Anordnung der sofortigen Vollziehung der Festsetzung von Emissionsbegrenzungen für Dampfkessel Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Februar 1991, III/2 H 1632/90 Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts D vom
- Januar 1989, in der die Behörde Emissionsbegrenzungen für die Dampfkessel im Betrieb der Antragstellerin festgesetzt hatte. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die von dem Regierungspräsidium D zusammen mit der Zurückweisung des Widerspruchs der Antragstellerin verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom
- Januar 1989 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach dem Inhalt der dem beschließenden Senat als Grundlage für die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung stehenden Akten (je ein Hefter Prozeßakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, des von der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig gemachten Klageverfahrens III/2 E 2547/89 und eines früheren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes III/2 H 2546/89 sowie ein Hefter des Regierungspräsidiums D) hätte das Verwaltungsgericht nicht allein die von dem Regierungspräsidium getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben, sondern entsprechend dem Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage wiederherstellen müssen. Eine dahingehende Entscheidung kann der Senat im Beschwerdeverfahren freilich nicht mehr treffen, weil die Antragstellerin den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom
- Februar 1991 ihrerseits nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen hat. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht meint zu Unrecht, daß das Regierungspräsidium das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt getroffenen Anordnung nicht in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Form begründet habe. Das Regierungspräsidium stützt die von ihm getroffene Anordnung auf die Erwägung, daß sich unter den technischen Möglichkeiten zur Stickstoffoxid-Emissionsminderung der Einbau und Betrieb von stickstoffoxidarmen Brennern einerseits und der Einbau und Betrieb einer externen Rauchgasrückführung andererseits für die Anlage der Antragstellerin als verhältnismäßig anböten. Die Antragstellerin habe gleichwohl nicht erkennen lassen, daß sie den in dieser Beziehung bestehenden rechtlichen Pflichten fristgerecht nachkommen wolle. Daher werde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet, wobei die Behörde hervorhebt, daß der Umweltschutz in der öffentlichen Diskussion einen breiten Raum einnehme. Diese Erwägungen reichen zwar nicht aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu stützen. Der Form nach stellen sie jedoch eine Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dar. Sie lassen nämlich erkennen, daß sich die Behörde der Notwendigkeit einer besonderen Begründung für die Vollzugsanordnung bewußt war und geben dem zur Überprüfung der Entscheidung berufenen Gericht zugleich hinreichende Kenntnis von den von der Behörde in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen. Randnummer 4 Obwohl das Verwaltungsgericht die rechtlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verkannt hat, bleibt die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg, weil die Antragstellerin im ersten Rechtszug zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr erhobenen Klage verlangt hat. Das Verwaltungsgericht hätte in Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Randnummer 5 Soweit die vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt durch Bescheid vom
- Januar 1989 getroffenen Emissionsbegrenzungen sich auf den Betrieb mit Heizöl S beziehen, sieht die nachträgliche Anordnung eine Begrenzung der krebserzeugenden Stoffe der Klasse II der Nr. 2.3 der TA Luft 1986 auf höchstens 1 mg/m3 und eine Begrenzung der Stickstoffoxide auf höchstens 450 mg/m3 vor. Hierzu hat die Antragstellerin im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen, daß Heizöl S nicht mehr eingesetzt werde und daß die vom Gewerbeaufsichtsamt getroffene Anordnung hinsichtlich krebserregender Stoffe erfüllt würde. Unter diesen Umständen ist insoweit ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Anordnung nicht erkennbar. Der Antragsgegner vertritt zwar unter Hinweis auf die Gewährleistung eines effektiven Nachbar- und Umweltschutzes die gegenteilige Auffassung, um eine Bindung der Antragstellerin über ihre Absichtserklärungen hinaus sicherzustellen. Eine derartige Bindung wird jedoch grundsätzlich bereits durch die Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts selbst herbeigeführt. Die Wirksamkeit dieser Anordnung wird nämlich nicht dadurch berührt, daß die Antragstellerin sie mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Die rechtliche Wirksamkeit des Bescheides des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom
