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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 2044/87 Urteil Destillationsbeihilfe - Beihilfefähigkeit und Beweislast; Vernichtung der Gegenprobe Ar

Destillationsbeihilfe - Beihilfefähigkeit und Beweislast; Vernichtung der Gegenprobe Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juni 1987, I/2 E 466/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von Wein. Randnummer 2 Er gab am
  2. Januar 1984 bei dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die Erklärung ab, er beabsichtige bei der zugelassenen Brennerei L. in L. 100 hl weißen Tafelweins der Art A II mit einem vorhandenen Alkohol von 11,5 vol % in Lohnarbeit destillieren zu lassen. Dazu legte er den vom Bundesamt entworfenen und mit der Brennerei abgeschlossenen Vertrag vom
  3. Januar 1984 vor, in dem ein Alkoholgehalt von 11,5 % vol angegeben ist. In dem vom Kläger vorgelegten "Analysenbericht" des R. Weinlaboratoriums G. vom
  4. Dezember 1983 wird der Gesamtalkohol und der vorhandene Alkohol im Wein des Klägers ebenfalls mit jeweils 11,5 Grad angegeben. Randnummer 3 Unter dem
  5. April 1984 -- bei dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft eingegangen am
  6. Juni 1984 -- beantragte der Kläger über die von ihm bevollmächtigte Firma F. GmbH in M. die Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von 100,1 hl Tafelwein. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  7. August 1984 lehnte das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die Zahlung einer Beihilfe an den Kläger unter Hinweis auf den festgestellten Alkoholgehalt ab. Die von dem Hauptzollamt bei der Anlieferung des Weins in die Brennerei am
  8. April 1984 entnommene Probe hatte bei der Analyse in der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau am
  9. April 1984 zum Ergebnis geführt, der Wein enthalte jeweils 11, 63 % vol. Gesamtalkohol bzw. vorhandenen Alkohol. Randnummer 5 Mit dem am
  10. September 1984 bei dem Bundesamt eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er müsse davon ausgehen, daß der Wein den von dem Laboratorium G. festgestellten Alkoholgehalt von 11,5 % vol gehabt habe. Da eine Gegenprobe der Versuchsanstalt nicht mehr vorhanden sei, sei die Probeentnahme unzureichend gewesen. Die Abweichung liege zudem innerhalb der Fehlergrenze von 0, 2 %. Der destillierte Wein sei vorher mit Zucker angereichert und dann zu Tafelwein herabgestuft worden, auch wenn dies aus dem Zusatz "QbA" in seinem Kellerbuch nicht eindeutig folge. Randnummer 6 Auf eine Anfrage des Bundesamts teilte das Hauptzollamt unter dem
  11. September 1984 mit, die von der Versuchsanstalt untersuchte Probe sei ordnungsgemäß gezogen, beschriftet mit einer Zollplombe verschlossen und an die Untersuchungsanstalt gesandt worden. Das Ergebnis sei damals der Brennerei mitgeteilt worden, die Einwendungen nicht erhoben habe. Rückstellproben ständen jetzt nicht mehr zur Verfügung. Es sei durchaus möglich, daß sich der Alkoholgehalt aufgrund des Restzuckers (nach der Untersuchung im Dezember 1983) über die oberste zugelassene Alkoholgrenze erhöht habe. Randnummer 7 Zur Begründung des ablehnenden Widerspruchsbescheides vom
  12. Februar 1985 führte das Bundesamt aus, die Abweichung von 0,13 % vol. überschreite die bei Wein nach den gebräuchlichen Analysemethoden erreichbare Genauigkeit von 0,1 % (entsprechend der Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 1108/82, Anhang 2.2). Entscheidend sei insofern allein die amtliche, mit den von der EG zugelassenen Analysemethoden durchgeführte Untersuchung. Randnummer 8 Das Zollamt sei nicht verpflichtet gewesen, "Konterproben" zu entnehmen. Die damals entnommene Probe sei vernichtet worden, da die Brennerei -- was sich der Kläger zurechnen lassen müsse -- das Ergebnis nicht beanstandet habe. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 stelle es dem Bundesamt frei, den Alkoholgehalt durch Stichproben zu ermitteln. Daraus folge keine Verpflichtung zur Entnahme und Bereitstellung einer Gegenprobe. Randnummer 9 Mit der am
  13. März 1985 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ausweislich einer sachverständigen Stellungnahme des Chemischen Untersuchungsamtes S. vom
