Normenkontrollverfahren: Normerlaßklage; Verwaltungsvorschrift Tatbestand Randnummer 1 Die am 29.6.1954 geborene Antragstellerin bestand am 1.9.1976 an der Gesamthochschule B die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Gesamtnote "gut bestanden (1.72)". Am 1.2.1977 trat sie als Lehramtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Schuldienst des Landes Hessen ein und legte am 2.6.1978 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit der Note "befriedigend bestanden" ab. Seit dem 1.9.1978 wurde sie auf Grund eines zunächst bis zum 31.7.1979 befristeten Arbeitsvertrages, der später bis zum 31.7.1981 verlängert wurde, von der Landeshauptstadt W im Rahmen der sog. Lehrerfeuerwehr als Lehrerin mit einer Unterrichtsverpflichtung von 28 Wochenstunden beschäftigt. Das anschließend fortgesetzte Arbeitsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag vom 18.5.1982 mit Ablauf des 30.6.1982 aufgelöst. Randnummer 2 Die Antragstellerin bewarb sich erstmals zum 1.9.1978 um Einstellung als Lehrerin in den hessischen Schuldienst. Ihre Bewerbung blieb ebenso erfolglos wie ihre wiederholten Bewerbungen in der Zeit bis heute. Ihre Klage gegen ihre Nichtberücksichtigung zum Einstellungstermin 1.9.1978 wies der erkennende Senat mit Urteil vom 23.11.1983 -- I OE 53/82 -- ab. Eine weitere Klage, die ihre Bewerbung zum Einstellungstermin 1.8.1980 betrifft, wurde vom Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 26.1.1987 -- VIII/V E 104/83 -- abgewiesen. Über die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tag -- 1 UE 640/87 -- entschieden. Weitere Klagen, die die Bewerbungen der Antragstellerin zu späteren Einstellungsterminen betreffen, sind bei den Verwaltungsgerichten Wiesbaden und Darmstadt anhängig. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 20.11.1990 hat die Antragstellerin eine Normenkontrollklage erhoben. Randnummer 4 Sie hat zunächst beantragt festzustellen, daß die Einstellung in den hessischen Schuldienst nicht durch Verwaltungsvorschrift, sondern durch Rechtsverordnung geregelt werden muß. Im Laufe des Verfahrens hat sie ihren Antrag geändert. Sie beantragt nunmehr, die Hessische Landesregierung zu verpflichten, eine Laufbahnverordnung für Lehrer gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 HBG zu erlassen, Randnummer 5 hilfsweise, festzustellen, daß die durch Erlaß des Hessischen Kultusministers verfügte Berücksichtigung fachlicher Leistung als Lehrerin bei der Bewerbung um eine Planstelle im hessischen Schuldienst lediglich im Wege des Bonus gegen das verfassungsrechtlich garantierte Leistungsprinzip des Grundgesetzes und § 8 Abs. 1 HBG verstößt. Randnummer 6 Sie ist der Ansicht, in Ausnahmefällen sei nach § 47 VwGO eine Normerlaßklage zulässig. Dieser Ausnahmefall sei hier gegeben, denn die Landesregierung sei der ihr vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 HBG auferlegten Verpflichtung, eine Laufbahnverordnung für Lehrer zu erlassen und darin die Auslese der Bewerber zu regeln, bisher nicht nachgekommen. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Der Hauptantrag, die Landesregierung zu verpflichten, eine Laufbahnverordnung für Lehrer zu erlassen, ist unzulässig. Die Normenkontrollklage dient der Überprüfung der "Gültigkeit" der in § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO aufgeführten Normen. Sie setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung eine bereits erlassene Rechtsnorm voraus. Denn nur eine bestehende Rechtsvorschrift kann auf ihre "Gültigkeit" hin überprüft und "für nichtig" (§ 47 Abs. 6 S. 2 VwGO) erklärt werde § 47 VwGO ist auch nicht im Wege der Analogie auf Normerlaßklagen anwendbar (Kopp, VwGO, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.