← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 4615/88 Urteil Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: eheliches Kind einer Deutschen, Versäumung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: eheliches Kind einer Deutschen, Versäumung der Erklärungsfrist Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Oktober 1988, V/2 E 1284/88 Tatbestand Randnummer 1 Der am
  2. Juni 1967 in F geborene Kläger begehrt die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Randnummer 2 Die am
  3. August 1943 in K. im Taunus geborene Mutter des Klägers stammt von deutschen Eltern ab. Die britische Staatsbürgerschaft erwarb sie am
  4. Juli 1985 durch Einbürgerung auf Antrag ihrer Mutter, die damals schon britische Staatsangehörige war. Durch Eheschließung mit dem Vater des Klägers, einem französischen Staatsangehörigen russischer Herkunft, erlangte sie am
  5. Mai 1964 zusätzlich die französische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1957 zog sie zusammen mit ihrer Mutter nach F. Dort meldete sie sich mit einer Aufenthaltsanzeige und gab darin Namen, Tag und Ort der Geburt und Wohnort ihrer Eltern an. Als Staatsangehörigkeit wurde "BRITISCH+FRANKREICH" in der Anzeige eingetragen, als frühere Staatsangehörigkeit "DEUTSCH" und als Muttersprache ebenfalls "DEUTSCH". Auf ihren Antrag vom
  6. Oktober 1958 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis als britische Staatsangehörige, die anschließend mehrfach verlängert wurde. Vom
  7. März 1964 an wurde ihr auch eine Arbeitserlaubnis erteilt. Am
  8. Juli 1964 wurde die Aufenthaltserlaubnis in ihren französischen Paß übertragen und anschließend ebenfalls mehrfach verlängert. Auf ihren Antrag vom
  9. Februar 1985 erhielt die Mutter des Klägers unter dem
  10. März 1985 einen Staatsangehörigkeitsausweis über ihre deutsche Staatsangehörigkeit; das Standesamt stellte dazu fest, daß die Mutter des Klägers mangels Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zum Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  11. März 1985 beantragte der Kläger die Ausstellung und Aushändigung eines Ausweises über die deutsche Staatsangehörigkeit, da seine Mutter Deutsche sei. Mit Schreiben vom
  12. Mai 1985 suchte er wegen der Versäumung der Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
  13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) -- RuStAÄndG 1974 -- um Wiedereinsetzung nach, da weder er noch seine Eltern bis zur Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises für seine Mutter Kenntnis von seinem Erklärungsrecht gehabt hätten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  14. März 1986 lehnte der Regierungspräsident in D den Antrag des Klägers ab, weil die Erklärungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Die Unkenntnis über die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers könne nicht als Hinderungsgrund anerkannt werden. Der Kläger und seine Eltern seien nicht daran gehindert gewesen, die Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers zu überprüfen und daraufhin eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der hiergegen am
  15. März 1986 erhobene Widerspruch wurde vom Regierungspräsidenten in D mit am
  16. April 1986 zugestelltem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, den Antragsteller treffe ein Verschulden an der Fristversäumnis, da er aus Rechtsunkenntnis gehindert gewesen sei, die entsprechende Erklärung abzugeben. Randnummer 5 Mit der am
  17. Mai 1986 erhobenen Klage machte der Kläger zusätzlich geltend, seine Mutter und seine Großmutter hätten angenommen, daß durch den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter untergegangen sei. Diese habe sich bei den zuständigen Behörden in den 60iger und 70iger Jahren wiederholt darum bemüht, von der Pflicht befreit zu werden, immer wieder neue Aufenthaltserlaubnisse und Arbeitserlaubnisse zu beantragen. Ihr sei jedoch wiederholt versichert worden, daß es neben der britischen Staatsangehörigkeit keine deutsche geben könne. Von dem Gegenteil habe sie erst erfahren, als sie im Jahre 1985 bei dem französischen Generalkonsulat in F wegen seiner -- des Klägers -- Erfassung für den französischen Militärdienst vorgesprochen habe. Daraufhin habe sie beim Standesamt in F ihre Staatsangehörigkeit überprüfen lassen. Randnummer 6 Der Kläger beantragte, unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in D vom
  18. März und
  19. April 1986 festzustellen, daß er mit Entgegennahme der schriftlichen Erklärung vom
  20. März 1985 durch den Regierungspräsidenten in D am
