Genehmigung zur Führung eines in den USA erworbenen Doktorgrades Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. Dezember 1987, V/1 E 1731/87 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erstrebt die Genehmigung zur Führung des an der Pacific Western University (Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) erworbenen akademischen Grades "Doctor of Science in Engineering Management". Randnummer 2 Der Kläger besuchte, nachdem er im Jahre 1951 den Realschulabschluß erlangt hatte, bis 1954 die Berufs- und Fachschule in D, während er eine Lehre als Maschinenschlosser absolvierte; diese schloß er im Jahre 1954 mit der Facharbeiterprüfung ab. Nach dem Besuch der staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen erreichte er im Jahre 1958 den Abschluß als Maschinenbauingenieur; die Nachdiplomierung erfolgte im Jahre 1982. Zwischen 1954 und 1956 betrieb er ein Neigungsstudium in Psychologie an der pädagogischen Hochschule D, ohne dieses abzuschließen; zwischen 1957 und 1962 führte er auf der Grundlage eines Studienplanes der Universität K im Fachgebiet "Werkstoffkunde" ein Privatstudium durch. Randnummer 3 Im Jahre 1982 nahm der Kläger an der Pacific Western University seine Promotion in Angriff; schließlich wurde ihm im Dezember 1985 der Titel eines "Doctor of Science with a major in Engineering Management" verliehen. Randnummer 4 Mit Antrag vom 27. April 1987 wandte er sich an den Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst und bat um die Erteilung einer Genehmigung zur Führung dieses akademischen Grades, wobei er in seiner Antragsschrift als deutsche Übersetzung angab "Doktor der Ingenieurwissenschaften". Mit Bescheid vom 19. Mai 1987 lehnte die Behörde diesen Antrag mit der Begründung ab, bei der Pacific Western University handele es sich nicht um eine anerkannte wissenschaftliche Hochschule, da sie in Kalifornien nicht in der durch das kalifornische Erziehungsgesetz (California Education Code -CEC-) vorgeschriebenen Weise anerkannt sei. Eine Autorisierung nach Section 94 310 (
(418)). Demgemäß kommt es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 GFaG nicht darauf an, ob bei seinem Erlaß die verfahrensrechtlichen Vorschriften, die das Grundgesetz für das Gesetzgebungsverfahren vorsieht, beachtet wurden. Randnummer 22 Das Gesetz gilt nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als Landesrecht fort (BVerwG, Urteil vom
- Juni 1967 -- VII C 20.66 --, BVerwGE 27, 222; Urteil vom
- November 1971 -- VII C 31.70 --, BVerwGE 39, 77; Beschluß vom
- Dezember 1976 -- VII B 163.76 --, Buchholz 421.11 zu § 2 GFaG, Nr. 5; Beschluß vom
- März 1982 -- 7 B 167.79; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- September 1983 -- 9 S 376/82 --, DVBl. 1984, 273; OVG Münster, Urteil vom
- November 1973 -- V A 1216/72 --, NJW 1974, 819; Urteil vom
- August 1984 -- 16 A 1157/83 --, KMK-HSchR 1985, 70; OVG Hamburg, Urteil vom
- Februar 1988 -- Bf III 83/87 --, NVwZ 1989, 888; Hess. VGH, Urteil vom
- Dezember 1979 -- II OE 136/77 --; Beschluß vom
- Dezember 1988 -- 6 UE 387/86 --, KMK-HSchR 1989, 319; Urteil vom
- November 1990 -- 6 UE 803/87 --; Urteil vom
- März 1991 -- 6 UE 2524/89 --). Randnummer 23 § 2 Abs. 1 GFaG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da das darin normierte Grundrecht der allgemeinen Entfaltungsfreiheit unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung steht, die es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, nur diejenigen im Ausland verliehenen Bezeichnungen mit dem Erscheinungsbild akademischer Grade im inländischen Verkehr zuzulassen, die von einer mit deutschen wissenschaftlichen Hochschulen vergleichbaren ausländischen Bildungsstätte stammen (BVerwG, Beschluß vom