  14. Oktober 1984 -- gerichtet an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft -- sei von einer Abweichungstoleranz bei der Bestimmung des Gesamtalkoholgehaltes von 0,2 % -- in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Sachverständigen des Internationalen Weinamtes in Paris -- auszugehen. Zu einer ähnlichen statistischen Fehlerbreite gelange man auch bei der Beachtung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/
  15. Eine Nachgärung des von ihm zur Destillation gelieferten Weines sei nicht möglich, da der Wein (laut Analysenbericht G.) mit einem Zuckergehalt von 0,5 g pro Liter durchgegoren gewesen sei (Zucker vor der Inversion). Daraus könnten allenfalls 0,2 g Alkohol gebildet werden, so daß es zu einer Erhöhung des Alkoholgehalts von nur 0,02 % vol. kommen könne. Die Annahme einer Nachgärung sei "angesichts eines solchen Weines unsinnig". Randnummer 10 Im übrigen habe die Beklagte die Beweislast. Der Kläger habe durch den Analysenbericht des Laboratoriums G. den Beweis für das Vorliegen des vorgeschriebenen Alkoholgehalts erbracht. Das Bundesamt habe es dem Kläger unmöglich gemacht, den Gegenbeweis anzutreten, da es ihn nicht unterrichtet und auch eine Gegenprobe nicht gezogen habe. Randnummer 11 Der Kläger beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom
  16. August 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  17. Februar 1985 ihm gemäß der genehmigten Erklärung für die Destillation von 100, 1 hl deutschen Tafelweins A II eine Beihilfe von
  18. 698, 74 DM zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie war der Ansicht, der Wein könne zwischen der Untersuchung im Dezember 1983 und der amtlichen Untersuchung im April 1984 nachgegoren sein. Für die Fehlertoleranzen sei ausschließlich die Verordnung (EWG) Nr. 1108/82, die eine Abweichung von nur 0,1 % zulasse, maßgebend. Durch die Vorlage des Analysenberichts vom
  19. Dezember 1983 habe der Kläger nicht den Beweis für einen Alkoholgehalt von 11,5 % vol. erbracht. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Destillation, zu welchem die amtliche Untersuchung einen Alkoholgehalt von 11,63 % vol. ergeben habe. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht entsprach der Klage durch Urteil vom
  20. Juni 1987 und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe lägen vor. Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe für die Destillation von Tafelwein sei Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom
  21. Februar 1979 über die gemeinsame Organisation für Wein i.V.m. den Verordnungen (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom
  22. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Nr. 2373/83 der Kommission vom
  23. August 1983 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/
  24. Nach Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 habe der Brenner für jeden Erzeuger, der ihm Wein geliefert habe, der zuständigen Interventionsstelle für jede Lieferung die Angabe der Menge, der Farbe und des vorhandenen Alkoholgehalts des Weins zu übermitteln und den Nachweis dafür zu erbringen, daß die entsprechenden Weinmengen destilliert worden seien. Diese Verpflichtungen träfen den Erzeuger, wenn -- wie im vorliegenden Falle -- ein Brenner für Rechnung des Erzeugers die Destillation vornehme. Der Kläger habe im vorliegenden Falle aufgrund des Analysenberichts des Laboratoriums G. einen Alkoholgehalt von 11,5 % vol. angegeben gehabt. Nach Art. 33 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 dürfe bei einer Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts eine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts keinesfalls auf mehr als 11,5 % vol. erfolgen. Nach der Untersuchung der Forschungsanstalt habe der Alkoholgehalt des Weins bei Anlieferung in die Brennerei 11,63 % vol. betragen und damit den zulässigen Alkoholgehalt überstiegen. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieser Alkoholgehalt auch unter Berücksichtigung einer Schwankungstoleranz nicht zulässig. Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/82 der Kommission vom
