf die Tätigkeit eines psychologischen Mediziners beschränkt sei, sei das Begehren unbegründet. Denn diese von dem Kläger verlangte Formulierung sei zur Abgrenzung eines Teilgebietes der Heilkunde ungeeignet. Die angestrebte Bezeichnung sei möglicherweise sogar irreführend. Denn in der Bevölkerung werde weitestgehend mit dem Ausdruck "Mediziner" die Vorstellung eines auf der Grundlage eines humanmedizinischen Studiums approbierten Arztes verbunden. Dagegen sei die von der Beklagten verwandte Formulierung "beschränkt auf die Tätigkeit eines Psychotherapeuten" nicht zu beanstanden. Der Kläger mißverstehe diese Wendung, wenn er meine, ihm sei damit die Ausübung des Berufs eines Psychotherapeuten erlaubt, den es nicht gebe. In der Tat bestehe kein gesetzlich geregeltes Berufsbild eines Psychotherapeuten und habe sich auch sonst kein einheitliches Berufsbild des Psychotherapeuten entwickelt. Die Beklagte wolle jedoch mit der Erlaubnisurkunde nur die heilkundliche Tätigkeit des Kläger auf das Gebiet der Psychotherapie beschränken, womit sie das "Erkennen und Behandeln psychischer und körperlicher Erkrankungen durch systematische Beeinflussung des Seelenlebens der Patienten" meine. Sie habe sich auch bereiterklärt, diese Definition, die der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 (a.a.O.) verwendeten entspreche, in die Urkunde aufzunehmen. Bedenken gegen die Brauchbarkeit dieser Definition seien nicht erkennbar. Der mögliche formalistische Einwand, Psychotherapie umfasse nur eine heilende Tätigkeit, nicht aber die der Therapie notwendig vorausgehende Diagnose, werde durch die von der Beklagten zugestandene Definition gerade ausgeräumt. Schließlich habe der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, wieso die von ihm ausgeübte heilkundliche Tätigkeit über das so verstandene Gebiet der Psychotherapie hinausgehen solle. Dem Kläger werde also mit der von der Beklagten verwandten Formulierung gerade das erlaubt, was er ausüben möchte. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag weiter anstrebe, die Erlaubnis mit einem die Berufsbezeichnung betreffenden Zusatz zu versehen, sei sie mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Kläger könne von der Beklagten, die seine Auffassung nicht teile, nicht mehr erreichen, als das, was sie ihm der Sache nach anbiete, nämlich die schriftliche Erklärung, daß er die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" nicht führen müsse. Im vorliegenden Verfahren sei kein Raum für die Klärung der Frage, ob eine schriftliche Äußerung der Beklagten, der Kläger brauche nicht die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker zu führen", Regelungs- oder bloßen Hinweischarakter hätte. Diese Frage sei jedoch nicht davon abhängig, ob die Erklärung in der Erlaubnisurkunde oder auf einem besonderen Papier abgegeben werde. Randnummer 13 Das vollständige Urteil vom 17. Mai 1988 ist ausweislich der Akten am 31. März 1989 zur Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gelangt und dem Kläger am 12. April 1989 zugestellt worden. Randnummer 14 Bereits am 17. März 1989 hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Berufung gegen das vorgenannte Urteil eingelegt. Er rügt, daß infolge der verspäteten Absetzung des Urteils § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO verletzt sei, wonach Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung "alsbald nachträglich niederzulegen seien". Hier habe das Verwaltungsgericht 11 Monate benötigt, um das bereits verkündete Urteil zuzustellen. Randnummer 15 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Oktober 1989 hat der Kläger erklärt, daß "der Hauptantrag des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen der Berufung nicht weiterverfolgt" werde. Der Rechtsstreit werde lediglich mit dem Hilfsantrag fortgeführt. Randnummer 16 Bezogen auf den bisherigen Hilfsantrag macht er zur Begründung der Berufung im wesentlichen folgendes geltend: Das Heilpraktikergesetz stamme aus vorkonstitutioneller Zeit, in der es das Berufsbild eines Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten mit universitärer Ausbildung noch nicht gegeben habe. Das