dem das Bundesamt dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom
dem Flugblätter-Verteilen selbst drei Monate ins Gefängnis gekommen und gefoltert worden. Die Faschisten und Türkesch-Leute bedrohten ständig die Dorfbewohner. In Briefen aus seiner Heimat sei berichtet worden, daß die Dorfbewohner sich
der Machtübernahme durch das Militär überwiegend in den Bergen aufgehalten hätten, weil sie ständig von Soldaten ausgefragt worden seien. Diese in türkischer Sprache abgefaßten Briefe, die er sich habe übersetzen lassen, hätten auch davon berichtet, daß im Januar 1980 drei Söhne seiner Tante von Leuten des Agas getötet und in den Euphrat geworfen worden seien. Diese Täter, die auch wegen anderer Delikte verurteilt worden seien, seien aber nicht ins Gefängnis gekommen, weil sie durch den Aga geschützt würden. Er selbst fürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen zu werden, weil er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes gesucht werde. Er sei nie Mitglied der CHP gewesen, sondern habe allenfalls mit ihr sympathisiert. Randnummer 5 Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom
den Angaben in der mündlichen Verhandlung von zu Hause Briefe in türkischer Sprache erhalten habe. Auch die Tatsache, daß der Kläger mit einem türkischen Reisepaß legal und ungehindert im Flugzeug aus der Türkei habe ausreisen können, zeige, daß staatliche Maßnahmen gegen den Kläger nicht beabsichtigt gewesen seien. Insgesamt könne von einer Verfolgung der Kurden in der Türkei nicht gesprochen werden. Randnummer 11 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. November 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückzuweisen. Randnummer 13 Er legt dar, daß er auch in der Bundesrepublik Deutschland politisch aktiv sei; er betätige sich in Gießen in einer Sympathisantengruppe für die PKK. Er unterstütze die Propagandaarbeit dieses Sympathisantenkreises, indem er Flugblätter -- auch zur Vorbereitung von Demonstrationen und Veranstaltungen -- verteile, Plakate klebe und bei Landsleuten für die Ziele der PKK werbe. Er organisiere Informationsstände bei den Veranstaltungen, unter anderem bei der Newroz-Feier und nehme regelmäßig an den Zusammenkünften mit Landsleuten im Rahmen des PKK-Sympathisantenkreises Gießen teil. Zudem habe er an vielen -- zum Teil im einzelnen aufgeführten -- Demonstrationen und Veranstaltungen zur Unterstützung der kurdischen Unabhängigkeitsbestrebungen teilgenommen. Diese Aktivitäten setzten ihn einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland aus, da allein schon wegen der Teilnahme an einer gegen die Türkei gerichteten Demonstration mit einer Bestrafung
GB zu rechnen sei. Eine Strafverfolgung
GB stelle eine politische Verfolgung dar, da regelmäßig die bloße Tätigkeit an sich (Flugblattverteilen und Äußern politischer Ansichten) keine Straftat sei. Seine Aktivitäten seien auch den türkischen Stellen bekannt geworden, da feindliche Organisationen von den türkischen Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik besonders beobachtet würden. Insbesondere Veranstaltungen von Kurden und vor allem der PKK würden von Vertrauensleuten der türkischen Auslandsbehörden observiert. Zudem sei er von Mitgliedern einer kurdischen Familie namens bei dem Türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main wegen seiner aktiven Unterstützung der PKK -- neben anderen PKK-Aktivisten aus ... -- angezeigt worden. Im übrigen sei er wegen körperlicher Mißhandlung des ... in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung angeklagt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Da sich die Anklage ebenso wie die Anzeige von Mitgliedern der Familie gegen seine engsten politischen Mitstreiter ... und ... gerichtet habe, sei davon auszugehen, daß seine Betätigung im Gießener PKK-Kreis den türkischen Behörden bekannt geworden sei. Randnummer 14 Die Beklagte stellt keinen Antrag. Randnummer 15 Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund der Beweisbeschlüsse vom
folgend aufgeführten Dokumente:
türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983)
der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte beanspruchen, weil er politisch Verfolgter ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG). Randnummer 19 Da maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, hat der Senat mit der Fassung des Tenors dem Umstand Rechnung getragen, daß mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom
Auffassung des Senats auch für die gerichtliche Entscheidung in den Fällen, in denen erst
Inkrafttreten der Neuregelung entschieden wird, mag auch der Asylantrag noch
früherem Recht gestellt sein (Hess. VGH, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 und 12 UE 2106/87 --). Die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert nämlich automatisch auch den Gegenstand des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (s. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/6321, S. 88 f.). Da das Gesetz keine einschränkenden Übergangsvorschriften enthält, die die Anwendung auf anhängige Verfahren ausschließen, ist vor dem Hintergrund der allgemein mit dieser Gesetzesänderung u.a. verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 48 f. und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 -- 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10 = NVwZ 1991, 286 ) davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und dies im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist. Bei Asylberechtigten liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG immer vor (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Randnummer 20 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung
deren erkennbarem Zweck und nicht
den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die
Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Randnummer 21 Der erkennende Senat ist
diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme, der aus dem Verfahren X OE 444/82 in dieses Verfahren eingeführten Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen ... und ..., der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (I.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er bei der Ausreise aus der Türkei auch nicht politisch verfolgt war (II.), daß aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit für die PKK droht (III.). Die Asylrelevanz dieses Verfolgungstatbestandes wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Kläger für die Ziele der in seinem Heimatland auch mit gewaltsamen Mitteln kämpfenden PKK eingesetzt hat und im Zusammenhang damit aufgrund eines einmaligen Ereignisses wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (IV.). Der von dem Kläger durch seine exilpolitische Betätigung geschaffene Verfolgungstatbestand ist jedenfalls auch deshalb asylrechtlich erheblich, weil er sich als Fortführung einer schon in dem Heimatland von dem Kläger erkennbar betätigten politischen Überzeugung darstellt (V.). I. Randnummer 22 Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89
dem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 -- EZAR 200 Nr. 22) und auch das neugeschaffene Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sog. statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 f., 14). II. Randnummer 23 Der Kläger war bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) noch wegen seiner politischen Betätigung politisch verfolgt (2.). Randnummer 24
weise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Randnummer 25 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Repressalien zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Mehrvölkerstaat seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchsetzen darf, ohne daß die davon Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen sind; eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat
seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung damals behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellen und ob dabei etwa Unterschiede je
der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden, es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 26 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten
dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte.
der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten; nicht-türkische Minderheiten sind dort nicht erwähnt.
der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -- "Atatürk" -- zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, Kurdisch als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, wo die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte.
der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt
Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates -- Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus -- wurden auch
dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben.
anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den
folgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Randnummer 27 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers am 12. August 1979 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Denn auch bei einer zusammenhängenden Betrachtung der Umstände, daß der türkische Staat ihre Existenz leugnet, den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, sie in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich
Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff., 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen auffordern würden oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigte oder sonst gezielt benachteiligte. Hierfür gibt es indes keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Es mag sein, daß die Kurden in der Türkei auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen werden, die vom türkischen Staat erwünscht, aber nicht zwangsweise durchgesetzt wird; das Asylrecht schützt jedoch nicht vor derartigen langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund von veränderten Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 28 Verfolgung einer ethnischen Minderheit kann sich vor allem im Leugnen der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe äußern. Insoweit liefert bereits das historisch gewachsene Selbstverständnis der Türkischen Republik ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß Kurden in der Türkei offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert wurden. Bei der Republik Türkei handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden wird u.a. daraus deutlich, daß in den letzten Jahrzehnten offiziell nur von "Bergtürken" gesprochen worden ist (Dokumente I. 5., 9. u. 10.). Das Leugnen der Existenz der kurdischen Volksgruppe läßt indessen -- auch in Zusammenschau mit den weiteren Restriktionen -- den Schluß auf eine asylerhebliche Zwangsassimilierung nicht zu. Randnummer 29 Ein noch nicht absehbarer Wandel zu einer offiziellen Kenntnisnahme von den Kurden als Volksgruppe läßt sich möglicherweise aus einer Grundsatzentscheidung des Ministerrats der Türkei vom Januar 1991 entnehmen, das Verbot der Benutzung der kurdischen Sprache abzuschwächen (I. 80.). Dazu gehört auch, daß der türkische Staatspräsident Özal Angaben über die Zahl der Kurden in der Türkei machte und sie auf 10 bis 12 Millionen Menschen bezifferte (I. 79.). Randnummer 30 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, wiegt wohl am schwersten das Verbot der eigenen Sprache. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache wie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen -- und damit vor allem der kurdischen -- Sprache angeht, sind Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik zwar nicht ganz zweifelsfrei; es kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 31 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate
Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923,
dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; Dokumente I.
prüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (Dokumente I. 4.,
den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (Dokumente I.
Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unbekannt. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, damit werde die kurdische Minderheit verfolgt; denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Randnummer 33 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben -- angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (Dokument I. 14.). Randnummer 34 Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betreibt. Randnummer 35 Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Unsichere Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und die Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben zusammen mit der eklatanten Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre dazu geführt, daß immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen haben, und diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Randnummer 36 Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung vernachlässige die kurdischen Provinzen in der Absicht, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa Dokumente I. 15. u. 27.). Denn immerhin ist festzuhalten, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen sind (Dokument I. 5.). Insgesamt gesehen sind gewiß ganz verschiedenartige Faktoren für die Benachteiligung der kurdischen Regionen verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme ist wohl mit dem desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei und damit zu erklären, daß Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen an Bedingungen gebunden sind, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei bisher nicht zugelassen haben. Randnummer 37 2. Der Kläger hat zwar individuelle politische Verfolgung aufgrund seiner Inhaftierung im Jahre 1977 erlitten, eine Verfolgungssituation bestand aber bei seiner Ausreise im August 1979 nicht mehr. Randnummer 38 Der ledige Kläger hat zu den Umständen seines Lebens in der Türkei glaubhaft dargelegt, daß er nicht in die Schule gegangen sei und deshalb auch nicht Lesen und Schreiben gelernt habe. Er habe zunächst auf dem kleinen bäuerlichen Anwesen seiner Eltern, die etwas Vieh (Kühe und Schafe) sowie etwas Ackerland gehabt hätten, dessen Erträge gerade zum Leben gereicht hätten, mitgeholfen. Im Jahre 1976/77 habe er 16 Monate lang am Schwarzen Meer seinen Wehrdienst abgeleistet. Zunächst habe er mit der türkischen Volkspartei (CHP) sympathisiert. Er sei aber bis zu einer Festnahme im Jahre 1977, etwa fünf Monate
seiner Militärzeit, ein "politisch ganz unbeschriebenes Blatt" gewesen. Damals seien ihm in einem Lebensmittel-Geschäft in von ihm zum Teil bekannten Leuten aus der näheren Umgebung Flugblätter mit kurdischen Parolen gegeben worden. Diese Leute seien von der PKK gewesen, die damals erst im Untergrund existiert habe. Dabei sei er in dem Geschäft mit drei anderen Personen von etwa 20 Gendarmen und Polizisten festgenommen, zur Gendarmeriestation verbracht und dort einen Abend lang gefoltert worden. Sie seien mit Gewehren geschlagen worden, und man sei ihnen auf den Rücken gestiegen. Zudem habe man sie gefragt, was die Parolen in den Flugblättern sollten. Am nächsten Tag seien sie in einen Raum, nicht weit von der Gendarmeriestation, verlegt und dort nahezu drei Monate festgehalten worden. Bei der Gerichtsverhandlung sei er dann freigelassen worden,
dem sich herausgestellt habe, daß er nicht lesen und schreiben und deshalb auch die Parolen auf den Flugblättern nicht habe verstehen können. Der Staatsanwalt habe ihm zum Schluß noch gesagt, daß es beim nächsten Mal nicht so glimpflich abgehe, wenn er sich wieder mit diesen Leuten einlasse. Durch dieses Erlebnis sei sein politisches Interesse erwacht, und er habe sich von da an für einen eigenen kurdischen Staat eingesetzt, sei auf die Dörfer gefahren und habe andere in diesem Sinne unterrichtet. Er sei in einer kurdischen Jugendorganisation, später bei Apocular gewesen, die später als PKK bekannt geworden sei.
diesem Ereignis sei er von der Polizei, den Gendarmen oder dem Militär nicht mehr erwischt worden. Randnummer 39 Diesen Vortrag des Kläger hält der Senat im wesentlichen für glaubhaft. Der Kläger hat zwar in der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
seiner Festnahme wegen des Besitzes von Flugblättern mit kurdischen Parolen politische Verfolgung erlitten. Auch wenn nicht feststeht, aufgrund welchen konkreten strafrechtlichen Vorwurfs der Kläger inhaftiert und angeklagt wurde, ist davon auszugehen, daß die Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit
GB erfolgten.