- Januar 1989 zeigt sich gerade darin, daß es der Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO grundsätzlich möglich ist, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen. Freilich muß ein öffentliches Interesse gerade an dieser Anordnung bestehen. Da die Antragstellerin nach Lage der Akten die Dampfkessel nicht mehr mit Heizöl S betreibt und die von der Behörde hinsichtlich der krebserregenden Stoffe getroffene Anordnung erfüllt, kann es im vorliegenden Fall vielmehr dabei bleiben, daß die von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage die ihr nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung entfaltet und damit zwar nicht die rechtliche Wirksamkeit, wohl aber die Vollziehbarkeit der vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt für den Betrieb mit Heizöl S getroffenen Anordnungen ausschließt. Randnummer 6 Auch soweit der Bescheid vom
- Januar 1989 den Betrieb der Dampfkessel mit Erdgas betrifft und die Emissionen von Stickstoffoxiden auf 200 mg/m3 festsetzt, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage das entgegenstehende öffentliche Interesse. Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Behörde getroffene Begrenzung der Emissionen vorliegen. Für eine über die aus den Akten ersichtlichen Feststellungen der Verwaltungsbehörden hinausgehende Aufklärung des Sachverhalts bietet das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlaß. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zieht als Rechtsgrundlage für die von ihm getroffene Anordnung ausdrücklich § 17 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - heran. Nach Satz 1 der Bestimmung können nach Erteilung einer in dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelten Genehmigung zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten Anordnungen getroffen werden. Als Rechtsverordnung in diesem Sinne kommt im vorliegenden Fall die Verordnung über Großfeuerungsanlagen -
- BImSchV -- vom
- Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in Betracht. Bei der Anlage der Klägerin handelt es sich nämlich um eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW, für deren Betrieb die genannte Verordnung nach ihrem § 1 Abs. 1 gilt. Die Feuerungswärmeleistung aller fünf im Betrieb der Antragstellerin vorhandenen Kessel beträgt 110 MW. Bei der Bestimmung der Feuerungswärmeleistung ist nicht auf die einzelnen Kessel, sondern auf die Anlage insgesamt abzustellen. Dies ergibt sich zum einen aus § 2 Nr. 7 a.a.O.. Danach sind Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung Anlagen nach § 2 Nr. 1 der
- Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch soweit sie Teil einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der auf diese Weise herangezogenen Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -
- BImSchV -- vom
- Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1080), wird das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für bestimmte im Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannte Anlagen durchgeführt. Dabei stellt § 1 Abs. 3 der
- BImSchV klar, daß die im Anhang zu dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen auch vorliegen, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist nach der genannten Bestimmung gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem gemeinsamen technischen Zweck dienen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Aus § 2 Nrn. 9 und 10 und aus § 30 der
- BImSchV ergibt sich überdies, daß eine Feuerungsanlage aus mehreren Einzelfeuerungen bestehen kann. Randnummer 7 Da die Antragstellerin für die zu ihrer Feuerungsanlage gehörenden Kessel über Genehmigungsbescheide verfügt, die in der Zeit vom
- August 1937 bis zum
- Juli 1973 erteilt worden sind, handelt es sich nach § 2 Nr. 3 a.a.O. um eine sogenannte Altanlage, d.h. um eine Feuerungsanlage, deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am
- Juli 1983 genehmigt war. Auf die Anlage der Antragstellerin findet daher der Dritte Teil der Verordnung über Großfeuerungsanlagen, der die Anforderungen an Altanlagen betrifft, Anwendung. Die Grenzwerte für Stickstoffoxide werden dort in § 19 geregelt. Beim Einsatz gasförmiger Brennstoffe darf nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a.a.O. ein Wert von 500 mg/m3 nicht überschritten werden. Allerdings sind nach § 19 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die es zuließen, entsprechend der Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Darmstadt vom
- Januar 1989 eine Begrenzung auf 200 mg/m3 vorzunehmen. Randnummer 8 Der Hessische Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales hat zur Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen am
- August 1984 Verwaltungsvorschriften erlassen (StAnz S. 1739), die auf Empfehlungen der Umweltministerkonferenz vom
