anderen Verkündungsvorschriften der Vorrang gebühre, sondern auch der insofern eindeutige Wortlaut des § 6a Abs. 1 VerkG. Die Formulierung "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" werde in der Rechtssetzung regelmäßig dazu gebraucht, den Vorrang anderer Normen zu sichern. Der fragliche Satzteil bringe zum Ausdruck,
G nicht angewendet werden solle, wenn andere gesetzliche Bestimmungen vergleichbarer Art vorhanden seien. Ein Zurücktreten des § 6a VerkG sei auch von der Sache her sinnvoll, denn im Falle des Landesplanungsrechts und des Naturschutzrechts lägen besondere Bedingungen vor, die die Fortgeltung der fraglichen Vorschriften geboten erscheinen ließen. So sei im Naturschutzrecht regelmäßig keine Behörde im Geltungsbereich der4 N 1608/86 - 6 - '424 Randnummer 24 Verordnung belegen; schon deshalb wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 6a VerkG möglich gewesen. Auch die Vielzahl der Verordnungen lege einen Erhalt der einfachen Regelung des § 16 Abs. 5 HeNatG nahe. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 25 Die die Naturschutzverordnung betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Hefter) liegen vor und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Randnummer 26 II. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Randnummer 27 Die Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). denn sie ist durch die in der Naturschutzverordnung enthaltenen Beschränkungen (§ 3 NaturschutzVO) nachteilig betroffen. Randnummer 28 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Waizenberg bei Hohenzell" leidet an einem Verfahrensmangel. Sie ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Randnummer 29 Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HeNatG werden Naturschutzgebiete durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung ausgewiesen. Die Naturschutzverordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 4 HeNatG der Genehmigung der nächsthöheren Naturschutzbehörde. Randnummer 30 Nach § 1 Abs. 2 VerkG werden Rechtsverordnungen von Behörden, die einem Minister unmittelbar nachgeordnet sind, im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet. Dies ist hier geschehen, denn die Naturschutzverordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen 1985, 2186 verkündet worden. Randnummer 31 Zur Beschreibung der örtlichen Lage des Geltungsbereichs der Verordnung hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 veröffentlicht und gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 HeNatG auf eine Karte im Maßstab 1:2000, die die betroffenen Grundstücke darstellt, Bezug genommen. Er hat damit den Anforderungen der Rechtsprechung über die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs von Verordnungen entsprochen. Derartige Verordnungen müssen die Abgrenzung bei bloß grober Umschreibung des Gebietes im Wortlaut - wie hier durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.12.1982, BRS 39, Nr. 238). Die niedergelegte Karte enthält die einzelnen Grundstücke und erfüllt damit das Gebot der Klarheit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung. Randnummer 32 Der Senat hat in seinem Beschluß vom 23.04.1990 - 4 N 2028/87 dargelegt,
die Verkündung von Rechtsverordnungen, die den Schutz, die Pflege und die Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft nach dem 4. Abschnitt des Hessischen Naturschutzgesetzes zum Gegenstand haben, unter Beachtung sowohl der Vorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes als auch derjenigen des Verkündungsgesetzes zu erfolgen hat. An dieser Rechtsprechung hält der beschließende Senat auch unter Würdigung des Vorbringens des Antragsgegners fest. Entgegen der Meinung des Antragsgegners schließt § 16 Abs. 5 HeNatG die Geltung des § 6a Abs. 1 VerkG nicht aus. Randnummer 33 Den vorliegenden Unterlagen zur Entstehung des § 6a VerkG läßt sich ein Wille des Gesetzgebers dahingehend,