  21. Mai 1985 die deutsche Staatsangehörigkeit wirksam erworben hat. Randnummer 7 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er wiederholte die Gründe der Ablehnungsbescheide und vertrat die Auffassung, die Unkenntnis von dem Erklärungsrecht könne nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn sie auf einer fehlerhaften Auskunft der zuständigen Behörde beruhe. Die insoweit nicht zuständige Ausländerbehörde habe aber keine Zweifel haben müssen, da die Mutter des Klägers einen gültigen Paß eines anderen Staats vorgelegt habe. Im übrigen habe die Unkenntnis nicht auf einer Entscheidung der Behörde beruht, sondern schon vorher bestanden. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  22. Oktober 1988 wies das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage ab, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien und die begehrte Feststellung über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft nicht in Betracht komme. Der Kläger habe die dreijährige Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAG-ÄndG 1974 versäumt, und Wiedereinsetzung könne ihm nicht gewährt werden. Die bloße Unkenntnis vom Bestehen des gesetzlichen Erklärungsrechts stelle kein unverschuldetes Hindernis bei dessen Ausübung dar. Es lägen auch keine Gesichtspunkte für eine ausnahmsweise davon abweichende Beurteilung vor. Die Mutter des Klägers habe sich während des Laufs der Erklärungsfrist in Deutschland aufgehalten, und im übrigen sei es Sache des Einzelnen, sich über die Existenz der in seiner Person begründeten Staatsangehörigkeit und der diese Rechtsposition verleihenden Gesetze zu informieren. Die Mutter des Klägers habe durchaus Anlaß zur Überprüfung ihrer Staatsangehörigkeit gehabt, und Ausnahmen vom Verbot der Mehrstaatigkeit habe es immer gegeben. Randnummer 10 Der Irrtum der Mutter des Klägers sei nicht durch Auskünfte einer zuständigen Behörde hervorgerufen worden; denn Ermittlungen über den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status gehörten nicht zu den Aufgaben und Kompetenzen der Ausländerbehörden. Es sei Aufgabe der Mutter des Klägers gewesen, bei bestehenden Zweifeln die zuständige Behörde um entsprechende Untersuchungen zu veranlassen. Mit Beschluß vom
  23. Dezember 1988 berichtigte das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelbelehrung des Urteils. Randnummer 11 Gegen dieses ihm am
  24. November 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  25. Dezember 1988 Berufung eingelegt, mit der er ohne zusätzliche Begründung beantragt, unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in D vom
  26. März und
  27. April 1986 sowie des angegriffenen Urteils festzustellen, daß er am
  28. Mai 1985 durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die informatorische Anhörung der Mutter des Klägers durch den Vorsitzenden des Senats am
  29. April 1991, auf die den Kläger betreffenden Akte des Regierungspräsidiums D (... -- ... -- ... -- ...) und auf die die Mutter des Klägers betreffende Akte der Ausländerbehörde der Stadt F Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§ 124 VwGO), und auch begründet. Denn die am
  30. März 1985 durch die zuständige Einbürgerungsbehörde entgegengenommene und damit wirksam gewordene Erklärung des Klägers, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, ist zwar verspätet abgegeben, ihm hätte aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, und die Erklärung ist auch im übrigen wirksam. Randnummer 15 Gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 erwirbt u.a. das nach dem
  31. März 1953 und vor dem
  32. Januar 1975 geborene eheliche Kind einer deutschen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung, falls es diese nicht durch Geburt erworben hat. Gemäß Art. 3 Abs. 3 RuStAÄndG 1974 wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wirksam mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde, und nach Abs. 6 dieser Vorschrift kann das Erklärungsrecht nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des RuStAÄndG 1974 ausgeübt werden, also bis Ende
  33. Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die dreijährige Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben (Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Randnummer 16
  34. Der Kläger hat eine der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 wörtlich entsprechende "Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen", nicht abgegeben. In dem Schriftsatz vom
  35. März 1985 ist beantragt, ihm einen Ausweis über seine deutsche Staatsangehörigkeit zu erteilen und auszuhändigen. In dem späteren Schriftsatz vom
