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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 625/86 Beschluss Sozialhilfe: Anrechnung von Kindergeld als monatliches Einkommen § 76 Abs 1 BSHG, § 7

Sozialhilfe: Anrechnung von Kindergeld als monatliches Einkommen Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Februar 1986, VI/1 G 69/86 Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin und ihre beiden minderjährigen Kinder bezogen ergänzende Sozialhilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom
  2. Dezember 1985 über die Änderung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ist vom
  3. Januar 1986 an als einzusetzendes Einkommen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz von monatlich 150,00 DM aufgeführt. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung ein, das Kindergeld dürfe nicht als Einkommen im Januar berücksichtigt werden, da es erst im Februar 1986 -- für zwei Monate -- überwiesen werde. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Randnummer 2 Mit ihrem Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung wollte die Antragstellerin erreichen, daß das einzusetzende Einkommen bei der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Januar 1986 um 150,00 DM niedriger angesetzt wird, so daß sich die zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt für Januar 1986 um diesen Betrag erhöht. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag der Antragstellerin entgegengetreten. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom
  4. Februar 1986 dem Begehren der Antragstellerin mit der Begründung entsprochen, daß das hier nach § 20 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) jeweils für zwei Monate bezahlte Kindergeld der Antragstellerin im Januar 1986 noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG nicht gegeben seien, könne das Kindergeld nicht auf jeweils zwei Monate "verteilt" als Einkommen angerechnet werden. Soweit es die Antragsgegnerin für erforderlich halte, den Nachrang der Sozialhilfe herzustellen, bleibe es ihr überlassen, ob sie gegebenenfalls sich den Kindergeldanspruch abtreten lasse oder den Anspruch auf sich überleite. Randnummer 4 In ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluß räumt die Antragsgegnerin ein, daß der Antragstellerin das Kindergeld für die Monate Januar und Februar 1986 erst am
  5. Februar 1986 ausgezahlt wurde. Es bestehe jedoch kein Anlaß, der Antragstellerin für den Monat Januar 1986 zusätzliche Sozialhilfeleistungen in Höhe des bereits empfangenen Kindergeldes zu bewilligen, zumal ein etwa vorhandener Bedarf bereits durch Leistung der vorrangig verpflichteten Arbeitsverwaltung am
  6. Februar 1986 befriedigt worden sei. Daher sei eine monatliche Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen geboten, obwohl das auf monatlicher Basis bewilligte Kindergeld nur zweimonatlich zur Auszahlung gelange. Abgesehen davon, daß es bei der Anrechnung des Kindergeldes im Sinne des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in bestimmten Fällen zu einer nicht unerheblichen Mehrleistung an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber einem monatlichen Berechnungsmodus kommen könne, würde die durch die zweimonatliche Zahlungsweise für die Arbeitsverwaltung erreichte Verwaltungsvereinfachung durch einen vermehrten Verwaltungsaufwand bei den Sozialhilfeträgern wieder zunichte gemacht. Denn das von den Sozialhilfeträgern genutzte automatische Datenverarbeitungsverfahren sei nicht in der Lage, das Kindergeld lediglich alle zwei Monate bei der Festsetzung von Leistungen zu berücksichtigen. Die Festsetzung der Sozialhilfeleistungen müßte daher manuell vorgenommen und die Auszahlung mittels Barschecks bzw. Kassenanordnungen erfolgen. Randnummer 5 Für die in dem angefochtenen Beschluß empfohlene Überleitung fehle es bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen. Im übrigen laufe das Abtretungsverlangen darauf hinaus, die Möglichkeiten der Selbsthilfe zurückzudrängen, und es unterstelle dem Hilfeempfänger, das Kindergeld unwirtschaftlich zu verwenden. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin beantragt unter Aufhebung der in dem Beschluß vom
  7. Februar 1986 erfolgten einstweiligen Anordnung, den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 7 Die Antragstellerin ist der Beschwerde mit der Begründung entgegengetreten, daß nur solches Einkommen anrechenbar sei, das tatsächlich zur Verfügung stehe. Fiktive Einnahmen seien kein Einkommen im Sinne des § 76 BSHG. Nur das Einkommen, das während der Dauer des Bedarfs vorhanden sei, könne berücksichtigt werden. Daher sei das Kindergeld in Höhe der Zweimonatszahlung für den Monat anzurechnen, in dem das Kindergeld ausgezahlt werde. Nur auf diese Weise werde dem Bedarfsdeckungsprinzip des Bundessozialhilfegesetzes entsprochen. Ihr -- der Antragstellerin -- sei es nämlich nicht möglich, oder allenfalls mit Schuldenaufnahme, im Januar ihren Bedarf aus dem das Existenzminimum darstellenden Sozialhilfesatz abzüglich des fiktiv angerechneten Kindergeldes in Höhe von 150,00 DM zu decken. Soweit bisher Praxis und Literatur das Kindergeld monatlich angerechnet hätten, liege dies daran, daß das Problem noch nicht erkannt worden sei. Nicht durchschlagend sei der Hinweis auf den erhöhten Verwaltungsaufwand. Die Datenverarbeitung habe sich dem sozialhilferechtlichen Grundsatz anzupassen, da wegen der sich ständig wandelnden Lage des Hilfesuchenden der Sozialhilfefall gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig sei. Die Anrechnung des Kindergeldes im Zahlungsmonat tangiere auch nicht den Nachranggrundsatz. Dieser Grundsatz werde im Gegenteil auf diese Weise gesichert, ohne daß eine Abtretung oder Überleitung vorzunehmen sei. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich gegen die in dem erstinstanzlichen Beschluß ergangene einstweilige Anordnung (Nr. 2 des Beschlusses) und die Kostenentscheidung (Nr. 3 des Beschlusses). Unter Nr. 1 des Beschlusses ist Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Randnummer 9 Die Beschwerde ist auch begründet. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu folgen, daß für den Monat Januar 1986 ein Betrag von 150,00 DM nicht als Einkommen bei der Festsetzung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sei. Damit sind die Voraussetzungen zu verneinen, die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich sind. Randnummer 10 Kindergeld zählt nach gefestigter Rechtsprechung zum Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG, das bei der Festsetzung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist: Hilfe zum Lebensunterhalt ist nur insoweit zu gewähren, als der notwendige Lebensunterhalt u.a. nicht aus dem Einkommen beschafft werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Randnummer 11 Auf das Kindergeld besteht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BKGG ein monatlicher Anspruch. Insoweit deckt sich dies, was den Zeitumfang betrifft, mit den für den einzelnen Monat festgesetzten Regelsätzen, die unter Berücksichtigung des monatlichen Wohnbedarfs maßgebend sind für die Höhe des (für einen Monat) festzusetzenden sozialhilferechtlichen Bedarfs. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld zweimonatlich im Laufe der zwei Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt (§ 20 Abs. 1 BKGG). Andere Gründe für diese Regelung sind jedenfalls nicht ersichtlich. Obwohl im vorliegendem Fall das Kindergeld für die Monate Januar und Februar erst zu Beginn des Monats Februar gezahlt wurde, hat dies nicht zur Folge, daß das Kindergeld nicht als monatlich anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Der Auffassung, daß die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe der 2-Monatszahlung für den Monat vorzunehmen ist, in dem das Kindergeld gezahlt wird (Brühl in LPK-BSHG,
  8. Aufl., Rdnr. 23 zu § 77; differenzierend: Schoch, Kindergeld- und Wohngeld-Einkommen, Bedarfsdeckungsvermutung oder sozialhilferechtlich nicht zu berücksichtigen?, ZFSH/SGB 1986, 103 <107>, wonach nur der Betrag anzurechnen ist, der auf den Monat entfällt, in dem er gezahlt wird; der Betrag für den zweiten Monat ist grundsätzlich als Vermögen anzusehen), ist nicht zuzustimmen. Randnummer 12 Da es sich bei Kindergeld nicht um Einkünfte im Sinne der §§ 3, 4, 6 und 7 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (DVO zu § 76 BSHG) handelt, ist das Kindergeld eine andere Einkunftsart im Sinne des § 8 DVO zu § 76 BSHG (vgl. Brühl a.a.O., Rdnr. 42 zu § 76). Solche anderen Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen, wobei diese Einkünfte, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 76 BSHG). Allein diese Verteilungsregelung entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten und der vom Verordnungsgeber gewollten Lösung des Anrechnungsproblems (vgl. insbesondere Piel, Kindergeld als Einkommen im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH/SGB 1986, 386, der zutreffend die Entwicklung der maßgebenden Bestimmung der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt). Zu dem gleichen Ergebnis kommt man im übrigen bei Heranziehung des § 11 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 76 BSHG, wonach Jahreseinkünfte zu zwölfteln sind und der zwölfte Teil dieser Einkünfte mit den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen im Sinne des Gesetzes gilt. Randnummer 13 Die Auffassung der Antragstellerin, bei dieser Regelung sei es nicht möglich, oder allenfalls mit Schuldenaufnahme, den Bedarf für den Monat zu decken, in dem das Kindergeld nicht zur Auszahlung gelangt, verkennt, daß auch bei einem Sozialhilfebedürftigen grundsätzlich von einem wirtschaftlichen Verhalten auszugehen ist. Im Blick auf das im 2-Monats-Rhythmus zu erwartende Kindergeld wird sich der Hilfesuchende in der Regel mit seinen Ausgaben auf diese Situation einstellen können (und auch einstellen). In Ausnahmefällen kann von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I Gebrauch gemacht werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025735

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