Heilpraktikergesetz werde daher in seiner heutigen Form dem Berufsbild des Diplom-Psychologen nicht mehr gerecht. Davon seien auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. Mai 1988 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Soweit das Verwaltungsgericht jedoch die Auffassung vertrete, der Kläger könne nicht mehr verlangen, als die schriftliche Erklärung, daß er nicht die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen brauche, für die Aufnahme einer derartigen Erklärung als Zusatz in die Erlaubnisurkunde fehle jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, könne dem nicht gefolgt werden. Solange der Bundesgesetzgeber keine gesetzliche Regelung über die Berufstätigkeit der Diplom-Psychologen getroffen habe, komme es für ihn, den Kläger, darauf an, in möglichst wirkungsvoller Weise von den allgemeinen Heilpraktikern abgegrenzt zu werden. Dies geböten die unterschiedliche berufliche Ausbildung und das Verbot irreführender Berufsbezeichnungen. Führe der Kläger jedoch als Heilkundler, der über die Erlaubnis nach § 1 HPG verfüge, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" nicht, so sei er im Interesse einer zutreffenden Beschreibung seiner Tätigkeit gehalten, statt der Bezeichnung "Heilpraktiker" eine anderweitige Bezeichnung zu führen, wobei der bloße Hinweis auf den akademischen Grad des Diplom-Psychologen den Bedürfnissen nicht genüge, da hierdurch nicht deutlich werde, daß er heilkundlich tätig sei. Er habe deshalb einen Anspruch darauf, die Berufsbezeichnung eines "psychologischen Mediziners" zu führen, da nur diese Bezeichnung bei korrekter Betrachtung denjenigen Tätigkeiten entspreche, die der Kläger verrichte. Durch die Aufnahme in die Erlaubnisurkunde müsse also gewährleistet werden, daß der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die Bezeichnung "psychologischer Mediziner" führen könne. Hinsichtlich dieser Bezeichnung lege er Wert auf einen bestandsschutzfähigen Verwaltungsakt, durch den zugleich klargestellt werde, daß er die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" nicht führen müsse. Er übe seit 25 Jahren seinen Beruf als "psychologischer Mediziner" aus, ohne daß die Beklagte gegen seine Berufsbezeichnung bisher vorgegangen sei. Eine Irreführung der Bevölkerung sei mit dieser Bezeichnung nicht verbunden, zumal er seine Patienten im Bedarfsfalle ausdrücklich darauf hinweise, daß er einen "anderen" Medizinerberuf als den Arztberuf ausübe. Die gebietliche Fachbezeichnung "Psychotherapeut" sei unzureichend und stelle -- bezogen auf das Gesamtgebiet der psychologischen Medizin - lediglich einen -- nicht einmal repräsentativen - Teilbereich dar, so daß für den Fachkundigen wie für den Laien die Verwendung dieses Begriffs stets den Eindruck erwecken müsse, daß sich der Kläger nur mit diesem Teilgebiet der psychologischen Medizin befasse. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Mai 1988 zu ändern und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 8. März 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K vom 13. November 1985 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, mit der Beschränkung auf die Tätigkeit eines psychologischen Mediziners und dem Zusatz zu erteilen, daß er nicht als Heilpraktiker zu bezeichnen ist. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und vertritt die Auffassung, die von ihr verwendete Formulierung "beschränkt auf die Tätigkeit eines Psychotherapeuten" sei nicht zu beanstanden. Das gelte insbesondere dann, wenn die Erlaubnisurkunde noch mit dem Zusatz versehen würde, "Erkennen und Behandlung psychischer und körperlicher Erkrankungen durch systematische Beeinflussung des Seelenlebens des Patienten". Im übrigen müsse hier das Irreführungsverbot bei Berufsbezeichnungen beachtet werden. Der Kläger könne nur dann die von ihm gewünschte Berufsbezeichnung führen, wenn damit das Vorstellungsbild hinsichtlich seines Tätigkeitsfeldes wenigstens grob getroffen würde. Das sei mit der angestrebten Berufsbezeichnung gerade nicht der Fall, weil in der Bevölkerung mit dem Ausdruck "Mediziner" weitestgehend die Vorstellung eines auf der Grundlage eines