- Juni 1987 -- 7 B 121/87 --, NVwZ 1988, 365). Die an die Schutzfunktion des § 2 Abs. 1 GFaG anknüpfende Auslegung gibt dieser Vorschrift den Sinn, daß eine Versagung der Genehmigung in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen der im Ausland erworbene akademische Grad im Sprachgebrauch der Bundesrepublik Deutschland nach der Art seiner Bezeichnung mit einem im Inland erworbenen Grad verwechselt werden kann, mit diesem aber nach der Bedeutung der verleihenden Institution oder nach den für seinen Erwerb verlangten wissenschaftlichen Leistungen nicht vergleichbar ist. Im Hinblick auf diesen Schutzzweck ist auch die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht zu beanstanden. Soweit es um die Berechtigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades geht, werden Deutsche und Ausländer gleichbehandelt. Ob es mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß Vertriebene und Absolventen bestimmter niederländischer und österreichischer Hochschulen bei akademischen Graden, die mit deutschen Graden gleichwertig sind, den Grad ohne Herkunftszusatz führen dürfen, braucht nicht erörtert zu werden, weil es hier schon an der Gleichwertigkeit fehlt. Randnummer 24 Der Kläger kann sich auch nicht auf einen rechtserheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung berufen. Wenn sich berufliche Ziele nicht verwirklichen lassen, weil ein Arbeitgeber einen bestimmten Anspruch an die Person des von ihm zu beschäftigenden Arbeitnehmers stellt und der Arbeitnehmer diese Anforderungen nicht erfüllt, liegt hierin kein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts. Randnummer 25 Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, § 2 Abs. 1 GFaG verstoße gegen internationales Recht, insbesondere gegen das Gesetz zum Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom
- Mai 1956 (BGBl. II S. 487). Dieser mit Gesetzeskraft ausgestattete internationale Vertrag kann auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil er gemäß Art. VIII Abs. 2 des Vertrages ausschließlich die Ausländerbehandlung im jeweiligen Inland regelt (sog. Inländerbehandlung und Meistbegünstigung) und zu der Frage der Anerkennung von akademischen ausländischen Graden in der Bundesrepublik Deutschland keine Regelung enthält. Randnummer 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Führungsgenehmigung. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, daß es sich bei der Western Pacific University um keine anerkannte ausländische wissenschaftliche Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 GFaG in Verbindung mit § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung handelt. Denn der Pacific Western University fehlt die nach dem CEC, Section 94 310 (a), vorgesehene Akkreditierung durch den zuständigen kalifornischen Hochschulverband, die WASC. Diese Akkreditierung ist aber Voraussetzung dafür, daß einer kalifornischen Bildungseinrichtung der Rang einer Hochschule im Sinne des GFaG zuerkannt werden kann. Randnummer 27 Unter Hochschulen werden in der Bundesrepublik Deutschland Bildungseinrichtungen verstanden, die der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium dienen, wobei sie auf solche berufliche Tätigkeiten vorbereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern (§§ 2 Abs. 1, 7 Hochschulrahmengesetz -HRG- i. d. Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1987 (BGBl. I S. 1170); §§ 3 Abs. 2, 4 Hess. Hochschulgesetz -HHG- vom
- Juni 1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 1987 (GVBl. I S. 181)). Ein ausländisches Bildungsinstitut kann nur dann als Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 GFaG angesehen werden, wenn es -- bezogen auf die Verhältnisse im Ausland -- dem vorgenannten Begriffsverständnis der Hochschule entspricht (Hess. VGH, Beschluß vom
- Dezember 1988 -- 6 UE 387/86 --, KMK-HSchR 1989, 319; BayVGH, Urteil vom
- April 1985 -- Nr. 7 B 83 A. 1699 --, BayVBl. 1985, 752; BVerwG, Beschluß vom
- Juni 1987 -- 7 B 121/87 --, NVwZ 1988, 365; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Oktober 1985 -- II A 5/85 --, Amtliche Sammlung 20, 121
