Keine Förderungswürdigkeit von schwerpunktmäßig der Kapazitätserweiterung dienenden Investitionen ohne Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Oktober 1989, II/1 E 1316/85 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin stellt Tafelwasser, Limonaden und Fruchtsaftgetränke her und handelt mit diesen Erzeugnissen. Der Umsatz betrug im Jahre 1982 2, 35 Mio. DM und nach Anpachtung eines Brunnenbetriebes im Jahre 1983 4,7 Mio. DM. Randnummer 2 Unter dem
- August 1984 beantragte die Klägerin für ihre Betriebsstätte in L. im Kreis G. die Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung für Investitionen im abnutzbaren Anlagevermögen von insgesamt
- 261.605,-- DM in den Jahren 1983 bis
- Dazu führte sie aus, sie wolle mit diesen Investitionen die Ladekapazität ihres Fuhrparks um 20 % erhöhen, den Ausstoß der maschinellen Anlagen vergrößern, die Lagerkapazität durch Baumaßnahmen erweitern und das Rechnungswesen durch ein größeres Computersystem rationalisieren. Damit wolle sie, nachdem sie ihren Betrieb in den Jahren 1980 bis 1982 erheblich erweitert habe, diesen in den Jahren 1983 bis 1985 stabilisieren, denn sie sei gezwungen, die Preise zu halten oder gar zu senken, weil die Konkurrenz größer geworden sei. Randnummer 3 Das damals noch so genannte Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft lehnte den Antrag durch Bescheid vom
- Januar 1985 mit der Begründung ab, das Investitionsvorhaben der Klägerin stelle sich nicht als grundlegende Rationalisierung dar, sondern als Erweiterung ihres Betriebes verbunden mit einer branchenüblichen Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahme, wie sich an der Anschaffung dreier zusätzlicher LKWs und der Vergrößerung der Produktions- und Lagerkapazitäten erweise; die Erweiterungsmaßnahme schaffe aber keine neuen Arbeitsplätze. Hiergegen legte die Klägerin am
- Februar 1985 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Sie habe die Q. -GmbH in ... bereits zum
- Januar 1982 gepachtet und die Erweiterung ihrer Produktion sei im Jahre 1982 beendet gewesen. Sie sei mit Investitionen zunächst vorsichtig gewesen, weil nicht abzusehen gewesen sei, ob die Abnehmer der gepachteten Firma von ihr übernommen werden könnten. Die nunmehr feststehende erhöhte Nachfrage mache Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich, wenn nicht überhöhte Überstundenentgelte und Wochenendzuschläge gezahlt werden sollten. Sie wolle deshalb ihr Rohstofflager, insbesondere das für die Flüssiglagerung, vergrößern und dadurch zugleich die Kosten für den Zuckereinsatz vermindern. Die Anschaffung größerer LKWs ermögliche den Einsatz größerer Paletten und vermindere die Zahl der Lieferfahrten, wodurch Personal- und Energiekosten gespart würden. Diesen Widerspruch wies das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft mit Bescheid vom
- Mai 1985 zurück, wobei es die Begründung des Ausgangsbescheides übernahm und wie folgt vertiefte: Die Investitionen der Klägerin in den Jahren 1983 bis 1985 stellten sich als Folge ihrer im Jahre 1982 abgeschlossenen Betriebserweiterung dar. Dadurch werde der höchstzulässige Investitionszeitraum von insgesamt drei Jahren unzulässig überschritten. Zugleich werde den Investitionsmaßnahmen der Charakter einer grundlegenden Rationalisierungsmaßnahme genommen. Denn die Investitionen dienten der Erweiterung des Betriebes, sofern sie nicht überhaupt nur den Ersatz abgenutzter Wirtschaftsgüter bezweckten. Eine über die normale Wirtschaftstätigkeit hinausgehende Kraftanstrengung sei nicht erkennbar. Der Widerspruchsbescheid ist am
- Mai 1985 mit Einschreiben zur Post gegeben worden. Randnummer 4 Ihre am
- Juni 1985 eingegangene Klage hat die Klägerin wie folgt begründet: In großem Umfang habe sie Wirtschaftsgüter schon nach drei- bis vierjähriger Nutzung ausgeschieden und ersetzt, obwohl die Abschreibungsfristen noch nicht erreicht gewesen seien. Dies habe der harte Wettbewerb in der Brunnenindustrie im Interesse der Einsparung von Arbeitskraft verlangt. Deshalb auch seien die LKWs mit größeren Ladeflächen versehen und Investitionen im Produktions- und im Lagerbereich vorgenommen worden. Die Investitionen überschritten dabei die Abschreibungen um mehr als das Doppelte. Zwischen der Betriebserweiterung in den Jahren 1980 bis 1982 einerseits und den Rationalisierungsmaßnahmen in den Jahren 1983 bis 1985 andererseits bestehe kein Zusammenhang. Im übrigen sei der Betrieb seit 1982 nicht mehr ausgeweitet worden. Soweit dennoch Maschinen mit niedrigerem Ausstoß durch solche mit höherem Ausstoß ersetzt worden seien, sei dies aus Gründen der Rationalisierung geschehen. Randnummer 5 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
