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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 221/86 Urteil Zum Anspruch auf Abgabensatzhalbierung; Sanierungsauflage in Einleitungserlaubnis § 9 Ab

Zum Anspruch auf Abgabensatzhalbierung; Sanierungsauflage in Einleitungserlaubnis Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 15. Oktober 1985, IX/V E 237/83 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin für 1981 zu entrichtenden Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser aus der biologischen Abwasserreinigungsanlage P ... in den Rhein. Der Beklagte ist der Ansicht, daß bei der Berechnung der Abgabe für die Schadstoffgruppe CSB (Oxydierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf) der in § 9 Abs.3 des Abwasserabgabengesetzes i.d.F. vom 13. September 1976, BGBl.I S. 2721, ber. S.3007 (AbwAG), genannte volle Abgabesatz zugrunde zu legen sei. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, gemäß § 9 Abs.5 AbwAG nur zur halben Abgabe für diese Schadstoffgruppe herangezogen werden zu können. Randnummer 2 Die Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser aus der Abwasserreinigungsanlage P in den Rhein wurde der Klägerin mit Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 27. Juli 1981 erteilt. Der darin festgelegte Überwachungswert von 1.500 mg/1 für CSB wurde auf Grund Widerspruchs der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1982 auf 1.750 mg/1 heraufgesetzt. In Ziff. III 3 des Erlaubnisbescheides vom 27. Juli 1981 ist als Auflage folgendes angeordnet: "Es ist die zentrale Abwasserreinigungsanlage auf der P so zu erweitern, daß künftig alle Abwässer, die die Funktionsfähigkeit einer biologischen Behandlungsanlage nicht stören, dort eingeleitet werden können und mindestens folgende Überwachungswerte eingehalten werden:

  1. a)Absetzbare 0,3 ml/l in der Stichprobe Stoffe
  2. b)BSBTT5/TT 50 mg/l in der abgesetzten 24-h-Mischprobe
  3. c)Schwermetalle Fe ges. 2,0 mg/l Blei 0,1 mg/l Zink 0,5 mg/l Chrom ges. 0,2 mg/l Kupfer 0,1 mg/l Arsen 0,03 mg/l Nickel 0,15 mg/l Mangan 0,2 mg/l Quecksilber 3 /ug/l Cadmium 15 /ug/l in der nichtabgesetzten 24-h-Mischprobe Die vollständigen Planunterlagen für die Erweiterung sind bis zum 1.10.1981 vorzulegen. Nach Genehmigung ist die Anlage unverzüglich auf den genehmigten Zustand zu erweitern." Randnummer 3 Unter Anknüpfung an die vorgenannte Einleitungserlaubnis zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 24. September 1982 für das Jahr 1981 zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 1.006.536,-- DM heran. Hiervon entfiel auf die Schadstoffgruppe CSB ein Betrag in Höhe von 973.896,-- DM. Der Beklagte setzte außerdem für das Jahr 1982 eine Vorauszahlung in Höhe von 1.509.408,-- DM fest. Bei der Berechnung der auf die Schadstoffgruppe CSB entfallenden Abgabe versagte er jeweils die Abgabehalbierung nach § 9 Abs.5 AbwAG mit der Begründung, daß die in der Einleitungserlaubnis für die Zukunft festgelegten schärferen Anforderungen an die Abwassereinleitung nicht eingehalten seien. Gegen den Abgabenbescheid erhob die Klägerin am 26. Oktober 1982 Widerspruch. Sie machte mit Begründungsschreiben vom 9. Dezember 1982 geltend, daß ihr gemäß § 9 Abs.5 AbwAG die Abgabehalbierung für CSB zu gewähren sei, weil sie mit dem in der Einleitungserlaubnis festgesetzten Überwachungswert von 1.750 mg/l für CSB die Mindestanforderungen nach § 7a Abs.1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eingehalten habe. Die im Jahre 1981 durchgeführten amtlichen Messungen hätten sämtlich niedrigere Werte als 1.750 mg/l ergeben. Der Erlaubnisbescheid enthalte keine weitergehenden Anforderungen und sage über einen künftig einzuhaltenden Überwachungswert für CSB nichts aus. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1983 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung gab er an, im Einleitungserlaubnisbescheid seien schärfere Grenzwerte angekündigt. Obschon für die Schadstoffgruppe CSB deren konkrete Höhe nicht festgelegt sei, habe die Klägerin dem Bescheid entnehmen können, daß die Wasserbehörde künftig einen wesentlich schärferen Überwachungswert fordern werde. Eine Halbierung der Abgabe komme bei dieser Ausgangslage nicht in Betracht, da sonst die ökonomische Anreizfunktion der Abwasserabgabe verlorengehe. Randnummer 5 Die Klägerin erhob daraufhin am 24. Februar 1983 Klage. Sie trug im Klageverfahren vor, daß sie nach einem täglich vorgenommenen Meßprogramm für das Jahr 1981 eine Verminderung der CSB-Belastung von durchschnittlich 77,5% erreicht habe. Damit sei die in Ziffer 2.1.2 der 22. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Mischabwasser) -- 22. AbwasserVwV -- genannte Mindestanforderung -- Verringerung der CSB-Fracht um mindestens 75% -- erfüllt. Der in der Einleitungserlaubnis festgelegte Überwachungswert von 1.750 mg/l werde ebenfalls unterschritten. Ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Halbierung der Abwasserabgabe für CSB nach § 9 Abs.5 AbwAG zu. Der Erlaubnisbescheid benenne für CSB keinen künftig einzuhaltenden schärferen Überwachungswert, wie es für die Versagung einer Abgabesatzhalbierung im Sanierungsfall auch bei Zugrundelegung der Textziffer 4.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz gemäß Erlaß des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 29. April 1982, StAnz. S.1015, (Hess.Allg.VwV) erforderlich sei. Randnummer 6 Den wegen der Festsetzung einer Vorauszahlung für 1982 geführten Streit erklärten die Beteiligten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nach Erlaß des endgültigen Abgabenbescheides für 1982 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Im übrigen beantragte die Klägerin, in Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 24. September 1982, die Abwasserabgabe für die Kläranlage P. im Veranlagungsjahr 1981 auf 519.588,-- DM festzusetzen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragte insoweit, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er vertrat die Auffassung, aus dem im Einleitungserlaubnisbescheid festgelegten künftigen BSBTT5/TT-Wert folge zwangsläufig, daß nach der Sanierungsphase auch niedrigere CSB-Werte einzuhalten seien. Schon deshalb scheide ein Anspruch der Klägerin auf Abgabehalbierung für CSB aus. Die Auflage zur Erweiterung der Kläranlage im Erlaubnisbescheid mache deutlich, daß die Klägerin die allgemein anerkannten Regeln der Technik jedenfalls zur Zeit nicht einhalte. Lasse sich durch die Anwendung dieser Regeln im Einzelfall eine höhere Abbaurate als 75% für CSB erzielen, so sei gemäß Ziff. 1.2.1 der Hinweise und Erläuterungen zur 22. AbwasserVwV diese höhere Abbaurate maßgeblich. Hiervon sei bei der Abwasserreinigungsanlage der Klägerin auszugehen, denn durch die Inbetriebnahme von Kunststofftropfkörpern könne eine erheblich stärkere Verminderung der Schadstoffbelastung bei CSB erreicht werden. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hob mit Urteil vom 15. Oktober 1985 den Bescheid des Beklagten vom 24. September 1982 antragsgemäß insoweit auf, als darin für das Jahr 1981 eine höhere Abwasserabgabe als 519.588,-- DM festgesetzt ist. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die zulässige Klage sei begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Abgabesatzhalbierung für die Schadstoffgruppe CSB gemäß § 9 Abs.5 AbwAG zustehe. Die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen für die Halbierung der Abwasserabgabe seien erfüllt. Die Klägerin halte die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mindestanforderungen nach Maßgabe der 22. AbwasserVwV zu § 7a WHG ein. Die nach der Verwaltungsvorschrift erforderliche 75%ige Verringerung der CSB-Fracht werde beim Betrieb der biologischen Kläranlage P. erreicht, denn einer täglichen CSB-Zulauffracht von 33,9 t zuzüglich anzurechnender 11,8 t aus Vorbehandlungsmaßnahmen stehe eine Ablauffracht von 10,3 t gegenüber, so daß die Gesamtverminderung über 75% liege. Die Abwassereinleitung durch die Klägerin habe daher auch bei CSB den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Dem könne der Beklagte auch nicht entgegenhalten, daß der Einleitungserlaubnisbescheid die Auflage enthalte, die Kläranlage um einen weiteren Tropfkörper zu erweitern. Der Bescheid gebe nicht ausdrücklich zu erkennen, daß der von ihm bestimmte Überwachungswert für CSB lediglich für die Dauer der "Sanierungsphase" gelten solle. Im übrigen fehle es, auch wenn man in dem festgesetzten Überwachungswert für CSB lediglich einen Übergangswert sehe, an der Festlegung eines schärferen endgültigen Überwachungswerts, dessen Nichteinhaltung gemäß § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG zum Verlust des Abgabehalbierungsanspruchs führen könne. Aus der Ankündigung schärferer Werte für die Schadstoffgruppe BSBTT5/TT lasse sich ein schärferer endgültiger Wert für CSB für die Zeit nach Abschluß der Sanierung nicht ableiten. Randnummer 10 Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihm am 13. November 1985 zugestellt worden ist, am 10. Dezember 1985 Berufung eingelegt. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Abgabehalbierung nach § 9 Abs.5 AbwAG nicht zustehe. Zur Begründung führt er im Berufungsverfahren aus: Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin durch Einhaltung der sich aus der 22. AbwasserVwV ergebenden Werte die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden maßgeblichen "Mindestanforderungen" im Sinne des § 7a Abs.1 Satz 3 WHG erfüllt habe. Aus der genannten Verwaltungsvorschrift könnten sich die im vorliegenden Fall einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht ergeben, weil die Verwaltungsvorschrift -- zum einen -- erst im Mai 1982, somit nach dem hier zu beurteilenden Veranlagungszeitraum, in Kraft getreten sei, und weil sie -- zum anderen -- auch inhaltlich auf das von der Klägerin produzierte Abwasser nicht anzuwenden sei. Die in der 22. AbwasserVwV niedergelegten allgemein anerkannten Regeln der Technik bezögen sich auf Mischabwässer und seien infolgedessen nur dann einschlägig, wenn im jeweiligen Einzelfall die Mischung der Abwässer zum Zweck ihrer gemeinsamen Behandlung ein anerkanntes Verfahren darstelle. Treffe letzteres nicht zu, so seien die jeweiligen Teilströme des Abwassers getrennt zu untersuchen und zu bewerten. Bei Vorliegen auch nur eines nicht ausreichend behandelten Teilstroms könne von der Erfüllung der Mindestanforderungen im Sinne des § 7a Abs.1 WHG nicht ausgegangen werden, und zwar auch dann nicht, wenn bei Betrachtung des Abwassers insgesamt die Gesamtabbaurate gemäß Ziff. 2.1.2 22. AbwasserVwV erreicht werde. Der Vorrang der teilstromspezifischen Anforderungen gegenüber den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift für Mischabwasser ergebe sich aus der Begründung der Bundesregierung zur 22. AbwasserVwV. Bei der Klägerin erfolge die Behandlung des Abwassers in der Weise, daß völlig unterschiedliche Teilströme aus den verschiedenen Produktionsanlagen des Werkes in eine gemeinsame biologische Behandlungsanlage geleitet würden; eine optimale CSB-Elimination sei bei dieser Behandlung nicht mehr möglich. Die Zusammenführung der verschiedenen Teilströme entspreche auch dann nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn im Mischabwasser gemäß Ziff. 2.1.2 der 22. AbwasserVwV ein Eliminationsgrad von 75% bei der Schadstoffgruppe CSB erreicht werde. Diesen Regeln entspreche vielmehr eine Vorbehandlung der Teilströme an der Anfallstelle in der Weise, daß nur noch ein geringer Rest von nicht abbaubaren Stoffen in das Einleitungsgewässer gelange. Randnummer 12 Die Klägerin habe im übrigen selbst bei unterstellter Maßgeblichkeit der 22. AbwasserVwV keinen Anspruch auf Abgabehalbierung nach § 9 Abs.5 AbwAG. Die in Ziff.2.1.2 22. AbwasserVwV geforderte CSB-Abbaurate von 75% sei nämlich im Veranlagungszeitraum nicht erreicht worden. An der Richtigkeit des von der Klägerin angewandten Berechnungsverfahrens, welches zu einer Gesamtabbaurate von 77,5% gelange, bestünden erhebliche Zweifel. Die von der Klägerin geltend gemachte CSB-Reduzierung durch Vorbehandlung gehe offensichtlich nicht auf eine "Behandlung von bestimmten Teilströmen in besonderen Anlagen" im Sinne der Ziff.2.1.2 letzter Satz 22. AbwasserVwV zurück, sondern auf den Produktionsprozeß; hierdurch bedingte Reduzierungen der CSB-Fracht seien aber auf die Gesamtabbaurate nicht anzurechnen. Die erreichte CSB-Elimination im streitigen Veranlagungszeitraum könne schon deshalb nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, weil noch keine ausreichende Dimensionierung der Tropfkörper vorgelegen habe. Die Reinigungsleistung der biologischen Abwasserreinigungsanlage der Klägerin sei erst später durch Zuschaltung eines zweiten Tropfkörpers wesentlich verbessert worden. Randnummer 13 Unabhängig von der Frage der Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 7a Abs.3 Satz 3 WHG scheitere der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abgabehalbierung jedenfalls daran, daß die Klägerin "höhere Anforderungen" im Sinne von § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG, die der Erlaubnisbescheid vom 27. Juli 1981 stelle, nicht eingehalten habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß höhere Anforderungen im Sanierungsfall nur durch konkrete Sanierungsgrenzwerte im Einleitungsbescheid gestellt werden könnten, sei unrichtig. Das Erfordernis der Festlegung konkreter Grenzwerte bestehe nach § 4 Abs.1 AbwAG nur für die Festsetzung der Abwasserabgabe. Weitergehende Anforderungen für eine sanierungsbedürftige Anlage brauchten dagegen nicht durch Angabe konkreter Zielwerte größenmäßig festgelegt zu werden, da ihre Nichteinhaltung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits feststehe. Die Benennung konkreter Sanierungsgrenzwerte sei in technisch schwierigen Fällen oder bei kooperationsunwilligen Einleitern oft gar nicht möglich, behindere eher die Suche nach wasserwirtschaftlich und kostenmäßig optimalen Verfahren und entspreche damit auch den Interessen der Einleiter nicht unbedingt. Die Wasserbehörden könnten nicht