(124)). Dabei ist im Rahmen dieser Prüfung auf eine Vergleichbarkeit mit wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG abzustellen, denn nur die dort genannten Hochschulen, nicht aber Fachhochschulen, haben das Recht zur Verleihung von Doktorgraden (vgl. § 61 HHG). Weitere Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 2 der Zweiten DVO GFaG, daß es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine nach den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Landes oder nach den Feststellungen der dortigen Hochschulorganisation anerkannte Hochschule handelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. August 1984, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 9. April 1984 -- Nr. 7 B 83 A. 258 --, DVBl. 1985, 67). Randnummer 28 Für den Rang als wissenschaftliche Hochschule ist in den USA die Akkreditierung der Hochschule durch den zuständigen regionalen Hochschulverband, hier die WASC, maßgeblich. In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es weder einfachgesetzliche noch verfassungsrechtliche Bestimmungen, die den wissenschaftlichen Rang einer Hochschule sicherstellen. Gemäß der amerikanischen verfassungsrechtlichen Tradition fällt die qualitative Bewertung von Bildungsstätten des postsekundären Bereichs nicht in die Kompetenz staatlicher Organe. Zur Qualitätsnormierung und -kontrolle von Bildungseinrichtungen sind in den Vereinigten Staaten daher Hochschulverbände gegründet worden, welche die erforderlichen Mindeststandards aufstellen und ihre Einhaltung bei den ihnen angeschlossenen Hochschulen überwachen. Diese freiwillige Unterwerfung unter eine Bewertungs- und Kontrollinstanz wird als "Akkreditierung" bezeichnet; die Aufgabe der jeweiligen Hochschulverbände ist es, den Qualitätsstandard der sich ihren Bedingungen unterwerfenden Universitäten und Hochschulen zu überprüfen (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 1986 -- 10 OVG A 161/84 --, KMK-HSchR 1987, 1109; BayVGH, Urteil vom 3. April 1985 -- Nr. 7 B 83 A 1699 --, BayVBl. 1985, 752; Hess. VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1988, a.a.O.). In Ermangelung einer allgemeinen staatlichen Anerkennung verfolgt die regionale Akkreditierung den Zweck sicherzustellen, daß die Absolventen der Hochschule bei einem Studienwechsel die an der bisherigen Hochschule erbrachten Leistungen und Prüfungen auch an der neuen Hochschule anerkannt erhalten. Auch bekommen nur akkreditierte Hochschulen staatliche Zuschüsse. Im Rahmen des internationalen Studentenaustausches werden ausschließlich die akkreditierten Hochschulen berücksichtigt. Um Mißbräuche zu verhindern, haben sich die seriösen Akkreditierungsverbände darüber hinaus zu einem eigenen Dachverband zusammengeschlossen, dem "Council Postsecondary Accreditation" (COPA), der seinerseits die einzelnen Akkreditierungsverbände auf ihre Seriosität hin überprüft. Die COPA veröffentlicht jährlich ein Handbuch, in welchem sämtliche akkreditierte Bildungsstätten der Vereinigten Staaten verzeichnet sind. Vor ihrer Aufnahme in einen regionalen Hochschulverband (Akkreditierung) muß die Hochschule ein Überprüfungsverfahren durchlaufen mit dem Ziel festzustellen, ob sie den Minimalanforderungen an den wissenschaftlichen Bildungsstandard genügt oder nicht. Demzufolge erlangt die Akkreditierung für die Beurteilung des Qualitätsstandards der amerikanischen Hochschulen eine ausschlaggebende Bedeutung. Randnummer 29 Demgegenüber werden Hochschulen bei der "State authorization" (Ermächtigung) nach dem CEC, Section 94 310 (c), nicht auf Rang und Qualität der von ihnen angebotenen wissenschaftlichen Ausbildung überprüft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. August 1984 -- 16 A 1157/83 -- KMK HSchR 1985, 70; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. September 1984 -- 10 OVG A 3/84 --, DVBl. 1985, 70), sondern nur hinsichtlich