  25. April 1982 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2984/78 habe in Anhang 2.2 festgelegt, daß bei Feststellung des Alkoholgehalts mit der "Referenzmethode" eine Genauigkeit von 0,05 % und bei Anwendung gebräuchlicher Methoden eine Genauigkeit von 0.1 % zu erreichen sei. Der danach noch zulässige Alkoholgehalt von 11,6 % vol. sei bei dem von der Forschungsanstalt festgestellten Alkoholgehalt überschritten gewesen. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 komme es auf den Alkoholgehalt zum Zeitpunkt der Destillation des angelieferten Weines an. Randnummer 17 Welchen Alkoholgehalt der vom Kläger angelieferte Wein tatsächlich gehabt habe, lasse sich allerdings nun nicht mehr feststellen. Aufgrund der beiden sich widersprechenden Untersuchungsergebnisse könne nicht davon ausgegangen werden, daß einer dieser beiden Alkoholgehaltswerte bewiesen sei. Da die Überschreitung des Alkoholgehalts nach dem Untersuchungsergebnis der Forschungsanstalt nur 0,03 % vol. betrage, lasse sich nicht ausschließen, daß eine Gegenprobe oder weitere Probe zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis hätte führen können. Auch die Frage, inwieweit es aufgrund des im Dezember 1983 vorhandenen Zuckergehaltes des Weins zu einer gewissen Nachgärung gekommen sein könnte, lasse sich durch eine Probeentnahme nun nicht mehr klären. Randnummer 18 Die Unerweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen für einen begünstigenden Verwaltungsakt gehe grundsätzlich zu Lasten des Klägers. Dem Kläger obliege die Beweislast für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Beihilfe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte aber dann, wenn die Unerweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Gegners des Beweislastpflichtigen beruhe (so generell für den umgekehrten Fall der Feststellungslast der Behörde im Hinblick auf Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts begründen: BVerwG, Urteil vom
  26. Dezember 1984 -- 3 C 79.82 --, Buchholz,
  27. 90 Nr. 52). Dazu gehöre auch der Fall, in dem die Behörde durch fehlerhaftes Verhalten vereitele, daß dem einen begünstigenden Verwaltungsakt beantragenden Bürger der Beweis der Begünstigungs-Voraussetzungen gelingen könne (diese Fallgestaltung ziehe auch das Bundesverwaltungsgericht in der umgekehrten Konstellation a.a.O. für eine Umkehr der Beweislast heran). Randnummer 19 So liege der Fall hier. Der Kläger habe "zunächst" die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe durch die Vorlage des Analysenberichts vom
  28. Dezember 1983 dargelegt gehabt. Das Bundesamt sei aufgrund der Untersuchung der Forschungsanstalt zu dem Ergebnis gekommen, daß der zulässige Höchstalkoholgehalt überschritten sei. Damit habe es in der Sache dem Kläger obgelegen, die Einhaltung des zulässigen Alkoholgehaltes zu beweisen. Diesen Beweis habe das Bundesamt dem Kläger aber dadurch unmöglich gemacht, daß es ihm das Analyseergebnis der Forschungsanstalt nicht mitgeteilt habe. Das Bundesamt habe nämlich unter dem
  29. April 1984 nicht ihm, sondern nur der Brennerei, die aber nicht Antragstellerin für die Beihilfe gewesen sei, das Analyseergebnis der Forschungsanstalt mitgeteilt. Der Kläger habe nach den vorliegenden Unterlagen erst nach dem Abschluß der Destillation (
  30. April 1984) von dem Analyseergebnis erfahren und habe sich dann durch das von ihm bevollmächtigte Wein-Kommissions-Geschäft ... F. GmbH unter dem
  31. Juni 1984 gegen dieses Analyseergebnis gewandt. Da keine Rückstellproben entnommen worden seien und der Wein im übrigen zu diesem Zeitpunkt bereits destilliert gewesen sei, habe der Kläger das Analyseergebnis nicht widerlegen und den Nachweis des für einen Beihilfeanspruch notwendigen Alkoholgehalts nicht mehr erbringen können. Diese Möglichkeit sei ihm verwehrt gewesen, weil das Bundesamt nur der Brennerei das Analyseergebnis mitgeteilt habe. