Regelausweisung eines Ausländers bei Straffälligkeit Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- August 1990, IV/2 H 117/90 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihm zu Recht den begehrten Eilrechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
- Januar 1990 versagt, mit der er unter Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde. Randnummer 2 Dabei kann für den vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob -- wie der Antragsteller meint -- die Rechtmäßigkeit des angefochtenen ausländerbehördlichen Bescheides nach den Bestimmungen des bis zum
- Dezember 1990 geltenden Ausländerrechts zu beurteilen ist oder ob der Beschwerdeentscheidung die am
- Januar 1991 in Kraft getretenen Bestimmungen des Ausländergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom
- Juli 1990 (BGBl. I Seite 1354) zugrundezulegen sind. Nach keiner der beiden in Betracht kommenden rechtlichen Alternativen kann dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, denn die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 3 Folgt man der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung, wonach das Beschwerdegericht von der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage auszugehen hat (vgl. beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluß vom
- September 1956 -- IV OVG B 64/56 -- OVGE 11, 336; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom
- September 1987 -- 4 S 16-4-87 --, DVBl. 1988, 358; Kopp, VwGO,
- Auflage, Rdnr. 105 zu § 80 VwGO; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Auflage, Rdnr. 796; anderer Auffassung offenbar Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, Seite 575), ist die gegen den Antragsteller verfügte unbefristete Ausweisung, deren Sofortvollzug in einer den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) entsprechenden Weise begründet wurde, nunmehr an den Bestimmungen der §§ 45 ff. AuslG n.F. zu messen. Übergangsrecht steht der Anwendung des neuen Rechtes nicht entgegen, da § 95 Abs. 1 AuslG n.F. lediglich bestimmt, daß vor dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes getroffene begünstigende und belastende Maßnahmen der Ausländerbehörde wirksam bleiben. Dagegen sieht das Neuregelungsgesetz keine Übergangsregelung des Inhalts vor, daß noch nicht abgeschlossene Verfahren nach bisherigen Recht abzuwickeln sind. Randnummer 4 Die Anwendung des neuen Rechtes führt vorliegend dazu, daß für die rechtliche Beurteilung der getroffenen Ausweisungsentscheidung auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG n.F. abzustellen ist, wonach ein Ausländer, der wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, in der Regel auszuweisen ist. Diese Voraussetzungen sind durch die rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers in den Jahren 1986 und 1988 wegen Diebstahls bzw. gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung zu Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung jeweils nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, erfüllt. Eine Herabstufung der Regelausweisung zu einer im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG n.F. kommt dabei nicht in Betracht, denn der Antragsteller erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 AuslG n.F. über die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes nicht. Auch der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG n.F. kommt nicht zur Anwendung, denn der Antragsteller ist zwar als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist, war aber zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Da das Gesetz unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 AuslG n.F. die Ausweisung des Ausländers zur Regel macht, kann die Ausländerbehörde von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen absehen, in denen besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erschiene (vgl. Begründung des Entwurfes der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechtes, BT-Drucksache 11/6321, Seite 73). Randnummer 5 Hiervon kann im Falle des Antragstellers nicht die Rede sein. Der vorliegende Sachverhalt läßt keine den Antragsteller entlastende Momente erkennen, die seine Ausweisung als einen mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren unverhältnismäßigen Eingriff erscheinen lassen würden. Vielmehr ist die Ausweisung des Antragstellers gerade im Hinblick auf die der Regelung des § 47 AuslG n.F. zugrundeliegende Zielvorstellung des Gesetzgebers, den Aufenthalt von Ausländern in Fällen schwerer oder wiederholter Kriminalität zwingend bzw. in aller Regel zu beenden, ohne weiteres gerechtfertigt. Der Antragsteller ist nämlich nicht etwa, wie er gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, nur während eines begrenzten Zeitraums und bedingt durch damals vorliegende ungünstige Lebensumstände strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vielmehr ist er auch nach Verbüßung der gegen ihn im Jahre 1986 verhängten Freiheitsstrafen erneut und -- was in besonderer Weise zu seinem Nachteil ausschlagen muß -- nur wenige Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am
- November 1988 durch eine weitere Straftat in Erscheinung getreten, wegen der er durch Urteil des Amtsgerichts -- Schöffengericht -- Wiesbaden vom
- Dezember 1988 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde. Auch im Jahre 1989 wurden gegen den Antragsteller Strafanzeigen erstattet, in denen er des Diebstahls bzw. der gefährlichen Körperverletzung und Nötigung bezichtigt wurde. Der Antragsteller ist also auch durch die verbüßten Freiheitsstrafen offensichtlich nicht dazu bewogen worden, sich künftig an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Irgendwelche positiven Ansätze für eine nachhaltige Änderung der Lebenseinstellung sind bei dem Antragsteller bislang nicht zutage getreten, so daß die Prognose seines künftigen Verhaltens im Falle des weiteren Verbleibs im Bundesgebiet nur negativ ausfallen kann. Randnummer 6 Ein Absehen von der durch § 47 Abs. 2 AuslG n.F. vorgeschriebenen Regelausweisung ist auch nicht im Hinblick auf eine für den Antragsteller mit der Aufenthaltsbeendigung verbundenen außergewöhnlichen Härte veranlaßt. Zwar hält sich der Antragsteller zwischenzeitlich nahezu zehn Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland auf und dürfte sich von den in seinem Heimatland herrschenden Lebensverhältnissen weitgehend entfremdet haben. Überdies werden sich für den Antragsteller, der keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, bei den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Marokko mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Integrationsprobleme ergeben, zumal dort keine Familienangehörige mehr leben, an die er sich hilfesuchend wenden könnte. Bei diesen Problemen handelt es sich aber um typische, allenfalls bei der Kann-Ausweisung nach § 45 AuslG n.F. (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG n.F.) zu berücksichtigende Schwierigkeiten, denen in unterschiedlichem Maße jeder Ausländer bei dem Versuch ausgesetzt ist, sich nach einem langjährigen Aufenthalt im Ausland wieder in die Gesellschaft des Heimatlandes einzugliedern. Eine darüber hinausgehende besondere Härte bedeutet die Rückkehr für den Antragsteller dagegen nicht, denn er hat mittlerweile sein