formaler Mindestvoraussetzungen, die -- anders als die Akkreditierung -- keinen Qualitätsstandard verbürgen. Dies geht zum einen aus einem Erlaß zum CEC, Section 94 310 (c), hervor, in dem der gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsvorbehalt näher beschrieben wird; dort heißt es, daß die "authorization" nicht in dem Sinne interpretiert werden dürfe, daß damit durch den Staat Kalifornien oder den Bildungsminister bzw. das Bildungsministerium irgendeine Form der Anerkennung oder Gewährleistung vollzogen werde; es sei ungesetzlich, wenn eine Institution mit einer solchen Interpretation werbe. Zum anderen weist das Informationsbulletin Nr. 31 vom April 1986 -- ebenso wie die vorausgegangenen Informationsbulletins -- auf den Umstand hin, daß zwar alle von den nach dem CEC, Section 94 310, autorisierten Hochschulen verliehenen Grade in gleicher Weise gesetzlich sind, daß jedoch Beurteilungen über den Wert und die Anwendbarkeit sowie die Anerkennung dieser Grade zu beruflichen oder akademischen Zwecken weder vom Gesetz noch vom Staat Kalifornien, sondern nur von hierzu kompetenten Stellen vollzogen wird. Daraus folgt, daß das kalifornische Erziehungsgesetz und die dort in Section 94 310 (
- c)vorgesehene Möglichkeit der "authorization" nur den Zweck verfolgt, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die autorisierten von den nicht autorisierten Bildungsstätten zu unterscheiden, ohne daß dadurch bereits eine Anerkennung der Qualität und/oder des Standards der betreffenden Hochschule vorgenommen würde. Randnummer 30 Diesem Ergebnis kann der Kläger nicht entgegenhalten, aufgrund der Verwaltungsvorschriften des Unterrichtsministeriums des Staates Kalifornien vom März 1985 sei die Vergleichbarkeit der Pacific Western University mit einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule sichergestellt. Aus diesen Verwaltungsvorschriften ergibt sich nämlich nicht, welche Zugangsvoraussetzungen im einzelnen gelten, wie die regelmäßige Studiendauer bemessen ist und welche berufsqualifizierende Bedeutung der jeweilige Studienabschluß besitzt. Auch lassen sich aus ihnen keine Prüfungsanforderungen entnehmen; die Dauer der einzelnen Studiengänge und des Promotionsverfahrens wird ebenfalls nicht angesprochen. Die Verwaltungsvorschriften erschöpfen sich vielmehr in einer Beschreibung der maßgeblichen Bestimmungen des CEC und erläutern die vier gesetzlichen Kategorien, in denen akademische Grade verleihende Institutionen betrieben werden können (Section 94 303 (b), Section 94 310 (
- a)bis (d)). Dabei wird zur Akkreditierung ausgeführt, daß es sich hierbei um eine "freiwillige, nicht amtliche Aktivität, ein prüfendes Überblicken einer Institution" handelt, um sicherzustellen, daß deren "Tätigkeit die Qualitätsnormen widerspiegelt", die durch die "Akkreditierungs-Agentur aufgestellt" wurden. In Kalifornien sei als Hochschulverband ausschließlich die WASC anerkannt. Bei Institutionen, die unter der Section 94 310 (
- a)registriert seien, werde vermutet, daß sie "im Einklang mit minimalen, in Kalifornien geregelten Standards" stünden. Sie genössen "weite Anerkennung und Akzeptanz beim Transfer von Credits" (Anerkennung von Leistungsnachweisen bei anderen Hochschulen). Für autorisierte Einrichtungen nach Section 94 310 (
- c)heißt es demgegenüber sinngemäß, daß einer Institution nach Durchführung eines Antragsverfahrens sowie nach einer umfassenden Vorortüberprüfung durch einen dreiköpfigen, vom Kultusminister eingesetzten Untersuchungsausschuß eine Betriebserlaubnis erteilt werden könne; der Ausschuß müsse entscheiden, ob die Institution im Einklang mit "formellen Standards" stehe. Mit dieser Formulierung ist ersichtlich die Zulassung einer Institution gemeint, wobei die aufgezählten einzelnen Beurteilungskriterien wie "institutionelle Ziele, Verwaltungsmethoden, Lehrplan, Vorschriften, Fakultät einschließlich ihrer Qualifikationen, physische Einrichtungen, Verwaltungspersonal, Verfahren für Aufzeichnungen über die Ausbildung, Schulgeld, Gebühren- und Erstattungspläne, Zulassungsstandards, scholastische Vorschriften, Abschlußprüfungs/Promotionsanforderungen, angebotene Grade oder finanzielle Stabilität" erkennen lassen, daß eine qualitative Überprüfung darauf, ob die Einrichtungen hinsichtlich Forschung und Lehre wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, nicht stattfindet. Eine Institution, die eine Betriebserlaubnis nach Section 94 310 (