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse sich der Kläger die Kenntnis der Brennerei von dem Analyseergebnis nicht zurechnen lassen. Beteiligter in dem Verfahren auf Gewährung der Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 sei der Kläger, da er gemäß Art. 7 Abs. 2 die Angaben und den Nachweis über Menge, Farbe und vorhandenen Alkoholgehalt des dem Brenner gelieferten Weins gegenüber dem Bundesamt zu erbringen habe. Dem Bundesamt habe es deshalb obgelegen, den Kläger vor Abschluß der Destillation darauf hinzuweisen, daß der angelieferte Wein nicht beihilfefähig sei. Die in Nr. 9 des Vertrages zwischen dem Kläger und der Brennerei vorgesehene Information des Klägers durch die Brennerei über die zollamtlichen Feststellungen entbinde das Bundesamt nicht von seiner Verfahrenspflicht gegenüber dem Kläger, ihn auf der Beihilfe entgegenstehende Umstände rechtzeitig hinzuweisen, wenn der Kläger aufgrund seines bisherigen Kenntnisstandes zulässigerweise habe davon ausgehen können, daß die Voraussetzungen für eine Beihilfe gegeben seien. Die nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genommenen Stichproben zur Kontrolle der Merkmale der zur Destillation gelieferten Weine, insbesondere der Menge, der Farbe und des Alkoholgehalts bei Eingang des Weines in der Brennerei, könnten nur dann zu einer Ablehnung der beantragten Beihilfe führen, wenn sie als Gegenbeweis gegen die vom Kläger vorgelegten Untersuchungsergebnisse bereitgestellt und überprüft werden könnten. Dies sei im vorliegenden Falle nicht möglich, da die entnommene Probe vernichtet, der Kläger nicht rechtzeitig informiert und auch eine Gegenprobe nicht gemacht worden sei. Randnummer 21 Im Hinblick auf die von dem Kläger "zunächst" dargelegten Voraussetzungen für einen Anspruch auf die begehrte Beihilfe durch den von ihm vorgelegten Analysenbericht treffe die Beklagte aufgrund des dargelegten verwaltungsverfahrensrechtlichen Fehlverhaltens des Bundesamtes die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht gegeben gewesen seien. Randnummer 22 Gegen das ihr am
  32. Juni 1987 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  33. Juli 1987 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, eine Beweislastumkehr sei nicht eingetreten. Im übrigen belege der Analysenbericht der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt vom
  34. April 1984, daß die Alkoholgehaltsgrenze nicht eingehalten worden sei. Eine Beweisvereitelung habe nicht stattgefunden, sie könne insbesondere nicht darin erblickt werden, daß das Untersuchungsergebnis nur der Brennerei und nicht dem Kläger unmittelbar mitgeteilt worden sei, denn die Brennerei sei Vertreter, zumindest aber Empfangsbote für den Kläger gewesen. Der Kläger könne die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nur deshalb nicht beweisen, weil er die Destillation vor Bekanntwerden des Untersuchungsergebnisses habe weitgehend durchführen lassen. Dies hätte der Kläger durch eine Vereinbarung mit der Brennerei anders regulieren können. Die maßgebenden Regelungen sähen nicht vor, daß die Interventionsstelle die Weinerzeuger vor der Destillation von einem Untersuchungsergebnis zu unterrichten hätten, damit nur beihilfefähige Destillationen erfolgten. Dies zu verhindern, sei Angelegenheit der Weinerzeuger und Brennereien. Auch das Bereithalten von Rückstellproben sei nicht vorgeschrieben. Der Kläger hätte sich selbst eine Probe durch die Brennerei sichern und bis zur Auswertung der Analyse aufbewahren lassen können. Der Kläger hätte durchaus die allerdings von ihm nicht genutzte Möglichkeit gehabt, sich gegen ein für ihn ungünstiges Untersuchungsergebnis zur Wehr zu setzen. Daß dies notwendig werden würde, sei für den Kläger auch erkennbar gewesen, denn er habe nur über ein zum Zeitpunkt der Destillation vier Monate altes Analyseergebnis verfügt, bei dem bereits der Alkohol-Höchstwert erreicht und jederzeit noch mit einer Erhöhung des Alkoholgehaltes zu rechnen gewesen sei. Randnummer 23 Abgesehen davon sei auch erwiesen, daß der Kläger bei seinem Wein den vorgeschriebenen Alkoholwert nicht eingehalten habe. Randnummer 24 Denn es komme auf den Zeitpunkt der Lieferung des Weins an die Brennerei im April 1984 an. Die Analyse vom Dezember 1983 sei damals schon vier Monate alt gewesen und habe einen geringeren Beweiswert als die Analyse vom April 1984, die auf den amtlich anerkannten Untersuchungsmethoden beruhe (Mehrfachbestimmung). Zudem sei es möglich, daß der Wein während der vier Monate durch eine Nachgärung -- der Wein sei (mit Zucker) angereichert gewesen -- einen höheren Alkoholgehalt bekommen habe. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  35. Juni 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger hält das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und stützt sich weiterhin auf das Analyseergebnis vom Dezember 1983 und den darin mitgeteilten Alkoholgehalt von 11,5 % vol. Das Untersuchungsergebnis vom Dezember 1983 sei auch nicht etwa gegenüber dem Untersuchungsergebnis vom April 1984 geringerwertig, denn auch das R. Weinlaboratorium ... G. habe aufgrund der nach den EWG-Vorschriften vorgeschriebenen Mehrfachbestimmung die mitgeteilten Untersuchungsergebnisse ermittelt. Der Kläger meint, die Probe des Zollamts dürfe überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil das diesbezügliche Ergebnis erst nach der Destillation vorgelegen habe. Er habe beim besten Willen keine Chance gehabt, das für ihn ungünstige Ergebnis dieser Probe überprüfen zu lassen. Es komme deshalb gar nicht darauf an, ob er sich die Kenntnis der Brennerei zurechnen lassen müsse. Jedenfalls habe er nicht die Möglichkeit gehabt, das Analyseergebnis vom April 1984 zu widerlegen oder die Destillation des Weins abzuwenden. Randnummer 28 Im übrigen meint der Kläger, der Alkoholgehalt eines Weines nehme im Laufe der Zeit eher ab, auch wenn der Wein mit Zucker angereichert sei. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft (1 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Berufung ist, da das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, zurückzuweisen. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Beihilfeanspruch zu. Randnummer 31 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Beihilfeanspruch des Klägers nach den hier maßgeblichen Vorschriften der Art. 11, 32 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom
  36. Februar 1979 über die gemeinsame Organisation für Wein in Verbindung mit Art. 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom
  37. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung und in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission vom
  38. August 1983 davon abhängt, ob der zur Destillation gegebene Wein den höchstzulässigen Alkoholgehalt von 11,5 % vol. überschritt. Dabei ist unter Berücksichtigung der Meßungenauigkeiten, mit denen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1108/82 der Kommission Anhang 2.2 vom
  39. April 1982 -- ABl. Nr. L 133/1 -- gerechnet werden muß, davon auszugehen, daß auch bei einem mit gebräuchlichen Untersuchungsmethoden ermittelten Alkoholgehalt von 11,6 % vol. die für die Beihilfefähigkeit zulässige Alkoholgrenze noch nicht überschritten ist. Randnummer 32 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, daß grundsätzlich demjenigen, der eine Subvention aus Mitteln der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beansprucht, die Beweislast dafür obliegt, daß er die vom Gesetzgeber normierten tatsächlichen Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch erfüllt. Randnummer 33 Hinsichtlich des hier allein streitigen Alkoholgehalts des zur Destillation gegebenen Weines hat der Kläger den Analysenbericht des ... R. Weinlaboratoriums ... G. vom
  40. Dezember 1983 vorgelegt, in dem sowohl der Gesamtalkohol als auch der vorhandene Alkohol mit 11, 5 Grad angegeben sind. Die Richtigkeit dieses Analysenberichts wird allerdings durch das vom zuständigen Zollamt einholte Untersuchungsergebnis der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau ... in Frage gestellt, in dem der Gesamtalkohol und der vorhandene Alkohol mit jeweils 11, 63 % vol. angegeben werden. Randnummer 34 Die Frage, welches der beiden Analysenergebnisse richtig ist und welchen Alkoholgehalt der Wein in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Destillation tatsächlich hatte, läßt sich heute nicht mehr klären, da eine für eine Untersuchung geeignete Weinprobe nicht mehr vorhanden und daher die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht möglich ist. Randnummer 35 Die Unmöglichkeit einer weiteren Sachaufklärung ist hier durch die Beklagte verschuldet worden. Randnummer 36 Diese wäre nach Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2179/83 verpflichtet gewesen, sowohl den Kläger als auch den Brenner über das Untersuchungsergebnis der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau ... zu unterrichten. Während das Untersuchungsergebnis der Brennerei L. mit Schreiben der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt vom