diese Vorschrift im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 5 HeNatG nicht gelten soll, nicht entnehmen. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 07.03.1983, durch das § 6a in das Verkündungsgesetz eingefügt worden ist, ist im Hessischen Landtag ohne mündliche Begründung und ohne Besprechung beschlossen worden (Plenarprotokolle des Hessischen Landtags,
das von dem Antragsgegner angegebene Motiv für die Einfügung der zitierten Worte maßgeblich war; zum anderen ist nicht erkennbar,
diese etwaige Motivation der Entwurfsverfasser vom Gesetzgeber selbst geteilt worden ist, da sich - wie bereits ausgeführt - in den amtlichen Unterlagen keine Hinweise finden, die diese Annahme rechtfertigen könnten. Randnummer 35 Ein Ausschluß der Geltung des § 6a VerkG im sachlichen Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 HeNatG kommt auch im Wortlaut des § 6a Abs. 1 VerkG nicht eindeutig zum Ausdruck. Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 6a VerkG in allen Fällen ausschließen wollen, in denen anderweitige gesetzliche Regelungen über die Ersatzverkündung bestehen, so hätte er auf die klareren Formulierungen der §§ 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes- VwVfG - und 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - zurückgreifen können. Dort ist festgelegt,
die Regelungen des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gelten, soweit Rechtsvorschriften des Bundes bzw. des Landes i n h a 1 t s g 1 e i c h e o d e re n t g e g e n s t e h e n d e Bestimmungen enthalten. Auch § 1 Abs. 3 VwVfG bringt die Subsidiarität des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes im Verhältnis zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sprachlich eindeutig zum Ausdruck.Dagegen ist die Bedeutung der Klausel "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" nicht bereits vom Wortlaut her eindeutig und unmißverständlich. Nach dem Wortlaut liegt die Auslegung am nächsten,
G nur "insoweit" zurücktritt, als in anderen Gesetzen eine andersartige, eigenständige Regelung der Verkündung bzw. der Ersatzverkündung vorgesehen ist. Diese Auslegung entspricht auch der Systematik der gesetzlichen Regelung. Das Verkündungsgesetz enthält eine generelle Regelung für die Verkündung u. a. von Rechtsverordnungen. Die durch das Dritte Änderungsgesetz vom 07.03.1983 eingefügte Möglichkeit der Ersatzverkündung in § 6a VerkG stellt innerhalb der gesetzlichen Regelung der Verkündung die Ausnahme gegenüber der Regel der Verkündung der Rechtsverordnung mit ihrem vollständigen Inhalt im Gesetz- und Verordnungsblatt bzw. im Staatsanzeiger dar (§ 1 VerkG). Im Hinblick auf die Bedeutung der Verkündung als rechtsstaatlicher Geltungsbedingung der Rechtsnormen sind Vorschriften, die eine Ersatzverkündung als Ausnahme von der regelmäßigen Form der Verkündung zulassen, restriktiv auszulegen. Regelungszweck der Vorschrift des § 6a VerkG über die Ersatzverkündung ist es, zu gewährleisten,
die von der Regelung betroffenen Normadressaten sich auch von dem Inhalt der Pläne oder zeichnerischen Darstellungen, die nicht in Originalgröße im Verkündungsblatt abgedruckt sind, verläßlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis verschaffen können (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluß des Senats vom 23.04.1990 - 4 N 2028/87 m.w.N.). Auch wenn nicht alle Modalitäten der Ersatzverkündung, wie sie in § 6a VerkG vorgesehen sind, rechtsstaatlich zwingend geboten sind, handelt es sich doch um Vorkehrungen, die dazu dienen, die Nachteile der nur teilweisen Veröffentlichung der Norm im Verkündungsorgan für die Betroffenen möglichst weitgehend zu kompensieren. So ist zwar das zusätzliche Bereithalten gemäß § 6a Abs. 1 Satz 4 VerkG wohl nicht rechtsstaatlich zwingend geboten. Gleichwohl handelt es sich um eine Regelung, die dem Gedanken einer möglichst bürgernahen Verwaltung entspricht und einen gewissen Ausgleich für die erschwerte Möglichkeit der Kenntnisnahme anhand der üblichen Verkündungsorgane bietet. Randnummer 36 Eine an Wortlaut und Systematik des § 16 Abs. 5 HeNatG und des § 6a VerkG orientierte Interpretation führt zu dem Ergebnis,
