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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TE 1264/91 Beschluss Hinsichtlich der Berufungszulassung fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; offenbare Unr

Hinsichtlich der Berufungszulassung fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; offenbare Unrichtigkeit Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. April 1991, VIII/2 E 2665/86 Tatbestand Randnummer 1 Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
  2. Januar 1991 die Verpflichtungsklage des Klägers, mit der er Hilfe zum Lebensunterhalt durch Gewährung einer einmaligen Beihilfe von 975,60 DM begehrt hat, abgewiesen und in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, daß die Berufung statthaft sei. Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt (Hess. VGH, 9 UE 307/91) und nach einem Hinweis des Berichterstatters, daß gegen den Gerichtsbescheid keine zulassungsfreie Berufung, sondern nur Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei bzw. mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt werden könne, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Hess. VGH, 9 TE 402/91). Die Verwaltungsstreitakte ist sodann an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung darüber zurückgereicht worden, ob der Beschwerde abgeholfen wird. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin mit Beschluß vom
  3. April 1991 die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids vom
  4. Januar 1991 wie folgt mit der Begründung berichtigt, daß die dem Gerichtsbescheid ursprünglich beigefügte Rechtsmittelbelehrung offensichtlich unrichtig im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO sei: "Gegen die Nichtzulassung der Berufung kann Beschwerde eingelegt oder Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Rechtsbehelf muß den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Er ist einzulegen bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 44 -- 48 6000 Frankfurt am Main 90." Randnummer 2 Gegen diesen Beschluß, dem Kläger am
  5. Mai 1991 zugestellt, hat dieser am
  6. Mai 1991 Beschwerde eingelegt, ohne sie näher zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Entscheidungsgründe Randnummer 3 Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO). Sie ist auch begründet. Denn die für eine Berichtigung im Sinne von § 118 VwGO erforderlichen Voraussetzungen haben nicht vorgelegen. Randnummer 4 Es trifft zwar zu, daß die dem Gerichtsbescheid vom
  7. Januar 1991 beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Kläger zu Unrecht darauf hingewiesen hat, daß die Berufung statthaft sei. Nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der seit dem
  8. Januar 1991 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt. Das gilt auch für Gerichtsbescheide, wie sich aus § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt. Eine ausdrückliche Zulassung der Berufung ist in dem Gerichtsbescheid vom
  9. Januar 1991 nicht erfolgt. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, daß die Berufung statthaft sei, stellt keine Berufungszulassung dar. Der Mangel der fehlenden Zulassung ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. März 1990, NVwZ 1990, 1170 ). Randnummer 5 Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat zur Folge, daß die Frist für das statthafte Rechtsmittel nicht zu laufen begonnen hat (§ 58 VwGO). Sie hat auch nicht zu laufen begonnen durch den an den Kläger ergangenen Hinweis des Berichterstatters in dem Berufungsverfahren 9 UE 307/91 auf die statthaften Rechtsbehelfe gegen den Gerichtsbescheid vom
  11. Januar 1991 (vgl. BVerwG, Urteil vom
  12. April 1987, BayVBl. 1987, 628, 629). Der Hinweis hat allerdings den Kläger veranlaßt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Randnummer 6 Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann indessen nicht nach § 118 VwGO berichtigt werden. Randnummer 7 Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind nur Schreibfehler, Rechenfehler und andere einzelne offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sie sich aus der Entscheidung selbst unschwer erkennen läßt. Dies dürfte bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung etwa dann der Fall sein, wenn in einem Urteil ausdrücklich die Berufung nicht zugelassen wird, gleichwohl aber in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Berufung als statthaft angehen wird. Dann liegt ein offenbarer Widerspruch zwischen den Feststellungen in dem Urteilstenor und der Rechtsmittelbelehrung vor. Anders ist es jedoch in dem vorliegenden Fall. Hier läßt sich nicht ohne weiteres feststellen, ob die dem Gerichtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist oder nicht. Dies ist erst über den Umweg der Prüfung möglich, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung gegeben sind. Das läßt sich nur anhand des Antrags im Zusammenhang mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften feststellen. Bei dieser Ausgangslage kann aber nicht mehr von einer "offenbaren Unrichtigkeit" die Rede sein. Daher ist der allgemein gehaltenen Feststellung von Kopp (VwGO,
  13. Aufl., Rdnr. 8 zu § 58), daß eine Berichtigung der "Rechtsbelehrung" (gemeint ist wohl: Rechtsbehelfsbelehrung) bei Urteilen und Beschlüssen nach § 118 VwGO möglich sei, wobei "Offensichtlichkeit" (gemeint ist wohl: offenbare Unrichtigkeit) in der Regel anzunehmen sei, nicht zu folgen. Randnummer 8 Da der Kläger bereits gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid vom
  14. Januar 1991 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, kann es bei der bisherigen -- fehlerhaften -- Rechtsmittelbelehrung bleiben. Das Verwaltungsgericht wird lediglich noch darüber zu befinden haben, ob dieser Beschwerde abzuhelfen ist oder nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025779

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