← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 3704/87 Urteil Beamtenversorgung: Anrechnung von Dienstzeiten bei Dienstherrenwechsel § 84 BeamtVG

Beamtenversorgung: Anrechnung von Dienstzeiten bei Dienstherrenwechsel Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 22. Oktober 1987, V/2 E 432/86 Tatbestand Randnummer 1 Der am 24.5.1937 geborene Kläger war ab dem 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 als Redakteur, Journalist und Pressereferent tätig. Am 1.4.1971 trat er als stellvertretender Sprecher der Landesregierung und Referent der Presseabteilung beim Hessischen Ministerpräsidenten -- Staatskanzlei -- im Angestelltenverhältnis in den Dienst des Landes Hessen. Am 30.5.1973 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen. Nach seiner Wahl zum hauptamtlichen Beigeordneten des L-Kreises wurde er mit Wirkung zum 1.8.1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum hauptamtlichen Beigeordneten dieses Landkreises ernannt. Nach Änderung der politischen Mehrheitsverhältnisse wurde er durch Beschluß des L-Kreises vom 10.6.1985 von diesem Amt abberufen und trat in den einstweiligen Ruhestand. Seit dem 1.8.1987 befindet er sich im Ruhestand. Randnummer 2 Während der aktiven Dienstzeit des Klägers wurde seine ruhegehaltfähige Dienstzeit wiederholt festgesetzt. In seinem Bescheid vom 15.2.1974 berücksichtigte der Hessische Ministerpräsident -- Staatskanzlei -- erstmals die journalistische Berufstätigkeit des Klägers vom 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 (9 Jahre und 182 Tage) in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 125 Abs. 4 i.V.m.§ 128 und § 129 HBG a.F. Nach Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes am 1.1.1977 nahm der Hessische Ministerpräsident -- Staatskanzlei -- mit Bescheid vom 7.3.1978 eine erneute Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vor. Mit Zustimmung des Hessischen Innenministers berücksichtigte er die Zeit vom 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 zur Hälfte gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a BeamtVG und im übrigen (die andere Hälfte) im Wege des Härteausgleichs gemäß § 84 BeamtVG. Nachdem der Kläger in den Dienst des beklagten Landkreises getreten war, beschloß der Kreisausschuß auf Grund einer entsprechenden Vorlage des Landrates des L-Kreises am 16.12.1981, die journalistische Berufstätigkeit des Klägers von 9 Jahren und 182 Tagen im Umfang von 4 Jahren und 274 Tagen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a BeamtVG und im übrigen gemäß § 84 BeamtVG i.V.m. § 125 Abs. 4 HBG a.F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Dieser Beschluß wurde dem Kläger mündlich bekanntgegeben. Randnummer 3 Nachdem der Hessische Minister des Innern mit Erlaß vom 15.7.1985 entschieden hatte, daß die Vordienstzeit des Klägers vom 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 nicht zur Hälfte im Wege des Härteausgleichs gemäß § 84 BeamtVG in Verbindung mit § 125 Abs. 4 HBG a.F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden dürfe, teilte der Kreisausschuß des L-Kreises dem Kläger unter Bezugnahme auf diesen Erlaß mit Bescheid vom 4.9.1985 mit, daß seine Vordienstzeit als Redakteur, Journalist und Pressereferent nur in Höhe von 4 Jahren und 273,5 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Eine Anwendung der Härteausgleichsvorschrift des § 84 HBG lehnte der Beklagte ab, weil diese Bestimmung voraussetze, daß das Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandsbeamte Versorgungsbezüge erhalte, bereits vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes bestanden habe. Durch seine Ernennung zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten mit Wirkung vom 1.8.1981 sei sein Beamtenverhältnis zum Lande Hessen beendet und ein neues Beamtenverhältnis zum beklagten Landkreis begründet worden. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 4.10.1985 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 4.9.1985 Widerspruch ein. Er machte geltend, durch den Wechsel zum L Kreis seien die von ihm beim Land Hessen erworbenen Rechte nicht untergegangen. Sein Vertrauen in die Bestandskraft der früheren Festsetzungsbescheide, die rechtmäßig gewesen seien, sei schutzwürdig. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.1986 wies der Kreisausschuß des L-Kreises den Widerspruch zurück, nachdem der Hessische Minister des Innern, dem die Angelegenheit zur nochmaligen Prüfung vorgelegt worden war, mit Erlaß vom 27.6.1986 wiederum eine Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Rahmen des Härteausgleichs gemäß § 84 HBG abgelehnt hatte. Randnummer 6 Am 21.7.1986 hat der Kläger Klage erhoben und sich u.a. erneut auf die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in die Bestandskraft der früheren Bescheide berufen. Randnummer 7 Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, den Bescheid des Kreisausschusses des L-Kreises vom 4.9.