- Januar 1985 und des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 1985 zu verpflichten, der Klägerin die Investitionszulagebescheinigung zu erteilen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Randnummer 7 sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, aus dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergebe sich, daß die Investitionen in den Jahren 1983 bis 1985 im wesentlichen die aus der in den Jahren 1980 bis 1982 durchgeführten Betriebserweiterung entstandenen Engpässe beseitigen sollten. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom
- Oktober 1989 abgewiesen und sich in den Entscheidungsgründen die Argumentation der Beklagten zu eigen gemacht. Der Schwerpunkt der Investitionsmaßnahme sei in der Betriebserweiterung, nicht in der Rationalisierung zu sehen. Für die LKWs und die meisten anderen Maschinen habe die Klägerin dies im Verwaltungsverfahren selbst ausgeführt. Soweit Maschinen mit größeren Leistungen angeschafft worden seien, gehe dies auf den technischen Fortschritt und nicht auf eine grundlegende Rationalisierung zurück. Die Struktur der Betriebsstätte oder einzelner ihrer Betriebsabteilungen habe sich durch die Maßnahmen nicht verändert. Randnummer 9 Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
- November 1989 Berufung eingelegt, sich auf ihren bisherigen Vortrag bezogen und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides nach dem Antrag in erster Instanz zu erkennen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen Randnummer 11 und auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. Randnummer 12 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 13 Der einschlägige Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der Beratung im Senat gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist (§ 124 Abs. 2 VwGO) eingelegt. Randnummer 15 Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung zutreffend abgelehnt. Randnummer 16 Der Antrag der Klägerin beurteilt sich nach dem Investitionszulagengesetz in der Fassung vom
- Juni 1982 (BGBl. I S. 646), im folgenden: InvZulG 82, weil die Investitionen nach dem
- Dezember 1981 getätigt worden sind (§ 8 Abs. 1 InvZulG 82). Randnummer 17 Vorliegend scheitert der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung daran, daß durch ihre Investition die Zahl der Dauerarbeitsplätze nicht um 15 v. H. erhöht worden ist. Das wäre aber nötig gewesen, denn die Investitionsmaßnahme der Klägerin stellt sich als Erweiterung ihrer Betriebsstätte im Sinne des § 1 Abs. 1 InvZulG 82 dar, und diese ist nur dann volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn durch sie die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15 v. H. vermehrt worden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 InvZulG 82). Dabei ist unstreitig, daß die Investition der Klägerin keine neuen Arbeitsplätze geschaffen hat. Die Klägerin wehrt sich lediglich dagegen, daß ihre Investitionsmaßnahme als Betriebserweiterung im Sinne des § 1 Abs. 1 InvZulG 82 angesehen wird; sie meint vielmehr, es liege eine grundlegende Rationalisierung im Sinne des § 1 Abs. 2 InvZulG 82 vor, die bereits dann volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist, wenn sie zur Sicherung der bestehenden Arbeitsplätze erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 InvZulG 82). Das Verwaltungsgericht ist indessen zu Recht von einer Erweiterung der Betriebsstätte der Klägerin und nicht von einer grundlegenden Rationalisierung ausgegangen. Denn vorliegend hat die Klägerin in erster Linie die Kapazität ihrer Betriebsstätte erhöht (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1981 -- 7 C
- 78 --, Buchholz,
- Folge,
- 156 Nr. 5), nämlich Leistung und Produktion ihrer Betriebsstätte dadurch gesteigert, daß sie zusätzliche Anlagen, Maschinen, technisches und sonstiges Gerät angeschafft hat. Soweit sie zugleich in geringerem Umfang Wirtschaftsgüter vor Ablauf ihrer Lebens- und Abschreibungsdauer ausgeschieden und dadurch eine Rationalisierung bewirkt hat, ändert dies an dem Charakter einer Erweiterungsmaßnahme nichts. Es ist zwar richtig, daß eine Aussonderung von Wirtschaftsgütern vor Ablauf ihrer Lebens- und Abschreibungsdauer ein Indiz für Rationalisierungsmaßnahmen sein kann (so die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main unter Fortführung seiner Rechtsprechung, die von Schmidt in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsförderung,
