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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 1254/86 Urteil Ruhegehaltfähige Dienstzeit - innerer Zusammenhang bei Vordienstzeiten § 10 Abs 1 S 1 N

Ruhegehaltfähige Dienstzeit - innerer Zusammenhang bei Vordienstzeiten Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 10. März 1986, III/2 E 125/85 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Aner

§ 115Nr.

34; Schütz, Beamtenversorgungsgesetz, § 10 Rn 2; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, § 10 Rn 3). Darüber hinaus ist aber Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, daß diese frühere Tätigkeit des Beamten zur Ernennung geführt hat. Schließlich wird im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 -- 1. Alternative -- BeamtVG vorausgesetzt, daß die Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten förderlich war. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat. Die Tätigkeit muß zwar nicht der ausschlaggebende Grund für die Ernennung gewesen sein; es muß jedoch ein funktioneller und zeitlicher Zusammenhang feststellbar sein. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund für die Ernennung waren. Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (Schütz, a.a.O., § 10 Rn 14; Kümmel, a.a.O., § 10 Rn 14; BVerwG, Urteile vom 16.5.1961 -- II C 192.58 --,

§ 115Nr. 10 und vom 30.4.1962 -- II C 104.60 --, Buchholz, a.a.O. Nr. 12; Senatsurteil vom 3.12.1968 -- I OE 85/67 --, VGRspr. 1969, S. 45

(46)). Das Erfordernis der "Förderlichkeit" muß dabei unabhängig und zusätzlich von der Feststellung erfüllt sein, daß der Beamte auf Grund der Tätigkeit ernannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 19.8.1970 -- VI B 35.70 --,

§ 155BBG Nr.

32). Randnummer 27 Diese aufgezeigten Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin wurde weder auf Grund der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester eingestellt, noch kann die Tätigkeit als förderlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 -- 1. Alternative -- BeamtVG angesehen werden. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie sei auf Grund ihrer früheren Tätigkeit als Krankenschwester eingestellt worden; diese Tatsache läßt sich jedoch aus den Personalunterlagen nicht entnehmen. Vielmehr geht aus einem Vermerk der Kriminalinspektion -- Wiesbaden -- vom 12.3.1965 (Bl. 4 der Personalakten -- Unterordner A --) sowie aus dem Vorlagebericht des Regierungspräsidenten in Wiesbaden an den Hessischen Minister des Innern vom 26.4.1965 (Bl. 16 der Personalakten -- Unterordner B --) hervor, daß die Klägerin auf Grund ihres Gesamteindrucks und ihrer Auffassungsgabe als geeignete Beamtin bewertet wurde. Ihre damalige Tätigkeit als Krankenschwester wird nur beiläufig erwähnt, war aber ersichtlich kein Einstellungskriterium. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, daß ein funktioneller Zusammenhang nur dann bestanden hätte, wenn die Tätigkeit als Krankenschwester vor der Annahme für die Laufbahn nach den Laufbahnvorschriften ausdrücklich gefordert worden wäre. § 27 Abs. 3 der Polizeilaufbahnverordnung vom 10.11.1953 (GVBl. S. 196) setzte jedoch neben dem Staatsexamen und der staatlichen Anerkennung als Fürsorgerin eine praktische Tätigkeit nicht voraus. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Verordnungsgeber in § 36 Abs. 1 Nr. 1 Polizeilaufbahnverordnung vom 22.12.1967 (GVBl. I 1968, S. 26) ausdrücklich eine praktische Tätigkeit forderte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Einstellungskriterien war der Zeitraum des Einstellungsverfahrens der Klägerin im ersten Halbjahr 1965, sie wurde zum 1.7.1965 eingestellt. Randnummer 28 Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht auch das Merkmal der Förderlichkeit verneint. Der Senat geht diesbezüglich von seiner bisherigen Rechtsprechung aus, wonach eine Förderlichkeit nur dann anzunehmen ist, wenn die Tätigkeit in jedenfalls nicht unwesentlichen Merkmalen mit den Beamtentätigkeiten funktionell vergleichbar ist (vgl. Senatsurteil vom 31.8.1983 -- I OE 106/80 --). Dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall. Ihre krankenpflegerische Tätigkeit richtete sich auf die Behandlung und Versorgung pflegebedürftiger Personen, während sich ihre Tätigkeit als Kriminalbeamtin darauf erstreckte, Straftaten aufzuklären. Der Senat zweifelt nicht daran, daß sowohl die Tätigkeit als Krankenschwester als auch die Tätigkeit als Kriminalbeamtin der weiblichen Kriminalpolizei menschliches Einfühlungsvermögen und geschulten Umgang mit Menschen erfordert. Daraus läßt sich ein funktioneller Zusammenhang jedoch nicht herleiten, da diese Merkmale sich nicht auf die beiden Berufsgruppen begrenzen lassen und insoweit nicht als wesentliche Merk male der beruflichen Tätigkeit qualifiziert werden können. Die Befähigung zum Umgang mit Menschen stellt sich auch nicht als spezifischer Ausfluß der beruflichen Erfahrung der Klägerin als Krankenschwester dar. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie während ihrer praktischen Tätigkeit in der Krankenpflege Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die unmittelbaren Einfluß auf ihre Tätigkeit als Kriminalbeamtin hatten. Randnummer 29 Mangels eines inneren Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit als Krankenschwester und der nachfolgenden Ernennung zur Beamtin und mangels fehlender Förderlichkeit der Tätigkeit kann dahingestellt bleiben, ob der Zeitraum vom 1.4.1959 bis zum 14.9.1961 auch deshalb nicht anrechenbar ist, weil die Klägerin in dem sich anschließenden Zeitraum bis zum 1.10.1962 nicht als Krankenschwester tätig war, und ob diese Unterbrechung von der Klägerin zu vertreten war (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 26.2.1986 -- I OE 49/81 --). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025713

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