Naturschutzrechtliche Erwägungen bei Wahl zwischen Freileitung oder Erdverkabelung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 13. April 1987, II/V E 1433/85 Gründe Randnummer 1 Die Klägerin beabsichtigt den Bau einer etwa 370 m langen 20 kV-Freileitung (Mittelspannungsleitung) zwischen den Ortsteilen M und M in H. tal. Mit Verfügung vom 06.12.1984 lehnte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 4 HeNatG für die Freileitung ab. Den klägerischen Widerspruch wies die frühere Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in K mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.1985 zurück. Die am 15.08.1985 erhobene Verpflichtungsklage war im ersten Rechtszug im Hilfsantrag für einen höhenmäßig teilweise veränderten Leitungsverlauf erfolgreich. Randnummer 2 Nachdem im Laufe des Berufungsverfahrens die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des künftigen Landschaftsschutzgebietes "Auenverbund F, Nordteil, Südteil" vom 24.03.1988 (StAnz. 1988, 872), verlängert durch Verordnung vom 15.02.1991 (StAnz. 1991, 654), in Kraft getreten war und sich der Beklagte daraufhin wegen fehlender Genehmigungskompetenz nicht mehr als ordnungsgemäßen Beklagten angesehen hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen der Klägerin aufzuerlegen. Das erledigende Ereignis hinweggedacht, wäre die Klägerin bei streitigem Verfahrensausgang voraussichtlich unterlegen gewesen. Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß es sich bei der beabsichtigten Mittelspannungsleitung, die eine vorhandene, höhenmäßig niedrigere Niederspannungsleitung ersetzen soll, um einen gemäß den §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 4 HeNatG naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen, jedoch nicht ausgleichbaren Eingriff handelt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 HeNatG). Dies beruht darauf, daß die nicht unerhebliche Erhöhung der Masten, ihre Ausführung als Gittermasten und die jetzt vorgesehene erstmalige Führung der Leiterseile über die Eisenbahnanlage statt der bisherigen Erdverkabelung in diesem Bereich eine zusätzliche Beeinträchtigung für das Landschaftsbild darstellen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 HeNatG wäre die Freileitung im notwendigen Umfange nur dann zu genehmigen gewesen, wenn die energiewirtschaftlichen Anforderungen an Natur und Landschaft den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege im vorliegenden Einzelfall überzuordnen wären (vgl. auch § 2 Abs. 2 HeNatG). Ein solcher Vorrang der energiewirtschaftlichen Gesichtspunkte wäre hier im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich nicht festzustellen gewesen. So wird zwar im Vorspruch zum Energiewirtschaftsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1451) i.d.F. des Gesetzes vom 19.12.1977 (BGBl. I S. 2750) darauf hingewiesen, daß die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten sei -- und die Freileitung wäre hier deutlich billiger als die behördlich verlangte Erdverkabelung mit Unterführung der H --, das in demselben Vorspruch genannte Interesse des Gemeinwohls weist aber selbst schon auf die öffentlichen Allgemeininteressen hin, zu denen auch die Naturschutzbelange gehören. Außer der nicht ausgleichbaren zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch eine Erhöhung der Leitungsanlage ist hier insbesondere von Bedeutung, daß die vorgesehene Querverbindung durch das H-tal die Gefährdung von Großvogelarten durch Drahtanflug erheblich erhöht. Besonders betroffen ist dabei der Weißstorch, einer der letzten Großvögel in unserem Land, dessen Brutbestand in den alten Bundesländern in den vergangenen 45 Jahren auf 1/5 zurückgegangen ist (vgl. Jochen Hölzinger, Vogelverluste durch Freileitungen, in: Hölzinger <Hrsg.>, Die Vögel Baden-Württembergs, Teil 1, S. 202, 223). Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten ist ein Weißstorch im H-tal im Jahre 1990 über einen Zeitraum von etwa 10 Wochen hinweg gesichtet worden. In einer Entfernung von fünf Kilometer Luftlinie im F-tal sei eine Weißstorchansiedlung erfolgt, wobei es sich um das einzige Brutpaar in Hessen handele. Von Osten her sei im Landkreis H-R außerdem eine Schwarzstorchansiedlung erfolgt. Im H-tal sei grundsätzlich ein Lebensraum für Störche vorhanden. Darüber hinaus sei das Tal ein bedeutsames Paarungsgebiet für Graureiher, der dort in größerer Anzahl auftrete. Etwa 200 Meter nach Süden vom vorgesehenen Leitungsstandort beginne überdies ein Brutgebiet des Kiebitz. Aus einem Aktenvermerk der Staatlichen Vogelschutzwarte in F vom 12.10.1990 ergebe sich, daß Schwarz- und Weißstorch Unfälle nach wie vor an Mittelspannungsleitungen in Nordhessen vorkämen. Bei alledem räumt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.11.1985 selbst ein, durch die größere Höhe der Mittelspannungsleitungen bestehe auch eine größere Gefahr für Großvögel als bei Niederspannungsleitungen. Soweit sie die Stromschlaggefahr durch Ausstattung der Maste und Traversen mit Vogelabweisern ausschließen will, haben sich diese nach fachkundlicher Stellungnahme in der Literatur zur Senkung der Verlustquote nicht bewährt; sie seien vielmehr wirkungslos (vgl. Hölzinger, a.a.O., S. 216 m.w.N.). Randnummer 3 Soweit über die deutlich höheren Kosten einer Erdverkabelung statt einer Freileitung hinaus das gewichtigste Argument der Klägerin für ihr Vorhaben darin besteht, daß ein unter der H verlaufendes Erdkabel als Stichleitung nach M bei noch immer auftretenden, wenn auch zurückgehenden Überschwemmungen im H-tal nicht rechtzeitig repariert werden könne, weshalb dann nicht vertretbare Stromausfallzeiten entstünden, ist auch dieser Gesichtspunkt im Ergebnis nicht geeignet, das energiewirtschaftliche Interesse an einer möglichst sicheren, stetigen und billigen Energieversorgung hier höher zu bewerten als die naturschutzrechtlichen Vogel- und Habitatschutzbelange, die gegen eine Querverdrahtung des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden und deshalb auch als Durchfluggebiet für Zugvögel dienenden H-tals sprechen. Dabei ist unter Versorgungsgesichtspunkten von Bedeutung, daß der Ortsteil M lediglich ein Weiler mit etwa 20 Haushalten ist, der bei einem eventuellen Versorgungsnotfall bei Überschwemmungen zwischenzeitlich mit Notstromaggregaten versorgt werden kann. Randnummer 4 Bei der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HeNatG vorzunehmenden Abwägung, die hier ein Überwiegen der energiewirtschaftlichen Belange zugunsten einer Freileitung nicht ergibt, wird nicht verkannt, daß auch eine Erdverkabelung einen nicht unerheblichen Natureingriff darstellt. Gleichwohl stehen die Vogelschutzbelange in dem Vogelflug- und Vogelbrutgebiet F. tal hier so im Vordergrund, daß die Vermeidung von Natureingriffen im Boden- und Uferbereich demgegenüber als nicht so gewichtig anzusehen ist. Randnummer 5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 GKG. Im Berufungsverfahren war dabei auf das Verwaltungsinteresse des Beklagten abzustellen, das mangels finanzieller Anhaltspunkte mit dem Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG bewertet wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025798
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