dieser Vorschrift wird mit Gefängnis von einem bis zu 3 Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda treibt. Eine Bestrafung
GB ist "politische Verfolgung" (Hess. VGH, 21.11.1985 -- 10 OE 1316/81 --, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 198.86 --, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 -- 10 OE 598/82 --, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 -- 10 OE 416/82 --, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 -- 9 B 40.87 --; Hess. VGH, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, InfAuslR 1988, 267). Da die Flugblätter
der glaubhaften Aussage des Klägers "kurdische Parolen" enthielten, muß zugrundegelegt werden, daß sie zumindest ein Bekenntnis zur Existenz einer eigenständigen kurdischen Volksgruppe in der Türkei enthielten. Schon eine solche Darstellung wird von der türkischen Rechtsprechung als "Unterdrückung oder Schwächung der Nationalgefühle" im Sinne des § 142 Abs. 3 TStGB angesehen (vgl. im Hinblick auf den insoweit gleichlautenden Art. 141 Abs. 4 TStGB die in dem Dokument III. 15. zitierten Beispiele aus der türkischen Rechtsprechung). Kennzeichnend für diese Formulierung ist ihre vage Unbestimmtheit, die breiten Raum für eine Auslegung unter Gesichtspunkten politischer Opportunität läßt. Dies gilt auch für den unscharfen Begriff der "Propaganda" in Art. 142 Abs. 3 TStGB. Insoweit muß jeder, der Flugblätter verteilt, in denen eine eigenständige kurdische Volksgruppe erwähnt wird, mit einer Bestrafung
dieser Vorschrift rechnen. Zwar hat der Große Senat des türkischen Militärkassationshofs den Begriff des Propagandatreibens dahingehend ausgelegt, daß das "Preisen" kurdisch-separatistischer Ideen straffrei sei und daß nur ein
seiner Intensität darüber hinausgehendes, an andere Personen gerichtetes -- aber nicht notwendig öffentliches -- Verhalten mit dem Ziel, Anhänger für seine Ideen zu gewinnen, den Straftatbestand erfülle (Dokumente I. 20., 21.). Indessen sind in der praktischen Rechtsanwendung durch die türkischen Strafgerichte die Anforderungen, die an die Intensität des über das "Preisen" hinausgehenden und damit die Strafbarkeit begründenden Verhaltens gestellt werden, derart gering, daß bereits eine Meinungsäußerung bestraft wird, die meinungsbildend wirken und andere überzeugen soll, mit der also eine Wirkung auf die Umwelt angestrebt wird. So sind beispielsweise als strafbare Propaganda angesehen worden, "an die Völker der Türkei" gerichtete Flugblätter, in denen nebeneinander türkische und kurdische Worte und Sätze verwendet wurden, die Behauptung und Existenz eines kurdischen Volkes -- auch im Rahmen eines Briefwechsels zwischen Gleichgesinnten oder eines Schülers während des Unterrichts --, die bloße Andeutung der Möglichkeit eines kurdischen Staates, das Absingen kurdischer Lieder, der Vertrieb von Tonbandcassetten mit in kurdischer Sprache gesungenen Volksliedern, der Verkauf separatistischer Zeitschriften und das Nichtverhehlen einer entsprechenden politischen Überzeugung, sei es auch im engeren Kreise (Dokumente I. 20., 21., 36., Rumpf, InfAuslR 1986, 250). Die Vorschrift bietet demnach eine Handhabe dafür, nahezu jede Form der politischen Meinungsäußerung, die nicht der herrschenden Doktrin entspricht, zu bestrafen, und sie wird auch vielfach in diesem Sinne gehandhabt. Es kann demnach zwar nicht gesagt werden, daß die türkischen Gerichte bei der Bestrafung
den Staatsschutzbestimmungen über deren Anwendung hinaus die Gesinnung bestimmter Personen oder Personengruppen treffen wollen; indessen bedarf es einer solchen Verfahrensweise auch gar nicht, weil insbesondere Art. 142 TStGB eine inkriminierte politische Gesinnung tatbestandsmäßig voraussetzt und diese deshalb bereits durch die Bestrafung in Anwendung der Vorschrift getroffen wird (Dokumente IV. 4., 5., 6., I. 21., 5., 16., 24., 25.). Randnummer 40 Der Senat geht davon aus, daß die polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen und auch die Anklage des Klägers zumindest auch im Hinblick auf die Strafbarkeit
GB durchgeführt wurden und der Kläger deshalb insoweit politisch verfolgt wurde. Da der strafrechtliche Vorwurf gegen ihn aber fallengelassen und er freigelassen wurde,
dem sich herausgestellt hatte, daß er den Inhalt der Flugblätter gar nicht verstehen konnte, hat der türkische Staat damit verdeutlicht, daß er die strafrechtliche Verfolgung des Klägers wegen dieses Ereignisses beendet hat. Damit war auch die dadurch begründete politische Verfolgung des Klägers abgeschlossen. In der Zeit danach bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im August 1979 wurde der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben dazu nicht politisch verfolgt. Er hat dazu dargelegt, er habe,
dem er durch das geschilderte Ereignis ein politisches Bewußtsein entwickelt habe, in kurdischen Dörfern andere über die Bestrebungen für einen eigenständigen kurdischen Staat unterrichtet, ohne daß es dabei zu Konflikten mit staatlichen Stellen gekommen sei. Aus diesen vagen Angaben läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger für sein politisches Ziel öffentlich und mit einer solchen Intensität geworben hätte, daß dies zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder anderen Reaktionen durch den türkischen Staat hätte führen können oder geführt hat. Randnummer 41 Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß dem Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung durch eine ihm etwa drohende Verhaftung unmittelbar bevorstand. Der Kläger ist erst etwa zwei Jahre
dem von ihm geschilderten einzigen Ereignis, das 1977 stattgefunden hat, im August 1979 aus der Türkei ausgereist. Da es
den eigenen Angaben des Klägers für den gesamten Zeitraum keinen Anhaltspunkt für gegen ihn gerichtete politische Verfolgungsmaßnahmen gibt und die einzige politische Verfolgungsmaßnahme ausdrücklich unter Aufgabe des strafrechtlichen Vorwurfs beendet worden war, kann nicht festgestellt werden, daß dieses Ereignis noch ursächlich für die Ausreise des Klägers aus der Türkei war (zu diesem Erfordernis des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise: BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 26.03.1985 -- 9 C 107.84 --, BVerwGE 72, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Gegen dem Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung im August 1979 spricht auch, daß er mit einem Paß legal auf dem Flugwege ausreisen konnte. Randnummer 42 Soweit der Kläger seine Ausreise 1979 auch damit begründete, daß die "Grauen Wölfe" die kurdischen Dorfbewohner ständig bedrohten und schwere Vernichtungen an ihren Häusern anrichteten, ihr Vieh töteten und ihre Ernteerträge entwendeten, kann auch dies nicht zur Annahme einer politischen Verfolgung des Klägers vor seiner Ausreise aus der Türkei führen. Abgesehen davon, daß eine Verantwortlichkeit des türkischen Staates für solche Übergriffe nicht erkennbar und zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, daß er auf Anzeigen nicht gegen solche Übergriffe vorgegangen wäre, hat der Kläger nicht bekundet, daß solche Angriffe ihm selbst gegolten hätten. Damit wird deutlich, daß nicht eine individuell gegen den Kläger gerichtete staatliche Verfolgung Anlaß für seine Ausreise aus der Türkei gewesen ist, sondern er wegen der Schwierigkeiten ausgereist ist, denen die kurdische Bevölkerung generell zu dieser Zeit ausgesetzt war, die aber -- wie oben dargelegt -- nicht den Grad einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung erreichten. III. Randnummer 43 Da der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei somit nicht politisch verfolgt war und demzufolge der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in das Heimatland anzuwenden ist (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1982 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6), ergibt sich, daß dem Kläger eine asylerhebliche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zwar nicht im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.), auch nicht wegen seines Eintretens für einen eigenständigen kurdischen Staat vor seiner Ausreise aus der Türkei (2.), wohl aber wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit für die PKK in Deutschland (3.) droht. Randnummer 44 1. Allein wegen seiner kurdischen Zugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr nicht politische Verfolgung befürchten (ebenso Dokumente I. 42., 48. u. 49.). Der Senat kann nämlich -- trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen -- nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge und auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen. Randnummer 45 Etwa ein Jahr
der Ausreise des Klägers, nämlich am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei.
einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassungsgebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und
der Bestätigung in der Volksabstimmung vom
wie vor den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt. Randnummer 47 Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet und in Art. 3 betont, daß sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes darstellt und ihre Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind
Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört
6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen
wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 48 In den letzten Jahren sind freilich auch die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85). Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn
der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die damit erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" ist dadurch verstärkt, daß bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2) und daß in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden darf als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften des Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, Dokument I. 20.). Am
seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betrifft und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen scheint, geht der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßt auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestehen gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (Dokumente I. 38. u. 41.). Dagegen, daß nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache von diesem Gesetz erfaßt werden, spricht, daß ausdrücklich auch die Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen erwähnt ist. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert worden ist, kann der erkennende Senat offenlassen (ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 06.11.1986 -- X OE 444/82 --, 13.11.1986 -- X OE 46/82 --). Denn es gibt weiterhin keinen Anhaltspunkt dafür, daß die türkischen Behörden beabsichtigen, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wird das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch auch durchgesetzt (Dokumente I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wird dagegen
wie vor nicht eingeschnitten (Dokumente I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48. u. 49.). Es wird auch in absehbarer Zeit kaum möglich sein, von jedem türkischen Staatsangehörigen den ausschließlichen Gebrauch des Türkischen zu verlangen. Bis dem entgegenstehende Anzeichen bekannt werden, hält es der Senat nicht für notwendig, hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Gesetzes Nr. 2932 weiter zu ermitteln. Randnummer 49 Auch in bezug auf die Pflege kurdischen Brauchtums ist es seit dem Militärputsch zu weitergehenden Einschränkungen gekommen. So laufen Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im völkischen oder gesellschaftlichen Bereich und ihr Verlangen
politischer Autonomie oder Loslösung vom türkischen Staat ostentativ bekunden, nunmehr Gefahr, von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften des Separatismus bezichtigt zu werden (Dokumente I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32. u. 37.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden indessen
wie vor nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (Dokumente I. 6.,
dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche
Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienen, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassen und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterziehen (Dokumente I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26.,
dem wegen des Widerstandes der Dorfbewohner gegen diese Umsiedlungsaktionen negative Reaktionen in der türkischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt geworden waren, wurde aufgrund eines Beschlusses des nationalen Sicherheitsrates vom 28. März 1990 über die "Beschleunigung der Räumung der Dörfer" anstelle einer gewaltsamen Vertreibung der indirekte Druck zum Verlassen der Dörfer durch das Leben in der Region
haltig erschwerende Maßnahmen so erhöht (Minenverlegung nahe der Dörfer, Verbrennen von Wald und Obstbäumen aus Sicherheitsgründen, Meldeauflagen zur Information der Gendarmerie über alle Vorgänge im Dorf, häufige Durchsuchungen), daß die Bewohner ihre Siedlungen "freiwillig" verließen (Dokument I. 72.). Randnummer 53 Bei der Beurteilung dieser Umsiedlungsaktionen ist zu berücksichtigen, daß wegen der schon oben dargelegten gewalttätigen Aktionen kurdischer Organisationen in der Türkei, die insbesondere Unterstützung von ihren Landsleuten in den Dörfern ihres Siedlungsgebietes fordern und zum Teil erhalten, sowie wegen ihrer Verbindung zu kurdischen Gruppen im Irak und Iran, im Grenzgebiet im Dreiländereck der Südosttürkei auch wegen seiner zum Teil schwer zugänglichen Regionen Ausübung staatlicher Gewalt unter Sicherheitsaspekten sehr erschwert ist. Insofern erscheinen die Umsiedlungsaktionen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der innenpolitischen Sicherheit und Verteidigung der Grenzen nicht als gezielt gegen die Kurden als Volksgruppe gerichtete Verfolgungsmaßnahmen. Soweit es dabei zu den Vorschriften widersprechenden Übergriffen einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte kommt (Dokument I. 75.), gibt es keine Erkenntnisse darüber, daß dies von den verantwortlichen Stellen gebilligt oder geduldet würde und damit dem türkischen Staat als mittelbare Verfolgung zuzurechnen wäre. Randnummer 54 2. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich vor seiner Ausreise für einen eigenständigen kurdischen Staat eingesetzt hat.
den oben (I. 2.) getroffenen Feststellungen hat der türkische Staat den strafrechtlichen Vorwurf im Hinblick auf das einzige Ereignis, das zu einer politischen Verfolgungsmaßnahme geführt hatte, ausdrücklich fallengelassen. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, daß er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei
14 Jahren staatliche Maßnahmen zu befürchten hätte. Auch soweit der Kläger für die Zeit
diesem Ereignis als Einsatz für die kurdische Sache allein geschildert hat, daß er auf die Dörfer gefahren sei und andere im Sinne seiner Überzeugung von der Notwendigkeit eines eigenständigen kurdischen Staates unterrichtet habe, hat er deswegen politische Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zu befürchten. Der Kläger hat zu diesen geringfügigen politischen Aktivitäten keinerlei konkrete Angaben gemacht; zudem hat er selbst nicht behauptet, daß er deswegen staatlichen Stellen irgendwie aufgefallen wäre; auch wenn er -- wie von ihm dargelegt -- Kontakt zu einer "kurdischen Jugendorganisation" und später zu Apocular, der Vorgängerin der PKK, gehabt hat, läßt sich aus dem in diesem Punkte pauschalen und unsubstantiierten Vortrag des Klägers kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß dies staatlichen Stellen bekannt geworden wäre und er deshalb bei einer Rückkehr mit strafrechtlicher Verfolgung -- etwa