- Aufl. 1989, C III 2.11.1 S. 46 zustimmend aufgenommen wird). Vorliegend spricht aber entscheidend für eine Erweiterungsmaßnahme, daß das Schwergewicht der Investitionsmaßnahme in erster Linie der Erweiterung der Kapazität und nicht der besseren Wirtschaftlichkeit der Betriebsstätte dient (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH seit Urteil vom
- November 1981 -- VIII OE 80/79 --). Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Randnummer 18 Während im Antrag der Klägerin vom
- August 1984 noch von der Anschaffung einer Füll- und Verschließmaschine für 850.000,-- DM die Rede war, die allein schon wegen ihres Wertes einen Rationalisierungseffekt nahelegte, ist in der von der Klägerin mit Schriftsatz vom
- April 1986 überreichten Aufstellung (Bl. 26 d. A.) nur noch ein "Füller" im Werte von 150.000,-- DM enthalten, der nach den in dieser Aufstellung gegebenen Erläuterungen seiner "größeren Kapazität" wegen angeschafft worden ist. Daß die mit sechs Jahren angegebene Abschreibungszeit mit vier Jahren Lebensdauer noch nicht abgelaufen war, tritt gegenüber der Kapazitätserweiterung an Bedeutung zurück. Ähnliches gilt für die "Entkapselungsmaschine", den "Einpacker" und den "Auspacker" im Gesamtwert von rund 230.000,-- DM, die nach den Erläuterungen in der Aufstellung (Bl. 26 d. A.) ebenfalls aus Gründen der "größeren Kapazität" angeschafft worden sind. Daß diese Maschinen vorhandene Maschinen vor Ablauf ihrer Abschreibungsfrist ersetzt haben, fällt demgegenüber weniger ins Gewicht, zumal diese Frist zum Teil lediglich um ein Fünftel unterschritten worden ist. Der im Jahre 1985 für 210.000,-- DM angeschaffte "Palettierer" ist nach den Erläuterungen in der Aufstellung (Bl. 26 d. A.) neben den weiter als Entladungsgerät benutzten bisher vorhandenen Palettierer getreten, wodurch ebenfalls in erster Linie eine Kapazitätserweiterung erreicht worden ist. Nach der Aufstellung (Bl. 26 d. A.) sind im Jahre 1983 ein Lkw und ein Anhänger im Werte von 158.000,-- DM zusätzlich angeschafft worden. Dies spricht für eine Betriebserweiterung, zumal in den Erläuterungen zur Aufstellung (Bl. 26 d. A.) die Rede davon ist, Lkw und Anhänger hätten mehr Ladekapazität als der gemietete Lkw. Der damit verbundene Rationalisierungseffekt muß demgegenüber vernachlässigt werden. Soweit im Jahre 1985 ein Lkw, ein Anhänger und ein Stapler nach der Aufstellung (Bl. 26 d. A.) Wirtschaftsgüter ersetzt haben, deren fünfjährige Abschreibungsfrist nach vierjähriger Lebensdauer noch nicht ganz erreicht war, spricht auch dies nicht in erster Linie für eine Rationalisierungsmaßnahme. Ebensowenig haben die Pflasterung des Ladehofs (rund 24.000,-- DM) und die Isolierung des Fabrikgebäudes (rund 57.000,-- DM) mit der Rationalisierung des Betriebes zu tun. Auch die Bohrung neuer Brunnen im Betrage von 100.000,-- DM geht auf die Kapazitätsausweitung zurück, zumal die Klägerin in den Erläuterungen zur Aufstellung (Bl. 26 d. A.) angibt, die Kapazitätsausweitung des Füllers habe die Anlegung der Brunnen mit größerem Querschnitt erforderlich gemacht. Die Kosten für den Umbau der Waschmaschine in Höhe von 110.000,-- DM haben ebenfalls mit einer Rationalisierung weniger zu tun als mit einer Erweiterung der Kapazität, denn die Klägerin führt in den Erläuterungen zur Aufstellung (Bl. 26 d. A.) lediglich aus, das Wirtschaftsgut sei vor Ablauf der Abschreibungsfrist der neuen Situation angepaßt worden. Die Kosten für die Tanks in Höhe von rund 41.000,-- DM haben ebenfalls der Ausweitung der Kapazität Rechnung getragen, auch wenn dadurch nach der Aufstellung (Bl. 26 d. A.) zwei Jahre vor Ablauf der mit fünf Jahren angegebenen Abschreibungsfrist alte Tanks ersetzt worden sind; denn die größere Lagerkapazität ist in den Erläuterungen zu der Aufstellung (Bl. 26 d. A.) ausdrücklich hervorgehoben worden. Von der Anschaffung eines größeren Computersystems, das noch im Antrag vom
- August 1984 aufgeführt war, ist in der Aufstellung (Bl. 25 und 26 d. A.) nicht mehr die Rede. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025719