Keine Mietbeihilfe für Wohnung im Wochenendhaus Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
- Juli 1989, IV/V E 1583/88 nachgehend BVerwG,
- Juni 1991, 8 B 75/91, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Mietbeihilfe nach § 7 a des Unterhaltssicherungsgesetzes -- USG -- für die Dauer seines Wehr- bzw. Zivildienstes. Randnummer 2 Er bewohnte nach eigenen Angaben von 1983 bis November 1988 das Wochenendhaus seines Vaters, das in einem Wochenendhausgebiet in L. liegt. Dort war er zunächst mit Nebenwohnsitz und seit dem
- Januar 1987 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am
- Januar 1987 wurde der Kläger zum Wehrdienst einberufen. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde das Wehrdienstverhältnis mit Wirkung vom
- Mai 1987 in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt. Von 1983 bis zu seiner Einberufung studierte der Kläger in Gießen; daneben betrieb er auf dem Grundstück seiner Eltern in Bad Nauheim einen Kraftfahrzeughandel, den er während seines Wehr- und Zivildienstes weiterführte. Randnummer 3 Im Mai 1987 beantragte der Kläger bei dem Landrat des Landkreises Gießen die Gewährung einer Mietbeihilfe. Er gab an, für die Wohnung in L. an seinen Vater aufgrund eines 1983 abgeschlossenen Mietvertrags einen Mietzins von monatlich 500, -- DM bezahlt zu haben. Diesen Antrag lehnte der Landrat des Landkreises ... mit Bescheid vom
- August 1987 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei nicht alleinstehend gewesen, weil er vor seiner Einberufung über kein ausreichendes Einkommen verfügt habe, um seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern; im übrigen habe sich der Kläger nur sehr selten in L. aufgehalten. Den Widerspruch des Klägers vom
- August 1987 wies der Regierungspräsident ... mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 1988 mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Der Kläger sei nicht Mieter von beihilfefähigem Wohnraum gewesen. Die von ihm genutzten Räume seien zwar tatsächlich geeignet, aber nicht dazu bestimmt gewesen, als Dauerwohnraum zu dienen. Nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften dürften Wochenendhäuser in einem ausgewiesenen Wochenendhausgebiet nicht für einen dauernden Aufenthalt genutzt werden. Diese Auslegung des Begriffs "bestimmt" ergebe sich aus der entsprechend anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zu dem Wohngeldgesetz. Randnummer 4 Am
- November 1988 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Für die Bestimmung des Begriffs Wohnraum dürfe nicht auf die Verwaltungsvorschrift zu dem Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden, weil das Unterhaltssicherungsgesetz eine andere Zweckrichtung verfolge als das Wohngeldgesetz. Die von ihm bewohnten Räume seien aufgrund der zivilgerichtlichen Rechtsprechung schon wegen ihrer tatsächlichen Eignung für Wohnzwecke als Wohnraum im Sinne des § 7 a USG anzusehen. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Landrats des Landkreises ... vom
- August 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten ... vom
- Oktober 1988 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Mietbeihilfe nach Maßgabe des Unterhaltssicherungsgesetzes zu gewähren. Randnummer 6 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er hat erwidert, es sprächen zahlreiche Umstände dagegen, daß der Kläger die Räume in L. zu den von ihm angegebenen Bedingungen gemietet habe. Jedenfalls seien diese Räume nicht als Wohnraum im Sinne des § 7 a USG anzusehen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Eltern des Klägers als Zeugen zu den Umständen des Abschlusses des Mietvertrags und der Ausgestaltung des Mietverhältnisses vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom
- Juli 1989 verwiesen. Randnummer 9 Durch Urteil vom selben Tage hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Wohnung des Klägers in dem Wochenendhaus seines Vaters stelle mietbeihilfefähigen Wohnraum dar. Das auf Dauer angelegte Bewohnen des Wochenendhauses stelle zwar eine baurechtswidrige Nutzung dar, das spiele aber solange keine Rolle, als von der zuständigen Behörde kein vollziehbares Nutzungsverbot ausgesprochen worden sei. Die Versagung der Mietbeihilfe lasse sich auch nicht auf die Verwaltungsvorschrift zu dem Wohngeldgesetz stützen, nach der Wochenendhäuser vom Wohngeldbezug ausgeschlossen seien. Denn während das Wohngeldgesetz das soziale Grundrecht auf angemessene und familiengerechte Wohnung sichern solle, erfülle das Unterhaltssicherungsrecht die Funktion, den Wehrpflichtigen oder Zivildienstleistenden vor wirtschaftlichen Nachteilen infolge des Wehr- oder Zivildienstes zu schützen; die Unterhaltssicherung sei daher nicht mit Leistungen der Fürsorge zu vergleichen, zumal das Wohngeldgesetz ausdrücklich (vgl. § 41 Abs. 1) nicht auf die Unterhaltssicherung Wehrpflichtiger anwendbar sei. Der Kläger sei auch Mieter der fraglichen Wohnung gewesen; die insoweit zunächst bestehenden Zweifel hätten er und sein Vater glaubhaft ausgeräumt. Randnummer 10 Gegen das ihm am