GB -- zu rechnen hätte. Randnummer 55 3. Dem Kläger droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich in Deutschland für die PKK kontinuierlich und
haltig betätigt hat. Randnummer 56 Die "Partiya Karkeren Kurdistan", die Arbeiterpartei Kurdistans, verfolgt das Ziel der Gründung eines autonomen kurdischen Staates in den von Kurden besiedelten Gebieten (Dokument II. 42.). Sie wurde im November 1978 in der Türkei als Zusammenfassung mehrerer Vorläuferorganisationen gegründet, die sich Anfang der 70er Jahre dem Kampf für ein autonomes Kurdistan verschrieben hatten. Zu den maßgeblichen Vororganisationen gehörte die sogenannte "Apocular", die 1974 insbesondere von Studenten unter der Führung des Abdullah Öcalan gegründet worden sein soll (Dokument II. 12.) und deren Ziel die Schaffung eines orthodox-kommunistischen Kurdistans durch gewaltsame Abtrennung kurdischer Gebiete aus dem türkischen Staat war (Dokument II. 4.). Mitglieder der 1975 aus der Apocular hervorgegangenen UKO, Ulusal Kurtulus Ordusu -- Nationale Befreiungsarmee --, schlossen sich dann 1978 mit Mitgliedern der türkischen Arbeiterpartei TIP zur PKK zusammen. Die PKK war ursprünglich marxistisch-leninistisch orientiert und straff organisiert (Dokument II. 12.); Erklärungen der Organisation aus letzter Zeit lassen allerdings erkennen, daß Teile der Führung zunehmend von dieser ideologischen Festlegung abrücken (Dokument II. 44.). Typisch für die PKK war bisher die Verbindung des Ziels der staatlichen Selbstbestimmung des kurdischen Volkes mit dem Klassenkampf gegen das in Ostanatolien herrschende Großgrundbesitzertum der Agas. Zur Erreichung der offensichtlich nunmehr auf den kurdisch-nationalistischen Aspekt ausgerichteten Politik führt die PKK in den südöstlichen und östlichen Landesteilen der Türkei einen "bewaffneten Befreiungskampf" gegen den türkischen Staat (Dokument II. 31.). Sie hat dazu weitere Nebenorganisationen gebildet, unter anderem die militärische Organisation "HRK -- Hezen Rizgariya Kurdistan --"
seiner Einreise
Deutschland intensiv und maßgeblich für die PKK tätig war. Zwar hat er bei der informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. November 1981 keinerlei Angaben zu einer exilpolitischen Tätigkeit gemacht. Dies beruht aber offensichtlich darauf, daß er dazu nicht gefragt wurde, weil das Verwaltungsgericht dies offenbar nicht für aufklärungsbedürftig hielt. So hat es in seinem Urteil zwar abstrakt den Tatbestand des
fluchtgrundes definiert; konkret hat es sich aber dann mit der Feststellung begnügt, der Kläger werde aufgrund seiner Herkunft und seiner Erziehung weiterhin für die kurdische Sache eintreten; deshalb sei die Gefahr einer weiteren Inhaftierung zu besorgen. -- Der Kläger hat dann glaubhaft in der Vernehmung am
..., wo es einen "richtigen" Verein der PKK gebe. Er lade auch Bekannte zu Kundgebungen und Demonstrationen ein, verteile Flugblätter der PKK, beteilige sich an Diskussionen bei den kurdischen Demonstrations- und Kulturveranstaltungen. Außerdem teile er regelmäßig die monatlich erscheinenden Zeitungen der PKK an kurdische Familien in seinem Umkreis aus. Bei Straßenfesten und anderen Veranstaltungen der PKK bereite er auch das Essen zu, weil er dies gelernt habe. Randnummer 58 Die Erklärung des Klägers, er sei für die PKK insbesondere in Gießen seit langer Zeit tätig gewesen und auch heute noch tätig, wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen in seiner Vernehmung am 10. Januar 1991, in der dieser bekundet hat, daß der Kläger wegen seiner bekannten Tätigkeit für die PKK und der Teilnahme an einer Schlägerei bei der deutschen Polizei angezeigt werden sollte. Der Kläger müsse wissen, was er als PKK'ler tue. Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem engeren Kreis der PKK-Aktivisten in ... wird auch bestätigt durch die Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen und Vernehmungen, die unter anderem zu einem Strafverfahren gegen den Kläger geführt haben.
den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts vom
dem von dem Amtsgericht festgestellten Sachverhalt ging diesem Vorfall ein Streit zwischen dem in ... tätigen PKK-Aktivisten und dem ebenfalls in ... lebenden Kurden voraus, der den Angeklagten ausweislich eines in Kopie vorgelegten Briefes aufgefordert hatte, seinen Sohn nicht im Hinblick auf eine Mitarbeit und Mitgliedschaft bei der PKK zu beeinflussen, sondern diesen wieder zu ihm
Hause zu schicken. Zugleich drohte er damit, den Angeklagten bei dem Türkischen Konsulat wegen seiner Mitgliedschaft und Betätigung in der PKK anzuzeigen. Als sich die Zeugen am 3. März 1986 in einer Gaststätte in ... aufhielten, erschien der Kläger mit den in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht angeklagten und dem Zeugen.
dem der Angeklagte den Zeugen gefragt hatte, warum er bzw. sein Onkel dem Angeklagten einen Brief geschickt hätten, schlug er ihm mehrere Male ins Gesicht; dabei lockerten sich zwei Zähne des Zeugen. Zudem schlug der Angeklagte den Zeugen mehrmals mit einer Eisenkette auf den Rücken und auf den Kopf, wodurch dieser Platzwunden rechts über dem hinteren Scheitelbein und dem linken Jochbeinbogen erlitt. Der Kläger und der Zeuge traten mehrmals
dem Zeugen der dadurch die oben beschriebene Verletzung erlitt. Randnummer 59 Aus dem diesem Strafverfahren vorausgehenden Ermittlungsverfahren ergibt sich, daß der Kläger und die vier übrigen Angeklagten zu dem engen Kreis von PKK-Aktivisten in ... gehörten. Dies haben die Zeugen übereinstimmend bekundet. So hat der Zeuge, der bei der Schlägerei durch die Angeklagten schwer verletzt wurde, ausgesagt, daß die ihm bekannten Angeklagten dem Mitangeklagten nahestanden, der
seinen Darlegungen Kurden für den Kampf der PKK in der Türkei rekrutieren sollte und "in Gießen alle Fäden in der Hand" hielt. Diese Angaben zu der maßgeblichen Rolle des ... werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen der bei seiner Vernehmung bei der Kriminalpolizei in ... angab, ... und der Angeklagte gehörten zu den Leuten, die in ... die PKK leiteten. Der Zeuge hat auch nochmals bei seiner polizeilichen Vernehmung am
dem dieser Angeklagte schon 1985 als Flugblattverteiler für den "Kultur- und Unterstützungsverein des kurdischen Volkes" --
den dortigen Erkenntnissen eine Nebenorganisation der PKK -- tätig war. Aus dem von den Zeugen geschilderten und von dem Amtsgericht in seinem Urteil vom
den Erkenntnissen des Strafverfahrens offenbar gegen einen ehemaligen Anhänger der PKK richtete, keine durchgreifenden Zweifel daran, daß der Kläger sich in Deutschland im erheblichen Umfange und deutlich wahrnehmbarer Weise für die PKK engagiert hat. Randnummer 61 Auf dieser Grundlage ist der Senat davon überzeugt, daß türkischen Behörden die exilpolitische Betätigung des Klägers für die PKK bekannt geworden ist und er deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muß. Es kann dahingestellt bleiben, ob -- wie der Kläger behauptet -- sein Name dem Türkischen Generalkonsulat von Mitgliedern der Familie