  36. Mai 1985 ist mehrfach von einer Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit die Rede. Dennoch können diese Erklärungen als zureichend angesehen werden, wenn man die Begründung in den genannten Schriftsätzen berücksichtigt. Dort ist unter anderem auch ausgeführt, der Kläger habe aufgrund des dargestellten Sachverhalts einen Anspruch, als deutscher Staatsangehöriger anerkannt zu werden. Randnummer 17
  37. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erklärung bestehen nicht, obwohl die Erklärung selbst nicht von den Eltern des Klägers unterzeichnet ist. Für die Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist Schriftform und außerdem die Abgabe durch den Berechtigten selbst oder durch den Inhaber des Personensorgerechts vorgeschrieben (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Der danach erforderlichen Schriftform ist hier dadurch Genüge getan, daß die personensorgeberechtigten Eltern des Klägers am
  38. März 1985 dem damaligen Bevollmächtigten "als gesetzliche Vertreter" eine schriftliche Vollmacht betreffend "./. Stadt F" erteilt haben und dieser die Schriftsätze vom
  39. März und
  40. Mai 1985 eigenhändig unterzeichnet hat (vgl. § 126 BGB). Das Schriftlichkeitserfordernis soll lediglich sicherstellen, daß die Erklärung nachweislich von dem angeblich Erklärenden herrührt. Im übrigen hat sich der Beklagte auf die Nichteinhaltung der Schriftform weder bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist noch später berufen und den Eltern des Klägers auch nicht das vorgesehene amtliche Formular (Nr. 2.1 und Anlage 3 der Richtlinien des Hess. Ministers des Innern vom 23.12.1974, StAnz. 1985, 36) zur Verfügung gestellt. Randnummer 18
  41. Obwohl der damals noch nicht 18 Jahre alte Kläger (vgl. § 2 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31.07.1974, BGBl. I S. 1713) unstreitig die bis Ende 1977 laufende Erklärungsfrist versäumt hat, ist seine Erklärung als rechtzeitig anzusehen, weil seine Eltern ohne Verschulden nicht zur Einhaltung der Erklärungsfrist imstande waren und die Erklärung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben haben (Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG, nachgebildet § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955, BGBl. I S. 65 -- StAngRegG --). Randnummer 19 Unverschuldet ist die Versäumung der Erklärungsfrist, wenn der Berechtigte sie auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten konnte, wobei die bloße Unkenntnis vom Erklärungsrecht zumindest bei in Deutschland lebenden Berechtigten nicht unverschuldet ist (Hailbronner/Renner, StAngR, 1991, § 19 StAngRegG Rdnr. 3; Makarov/v. Mangoldt, Dt. StAngR, Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rdnr. 45; OVG Bremen, 31.08.1990 -- 2 B 234/90 --, EZAR 275 Nr. 1). Mangelnde Kenntnis des gesetzlichen Erklärungsrechts und der ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände kann allerdings dann unverschuldet sein, wenn sie ihrerseits nicht auf einer Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, 17.09.1990 -- 13 S 146/90 --, EZAR 275 Nr. 2). Als unverschuldet kann die Fristversäumnis bei der Vertretung durch personensorgeberechtigte Eltern schon dann angesehen werden, wenn auch nur ein Elternteil kein Verschulden trifft (Makarov/v. Mangoldt, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die Erklärungsfrist sei nicht unverschuldet versäumt worden, nicht gefolgt werden. Randnummer 20 Da die Eltern des Klägers während der gesetzlichen Erklärungsfrist in Deutschland gelebt haben, kann ihnen die Kenntnis sie und ihre Rechtsstellung betreffender gesetzlicher Vorschriften zugemutet werden; diese Annahme liegt grundsätzlich jeder gesetzlichen Ausschlußfrist zugrunde. Weder die Mutter noch der Vater des Klägers können hiervon ausgenommen werden, da die Mutter durch ihre Abstammung von deutschen Eltern und beide Ehegatten durch ihren längeren Aufenthalt in Deutschland in Beziehung zum deutschen Recht standen. Deshalb kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung angezeigt wäre, wenn sie während des Laufs der gesetzlichen Erklärungsfrist außerhalb Deutschlands gelebt hätten. Randnummer 21 Maßgeblich erscheint dem erkennenden Senat, daß sich die Eltern des Klägers über die Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers geirrt haben und daß es sich bei der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers um eine tatbestandliche Voraussetzung des Erklärungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 handelt. Es geht daher nicht um die Entscheidung der Frage, welche Sorgfaltspflichten die Eltern des Klägers bei der Feststellung des insoweit maßgeblichen deutschen Rechts über die Erklärungseinbürgerung hätten