- April 1984 zurückgehen. Danach ist bei der Reduzierung von Stickstoffoxidemissionen beim Einsatz gasförmiger Brennstoffe in Altanlagen von der Einhaltung eines Emissionswertes von 350 mg/m3 auszugehen. Freilich stellt dieser Wert keinen Emissionsgrenzwert mit Rechtsnormcharakter dar, wie unter Nr. 1 b Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu Recht hervorgehoben wird. Vielmehr handelt es sich um eine Hilfe zur Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 2 der
- BImSchV. Damit soll einer einheitlichen Anwendung dieser sogenannten Dynamisierungsklausel der Weg geebnet und zugleich eine Verzerrung wirtschaftlicher Konkurrenzverhältnisse zwischen verschiedenen Anlagenbetreibern durch unterschiedliche Anforderungen im Bereich der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden. Randnummer 9 Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, inwieweit sich eine Festschreibung der dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsminderung in einer Verwaltungsvorschrift mit dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 der
- BImSchV enthaltenen Gebot zur Ausschöpfung dieser Möglichkeiten vereinbaren läßt. Auch bedarf der Einfluß des § 48 Nr. 2 BImSchG, wonach die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, erläßt, auf die Geltung der von dem Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales getroffenen Verwaltungsvorschrift keiner abschließenden Klärung. Der beschließende Senat teilt nämlich die Auffassung des Antragsgegners, daß die genannte Verwaltungsvorschrift die zuständige Behörde nicht daran hindert, über die in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Werte hinausgehende Emissionsbegrenzungen zu treffen, wenn hierfür im einzelnen Fall Anlaß besteht. Randnummer 10 Im vorliegenden Falle läßt sich allerdings entgegen der Auffassung des Antragsgegners ein solcher Anlaß nicht erkennen. Es läßt sich nicht feststellen, daß es der Antragstellerin möglich wäre, durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen die Emissionen an Stickstoffoxiden auf höchstens 200 mg/m3 zu begrenzen. Der Antragsgegner stützt sich insoweit auf das Schreiben der Antragstellerin vom
- Juni 1986 an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt D t. Die Antragstellerin führt dort auf S. 2 aus, daß sie die Verfeuerung von Heizöl S entsprechend der Verordnung über Großfeuerungsanlagen für legal halte, wenn u.a. folgende Maßnahme erfüllt sei: Neue Brenneranlage nach den geltenden TRD 411 und 412 mit stickstoffoxidarmer Verbrennung, d.h. NOx-Werte < 200 mg/m3 bei Gas und < 300 mg/m3 bei Heizöl. Diese Ausführungen befassen sich mit dem Einsatz von Heizöl S und stellen eine Antwort auf das von der Antragstellerin in Bezug genommene Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom
- Juni 1986 dar, das sich ebenfalls mit dem weiteren Einsatz von Heizöl S befaßt. Über die technischen Möglichkeiten einer weiteren Emissionsminderung beim Gasbetrieb der Altanlage der Antragstellerin läßt sich hieraus nichts herleiten. Die Antragstellerin bringt vielmehr auf S. 1 ihres Schreibens zum Ausdruck, daß sie die durch die TÜH ... im Januar 1984 ermittelten NOx-Werte von 356 mg/m3 bzw. 165 mg/m3 für die Kessel 3 bzw. 5 bei einem mehr als 90 %igen Einsatz von Erdgas als Brennstoff für vereinbar mit den für Altanlagen festgesetzten Grenzwerten halte. Um zum Nachteil der Antragstellerin von den im Erlaß des Hessischen Ministers für Arbeit, Umwelt und Soziales vom
- August 1984 genannten Werten abzuweichen, hätte sich der Antragsgegner mit den in der Anlage der Antragstellerin vorhandenen Bedingungen im einzelnen auseinandersetzen müssen. Eine behördliche Regelung, die auf ungesicherter technischer Grundlage ergeht und dem Betreiber den Nachweis aufbürdet, auf diese Weise bestimmte Grenzwerte nicht einhalten zu können, wie sie in dem Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts ... vom
- Januar 1989 unter Nr. 1.3 enthalten ist, findet im geltenden Recht keine Stütze. Randnummer 11 Auch § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG läßt sich nach Lage der Akten als Rechtsgrundlage für die Verfügung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom
- Januar 1989 nicht heranziehen. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, daß die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Die Regelung knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG an, der entsprechende Betreiberpflichten vorsieht. Anders als bei den vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt für krebserzeugende Stoffe in dem genannten Bescheid getroffenen Emissionsbegrenzungen bestehen hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen für Stickstoffoxide beim Erdgasbetrieb keine Anhaltspunkte dafür, daß sie der Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und nicht allein der Vorsorge gemäß Nr. 2 derselben Vorschrift dienen sollten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025781