- c)beantragt hat, wird mithin nach diesen Verwaltungsvorschriften keiner materiellen staatlichen Qualitätskontrolle unterworfen, deren Ergebnis gewährleistet, daß sie als "Hochschule" im Sinne des deutschen Hochschulrechts angesehen werden kann. Randnummer 31 Ferner belegen die vorliegenden "Regelungen über das akademische Verfahren" an der Pacific Western University, daß diese Einrichtung keine wissenschaftliche Hochschule im Sinne des HRG bzw. des HHG ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um eine "Fernuniversität" handelt oder nicht. Gleiches gilt für den vom Kläger vorgelegten Studienplan. Diese Unterlagen sowie das Informationsschreiben der Pacific Western University an Studieninteressenten machen vielmehr deutlich, daß ein Promotionsstudium an der Pacific Western University materiell mit einem an einer deutschen Hochschule durchgeführten Promotionsverfahren nicht vergleichbar ist. So geht aus dem Studienplan nicht hervor, welche Voraussetzungen für die Durchführung eines Promotionsverfahrens aufgestellt werden. Hierin liegt aber ein wesentlicher Unterschied zu dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bildungssystem. Die sich aus dem Informationsschreiben ergebende Dauer der vorgesehenen Studienzeiten (für jeden Abschlußgrad -- bachelor, master, doctor -- jeweils neun Monate) zeugt ebenfalls von der fehlenden Vergleichbarkeit der an der Pacific Western University erworbenen Grade mit bundesdeutschen Hochschulgraden. Es ist in Deutschland rechtlich nicht möglich, binnen 27 Monaten ein Hochschulstudium und ein Promotionsverfahren abzuschließen. Randnummer 32 Die Tatsache, daß der vom Kläger in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbene Titel in anderen europäischen Ländern geführt werden kann, ist ebenfalls ohne Bedeutung; für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland gilt insoweit ausschließlich deutsches Recht, das aber im vorliegenden Fall die Erteilung der Genehmigung nicht ermöglicht. Randnummer 33 Soweit der Kläger darauf abstellt, der Beklagte habe in anderen Fällen die Genehmigung zur Führung eines in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Titels erteilt, kann hieraus ebenfalls nichts zur Stützung des mit der Klage verfolgten Begehrens hergeleitet werden. Sollte der Beklagte in vergleichbaren Fällen eine Führungsgenehmigung erteilt haben, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, war dieses Verwaltungshandeln rechtswidrig; der Kläger kann aber nicht verlangen, ebenfalls in rechtswidriger Weise eine Führungsgenehmigung zu erhalten, da es einen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" nicht gibt. Randnummer 34 Schließlich kann der Kläger nicht damit gehört werden, er sei zur Führung des ausländischen Grades schon deshalb berechtigt, weil dieser seinerzeit in seine Personalpapiere, insbesondere in seinen Reisepass, eingetragen worden sei. Diese Eintragung ersetzt nämlich nicht die nach § 2 Abs. 1 GFaG vorgeschriebene Führungsgenehmigung; die für die Änderung der Personalpapiere zuständigen allgemeinen Verwaltungsbehörden haben keine materielle Befugnis zu entscheiden, ob der betreffende Anspruchsteller berechtigt ist, den Titel zu führen oder nicht. Vielmehr setzt die Eintragung die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung voraus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025772