walten lassen müssen; es kommt vielmehr nur darauf an, ob sie bei Anwendung der objektiv erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß die Mutter des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Insoweit ist nicht darauf abzustellen, ob der Irrtum der Mutter des Klägers durch eine unrichtige Auskunft einer zuständigen deutschen Behörde hervorgerufen worden ist, sondern darauf, ob die Eltern des Klägers die ihnen zumutbaren Erkundigungen eingeholt und alle notwendigen Schritte unternommen haben, um die staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsstellung der Mutter des Klägers zu klären. In diesem Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung, daß die Ausländerbehörde der Stadt F, die der Mutter des Klägers jahrelang Aufenthaltserlaubnisse ausgestellt hat, zwar für staatsangehörigkeitsrechtliche Verwaltungsakte nicht zuständig war, gleichwohl aber vor einem Tätigwerden immer die Ausländereigenschaft der Antragstellerin festzustellen und zu diesem Zweck die Deutscheneigenschaft auszuschließen hatte (vgl. § 1 Abs. 2 AuslG, §§ 24, 26 HessVwVfG). Darüber hinaus war sie allgemein zu Beratung und Auskunft verpflichtet (§ 25 HessVwVfG). Hieraus folgt nicht ohne weiteres und allgemein die Verpflichtung der Ausländerbehörde zu Inzidentfeststellungen über die fehlende Deutscheneigenschaft eines Ausländers. Falls hierzu Anlaß besteht, sind aber dahingehende Fragen, Nachforschungen und Hinweise erforderlich. Bei alledem ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Rechtskenntnisse des Bürgers nicht besser zu sein brauchen als die von Behörden. Randnummer 22 Da die Mutter des Klägers ihre Abstammung von deutschen Eltern und ihre frühere deutsche Staatsangehörigkeit gegenüber der Ausländerbehörde angegeben und, wie sie bei ihrer Anhörung am
  42. April 1991 geschildert hat, vergeblich versucht hat, ihre Staatsangehörigkeit u. a. über die Ordnungsbehörden zu klären, wäre es Sache der von ihr angesprochenen Behörden gewesen, sie über die Rechtslage oder zumindest über die für die Klärung der Rechtslage zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu informieren. Das Wissen um die Möglichkeit einer doppelten oder gar einer dreifachen Staatsangehörigkeit kann man nicht nur bei der Mutter des Klägers voraussetzen, sondern muß es auch von deutschen Behörden wie etwa der Ausländerbehörde, dem Ordnungsamt und dem Polizeipräsidium der Stadt F verlangen. Aufgrund der mehrfachen Versuche der Mutter des Klägers, von dem Erfordernis des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis entlastet zu werden, hätte die Ausländerbehörde zumindest auf die Möglichkeit der Staatsangehörigkeitsfeststellung durch das Standesamt aufmerksam machen müssen, wenn sie sich nicht veranlaßt sah, von Amts wegen aufzuklären, ob und wie die Mutter des Klägers ihre ursprüngliche deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte. Ordnungsamt und Polizeipräsidium hätten ebenfalls der Möglichkeit der mehrfachen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers nachgehen oder zumindest auf die für die Klärung von Staatsangehörigkeitsfragen zuständige Stelle hinweisen müssen. Wenn die Mutter des Klägers erst durch einen Bediensteten des französischen Generalkonsulats in F entsprechend aufgeklärt worden ist, beruht dies nach alledem nicht auf ihrem Verschulden. Diese Überlegungen gelten erst recht, wenn man auf den ebenfalls personensorgeberechtigten Vater des Klägers abstellt, der von der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers noch weniger wissen konnte als diese selbst. Randnummer 23 Hätte die Mutter des Klägers aber ihre deutsche Staatsangehörigkeit gekannt oder sie zumindest für möglich gehalten und zu klären versucht, dann wäre die Erklärung zugunsten des Klägers fristgerecht abgegeben worden. Wie die spätere Entwicklung zeigt, war sie sich der Existenz des Erklärungsrechts -- zumindest nach Beratung durch einen Rechtsanwalt -- sehr wohl bewußt; die Fristversäumnis beruhte damit nicht auf der Nichtkenntnis des gesetzlichen Erklärungsrechts, sondern auf dem unverschuldeten Nichtwissen über die eigene deutsche Staatsangehörigkeit. Randnummer 24
  43. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger ist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 mit Entgegennahme der Erklärung durch den insoweit zuständigen Regierungspräsidenten in D am
  44. Mai 1985 unabhängig davon eingetreten, ob der Kläger damit gleichzeitig oder später seine französische Staatsangehörigkeit verloren hat oder verliert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025775

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.