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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat 14 TH 2135/90 Beschluss Streitwert - Mitbenutzungsanordnung für eine Abfallentsorgungsanlage § 3 Abs 5 S 1

Streitwert - Mitbenutzungsanordnung für eine Abfallentsorgungsanlage Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Juli 1990, III/2 H 1109/90 Gründe Randnummer 1 Der Streitwert ist gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller wird daran erkennbar, daß er die vom Antragsgegner angeordnete Mitbenutzung der Deponie in L für unzumutbar hält und zugleich die fehlerfreie Ermessensausübung durch das Regierungspräsidium D bei Erlaß der Mitbenutzungsanordnung in Frage stellt. Das auf diese Weise zum Ausdruck gelangte Interesse entzieht sich einer eindeutigen rechnerischen Bestimmung, weil es sich auf die Abwendung von Nachteilen richtet, die in erster Linie immaterieller Art sind. Randnummer 2 Die Zumutbarkeit der Mitbenutzungsanordnung, auf die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 des Abfallgesetzes - AbfG - abzustellen ist, sieht der Antragsteller insbesondere dadurch in Frage gestellt, daß auf diese Weise die begrenzten Verfüllmöglichkeiten auf der Deponie in L vorzeitig erschöpft würden und er damit gezwungen werde, den Fortgang des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung der Deponie voranzutreiben. Dadurch sieht sich der Antragsteller genötigt, den mit der Errichtung einer Deponie verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft früher als ansonsten nötig vorzunehmen. Zugleich sieht er sich vorzeitig den mit einem derartigen Vorhaben verbundenen Schwierigkeiten und Widerständen aus der Öffentlichkeit ausgesetzt. Schließlich stellt der Antragsteller die Zumutbarkeit der Mitbenutzung aus technischen Gründen in Frage, indem er geltend macht, daß die Art der von der Beigeladenen zu entsorgenden Abfälle sich nicht eindeutig bestimmen lasse und daß die Deponie L für die Aufnahme von besonders schlammhaltigen Abfällen nicht ausgestattet sei. Randnummer 3 Hinsichtlich des Auswahlermessens, das der zuständigen Behörde durch § 3 Abs. 5 Satz 1 AbfG eingeräumt ist, hat der Senat in seinem zur Entscheidung über die Beschwerde in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluß vom
  2. Dezember 1990 ausgeführt, daß eine sachgerechte Auswahl außer abfallspezifischen unter anderem raumplanerische, wirtschaftliche, verkehrsmäßige und landschaftliche Überlegungen voraussetze. Damit werden Gesichtspunkte angesprochen, an deren Beachtung der Antragsteller ebenfalls ein erkennbares Interesse zeigt, indem er beispielsweise auf die in seinem Gebiet bereits bestehenden Vorbelastungen hinweist. Randnummer 4 Bei der geschilderten Art der von dem Antragsteller verfolgten Interessen liegt es nahe, die sich danach für ihn ergebende Bedeutung der Sache in Anlehnung an den in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG angegebenen Auffangstreitwert von 6.000,-- DM vorzunehmen. Unangemessen wäre es jedoch, diesen Wert ohne Rücksicht auf den Umfang der Mitbenutzungsanordnung als Streitwert festzusetzen. Vielmehr bietet die Menge des in der Mitbenutzungsanordnung genannten Abfalls einen zur Bemessung des Streitwerts tauglichen Maßstab, weil die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit der Vergrößerung der von ihm abzunehmenden Abfallmenge wächst. Der beschließende Senat macht von dem ihm durch § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Streitwertfestsetzung eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, daß er für je 1.000 t Abfall jeweils einen Streitwertanteil von 6.000,-- DM annimmt. Da die im vorliegenden Verfahren streitige Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums ... om
  3. Mai 1990 sich auf abgerundet 4.000 t Abfall bezog, würde sich auf diese Weise in einem Klageverfahren ein Streitwert von 24.000,-- DM ergeben. In dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint die Hälfte des genannten Betrages, mithin ein Wert von 12.000,-- DM angemessen. Randnummer 5 Der Senat nutzt die ihm durch § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG eröffnete Möglichkeit, die von dem Verwaltungsgericht getroffene Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug von Amts wegen entsprechend abzuändern. Für den zweiten Rechtszug erfolgt die Festsetzung zugleich in entsprechender Anwendung des § 14 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025753

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