der Schlägerei im März 1986 genannt worden ist, weil sich die Zeugen von den Angeklagten bedroht fühlten. Der Kläger hat dazu widersprüchliche Angaben gemacht. Er hat dazu zunächst bei seiner Vernehmung am
vollziehbar, daß die Behauptung des Klägers zuträfe, dieser Brief sei an ihn gerichtet gewesen. Randnummer 62
dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren ausweislich der beigezogenen Akten kann auch nicht festgestellt werden, daß der Name des Klägers tatsächlich dem Türkischen Generalkonsulat in einem Schreiben von Mitgliedern der Familie genannt worden ist. Die Zeugen, die
ihren eigenen Angaben den Brief verfaßt und dem Sohn des ..., diktiert haben, haben bei ihren Zeugenaussagen vor dem 10. Senat des erkennenden Gerichts übereinstimmend bekundet, daß sie zwar die Namen der Angeklagten genannt hätten, nicht aber den Namen des Klägers. Der Zeuge hat auf ausdrückliche Befragung versichert, er sei dessen sicher. Dies entspricht auch der Aussage des Zeugen, der ebenfalls versichert hat, der Name des Klägers sei nicht in dem von ihm geschriebenen Brief an das Türkische Generalkonsulat erwähnt worden. Dies ist in dem Termin zur Beweisaufnahme, in dem der Zeuge vernommen wurde, auch
einer mündlichen Übersetzung des von dem Zeugen in Kopie zu den Akten gereichten Briefes vom
ihren Bekundungen in den Vernehmungen während des Ermittlungsverfahrens die Zeugen, aber ganz offenbar nicht den Kläger. Zudem lagen ihre Vernehmungen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, in denen sie auf ausdrückliches Befragen ausdrücklich die Erwähnung des Namens des Klägers verneinten, dem Zeitpunkt des Abfassens dieses Briefes Ende März 1986 erheblich näher als die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht etwa ein Jahr später im März 1987. Die Vernehmung des Zeugen fand am 18. Juni 1986 und die des Zeugen am 5. August 1986, also zweieinhalb bzw. vier Monate
dem maßgeblichen Zeitpunkt statt. Zudem könnte ein weiterer Grund dafür, daß der Name des Klägers in diesem Brief nicht genannt wurde, darin liegen, daß er sich
den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts an der Schlägerei allein dadurch beteiligte, daß er den Zeugen gegen die Beine trat, während dem Zeugen seine erheblichen Verletzungen durch die Angeklagten zugefügt wurden, und der Angeklagte den Zeugen sogar mit dem Tode bedrohte. Auch aus der Aussage des Zeugen in der Beweisaufnahme am 10. Januar 1991 läßt sich nicht entnehmen, daß der Name des Klägers dem Türkischen Generalkonsulat wegen seiner PKK-Tätigkeit angezeigt worden ist. Dieser Zeuge hat bekundet, daß er den Brief an das Türkische Generalkonsulat nicht kenne. Wenn sein Name unter diesem Brief stehe, könne er sich dies nur damit erklären, daß dies ohne sein Wissen und Wollen geschehen sei. Er habe nur gehört, daß der Kläger wegen seiner Teilnahme an der Schlägerei bei der deutschen Polizei angezeigt werden sollte. Soweit der Kläger im Rahmen dieser Beweisaufnahme bei seiner Vernehmung angegeben hat, er habe mehrfach gehört, daß die Familie mehrere Briefe an das Türkische Generalkonsulat geschrieben habe, läßt sich aus dieser vagen Aussage nichts anderes entnehmen. Der Zeuge hat in der gleichen Vernehmung selbst bekundet, daß es
seinem Wissen hinsichtlich der Anzeige von PKK-Leuten bei dem Türkischen Konsulat nur diesen einen Brief gegeben habe. Davon ist auch der Senat überzeugt,
dem aus sämtlichen Aussagen der Angeklagten und der Zeugen in den Strafverfahren sowie in dem Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof X UE 444/82 nur von diesem einen Brief an das Türkische Generalkonsulat die Rede war; einen Anhaltspunkt für weitere Briefe an das Konsulat, in denen der Name des Klägers erwähnt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 63 Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, daß ausweislich der Übersetzung des in Kopie bei den Akten befindlichen Briefes der Name des Klägers dort nicht erwähnt ist und angesichts der eindeutigen Aussage des Zeugen, der den Brief geschrieben hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Name des Klägers dem Türkischen Generalkonsulat genannt worden ist. Randnummer 64 Gleichwohl steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die kontinuierliche und im engen Zusammenhang mit führenden PKK-Aktivisten vorgenommene exilpolitische Betätigung des Klägers türkischen Behörden -- auch unabhängig von der Erwähnung seines Namens in dem Brief, in dem diese Aktivisten, mit denen er zusammen arbeitete, genannt wurden -- bekannt geworden ist und er deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muß. Grundsätzlich legt der Senat hinsichtlich des Bekanntwerdens exilpolitischer Betätigung insbesondere von Kurden zugrunde, daß türkische Stellen staatsfeindliche Tätigkeit von Türken im Ausland besonders aufmerksam verfolgen (Dokument III. 26., 28.).
den vorliegenden Erkenntnissen beobachtet der türkische Geheimdienst insbesondere politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK (Dokument III. 36.). Besonderes Augenmerk gilt dabei, je
Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (Dokument III. 28., 35.). Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen (unter anderem dem Newroz-Fest) durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staates gerichtete Aktivitäten beteiligen (Dokument III. 34.). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maß gefährlich eingestuft wird, auszugehen (Dokument III. 27.). Deshalb ist zu unterstellen, daß insbesondere Veranstaltungen der PKK in der Bundesrepublik Deutschland von den türkischen Behörden beobachtet werden (Dokument III. 28.). Es ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige -- ob als Sympathisant oder Mitglied --, die Flugblätter verteilen oder Veranstaltungen durchführen, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (Dokument III. 26.). Die PKK ist die am intensivsten von dem türkischen Staat verfolgte Organisation, die insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland von türkischen Behörden genau beobachtet wird. Die Aktivitäten ihrer Anhänger werden grundsätzlich mit erhöhter Aufmerksamkeit von türkischen Sicherheitsbehörden registriert und führen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu staatlichen Repressalien bei einer Rückkehr in die Türkei (OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.1987 -- 13 A 60/87 --). Auf dieser Grundlage ist der Senat davon überzeugt, daß auch die kontinuierliche und hervorgehobene Tätigkeit des Klägers für die PKK im Raum Gießen -- insbesondere auch im Zusammenhang mit der Schlägerei und dem
folgenden Strafverfahren -- den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. Randnummer 65 Aufgrund dieser Sachlage ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen Art. 140, 141, 142 TStGB droht.