verpflichtet sein, Sanierungsgrenzwerte festzulegen, die noch nicht hinreichend abgesichert seien. Für die Versagung einer Abgabehalbierung nach § 9 Abs.5 AbwAG genüge es nach allem, wenn der Erlaubnisbescheid in rechtmäßiger Weise eine Verbesserung der vorhandenen Abwasserverhältnisse vorschreibe. Randnummer 14 Der Beklagte hat auf Grund einer entsprechenden gerichtlichen Anfrage vom 12. April 1990 im Berufungsverfahren ergänzend ausgeführt: Bei der "Erweiterungsanordnung" unter Ziff.III 3 des Einleitungserlaubnisbescheides vom 27. Juli 1981 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1982 sei die Wasserbehörde davon ausgegangen, daß es sich um eine Sanierungsauflage nach § 7a Abs.2 WHG, § 22a Abs.1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) handele. Die Erweiterung der Kläranlage habe gefordert werden müssen, weil die bestehende Anlage überlastet gewesen sei und nicht das gesamte behandlungsbedürftige Abwasser habe aufnehmen können. Insoweit sei auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Wiesbaden vom 1. August 1979 zu verweisen. Der Erweiterungsanordnung unter Ziff.III 3 der Einleitungserlaubnis sei die Klägerin zwischenzeitlich unter anderem mit der Installation zweier Tropfkörper nachgekommen. In ihrem Antrag auf Genehmigung der Kläranlagenerweiterung vom 2. August 1981 habe die Klägerin die Baumaßnahme dahingehend beschrieben, daß die Abwasserreinigungsanlage P. um ein Vorklärbecken, zwei Kunststofftropfkörper und einen Eindicker erweitert werden solle. Im Zeitpunkt der Erteilung der Einleitungserlaubnis sei dieses Erweiterungskonzept bereits bekannt gewesen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 1985 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie trägt in ihrer Berufungserwiderung vor: Die begehrte Abgabehalbierung nach § 9 Abs.5 AbwAG für den Veranlagungszeitraum 1981 stehe ihr zu, da die Mindestanforderungen nach § 7a Abs.1 Satz 3 WHG erfüllt seien und der Erlaubnisbescheid vom 27. Juli 1981 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1982 keine höheren Anforderungen im Sinne des § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG stelle. Die zu beachtenden Mindestanforderungen nach § 7a WHG seien in ihrem Fall der 22. AbwasserVwV zu entnehmen. Die teilstromspezifische Betrachtungsweise des Beklagten lasse sich weder mit § 9 Abs.5 AbwAG noch mit § 7a Abs.1 Satz 3 WHG noch auch mit der 22. AbwasserVwV belegen. Sie, die Klägerin, habe eine 75%ige Reduzierung der CSB-Schmutzfracht im streitigen Veranlagungszeitraum nachgewiesen und damit den Beleg dafür erbracht, daß die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten seien. Strengere Anforderungen als die sich aus der 22. AbwasserVwV ergebenden Mindestanforderungen habe die Wasserbehörde bei der Festlegung der Einleitungsbedingungen nicht gestellt. "Höhere Anforderungen" i.S. des § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG könnten sich nur aus konkreten rechtsverbindlichen Grenzwerten ergeben. Derartige Festlegungen enthalte der Erlaubnisbescheid nicht. Schärfere CSB-Werte seien auch für die Zeit nach Erweiterung der Kläranlage in dem Bescheid nicht genannt. Randnummer 18 Die Klägerin hat auf Grund eines durch Beschluß des erkennenden Senats vom 25. April 1990 aufgegebenen Berechnungsvorschlags des Beklagten mit Schriftsätzen vom 23. Juli 1990 und 8. November 1990 detaillierte Berechnungen und Belege vorgelegt, die dem Nachweis dienen sollen, daß dem in der Einleitungserlaubnis festgelegten Überwachungswert von 1.750 mg/l für CSB eine mindestens 75%ige Reduzierung der Schadstofffracht entspreche. Nach Überprüfung dieser Unterlagen hat der Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 1991 erklärt, daß er seinen bisherigen Einwand, eine 75%ige Reduzierung werde durch den festgelegten Überwachungswert für CSB nicht erreicht, nicht mehr aufrechterhalte. Er bleibe jedoch bei seinem Vortrag, daß unabhängig von der Erreichung einer CSB-Reduzierung um 75% die Mindestanforderungen der 22. AbwasserVwV deshalb nicht eingehalten worden seien, weil nach Ziff.1.2.1 der Hinweise und Erläuterungen zur 22. AbwasserVwV eine entsprechend höhere Abbaurate als Mindestanforderung gelte, wenn im Einzelfall durch Erfüllung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein stärkerer Abbau von CSB erreicht werden könne. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Denn die geforderte Erweiterung der Kläranlage unter anderem durch Einbau von Kunststofftropfkörpern entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik und führe -- wie sich nach Durchführung der Baumaßnahme auch tatsächlich gezeigt habe -- zu einer erheblich niedrigeren CSB-Belastung. Im übrigen schließe § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG die von der Klägerin begehrte Abgabehalbierung selbst bei Einhaltung der Mindestanforderungen der 22. AbwasserVwV aus; denn der Einleitungserlaubnisbescheid stelle mit der Erweiterungsanordnung unter Ziff. III 3 höhere Anforderungen, die die Klägerin nicht eingehalten habe. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin schuldet für 1981 nur eine Abwasserabgabe in Höhe von 519.588,-- DM, da ihr für die Schadstoffgruppe CSB Abgabesatzhalbierung nach § 9 Abs.5 AbwAG zu gewähren ist. Die Halbierung hat zur Folge, daß der Berechnung der Abgabe die Hälfte des in § 9 Abs.4 Satz 2 AbwAG vorgesehenen vollen Abgabesatzes von 12,-- DM für 1981, somit 6,-- DM je Schadeinheit, zugrunde zu legen ist; dadurch verringert sich für CSB mit 81.158 Schadeinheiten die Abgabe auf 486.948,-- DM und ermäßigt sich der Gesamtbetrag der Abwasserabgabe für 1981 auf 519.588,-- DM. Randnummer 21 Nach § 9 Abs.5 AbwAG setzt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abgabesatzhalbierung für CSB voraus, daß der im Erlaubnisbescheid vom 27. Juli 1981 in der Fassung des abändernden Widerspruchsbescheides vom 26. April 1982 festgesetzte Überwachungswert von 1.750 mg/l für CSB, den die Klägerin unstreitig im Jahr 1981 eingehalten hat, den "Mindestanforderungen nach § 7a Abs.1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" entspricht (§ 9 Abs.5 Satz 1 AbwAG), und daß der Erlaubnisbescheid für CSB langfristig keine höheren Anforderungen im Sinne des § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG stellt, die die Klägerin 1981 noch nicht eingehalten hat. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung des Beklagten sind hier beide Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 23 Mit dem eingehaltenen Überwachungswert von 1750 mg/l für CSB entsprach die Abwassereinleitung der Klägerin zum einen den "Mindestanforderungen nach § 7a Abs.1 Satz 3 WHG". Randnummer 24 § 7a Abs.1 WHG lautete in der im Jahr 1981 maßgeblichen Fassung: "Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des Satzes 1 entsprechen." Randnummer 25 Hinsichtlich der Anforderungen, die sich danach aus § 7a Abs.1 WHG für das Einleiten von Abwasser ergeben, muß unterschieden werden zwischen (
  4. a)den im Einzelfall zu stellenden Anforderungen, die dem Gebot des § 7a Abs.1 Satz 1 WHG entsprechen, Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist, und (
  5. b)den abstrakt-generell in allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nach Maßgabe dieser Regeln festgelegten "Mindestanforderungen" (§ 7a Abs.1 Satz 3 WHG). Letztere können sich im Einzelfall mit den Anforderungen nach § 7a Abs.1 Satz 1 WHG decken, müssen es aber nicht. Es ist durchaus denkbar, daß die Mindestanforderungen nach § 7a Abs.1 Satz 3 WHG hinter den konkret zu stellenden Anforderungen im Einzelfall zurückbleiben. Ein Anlaß für die Wasserbehörde nach § 7a Abs.1 Satz 1 WHG strengere Anforderungen zu stellen, als es den Mindestanforderungen in allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung entspricht, ergibt sich oft daraus, daß die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes als Mindestanforderungen Werte für eine Branche festlegen, die unter Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik von einem Betrieb mit den (wegen der Art des eingesetzten Rohstoffs oder des erzeugten Produkts) ungünstigsten Verhältnissen für die Abwasserbehandlung gerade noch eingehalten werden können (vgl. Sieder-Zeitler, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, § 7a Rn.19). Für die Halbierung der Abgabe läßt § 9 Abs.5 Satz 1 AbwAG nach seinem eindeutigen Wortlaut die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 7a Abs.1 Satz 3 WHG genügen; denn er verweist auf diese Mindestanforderungen, nicht auf die möglicherweise schärferen Anforderungen nach Maßgabe des § 7a Abs.1 Satz 1 WHG. Auf die "Anforderungen nach § 7a Abs.1 WHG" schlechthin verwies erst die zum 1. Januar 1989 auf Grund des 2. Änderungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 19. Dezember 1986, BGBl.I S.2619, in Kraft getretene Neufassung des § 9 Abs.5 AbwAG. Diese Neufassung hatte freilich nur zwei Jahre lang Bestand; denn die zum 1. Januar 1991 in Kraft getretene neuerliche Änderung des Abwasserabgabengesetzes durch das 3. Änderungsgesetz vom 2. November 1990, BGBl.I S.2425, verweist auf die "Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetzes" und läßt damit wieder die durch die Bundesregierung abstrakt-generell festgelegten Anforderungen maßgeblich sein. Randnummer 26 Die Bundesregierung hat für das Einleiten von Abwasser, dessen Schmutzwasser aus Abwasserteilströmen unterschiedlicher Art und Herkunft stammt, die zur gemeinsamen Reinigung zusammengefaßt werden (Mischabwasser), Mindestanforderungen in der "22. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Mischabwasser)" vom 19. Mai 1982 -- 22. AbwasserVwV -- aufgestellt. Daß diese Verwaltungsvorschrift erst nach Ablauf des hier maßgeblichen Veranlagungsjahres 1981 erlassen worden ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Festsetzung der von der Klägerin geschuldeten Abwasserabgabe für CSB im Jahre 1981 nicht entgegen (vgl. Berendes/Winters, Das neue Abwasserabgabengesetz, 1981, S.110: "Auch 1981, ja sogar noch später verabschiedete Verwaltungsvorschriften können, wenn die Länder die Fristen für die Festsetzung der Abgabe ausschöpfen, der Entscheidung über die Halbierung noch zugrunde gelegt werden."). Die fragliche Verwaltungsvorschrift ist auch in der Sache einschlägig; denn die Klägerin behandelt in ihrer Abwasserreinigungsanlage P. zusammenfließendes Abwasser aus verschiedenen Teilen ihrer Produktion. Für die Schadstoffgruppe CSB verlangt die Verwaltungsvorschrift in Ziff.2.1.2 als Mindestanforderung einen "Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 75 v.H. entspricht". Zu dieser Verminderung heißt es in der genannten Ziffer weiter: "Die CSB-Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Schmutzfracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schmutzfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der CSB-Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen. Kann eine Verminderung des CSB um 75 v.H. in der zentralen Abwasserbehandlungsanlage nicht erreicht werden, so kann die durch eine Behandlung von bestimmten Teilströmen in besonderen Anlagen erreichte Verminderung angerechnet werden." Randnummer 27 Zwischen den Beteiligten war im erstinstanzlichen Verfahren und lange Zeit auch noch im zweitinstanzlichen Verfahren streitig, ob der im Erlaubnisbescheid vom 27. Juli 1981 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1982 festgesetzte Überwachungswert von 1.750 mg/l für CSB der in Ziff.2.1.2 22. AbwasserVwV geforderten 75%igen Verminderung entspreche. Sein ursprüngliches Vorbringen, der von der Klägerin behauptete CSB-Abbau von durchschnittlich 77,5% laufe auf einen Überwachungswert von 1.140 mg/l für CSB hinaus, hat der Beklagte in seiner Stellungnahme von 23. April 1990 zur gerichtlichen Anfrage von 12. April 1990 fallengelassen, dabei jedoch weiterhin behauptet, daß jedenfalls nicht nachgewiesen sei, daß mit dem in der Einleitungserlaubnis festgelegten CSB-Überwachungswert von 1.750 mg/l ein 75%iger CSB-Abbau -- auch unter Einrechnung von Vorbehandlungsmaßnahmen -- erreicht werde. In Erfüllung der gerichtlichen Auflage vom 25. April 1990 hat der Beklagte sodann einen Berechnungsvorschlag unterbreitet, wie der noch fehlende Nachweis einer 75%igen CSB-Verminderung zu erbringen sei. Auf Grund der Darlegungen der Klägerin in deren Schriftsätzen vom 23. Juli 1990 und vom 8. November 1990 hat er schließlich eingeräumt, daß die erforderliche CSB-Verminderung um mindestens 75% hinreichend dargetan und belegt sei; damit werde die Behauptung, dem CSB-Überwachungswert von 1.750 mg/l entspreche keine 75%ige CSB-Reduzierung, nicht mehr aufrechterhalten. Dieser Punkt hat sich nach allem zugunsten der Klägerin geklärt. Randnummer 28 Der Beklagte sieht gleichwohl die Mindestanforderungen der 22. AbwasserVwV nicht als erfüllt an. Er beruft sich auf die Ziff.1.2.1 der "Hinweise und Erläuterungen zur 22. AbwasserVwV über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer", die folgenden Wortlaut hat: "Da die Verwaltungsvorschrift für den CSB eine Mindestverringerung festgelegt hat, ist die Verminderung des CSB um mindestens 75 v.H. allein nicht ausreichend. Es muß zusätzlich geprüft werden, welche Abbaurate nach den a.a.R.d.T. (siehe 2.2) im Einzelfall erreicht werden kann. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, daß bei Erfüllung der a.a.R.d.T. eine höhere Abbaurate zu erreichen ist, so gilt diese höhere Abbaurate als Mindestanforderung. Im Bescheid ist dann ein dieser Abbaurate entsprechender Überwachungswert zu fordern, sofern nicht z.B. aus Gründen des Gewässerschutzes im Einzelfall noch strengere Anforderungen gestellt werden müssen. Der Einleiter ist verpflichtet, die den a.a.R.d.T. entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Er kann sich nicht auf den Wert der Mischabwasser-Verwaltungsvorschrift berufen, sondern er muß darüber hinaus die jeweils bestmöglichen Abwasserbehandlungs- und Vermeidungsmaßnahmen entsprechend der für ihn zutreffenden a.a.R.d.T. betreiben. Hinweise für die in Betracht kommenden Maßnahmen entsprechend den a.a.R.d.T. werden unter Nr.2 gegeben." Randnummer 29 Unter den folgenden "Beispielen" ist als "Fall 3" angegeben: "Erreicht ein Einleiter mit einer hohen CSB-Konzentration in einer einstufigen biologischen Kläranlage zwar schon einen 75 v.H.