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9.7.1986 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zeit vom 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Randnummer 8 Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Gerichtsbescheid vom 22.10.1987 -- V/2 E 432/86 -- die Klage abgewiesen. Es ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Hess.VGH vom 23.1.1980 -- I OE 64/77 -- davon ausgegangen, daß § 84 BeamtVG auf den Fall des Klägers nicht anwendbar sei, da sein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beamtenversorgungsgesetzes am 1.1.1977 bestehendes Beamtenverhältnis zum Lande Hessen mit seiner Ernennung zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten des L-Kreises gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 HBG F. 1976 beendet worden sei. § 84 BeamtVG finde jedoch nur dann Anwendung, wenn das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls nicht unterbrochen worden sei. Im Verhältnis zum Beklagten könne sich der Kläger auch nicht auf den Bescheid des Hessischen Ministerpräsidenten -- Staatskanzlei -- vom 7.3.1978 berufen. Die Wirkungen dieses Bescheides seien auf das Rechtsverhältnis des Klägers zu seinem damaligen Dienstherrn, dem Lande Hessen, beschränkt. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Vorlage des Landrates des L-Kreises an den Kreisausschuß betreffend die Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit berufen, da diese Vorlage nicht vom Kreisausschuß beschlossen worden sei. Randnummer 10 Der Kläger hat gegen den ihm am 30.10.1987 zugestellten Gerichtsbescheid am 20.11.1987 Berufung eingelegt. Randnummer 11 Er trägt vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe -- was unstreitig ist -- der Kreisausschuß die Vorlage des Landrates des L-Kreises am 16.12.1981 beschlossen und seine, des Klägers, Vordienstzeit vom 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Dieser Beschluß sei rechtmäßig gewesen. Er enthalte ihm gegenüber einen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Widerruf gemäß § 49 HVwVfG nicht zulässig sei. Aber selbst wenn der Beschluß des Kreisausschusses des L-Kreises vom 16.12.1981 (teilweise) fehlerhaft gewesen sei, nämlich soweit er gestützt auf § 84 BeamtVG i.V.m. § 125 Abs. 4 HBG a.F. die Hälfte der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt habe, habe der Beklagte bisher nicht rechtsfehlerfrei diesen Teil des Bescheides zurückgenommen. Die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte liege nach § 48 HVwVfG im Ermessen der Behörde. Der Beklagte habe von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht; vielmehr habe er sich auf Grund der Erlasse des Hessischen Ministers des Innern vom 15.7.1985 und vom 27.6.1986 für gebunden gehalten, in Abänderung seines Beschlusses vom 16.12.1981 seine, des Klägers, ruhegehaltfähige Dienstzeit anderweitig festzusetzen. Der Widerruf bzw. die Rücknahme des Beschlusses vom 16.12.1981 sei auch deshalb fehlerhaft, weil er hierzu nicht gemäß § 28 HVwVfG vorher angehört worden sei. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22.10.1987 -- V/2 E 432/86 -- aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 15 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Personalakte des Klägers und die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge (je ein Aktenstück), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Randnummer 17 Die Klage ist begründet, soweit der Kläger mit ihr die Aufhebung des Bescheids vom 4.9.1985 und des Widerspruchsbescheids vom 9.7.1986 begehrt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Soweit der Bescheid des Kreisausschusses des L-Kreises vom 4.9.1985 über die (Neu-) Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers hinaus inzidenter zugleich die teilweise Rücknahme der auf dem Beschluß des Kreisausschusses vom 16.12.1981 beruhenden Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers betrifft, ist diese Rücknahme rechtsfehlerhaft. Randnummer 18 Am 16.12.1981 hatte der Kreisausschuß des L-Kreises beschlossen, die Zeit der Tätigkeit des Klägers als Redakteur, Journalist und Pressereferent vom 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 (9 Jahre und 182 Tage) je zur Hälfte gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a BeamtVG bzw. § 84 BeamtVG i.V.m. § 125 Abs. 4 HBG a.F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Dieser Beschluß, der einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, wurde dem Kläger -- was unstreitig ist -- noch am selben Tag mündlich vom Landrat des L-Kreises bekanntgegeben. Der Beschluß (Verwaltungsakt) war allerdings teilweise rechtswidrig, denn der Beklagte durfte keine Vordienstzeiten des Klägers gemäß § 84 BeamtVG i.V.m. § 125 Abs. 4 HBG a.F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennen. § 84 HBG setzt voraus, daß das Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandsbeamte seine Versorgungsbezüge erhält, bereits bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes am 1.1.1977 bestand und bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht unterbrochen wurde. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 84 BeamtVG gilt für "bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Beamte". Die Vorschrift dient der Wahrung des Besitzstandes der Beamten. Ihnen sollen durch die gesetzliche Neuregelung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinsichtlich ihrer bereits erdienten Rechte keine Nachteile entstehen. Die Vorschrift will damit einem etwaigen gesetzgeberischen "Unrecht" vorbeugen. Nachteilige Rechtsfolgen, die sich nicht unmittelbar aus der Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts ergeben, sondern (allenfalls) daraus, daß der Beamte auf Grund seiner freien Entscheidung aus seinem vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und ein neues Beamtenverhältnis zu seinem bisherigen oder einem anderen Dienstherrn begründet hat, wollte der Gesetzgeber mit § 84 BeamtVG nicht ausschließen. Dies widerspräche auch dem Wesen der beamtenrechtlichen Besitzstandswahrung, die untrennbar an den "Stand" des Beamten, also an ein bestimmtes Beamtenverhältnis anknüpft (Hess.VGH, Urteil vom 23.1.1980 -- I OE 64/77 --; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Stand: November 1990, § 84 Erl. 6). Randnummer 19 Der Kläger ist gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 HBG F. 1976 kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.7.1981 aus dem bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes bestehenden Beamtenverhältnis zu dem Lande Hessen entlassen worden, denn am 1.8.1981 wurde seine Ernennung zum hauptamtlichen Beigeordneten des L-Kreises im Beamtenverhältnis auf Zeit wirksam. Infolge seiner Entlassung aus dem Landesbeamtenverhältnis wurde dieses Beamtenverhältnis beendet. Randnummer 20 Der Beklagte hat nicht rechtsfehlerfrei mit seinem Bescheid vom 4.9.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.7.1986 die teilweise fehlerhafte Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers vom 16.12.1981 gemäß § 48 HVwVfG zurückgenommen. Die Bescheide enthalten zwar keine ausdrückliche Rücknahme der dem Kläger mündlich bekanntgegebenen Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 16.12.1981; sie folgt jedoch inzidenter daraus, daß der Kreisausschuß des L Kreises mit seinem Bescheid vom 4.9.1985 unter gleichzeitiger Erwähnung seines Beschlusses vom 16.12.1981 lediglich die Hälfte der Zeit vom 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 gemäß § 11 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennt und eine weitere Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 84 BeamtVG (nunmehr) ablehnt. Der Kläger hat den Bescheid auch in diesem Sinne verstanden und sich im Widerspruchsverfahren vor dem Anhörungsausschuß des Landrats des L Kreises am 15.4.1986 u.a. darauf berufen, daß das Land Hessen die gesamte Beschäftigungszeit vom 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und der Kreisausschuß 1981 einen entsprechenden Beschluß gefaßt habe. Die Bescheide seien rechtmäßig und ihr Widerruf nicht zulässig. Im übrigen habe er ein schutzwürdiges Vertrauensinteresse, da er auf den Bestand der Festsetzung vertraut habe. Randnummer 21 Die Rücknahme des teilweise fehlerhaften Festsetzungsbescheides vom 16.12.1981 war rechtswidrig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 48 Abs. 1 HVwVfG . Nach dieser Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat -- dies ist hier der Fall --, unter den Voraussetzungen des § 48 Absätze 2 bis 4 HVwVfG zurückgenommen werden. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts liegt, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 HVwVfG vorliegen, im Ermessen der Behörde. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "kann" in § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG . Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen weder in seinem Bescheid vom 4.9.1985 noch in seinem Widerspruchsbescheid vom 9.7.1986 Gebrauch gemacht. Er fühlte sich durch die Erlasse des Hessischen Ministers des Innern vom 15.7.1985 und vom 27.6.1986 gebunden, die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers abweichend von dem Beschluß seines Kreisausschusses vom 16.12.1981 anderweitig festzusetzen und inzidenter diesen Beschluß zu widerrufen. Er hat die Möglichkeit, auf Grund einer Ermessensentscheidung von der Rücknahme ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, offensichtlich überhaupt nicht gesehen, sondern sich gleichsam zum Erlaß eines gebundenen Verwaltungsakts verpflichtet gefühlt. Dies war rechtswidrig. Randnummer 22 Die angefochtenen Bescheide sind aber auch insoweit fehlerhaft, als mit ihnen die Vordienstzeit vom 1.10.1961 bis zum 31.3.1971 nicht in vollem Umfang, sondern lediglich im Umfang von 4 Jahren und 273,5 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurde. Diese Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit widerspricht dem bestandskräftigen Beschluß vom 16.12.1981, der solange von allen Beteiligten zu beachten ist, wie er nicht bestandskräftig zurückgenommen wurde. Randnummer 23 Die weitergehende Verpflichtungsklage ist abzuweisen. Dem Kläger fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzinteresse, solange der Beschluß des Kreisausschusses vom 16.12.1981, der ihm bereits gewährt, was er mit dem vorliegenden Verpflichtungsverlangen begehrt, in der Welt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025796

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.