NatG durch § 6a VerkG teilweise überlagert und teilweise ergänzt wird. Randnummer 37 Beide Vorschriften müssen zusammen gesehen und gemeinsam beachtet werden. § 6a Abs. 1 Satz 1 VerkG regelt,
die Verkündung u. a. von Karten, die Bestandteil einer Rechtsverordnung sind, dann, wenn "gesetzlich nichts anderes bestimmt ist", dadurch ersetzt werden kann,
die Karten bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde niedergelegt werden. Der Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelung bezieht sich dem Wortsinne nach auf die Möglichkeit der Ersatzverkündung überhaupt und die Art, wie die Ersatzverkündung geregelt ist. Wenn ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, muß eine Verkündung nach Maßgabe jenes Gesetzes erfolgen. § 16 Abs. 5 HeNatG bestimmt jedoch nichts anderes als das, was § 6a Abs. 1 Satz 1 VerkG vorsieht, denn gemäß § 16 Abs. 5 HeNatG können Rechtsverordnungen nach § 16 Abs. 1 HeNatG auf Karten Bezug nehmen, die bei einer Verwaltungsbehörde verwahrt werden. Bei dieser grundsätzlichen Übereinstimmung kann die allgemeiner gehaltene Fassung des § 16 Abs. 5 HeNatG weder als gewollte abschließende eigenständige Regelung gegenüber der späteren eingehenderen in § 6a VerkG, die demnach nicht subsidiär ist, noch als die speziellere angesehen werden, da gerade das Verkündungsgesetz die Art der Verkündung einschließlich der Ersatzverkündung sachgebietsübergreifend im Einzelnen regelt. Vielmehr verhält es sich so,
die beiden genannten Vorschriften, ohne einander zu widersprechen, unterschiedliche Detailfragen der Ersatzverkündung von Karten, die Bestandteil von Rechtsverordnungen sind, konkret regeln. Während etwa § 6a Abs. 1 VerkG ausdrücklich regelt,
die verwahrende Behörde die fraglichen Vorschriftenteile archivmäßig geordnet bereitzuhalten hat, bestimmt § 16 Abs. 5 Satz 3 HeNatG etwas genauer als § 6a Abs. 1 Satz 3 VerkG, welche Anforderungen an eine mit der Rechtsverordnung mitzuveröffentlichende Übersichtskarte zu stellen sind. Überlagern sich - wie hier -zwei Vorschriften, indem sie in den Grundzügen einen Lebenssachverhalt in gleicher Weise regeln, dabei aber die unterschiedlichen Detailfragen jeweils mit einem unterschiedlich starken Konkretisierungsgrad normieren, ohne einander zu widersprechen, so ist hinsichtlich jedes einzelnen Gesichtspunktes die jeweils speziellere Einzelnorm anzuwenden; auf diese Weise wird im übrigen zugleich auch der generelleren Norm Genüge getan. Randnummer 38 tens im Geltungsbereich der Verordnung bzw. in größtmöglicher Nähe dieses Geltungsbereichs nach § 6a Abs. 1 Satz 4 VerkG. Es bleibt dem Verordnungsgeber unbenommen, die Vorschriftenteile zusätzlich bei der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde bereitzuhalten (vgl. zu dieser Praxis bei der Bekanntmachung von Rechtsverordnungen NaturschutzVO und LandschaftsschutzVO "Fuldatal bei Konnefeld", a.a.O.). Diese Handhabung würde nach Auffassung des Senats auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.01.1967, BVerwGE 26, 129<130>) und des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen (Urteil vom 10.05.1989 - P.St. 1073 -DVBl. 1989, 656 = NVwZ 1989, 1153 = StAnz. 1989, 1237) genügen, derzufolge die Ersatzverkündung nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht, wenn der Aufbewahrungsort der Karten nicht ungebührlich weitab von dem Betroffenen liegt, worauf der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 27.02.1990, a.a.O.). zutreffend hingewiesen hat. Randnummer 39 Wegen des Verfahrensmangels der nicht ordnungsgemäßen Verkündung ist die Rechtsverordnung vom 06.11.1985 für nichtig zu erklären, ohne
es noch einer Prüfung bedarf, ob ihre inhaltliche Regelung rechtmäßig ist. Randnummer 40 Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO). liegen nicht vor. Randnummer 41 Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO). die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin aufgrund der von ihr geltend gemachten erheblichen Nachteile mit 10.000,-- DM. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025770
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