- August 1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
- August 1989 Berufung eingelegt. Er vertieft sein früheres Vorbringen und beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 15 Die Klage ist abzuweisen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer Mietbeihilfe nach § 7 a USG (in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1987, BGBl. I S. 2614, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 1990, BGBl. I S. 769) zusteht. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung kann Mietbeihilfe nur an Wehrpflichtige (oder Zivildienstleistende) gewährt werden, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der Kläger die Räume in dem Wochenendhaus seines Vaters zu den von ihm angegebenen Konditionen gemietet hat. Insoweit dürften die aufgezeigten Ungereimtheiten im klägerischen Vorbringen bisher noch nicht ausgeräumt sein. Diesen Fragen braucht hier aber nicht nachgegangen zu werden, weil dem Kläger schon aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Mietbeihilfe zusteht. Die Widerspruchsbehörde hat zutreffend entschieden, daß die von dem Kläger bewohnten Räume im Wochenendhaus seines Vaters keinen Wohnraum im Sinne des § 7 a Abs. 1 USG darstellen. Randnummer 16 Für die Abgrenzung des Begriffs Wohnraum im Sinne des Unterhaltssicherungsrechts sind die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes -- II. WoBauG -- (in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1985, BGBl. I S. 1284) maßgeblich (BVerwG, Urteil vom
- August 1988, DÖV 89, 821, und Beschluß vom
- Dezember 1988 -- 8 B 149.88 --). Das ergibt sich aus § 100 II. WoBauG. Nach dieser Vorschrift sind die wohnungsbaurechtlichen Begriffsbestimmungen (vgl. §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 II. WoBauG) auch dann anzuwenden, wenn diese Begriffe außerhalb dieses Gesetzes verwendet werden, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Einen solchen Ausschlußtatbestand enthält das Unterhaltssicherungsrecht nicht (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom
- August 1988, a.a.O.). Randnummer 17 Unter Wohnraum (im Sinne des § 2 II. WoBauG) ist nur eine Summe von Räumen zu verstehen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet sind. Die objektive Eignung für dauernde Wohnzwecke hängt unter anderem von dem Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung ab. Nur eine baurechtlich zulässige oder genehmigte Nutzung darf der Qualifizierung als Wohnraum zugrunde gelegt werden. Deshalb sind Räume, die zwar alle übrigen objektiven Merkmale des Wohnungsbegriffs erfüllen, baurechtlich aber nur als Wochenendwohnung genutzt werden dürfen, rechtlich nicht zur Dauernutzung geeignet und deshalb kein Wohnraum im Sinne des Wohnungsbaurechts (st. Rspr. des BVerwG, Urteile vom
- Januar 1974, BBauBl. 76, 280, vom
- März 1974, BBauBl. 76, 280, vom
- März 1974, BBauBl. 74, 527, vom
- August 1977, Buchholz 454.4, Nr. 19 zu § 82 II. WoBauG, und vom
- September 1983, Buchholz 454.4, Nr. 16 zu § 83 II. WoBauG; diese Urteile sind zwar meist zu §§ 82, 83 II. WoBauG ergangen, befassen sich aber mit dem allgemeinen Wohnungsbegriff, der dem II. Wohnungsbaugesetz generell zugrunde liegt). Randnummer 18 Aus dieser Begriffsbestimmung folgt zwangsläufig, daß die von dem Kläger bewohnten Räume im Wochenendhaus seines Vaters keinen Wohnraum im Sinne des § 7 a USG darstellen. Das Haus liegt in einem ausgewiesenen Wochenendhausgebiet und ist in dem allein maßgeblichen Bauschein -- auch in dem Nachtrags-Bauschein vom
- September 1975 -- als Wochenendhaus genehmigt worden. Nach dieser eindeutigen Zweckbestimmung ist eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung baurechtlich unzulässig (vgl. auch hierzu die bereits zitierte ständige Rechtsprechung des BVerwG). Es bedarf hier keiner Erörterung, unter welchen Voraussetzungen generell von einer dauernden Nutzung der Räume gesprochen werden kann, denn der Kläger hat diese Räume nach seinem eigenen Vorbringen ausdrücklich zu dem Zweck angemietet, darin auf Dauer zu wohnen. Schließlich hängt das Maß der baurechtlich zulässigen Nutzung nicht von einem eventuellen Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ab. Es ist daher rechtlich unerheblich, daß der Kläger die fraglichen Räume ohne Beanstandung durch die Bauaufsichtsbehörde nutzen konnte. Randnummer 19 Die Frage, ob das Wohnungsbaurecht von seiner Zweckrichtung her auf das Unterhaltssicherungsrecht anwendbar ist, stellt sich angesichts der klaren Regelung des § 100 II. WoBauG von vornherein nicht. Im übrigen gilt der dieser Begriffsbestimmung zugrunde liegende Rechtsgedanke, eine unzulässige bauliche Nutzung nicht mit öffentlichen Mitteln zu fördern, auch im Unterhaltssicherungsrecht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025723
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