GB wird ein türkischer Staatsangehöriger, der im Ausland über die innere Situation des Staates unwahre, übertriebene oder auf besonderem Zweck beruhende
richten veröffentlich oder irgendeine den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltet, soweit diese die Achtung und das Ansehen des Staates im Ausland verletzt, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Kläger hat durch seine maßgebliche und umfangreiche Unterstützung der PKK in Deutschland eine den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltet. Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die Ehre der Republik, wobei für die Strafbarkeit ein tatsächlicher Schadenseintritt noch nicht erfolgt sein muß; es genügt bereits, wenn eine Handlung geeignet ist, einen Schaden für das Ansehen des Staates herbeizuführen. Durch die Unbestimmtheit und weite Fassung der Tatbestandsmerkmale -- insbesondere dadurch, daß jede irgendwie geartete, den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit unter Art. 140 TStGB subsumiert werden kann -- ist die Kommunikations- und Meinungsäußerungsfreiheit im Ausland tatsächlich fast aufgehoben (Dokument III. 15.). Insbesondere systemkritische Äußerungen, zu denen auch die Propagierung eines grundlegend anderen Wirtschafts- und Gesellschaftssystems in einem eigenständigen Kurdistan durch die PKK gehören, können den Straftatbestand des Art. 140 TStGB erfüllen (Dokument IV. 29.). Die PKK wird von türkischen Behörden als in hohem Maße separatistisch und gefährlich eingestuft; die
außen kundgegebene Befürwortung ihres Zieles, ein unabhängiges Kurdistan zu errichten, wird als den nationalen Interessen zuwiderlaufende Tätigkeit und Verletzung der Achtung und des Ansehens der Türkei im Ausland im Sinne des Art. 140 TStGB subsumiert (Dokument III. 24., IV. 29.). Türkische Staatsangehörige, die die PKK im Ausland aktiv unterstützen, müssen bei einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, daß sie wegen Verstoßes gegen Art. 140 TStGB strafrechtlich verfolgt werden (Dokument III. 37.). Als Tätigkeit reicht insofern das Engagement für die Belange der Kurden durch Verteilen von Flugblättern und andere Mitwirkung bei der organisatorischen Durchführung von insbesondere gegen die türkische Regierung gerichteten Veranstaltungen aus (Dokument III. 26., 27.). Randnummer 66 Die Bestrafung
GB ist "politische Verfolgung" (so auch OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.1987 -- 13 A 60/87 --), wie sie im Hinblick auf Art. 141, 142 TStGB von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung und auch von dem Bundesverwaltungsgericht -- wie oben dargelegt -- qualifiziert worden ist. Dafür reicht es allerdings nicht aus, daß die Bestrafung wegen einer politischen Straftat erfolgt. Vielmehr kommt es auch für die asylrechtliche Relevanz einer Bestrafung
Staatsschutzvorschriften darauf an, ob sie gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei dem Betroffenen gerichtet ist (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung diese spezifische asylrelevante Zielrichtung haben, sind die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine -- mit der Staatsraison nicht übereinstimmende -- politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie
außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, a.a.O.; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 198.86 --, a.a.O.; BVerwG, 26.07.1988 -- 9 C 10.88 --; BVerwG, 30.08.1988 -- 9 C 14.88 --, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15; BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 29.87 --; BVerwG, 12.12.1989 -- 9 C 39.88 --). Randnummer 67 Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. -- a.a.O.; BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 -- a.a.O.; BVerfG, 09.10.1990 -- 2 BvR 1446/85 --).
der den oben genannten Erkenntnisquellen zu entnehmenden Anwendung des Art. 140 TStGB ist davon auszugehen, daß aufgrund von Art. 140 TStGB auch die öffentliche Kundgabe separatistischer, gegen den Bestand des türkischen Staates in der jetzigen Form gerichteter Überzeugungen strafrechtlich verfolgt wird. Zudem ist die Strafbewehrung einer solchen Tat mit mindestens fünf Jahren Zuchthaus auch
türkischem Strafrecht eine vergleichsweise hohe Strafe, die im Unterschied zu den den Schutz privater Rechtsgüter bezweckenden Normen typisch für die Sanktionen der die politischen Rechtsgüter betreffenden Strafvorschriften ist. So wird die Entführung einer mündigen, ledigen Frau mit Zuchthaus ab drei Jahren bestraft (Art. 429 TStGB), eine Körperverletzung, die "eine Lebensgefahr hervorgerufen hat", mit Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 456 Abs. 2 TStGB), die üble
rede und Beleidigung im Hinblick auf eine Privatperson mit Gefängnis ab drei Monaten (Art. 480, 482 TStGB), Diebstahl mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren (Art. 491 TStGB). Demgegenüber sind die "Vergehen gegen die Persönlichkeit des Staates" mit unvergleichlich höheren Strafen bedroht, so gemäß Art. 125 die Begehung einer Tat z. B. zur Schmälerung der Unabhängigkeit des Staates oder der Zerstörung der Einheit des Staates mit der Todesstrafe, das Betreiben von Propaganda zur Beseitigung der politischen und rechtlichen Ordnung des Staates mit Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren (Art. 142 Abs. 1), die Vorbereitung einer Organisation, die die Absicht hat, die politischen und rechtlichen Ordnungen des Staates völlig zu beseitigen, mit Zuchthaus von acht bis zu fünfzehn Jahren (Art. 142 Abs. 2). Auch mit diesen hohen Strafen verhindern die türkischen Staatsschutzvorschriften die erforderliche geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Zielen im Wege freier Meinungsäußerung. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Verhalten von nur geringem Gewicht erscheint, sollen mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird in den unverhältnismäßig hohen Strafen auch für Verhaltensweisen deutlich, die -- wie die öffentliche Bekundung staatskritischer Äußerungen im Ausland -- weit davon entfernt sind, die Staatsordnung der Türkei aktuell zu gefährden. Randnummer 68 Dies gilt auch für die strafrechtliche Verfolgung
GB, die der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die PKK bei einer Rückkehr in die Türkei dort zu befürchten hat.
GB wird mit Gefängnis von sechs bis zwölf Jahren unter anderem bestraft, wer an einer Vereinigung teilnimmt, die beabsichtigt, aus rassischen Gründen die durch die Verfassung garantierten Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen. Da die PKK sich für die Gründung eines eigenen kurdischen Staates einsetzt und schon das ausdrückliche Bekenntnis zur Existenz einer kurdischen Volksgruppe als nicht-türkischer Minderheit von der türkischen Rechtsprechung als "Unterdrückung oder Schwächung der Nationalgefühle" im Sinne von Art. 141 Abs. 4 TStGB angesehen wird (vgl. dazu Beispiele aus der türkischen Rechtsprechung zitiert im Dokument III. 15.), muß der Kläger insoweit mit Strafverfolgung rechnen.