-CSB-Abbau, ist allerdings die mehrstufige Behandlung a.a.R.d.T. und kann damit eine höhere CSB-Abbaurate erreicht werden, so ist diese höhere Abbaurate zu fordern. Durch die Forderung, den a.a.R.d.T. entsprechende Behandlungsverfahren zu installieren und zu betreiben, kann im Einzelfall der CSB-Abbau insgesamt deutlich über 75 v.H. ansteigen. Ein dem erhöhten CSB-Abbau entsprechender Überwachungswert ist unter Festlegung einer angemessenen Frist zum Bau der Anlagen im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid festzusetzen." Randnummer 30 Der Beklagte macht geltend, daß es sich bei der der Klägerin im Erlaubnisbescheid vom 27. Juli 1981 zur Auflage gemachten "Erweiterung" der Kläranlage -- nach dem damals bereits vorliegenden Konzept war damit u.a. die Installation von Kunststofftropfkörpern gemeint -- um eine der Erfüllung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Einzelfall dienende Maßnahme handelte. Da sich mit dieser Maßnahme eine über 75% liegende CSB-Reduzierung erreichen ließ, habe -- so der Beklagte -- eine entsprechend höhere CSB-Abbaurate als Mindestanforderung im Sinne des § 9 Abs.5 Satz 1 AbwAG gegolten. Letzterem vermag der Senat nicht zu folgen. Was Mindestanforderung nach § 7a Abs.1 Satz 3 WHG ist, ergibt sich allein aus den Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung, hier also aus der 22. AbwasserVwV. Durch "Erläuterungen und Hinweise" außerhalb dieser Verwaltungsvorschriften können nicht -- dies merkt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Juni 1985 zu Recht an -- die allgemeinen Verwaltungsvorschriften einen anderen -- strengeren -- Inhalt erhalten. Richtig verstanden besteht die Bedeutung der Ziff.1.2.1 der "Erläuterungen und Hinweise" deshalb auch allein darin, daß auf die Möglichkeit höherer Anforderungen im Einzelfall gemäß § 7a Abs.1 Satz 1 WHG hingewiesen werden soll. Zwischen den Anforderungen nach § 7a Abs.1 Satz 1 WHG und den in Verwaltungsvorschriften des Bundes niedergelegten Mindestanforderungen nach § 7a Abs.1 Satz 3 WHG ist, wie oben bereits ausgeführt wurde, zu unterscheiden; sie können sich im Einzelfall decken, müssen es aber nicht. Nicht selten sind die aus der Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Einzelfall zu stellenden Anforderungen höher als die abstrakt-generell in Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelten "Mindestanforderungen". Dies zu verdeutlichen und die für die Erlaubniserteilung zuständige Wasserbehörde zu einer sorgfältigen Prüfung anzuhalten, ob nicht auf der Grundlage des § 7a Abs.1 Satz 1 WHG strengere Anforderungen im zu beurteilenden Einzelfall gestellt werden müssen, ist das Ziel und die Aussage in Ziff.1.2.1 der Hinweise und Erläuterungen zur 22.AbwasserVwV. Randnummer 31 Daraus folgt, daß die Klägerin mit dem für CSB festgesetzten Überwachungswert von 1.750 mg/l die "Mindestanforderungen" nach § 7a Abs.1 Satz 3 WHG durchaus eingehalten hat. Die Frage, ob den allgemein anerkannten Regeln der Technik im konkreten Einzelfall gemäß § 7a Abs.1 Satz 1 WHG eine höhere CSB-Abbaurate entsprach, ist abgaberechtlich erst im Rahmen des § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG von Bedeutung. Diese Vorschrift trägt nämlich der Möglichkeit höherer Anforderungen im Einzelfall Rechnung, indem sie vorsieht, daß dann, wenn der Bescheid für Werte im Sinne des § 4 Abs.1 AbwAG höhere Anforderungen stellt, die Abgabesatzhalbierung nur (bzw.: erst) eintritt, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Randnummer 32 Auch mit im Erlaubnisbescheid enthaltenen höheren Anforderungen im Sinne des § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG läßt sich indessen der von der Klägerin geltend gemachte Abgabehalbierungsanspruch nicht verneinen. Der der Klägerin erteilte Erlaubnisbescheid vom 27. Juli 1981 stellt -- jedenfalls für CSB -- keine derartigen Anforderungen. Der Auffassung des Beklagten, die unter Ziff.III 3 der Erlaubnis ausgesprochene "Erweiterungsauflage" bringe für den Überwachungswert der Schadstoffgruppe CSB höhere Anforderungen zum Ausdruck, kann sich der Senat nicht ausschließen. Randnummer 33 Mit "höheren" Anforderungen sind in § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG Anforderungen gemeint, die höher sind als die in § 9 Abs.5 Satz 1 AbwAG genannten "Mindestanforderungen nach § 7a Abs.2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes". Hierunter fallen demnach zum einen höhere Anforderungen, die sich gemäß § 7a Abs.1 Satz 1 WHG im Einzelfall aus