  41. April 1984 mitgeteilt worden ist, ist eine entsprechende Unterrichtung des Klägers unterblieben. Randnummer 37 Sinn der in Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2179/83 vorgesehenen Unterrichtung kann es nur sein, dem Weinerzeuger entweder die Möglichkeit zu eröffnen, die für ihn kostenträchtige Destillation zu unterlassen oder aber zusätzliche Nachweise dafür zu erbringen, daß die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen für die Destillationsbeihilfe erfüllt sind. Dadurch, daß das beklagte Bundesamt es unterlassen hat, den Kläger über das Untersuchungsergebnis der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt ... zu unterrichten, wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, die von dem zuständigen Hauptzollamt ... gezogenen Konterproben erneut untersuchen zu lassen und durch ein weiteres Sachverständigengutachten nachzuweisen, daß der zur Destillation gelieferte Wein im Zeitpunkt der Destillation nicht mehr als den erlaubten Alkoholanteil aufwies. Aus dem vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben der Fa. L. an den Bauernverband H. e.V. vom
  42. August 1984 geht hervor, daß das zuständige Zollamt außer der Weinprobe, die an die Landes-Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau ... ... übersandt wurde, weitere Konterproben gezogen hatte, die bei einer rechtzeitigen Information des Klägers für weitere Kontrolluntersuchungen zur Verfügung gestanden hätten. Randnummer 38 Es mag zwar sein, daß die nach EWG-Vorschriften gebotene stichprobenweise Entnahme von Wein, der zur Destillation bestimmt ist, grundsätzlich nicht dem Schutz der Winzer dient, sondern die Allgemeinheit davor bewahren soll, Subventionen nicht ungerechtfertigt zahlen zu müssen. Jedoch ist der Weinerzeuger nach den EWG-Vorschriften vom Ergebnis der Weinuntersuchung zu unterrichten und unter Beachtung des Zwecks dieser Unterrichtung ist ihm auch die Möglichkeit zu geben, das Ergebnis der Weinuntersuchung überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfungsmöglichkeit besteht für den Weinerzeuger aber nur, wenn das kontrollierende Zollamt, das die Probe für die amtliche Untersuchung entnimmt, zugleich mit der Probe auch eine oder mehrere Gegenproben zurückhält, die es dem betroffenen Weinerzeuger bei Bedarf zur Verfügung stellt, um ihm Gelegenheit zu geben, das amtliche Prüfungsergebnis seinerseits überprüfen zu lassen. Es entspricht auch im nationalen Bereich regelmäßiger Übung und wird als Recht empfunden, daß bei behördlichen Probeentnahmen Gegenproben für den Betroffenen zurückgehalten und auch lange genug aufbewahrt werden, um dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, das amtliche Kontrollergebnis zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. So bestimmt § 42 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (LMBG), daß bei Probeentnahmen "ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene" zurückzulassen, amtlich zu verschließen oder zu versiegeln ist. Randnummer 39 Die Beklagte kann gegenüber dem Vorwurf einer schuldhaften Beweisvereitelung auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger selbst hätte durch eine rechtzeitige Probeentnahme Vorkehrungen dagegen treffen können, im Anschluß an ein behördlicherseits eingeholtes Analyseergebnis in Beweisschwierigkeiten zu geraten und die für einen Beihilfeanspruch notwendigen Qualitätsmerkmale des destillierten Weines nicht mehr ausreichend nachweisen zu können. Hätte der Kläger selbst eine Probe bei Anlieferung des Weines an die Brennerei genommen oder den Brenner mit einer derartigen Probeentnahme beauftragt, so hätte er mit dem Einwand der Beklagten rechnen müssen, die Probe sei mit dem zur Destillation gegebenen Wein nicht identisch. Die Identität des überprüften Weines mit dem zur Destillation gegebenen Wein konnte unangreifbar nur durch eine von dem zuständigen Zollamt gezogene und amtlich verschlossene Konterprobe sichergestellt werden. Randnummer 40 Bei dieser Sachlage war die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verpflichtet, den Kläger nicht nur über das dem Analysenbericht des Weinlaboratoriums ... G. widersprechende Ergebnis der behördlicherseits veranlaßten Untersuchung zu unterrichten, sondern dem Kläger auch durch die Bereitstellung einer entsprechenden Konterprobe die Möglichkeit zu geben, das Untersuchungsergebnis der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt ... ... zu entkräften. Randnummer 41 Der Einwand der Beklagten, die Brennerei L. sei mit Schreiben vom