- Lebensjahr vollendet und ist daher imstande, die auf ihn in seinem Heimatland zukommenden Probleme nach Trennung von seiner in der Bundesrepublik lebenden Familie allein zu bewältigen. Randnummer 7 Auch die von dem Antragsteller befürwortete Anwendung des bei Erlaß des ausländerbehördlichen Bescheides geltenden alten Ausländerrechtes führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Zu Recht hat die Antragsgegnerin im Falle des Antragstellers den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. als erfüllt angesehen und hat sich zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt. Die von der Behörde hierbei angestellten Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen, wie bereits das Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend dargelegt hat. Auf die Ausführungen in angefochtenen erstinstanzlichen Beschluß wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Randnummer 8 Weder der Antragsgegnerin noch dem Verwaltungsgericht kann im übrigen vorgehalten werden, die persönlichen Interessen des Antragstellers nicht zureichend berücksichtigt zu haben. Die Ausländerbehörde hat, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 4 des Bescheides vom
- Januar 1990 ergibt, die familiäre Situation des Antragstellers in ihre Überlegungen eingestellt und diese mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG mit dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Antragstellers abgewogen, ohne hierbei das Gewicht der für den Antragsteller streitenden privaten Belange zu vernachlässigen. Zwar stehen diese Darlegungen der Behörde im Kontext mit der Begründung für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich jedoch eindeutig, daß die Ausführungen zur persönlichen Situation des Antragstellers auch für die getroffene Ausweisungsentscheidung Geltung haben sollen. Randnummer 9 Auch das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluß ausführlich auf die Verhältnisse des Antragstellers eingegangen und hat hierbei unter anderem berücksichtigt, daß er zwischenzeitlich eine (zunächst) zeitlich befristete Beschäftigung als Saisonaushilfe bei einer Firma ... gefunden hat. Wenn dieser Umstand allein nicht als ausreichender Beleg für eine insgesamt positive Entwicklung gewertet wurde, sind gegen diese Einschätzung rechtliche Einwände nicht zu erheben. Der mit der Beschwerde erhobene pauschale Vorwurf, die Interessen des Antragstellers seien "weitgehend unberücksichtigt" geblieben, geht somit fehl. Auch die mit der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das Arbeitsverhältnis sei über den
- März 1990 hinaus verlängert worden und dauere fort, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Abgesehen davon, daß der Antragsteller für diese Behauptung keinerlei Nachweise vorgelegt hat, fehlt jeglicher verläßliche Hinweis darauf, daß die Arbeitstätigkeit bei dem Antragsteller zu einer nachhaltigen Veränderung seiner Lebenseinstellung geführt hat. Randnummer 10 Auch die Versagung der von dem Antragsteller bereits am
- Februar 1984 beantragten Aufenthaltserlaubnis begegnet keiner rechtlichen Bedenken, so daß es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber bedarf, ob der Antragsteller im Hinblick auf den Ausschluß eines fingierten Aufenthaltsstatus im Falle der Ausweisung durch § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG n.F. Eilrechtsschutz überhaupt noch über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann oder insoweit auf einen Antrag gemäß § 123 VwGO beschränkt ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erweist sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zunächst nicht deshalb als fehlerhaft, weil diese Entscheidung erst im Zusammenhang mit der Begründung für die Ausweisungsverfügung ergangen ist, als keinen Eingang in den eigentlichen Ausspruch der Verfügung gefunden hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde genügt gleichwohl auch in diesem Punkt den rechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes (vgl. § 37 Abs. 1 HessVwVfG), da die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf Seite 4 des ausländerbehördlichen Bescheides eindeutig und für den Antragsteller klar erkennbar ausgesprochen wurde. In der Sache kann dem Antragsteller infolge der sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung weder nach altem noch nach neuem Recht eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (vgl. §§ 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F.; 8 Abs. 2 Satz 1
- Halbsatz AuslG n.F.). Randnummer 11 Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich gemäß § 50 Abs. 1 AuslG n.F. bzw. § 13 Abs. 2 AuslG a.F. als offensichtlich rechtmäßig, wobei die festgesetzte Ausreisefrist von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung ausreichend auf die lange Dauer des Aufenthaltes des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland bedacht nimmt. Randnummer 12 Soweit die Beschwerde schließlich einwendet, das Verwaltungsgericht habe sich in der Begründung seines Beschlusses mit der Gefahr einer Doppelbestrafung des Antragstellers in der Türkei befaßt und damit offenbar den Sachverhalt eines anderen Verfahrens berücksichtigt, kann der Antragsteller aus diesem offenkundigen Irrtum des erstinstanzlichen Gerichtes, der ohne Einfluß auf das dargestellte rechtliche Ergebnis bleibt, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025709
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