einer Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben, und zum anderen über die allgemein anerkannten Regeln hinausgehende höhere Anforderungen, die wegen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden müssen. Diese Zweiteilung der höheren Anforderungen liegt auch der Regelung in Ziff.4.1.2 Abs.2 Sätze 3 und 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Hess.Allg.VwV) zur Festsetzung der Überwachungswerte im Einleitungserlaubnisbescheid zugrunde; hier wird unterschieden zwischen den strengeren Anforderungen, die "im Einzelfall von dem Einleiter durch Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind (a.a.O. Satz 3), und (wiederum) strengeren -- im Sinne von: über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden -- Anforderungen, wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bei stehenden Gewässern oder bei geringen Abflüssen, es erfordern (a.a.O. Satz 4). Randnummer 34 Der Beklagte sieht in der Erweiterungsanordnung unter III 3 des Erlaubnisbescheides vom 27. Juli 1981 eine Sanierungsauflage, mit der die Abwasserreinigungsanlage der Klägerin auf einen technischen Stand gebracht werden soll, der den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; er geht demgemäß von höheren Anforderungen aus, die im Sinne der Ziff.4.1.2 Abs.2 Satz 3 Hess.Allg.VwV im konkreten Einzelfall aus einer Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuleiten sind. Nach § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG genügt freilich eine Sanierungsauflage als solche noch nicht, um den durch § 9 Abs.5 Satz 1 AbwAG begründeten Abgabehalbierungsanspruch entfallen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, daß die Sanierungsauflage mit höheren Anforderungen für Werte im Sinne des § 4 Abs.1 AbwAG verbunden ist. Die zu erreichenden konkreten Überwachungswerte für die Zeit nach der Sanierung müssen also im Erlaubnisbescheid selbst schon angegeben sein (in diesem Sinne auch: Duda, Abwasserabgabe in Hessen, 1982, S.37, 5. Absatz). Eine andere Auslegung läßt sich mit dem Wortlaut des § 9 Abs.5 Satz 2 AbwAG (höhere Anforderungen "für Werte im Sinne des § 4 Abs.1") nicht vereinbaren. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall entscheidend auf die Frage an, ob in der Erweiterungsauflage unter Ziff. III 3 des Erlaubnisbescheides vom 27. Juli 1981 ein künftig einzuhaltender strengerer Überwachungswert für CSB bereits festgelegt ist. Das ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht der Fall. Die Erweiterungsauflage beschränkt sich darauf, die künftig einzuhaltenden Überwachungswerte für absetzbare Stoffe, BSBTT5/TT und Schwermetalle (u.a. Quecksilber und Cadmium) zu benennen; für CSB ist dagegen ein solcher Wert nicht angegeben. Wollte man in dem strengeren Überwachungs wert für BSBTT5/TT (50 mg/l in der abgesetzten 24-h-Mischprobe) eine Angabe sehen, die Rückschlüsse auf einen entsprechend strengeren Überwachungswert für CSB zuließe, so wäre dies als höhere Anforderung für CSB nicht bestimmt genug. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht die Benennung von Überwachungswerten für die Schadstoffgruppe BSBTT5/TT keine exakte Zurückrechnung auf damit korrespondierende Überwachungswerte für CSB. Randnummer 35 Die Klägerin hat nach allem gemäß § 9 Abs.5 AbwAG Anspruch auf Abgabehalbierung für die Schadstoffgruppe CSB. Ob es ein rechtspolitisch wünschenswertes Ergebnis ist, daß auch Einleiter mit einer an sich sanierungsbedürftigen Kläranlage in den Genuß der Abgabehalbierung gelangen können, sofern sie nur Werte einhalten, die den in den Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung abstrakt-generell festgelegten "Mindestanforderungen" noch entsprechen, hat der Senat bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu beurteilen. Der Gesetzgeber hätte dieses Ergebnis schon im Rahmen der Regelung des § 9 Abs.5 Satz 1 AbwAG durch eine den gesamten § 7a Abs.1 WHG -- und nicht lediglich den § 7a Abs.3 Satz 3 WHG -- erfassende Verweisung vermeiden können. Davon hat er aber bei der hier maßgeblichen Gesetzesfassung abgesehen. Das ist bei der Gesetzesanwendung zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, einen möglichen rechtspolitischen Mangel des Gesetzes durch eine den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen verlassende Rechtsfortbildung zu beheben. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, denn die Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabesatzhalbierung nach dem Abwasserabgabengesetz haben sich in der Zwischenzeit durch zwei Änderungsgesetze zum Abwasserabgabengesetz wesentlich geändert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025742

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