humanmedizinischen Studiums approbierten Arztes verbunden werde. Die von dem Kläger begehrte Abänderung der Bezeichnung sei daher wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig und die Berufung insoweit unbegründet. Für den weitergehenden Antrag auf zusätzliche Aufnahme einer Formulierung in die Erlaubnisurkunde bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) und des Regierungspräsidenten in K (1 Heft), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen. Im übrigen ist das angefochtene Urteil -- soweit es noch Gegenstand der Prüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens ist -- wegen eines schwerwiegenden Verfahrensmangels aufzuheben. Gleichwohl ist die Klage insoweit abzuweisen. Randnummer 22 Die im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 4. Oktober 1989 enthaltene Erklärung, daß der Hauptantrag des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen der Berufung nicht weiterverfolgt werde, ist als teilweise Berufungsrücknahme zu werten mit der Folge, daß insoweit das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen ist. Das angefochtene Urteil ist demzufolge durch die vorgenannte teilweise Berufungsrücknahme insoweit in Rechtskraft erwachsen, als es um das mit dem früheren Hauptantrag verfolgte Begehren geht, festzustellen, daß der Kläger berechtigt sei, die psychologische Medizin, insbesondere die Psychotherapie ohne behördliche Erlaubnis auszuüben. Insoweit ist das Urteil der ersten Instanz - auch wenn es, wie im folgenden noch auszuführen sein wird, an einem schweren Verfahrensfehler leidet - einer Überprüfung durch den Senat nicht mehr zugänglich. Randnummer 23 Im übrigen führt die zulässige Berufung dazu, daß das angefochtene Urteil aufgehoben wird, weil es - entgegen dem gesetzlichen Erfordernis - nicht mit Gründen versehen ist. Gleichwohl sieht der Senat von einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 VwGO ab und entscheidet über die Klage - soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - selbst. Randnummer 24 Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Als wesentliche Mängel im Sinne dieser Vorschrift sind u. a. alle in § 138 VwGO (vgl. früher auch: § 133 VwGO) aufgezählten Verfahrensmängel anzusehen (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 6 zu § 130 m. w. N.). Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens ist nach § 138 Nr. 6 VwGO gegeben, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Ein derartiger Mangel ist nach § 138 Nr. 6 VwGO ein absoluter Revisionsgrund mit der Folge, daß ein Urteil, das an diesem Mangel leidet, stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, daß das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel im vorerwähnten Sinne "nicht mit Gründen versehen ist". Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits in seinem Urteil vom 10. August 1988 (NJW 1989, 730 ) zum Ausdruck gebracht, daß ein Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO dann nicht mit Gründen versehen sei, wenn zwischen seiner Verkündung und dem Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt und daß es insoweit auf zusätzliche Umstände des Einzelfalles im Regelfall nicht ankommt. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 3. August 1990 (DÖV 1991, 159 ) diese Auffassung bestätigt und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin erweitert, daß ein Urteil, welches nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefaßt zur Geschäftsstelle gelangt ist, regelmäßig als ein solches ohne Gründe angesehen werden müsse, weil der den §§ 516, 552 ZPO zu entnehmende Rechtsgedanke, daß das Erinnerungsvermögen der am Urteil beteiligten Richter äußerstenfalls fünf Monate reiche, auch bei der Auslegung des Begriffs "alsbald" in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen sei. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung das Urteil der Vorinstanz, das erst sechs Monate und zwölf Tage nach der Verkündung vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben worden war und bei dem die Unterschrift des Vorsitzenden ersetzt worden war, im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen behandelt und aufgehoben. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 18.90 --, NJW 1991, 313 ff. in gleicher Weise entschieden, sich dem vorgenannten Urteil uneingeschränkt angeschlossen und diese Rechtsprechung dergestalt erweitert, daß auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein Urteil grundsätzlich immer im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen angesehen werden muß, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefaßt und von den beteiligten Richtern unterschrieben wurde. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 25 Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den vorgenannten Urteilen haben für das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zur Folge, daß das Urteil als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen ist; denn das am 17. Mai 1988 verkündete Urteil ist mit seinem vollständigen Text erst am 31. März 1989, also nach mehr als zehn Monaten mit den Unterschriften der Richter versehen zur Geschäftsstelle gelangt und erst am 12. April 1989 dem Kläger zugestellt worden. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß angesichts dieser langen zeitlichen Verzögerung bei der Abfassung der Urteilsgründe, deren Beurkundungsfunktion nicht mehr gewahrt ist, eine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den später schriftlich niedergelegten Gründen also nicht mehr mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. Der Kläger hat die verspätete Abfassung der Entscheidungsgründe auch schriftsätzlich ausdrücklich beanstandet. Gleichwohl macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hier keinen Gebrauch, sondern entscheidet in der Sache selbst, da es lediglich um Rechtsfragen geht und dem Kläger eine weitere Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf diese Weise erspart bleibt. Randnummer 26 Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8. März 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K vom 13. November 1985 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, mit der Beschränkung auf die Tätigkeit eines psychologischen Mediziners zu erteilen, ist die Klage unbegründet. Zutreffend erscheint zwar die von dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift geäußerte Auffassung, daß die dem Kläger erteilte Erlaubnis nicht mit der Einschränkung "beschränkt auf die Tätigkeit eines Psychotherapeuten" versehen werden durfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 (BVerwGE 66, S. 367 ff, S. 372/373) ausdrücklich hervorgehoben, daß die verfassungskonforme Anwendung des HPG auf heilberuflich tätige Diplom-Psychologen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots nicht dazu führen dürfe, die Heilpraktikererlaubnis formal auf ein Spezialgebiet oder auf einzelne heilkundliche Tätigkeiten - z. B. die Psychotherapie - zu beschränken. Da der Kläger jedoch mit seinem Widerspruch, den er nach Erteilung der Erlaubnis vom 8. März 1985 erhoben hat, nicht die gebietliche Beschränkung der Erlaubnis als solche, sondern nur deren Inhalt angegriffen hat, ist der einschränkende Zusatz als solcher bestandskräftig geworden und mithin einer Aufhebung durch das Gericht nicht mehr zugänglich. Der Kläger hat im übrigen im Verlaufe des Verfahrens klargestellt, daß er auf keinen Fall Inhaber einer schlechthin erteilten Heilpraktikererlaubnis, die ihn mit allen anderen Heilpraktikern gleichstellte, sein möchte, sondern ausschließlich einer Erlaubnis bezogen auf das Gebiet der "psychologischen Medizin". Eine ersatzlose Aufhebung der Beschränkungsklausel ist also von ihm zu keinem Zeitpunkt beantragt worden und könnte deshalb auch im Hinblick auf § 88 VwGO nicht ausgesprochen werden. Andererseits ist das Begehren auf Veränderung dieser zuvor genannten gebietlichen Beschränkung dahin, daß die Erlaubnis auf die Tätigkeit eines "psychologischen Mediziners" beschränkt sei, unbegründet. Denn diese vom Kläger begehrte Formulierung ist zur Abgrenzung eines Teilgebietes der Heilkunde nicht nur ungeeignet, sondern es ist auch keine Anspruchsgrundlage für ein derartiges Begehren ersichtlich. Dem prozessualen Vorbringen des Klägers zufolge unterscheidet dieser zwischen "ärztlicher/zahnärztlicher Medizin", die von Ärzten und Zahnärzten, ausnahmsweise auch von Heilpraktikern (in ihrem üblichen Tätigkeitsfeld) ausgeübt wird, und "psychologischer Medizin", die von Berufspsychologen betrieben wird. Eine sachliche, gebietliche Aufteilung der "Medizin" kann jedoch sinnvollerweise nicht nach personenbezogenen Gesichtspunkten erfolgen, also danach, wer jeweils die Heilkunde ausübt. Im übrigen ist der Senat der Ansicht, daß die Bezeichnung "psychologischer Mediziner", die der Kläger anstrebt, irreführenden Charakter hat und ihre Zuerkennung schon deswegen nicht in Betracht kommt. In der Bevölkerung wird weitestgehend mit dem Ausdruck "Mediziner" die Vorstellung eines auf der Grundlage eines medizinischen Studiums approbierten Arztes verbunden. Diese nach allgemeiner Verkehrsanschauung übliche Zuordnung verdient nach Auffassung des erkennenden Senats Beachtung, zumal das Berufsbezeichnungsrecht ganz allgemein dem Irreführungsverbot unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - I ZR 147/83 --, MedR 1986, S. 79 f.). Die Bedenken hinsichtlich einer möglichen Irreführung der Bevölkerung bei der Verwendung der Bezeichnung "psychologischer Mediziner" können auch nicht dadurch entkräftet werden, daß der Kläger seinem Vorbringen zufolge seinen Patienten das von ihm praktizierte Tätigkeitsgebiet näher erklärt bzw. erläutert. Dies ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Abgesehen davon fehlt es aber auch an einer Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger angestrebte Bezeichnung. Eine solche Anspruchsgrundlage kann insbesondere auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes bzw. seiner Durchführungsverordnungen gewonnen werden. Denn auch eine solche verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Bestimmungen berechtigt das erkennende Gericht nicht dazu, Berufsbezeichnungen oder gebietliche Abgrenzungen gewissermaßen zu "erfinden", um den subjektiven Vorstellungen eines Erlaubnisbewerbers über sein Tätigkeitsfeld gerecht werden zu können. Demgegenüber erweist sich die von der Beklagten verwendete Formulierung "beschränkt auf die Tätigkeit eines Psychotherapeuten" als sachgerecht, wenn man von dem Verbot der Beschränkung als solcher einmal absieht. Der Kläger mißversteht offensichtlich diesen Ausdruck, wenn er meint, ihm sei damit die Ausübung des Berufs eines Psychotherapeuten erlaubt, den es nicht gebe. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild eines Psychotherapeuten gibt es in der Tat nicht. Ein einheitliches Berufsbild des Psychotherapeuten hat sich auch nicht nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zwischenzeitlich entwickelt. Die Beklagte will jedoch in der von ihr ausgefertigten Erlaubnisurkunde lediglich die heilkundliche Tätigkeit des Klägers auf das Gebiet der Psychotherapie beschränken. Was sie darunter versteht, hat sie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verdeutlicht, indem sie zum Ausdruck gebracht hat, sie meine damit das "Erkennen und die Behandlung psychischer und körperlicher Erkrankungen durch systematische Beeinflussung des Seelenlebens des Patienten". Die Beklagte hat sich ferner bereit erklärt, diese Definition, die auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 (a.a.O.) unter Rückgriff auf ein medizinisch-terminologisches Wörterbuch verwendet hat, als Zusatz in die Erlaubnisurkunde aufzunehmen. Bedenken gegen die Brauchbarkeit dieser Definition vermag der Senat weder zu erkennen, noch sind solche vom Kläger überzeugend geltend gemacht worden. Der mögliche Einwand, Psychotherapie umfasse nur eine heilende Tätigkeit, nicht aber die der Therapie notwendig vorausgehende Diagnose, wird durch die von der Beklagten verwendete Definition gerade ausgeräumt. Der Kläger hat im übrigen auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, warum die von ihm ausgeübte heilkundliche Tätigkeit über das so verstandene Gebiet der Psychotherapie hinausgehen soll. Mit der von der Beklagten verwendeten Formulierung wird also dem Kläger gerade das erlaubt, was er ausüben möchte. Klarzustellen ist hierbei, daß eine etwaige berufspsychologische Tätigkeit