  43. April 1984 von dem Untersuchungsergebnis der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt unterrichtet worden, entlastet die Beklagte von dem Vorwurf einer schuldhaften Beweisvereitelung nicht. Randnummer 42 Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2179/83 sieht ausdrücklich eine Unterrichtung sowohl des Brenners als auch des Erzeugers durch die zuständige Interventionsstelle vor, wenn festgestellt wird, daß die in den Gemeinschaftsbestimmungen für die betreffende Destillation vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Mitteilungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger entfiel hier auch nicht deshalb, weil nach dem zwischen dem Kläger und der Brennerei L. geschlossenen Vertrag die Brennerei verpflichtet war, dem Erzeuger die zollamtlichen Bestätigungen über die für die Berechnung der Beihilfe notwendigen Angaben auszuhändigen. Abgesehen davon, daß fraglich ist, ob das von der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt ... ... der Brennerei unter dem
  44. April 1984 mitgeteilte Untersuchungsergebnis zu den im Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma L. genannten zollamtlichen Bestätigungen gehört, werden auch die in Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2179/83 genannten Mitteilungspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Brennerei nicht berührt. Randnummer 43 Ist nach allem davon auszugehen, daß die Beklagte es dem Kläger durch schuldhaftes Verhalten unmöglich gemacht hat, die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt ... zu entkräften und den vollen Nachweis dafür zu führen, daß der zur Destillation gegebene Wein den zulässigen Alkoholgehalt nicht überschritt, so rechtfertigt dies hier eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Anspruchsprätendent die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Beihilfe zu beweisen hat. Dabei kann es dahinstehen, ob man -- wie dies das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
  45. Dezember 1984 -- Buchholz, 451.90 Nr. 52 -- angenommen hat, von einer Umkehr der Feststellungslast ausgeht, wenn die Unerweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsachen auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Anspruchsgegners beruht, oder ob das Gericht aus dem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden schuldhaften Verhalten der die Beweisführung vereitelnden Partei lediglich beweiserleichternde Schlüsse zugunsten der anderen Partei ziehen darf (so Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung,
  46. Aufl., § 286 Anm. 3 C a) und b); BGH JZ 1986, 958, 959). Randnummer 44 Selbst wenn man hier nur von Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers ausgeht, müßte die Beklagte die indiziellen Wirkungen des vom Kläger vorgelegten Analysenberichts des Weinlaboratoriums ... G., in dem ein Alkoholgehalt von 11, 5 Grad bescheinigt ist, entkräften, wenn dem Kläger die beanspruchte Destillationsbeihilfe versagt bleiben sollte. Dazu genügt das Untersuchungsergebnis der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt ... ... nicht. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Analysemethoden der Landes-Lehr- und Forschungsanstalt genauer oder sorgfältiger sein sollten als diejenigen des Weinlaboratoriums ... G. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Randnummer 45 Da von dem streitigen Alkoholgehalt des zur Destillation gegebenen Weines abgesehen die übrigen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Destillationsbeihilfe unstreitig gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025736

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