GB kommt es auf den Zweck der Vereinigung an, nicht darauf, welches Mittel -- etwa Gewalt -- eingesetzt wird (Rumpf, InfAuslR 1986, 250), und auch nicht darauf, ob die zu verteidigenden Rechtsgüter tatsächlich auch gefährdet sind. Kennzeichnend für Art. 141 TStGB ist, daß die Ziele, deren Anstreben strafrechtlich geahndet wird, so unbestimmt und umfassend umschrieben sind, daß breiter Raum für eine Auslegung unter Gesichtspunkten politischer Opportunität besteht. Dies gilt insbesondere für das Ziel, "die Nationalgefühle zu schwächen" (Art. 141 Abs. 4 u. Art. 142 Abs. 3 TStGB). Besonders deutlich wird die tatbestandliche Weite und Unbestimmtheit auch in der Formulierung des Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 TStGB, der "Propaganda" unter Strafe stellt, wobei dieser Begriff völlig unscharf bleibt. Insoweit muß auch der Kläger, der Flugblätter und Zeitschriften der PKK verteilt hat, in denen die Ziele der PKK vertreten wurden, mit einer Bestrafung
dieser Vorschrift rechnen. Randnummer 69 Da die PKK mit dem aktiven Eintreten für einen auf marxistisch-leninistischer Grundlage aufgebauten kurdischen Staat --
neueren Berichten ist offen, ob die PKK noch geschlossen hinter dieser ideologischen Ausrichtung, insbesondere auf die marxistisch-leninistischen Inhalte bezogen, steht (Dokumente II. 42., 44.) -- die wirtschaftliche und soziale Grundordnung des türkischen Staates beseitigen wollte und der Kläger an dieser Vereinigung teilgenommen hat, muß er auch
diesen Strafvorschriften mit politischer Verfolgung rechnen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß er für die Ziele der PKK "Propaganda" gemacht hat; dazu reicht das Äußern einer bestimmten auf die in Art. 141 Abs. 4 und Art. 142 Abs. 3 bezeichneten Ziele gerichteten Gesinnung aus (Rumpf, a.a.O.). Der Senat glaubt -- wie oben dargelegt -- dem Kläger, daß er für die PKK in vielfältiger Weise und maßgeblich tätig war und insbesondere durch die Organisation und Mitwirkung bei der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen die Ziele der PKK aktiv, insbesondere durch Propaganda, gefördert hat. Randnummer 70 Die Annahme politischer Verfolgung wegen einer Bestrafung
5 wegen Teilnahme an einer Vereinigung, die aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, tätig wird, wird für den Kläger auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die strafrechtliche Verfolgung in der Türkei sich auch auf die Tat beziehen kann, wegen der der Kläger in Deutschland durch das Urteil des Amtsgerichts vom 6. März 1987 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Eine Strafverfolgung in der Türkei im Hinblick auf die Körperverletzung ist wegen Verjährung gemäß Art. 102 Abs. 1 Nr. 4 ausgeschlossen. Danach erlischt die öffentliche Klage bei Vergehen, die mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen nicht über 5 Jahre bedroht sind, durch Verjährung
5 Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß Art. 103 TStGB mit dem vollendeten Vergehen, also hier am Tag der Tat am
GB -- bei diesem im ersten Teil des zweiten Buches des Türkischen Strafgesetzbuches geregelten und mit zeitlichem Zuchthaus bedrohten Vergehen findet, da es im Ausland begangen wurde, keine Verjährung statt -- berücksichtigt werden sollte, weil sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die PKK in Deutschland stand, führt dies jedoch nicht dazu, daß deshalb eine politische Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen wäre. Es ist zunächst auch aufgrund der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Gießen nicht eindeutig zu klären, inwieweit die von dem Kläger begangene Körperverletzung im Rahmen seiner politischen Betätigung für die PKK erfolgte. Zwar hat der Zeuge in der polizeilichen Vernehmung am 11. März 1986 bekundet, er sei der Meinung, daß er nicht wegen des Briefes, den der Zeuge an ... geschrieben habe, geschlagen worden sei, sondern wegen Distanzierung von der Partei; er hat aber sogleich hinzugefügt, beweisen könne er dies nicht. Das Urteil des Amtsgerichts läßt demgegenüber bewußt offen, ob die Behauptung des Zeugen er sei Sympathisant der PKK gewesen, zutreffend oder wahrheitswidrig gewesen ist. Dagegen, daß die von dem Kläger und dem übrigen PKK-Aktivisten verabredete Körperverletzung des ... deshalb erfolgte, weil er sich nicht mehr an den Aktionen der PKK beteilige, spricht die Angabe dieses Zeugen, daß er seit etwa einem Jahr vor dieser Schlägerei sich nicht mehr für die PKK betätigt habe. Es deutet insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs mehr daraufhin, daß der Angriff auf den Zeugen unmittelbar mit dem von seinem Onkel, dem Zeugen mit dem er auch später den Brief an das Türkische Generalkonsulat verfaßte, an den Angeklagten gerichteten Brief in Zusammenhang steht. Der Zeuge hat
seinen glaubhaften Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am
GB auch unter Einbeziehung dieser Tat die Bejahung einer politischen Verfolgung nicht aus. Denn soweit eine staatliche Verfolgung von Taten, die die Umsetzung politischer Überzeugung betreffen, politische Verfolgung darstellt -- wie hier oben im Hinblick auf Art. 141 Abs. 5 TStGB grundsätzlich und auch im Hinblick auf den Kläger konkret für seine exilpolitische Tätigkeit in Deutschland dargelegt --, bedarf es einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Maßgeblich ist dafür
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob der Staat mit der strafrechtlichen Norm Taten verfolgen will, die sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger richten, und die sich damit allein als kriminelles Unrecht darstellen. So kann auch die Verfolgung von Taten, die sich gegen politische Rechtsgüter richten, nicht politische Verfolgung darstellen, wenn die Verfolgung nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in solchen Taten zum Ausdruck kommenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn die Bestrafung
GB knüpft auch bei einer Einbeziehung der von dem Kläger begangenen Körperverletzung entscheidend -- als conditio sine qua non -- an die Betätigung in der PKK an. Hätte die Körperverletzung nicht im Zusammenhang mit der PKK-Tätigkeit des Klägers stattgefunden, gäbe es keinen Anhaltspunkt für eine Bestrafung
GB. Daraus wird deutlich, daß mit einer Bestrafung aus dieser Vorschrift, auch wenn die Beteiligung an der inkriminierten Organisation hier quasi
innen wirkend mit gewaltsamen Mitteln erfolgt, maßgeblich auf die dieser Betätigung zugrundeliegende politische Überzeugung des Klägers zugegriffen werden soll. Dies ist auch daraus zu entnehmen, daß die Bestrafung aus dieser Vorschrift ganz erheblich höher ausfallen muß als die aus der sonst für eine Körperverletzung anzuwendenden Vorschrift des Art. 456,
der der Strafrahmen auch bei einer "gefährlichen" Körperverletzung höchstens fünf Jahre Gefängnis umfaßt. Da die Bestrafung wegen einer solchen Körperverletzung im Zusammenhang mit der PKK-Tätigkeit
GB mindestens sechs Jahre Zuchthaus beträgt, ergibt sich auch daraus, daß -- wie schon oben dargelegt -- die strafrechtliche Verfolgung erheblich schärfer ist als die sonst zur Verfolgung der gleichen Straftat vorgesehenen Sanktionen. Auch dies läßt darauf schließen, daß eine Bestrafung des Klägers unter Einbeziehung der von ihm begangenen Körperverletzung
GB wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. Damit erfolgt eine solche Bestrafung auch im Hinblick auf die Körperverletzung weder ausschließlich noch ganz überwiegend wegen der Verwirklichung des allgemeinen kriminellen Unrechts, sondern gerade im Hinblick auf die die Asylrelevanz der strafrechtlichen Verfolgung begründende Unterdrückung der Überzeugung des Klägers (siehe zu dieser Abgrenzung BVerwG, 12.12.1989 -- 9 C 39.88 --). Randnummer 72 Da der Senat davon überzeugt ist, daß di
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.