des Klägers, die nicht auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden gerichtet ist, im vorliegenden Verfahren ohnehin außer Betracht zu bleiben hat, da sie eine Erlaubnis jedenfalls nach dem Heilpraktikergesetz nicht erfordert. Randnummer 27 Soweit der Kläger ferner die Verpflichtung der Beklagten zu erreichen sucht, in die Erlaubnisurkunde aufzunehmen, daß er nicht als Heilpraktiker zu bezeichnen sei, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig, weil es für dieses Begehren an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Randnummer 28 Es ist allerdings verständlich, daß der Kläger die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" nicht führen möchte, um sich als Absolvent eines abgeschlossenen Hochschulstudiums und Inhaber eines akademischen Diploms von der Mehrzahl der Heilpraktiker, die über eine entsprechende Ausbildung oder Vorbildung nicht verfügen, abzuheben. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zwar in einem Urteil vom 23. Mai 1956 (OVGE 11, 106
- ff)die Auffassung vertreten, heilkundlich tätige Diplom-Psychologen seien gemäß § 1 Abs. 3 HPG verpflichtet, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen. Ob dieser Auffassung angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des Heilpraktikergesetzes heute noch zu folgen wäre, kann dahinstehen. Desgleichen bedarf es keiner Klärung der Frage, ob eine Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" durch den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nicht sogar einen Verstoß gegen das bereits erwähnte Irreführungsverbot darstellen würde, jedenfalls wenn er ohne entsprechenden, das Tätigkeitsfeld kennzeichnenden Zusatz verwendet würde. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, daß in einem solchen Fall Personen den Kläger zur Behandlung aufsuchen würden, die wegen organischer Gesundheitsschäden Heilung nach den bei den Heilpraktikern üblichen Methoden erwarten. Solche Überlegungen dürften auch der Grund dafür sein, daß der Hessische Sozialminister in Nr. 8.2. Satz 3 der "Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes" vom 19. Januar 1978 (StAnz. 1978, 815) i. d. F. des Änderungserlasses vom 6. Februar 1984 (StAnz. 1984, 546) geregelt hat, eine Verpflichtung für den Diplom-Psychologen, als Inhaber einer Heilpraktikererlaubnis die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen, bestehe nicht. Auch die Beklagte teilt im übrigen diese Auffassung. Ungeachtet dessen fehlt aber dem Kläger jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, die Aufnahme eines dieser Rechtsauffassung entsprechenden Zusatzes in die Erlaubnisurkunde zu verlangen. Die Beklagte hat dem Kläger ausdrücklich angeboten - und die Bereitschaft dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat wiederholt --, ihm in einer gesonderten schriftlichen Erklärung zu bestätigen, daß er die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" nicht zu führen brauche. Das erscheint völlig ausreichend, um den berechtigten Belangen des Klägers Rechnung zu tragen. Dabei kann dahinstehen, ob einer schriftlichen Äußerung der Beklagten, der Kläger brauche die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" nicht zu führen, Regelungscharakter oder bloßen Hinweischarakter zukäme. Für diese Frage ist es nämlich ohne jede Bedeutung, ob die Erklärung in der Erlaubnisurkunde selbst oder in einer gesonderten Erklärung abgegeben wird. Soweit es um die Frage des Regelungscharakters geht, ist dieser vielmehr - ungeachtet der Form, in der die Erklärung abgegeben wird - nach Maßgabe des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz zu bestimmen. Sollte der Äußerung nur ein bloßer Hinweischarakter zukommen, ist ihre Form ohnehin unerheblich. Selbst wenn man aber insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufnahme eines derartigen Zusatzes in die Erlaubnisurkunde zugunsten des Klägers einmal unterstellen würde, wäre die Klage jedenfalls insoweit unbegründet, weil eine Anspruchsgrundlage dafür, daß die angestrebte Erklärung gerade in die Erlaubnisurkunde aufgenommen wird, nicht ersichtlich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025705