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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 2964/88 Urteil Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Familie kurdischer Volkszugehör

(Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Familie kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens - Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von AuslG § 51 Abs 1 J: 1990) Leitsatz 1. Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer aus einem Dorf in der Osttürkei stammenden türkischen Familie jezidischer Religionszugehörigkeit, die zwar - mit Ausnahme des vorverfolgten Ehemannes und Vaters - im Jahre 1985 unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, der aber im Falle ihrer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit gruppengerichtete Verfolgung droht, der ihre Mitglieder als gläubige Jeziden nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen könnten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 2. Einer türkischen Staatsangehörigen jezidischer Religionszugehörigkeit jüngeren oder mittleren Alters droht im Falle ihrer jetzigen alleinigen Rückkehr in die Türkei dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung in Form von Entführung und anschließender Zwangsbekehrung zum Islam, wenn sie dort nirgends über einen ihr Schutz bietenden familiären oder sozialen Rückhalt verfügt. 3. Für minderjährige türkische Staatsangehörige jezidischer Religionszugehörigkeit ist im Falle ihrer alleinigen Rückkehr in die Türkei asylrelevante (Einzel-)Verfolgung durch eine Einweisung in ein staatliches türkisches Waisenhaus und die damit notwendigerweise verbunde Aufgabe ihres Glaubens dann beachtlich wahrscheinlich, wenn sie dort nirgends über einen ihnen Schutz bietenden familiären oder sozialen Rückhalt verfügen. 4. Türkische Kinder jezidischen Glaubens, die jetzt oder in absehbarer Zeit nach türkischem Recht der Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht unterliegen, haben wegen dessen konkreter Ausgestaltung im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung zu erwarten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -). 5. Nach den Staatsschutzvorschriften der Art 140 ff TStGB und/oder des Art 8 Abs 1 des (türkischen) Anti-Terror-Gesetzes vom 12. April 1991 durchgeführte oder drohende Strafverfolgung stellt(

  1. e)regelmäßig politische Verfolgung im Sinne des Art 16 Abs 2 Satz 2 GG dar (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, zuletzt 18.03.1991 - 12 UE 166/82 -, 03.05.1991- 12 UE 2213/84 - u. 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -). 6. In am 1. Januar 1991 rechtshändigen Verfahren hat das Gericht auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51Abs 1 AuslG vorliegen, wenn nicht der Asylbewerber sein Rechtsschutzbegehren auf die Asylanerkennung beschränkt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991- 12 UE2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). nachgehend: BVerwG, B. v. 16.03.1992 - 9 B 260/91 - Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 24. Februar 1988, II E 6195/86 Tatbestand Randnummer 1 Die am ... 19.. bzw. am... 19.. - laut Familienpaß und Nüfen jeweils in ... - geborenen Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Die - laut Paß und Nüfen - am ... 19.. ... ... 19.., ... 79 und ... 19.. - und zwar laut Nüfen jeweils in ... - geborenen Kläger zu 3) bis 6) sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Alle Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Randnummer 2 Der Kläger zu 1) reiste am 26. Juni 1979 mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines am 4. Juni 1979 in ... ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpasses; nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung und laut seinem Nüfus vom 24. Januar 1979 war der Kläger zu 1) in dem Dorf ... , Bezirk ..., Provinz Mardin, registriert. An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle im Nüfus befand sich ein Querstrich. Mit Schreiben vom 2. Juli 1979 und - unter Hinzuziehung eines türkischen Sprachmittlers - zur Niederschrift der Ausländerbehörde am 18. Juli 1979 beantragte der Kläger zu 1) seine Anerkennung als Asylberechtigter; hierbei gab er als Geburtsort für sich und die Kläger zu 2) bis 5) jeweils ... an. Zur Begründung seines Asylantrags berief er sich auf seine kurdische Volks- und seine jezidische Religionszugehörigkeit und machte ferner geltend: Er stamme aus dem rein jezidischen Dorf ... . Dieses Dorf sei öfters - zuletzt im März 1979 - von bewaffneten moslemischen Türken auf Veranlassung ihrer Agas überfallen worden. Bei den Überfällen seien die Dorfbewohner - auch er - verprügelt und ihr Vieh und ihre Ernte geraubt worden. Mehrmalige Anzeigen bei der Polizei in ... hätten nichts bewirkt, da die Polizisten bestochen worden seien und sie wegen ihrer jezidischen Religion als ungläubige Kurden angesehen würden. Bei der ausweislich der Niederschrift in kurdischer Sprache durchgeführten Vorprüfungsanhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 13. Dezember 1979 in Nürnberg führte der Kläger zu 1) ergänzend aus: Er habe keine Schule besucht; politisch engagiert sei er in der Türkei nicht gewesen. Er sei ausgereist, weil ihm vom Aga und dessen Leuten sein Land und - in der Zeit von 1974 bis 1979 - seine 60 Schafe weggenommen worden seien, so daß er keine Existenzgrundlage mehr gehabt habe. Er habe zwar Anzeige erstattet, die Polizei habe aber nichts unternommen. Immer wenn sie den Aga hätten anzeigen wollen, seien sie von der Polizei weggeschickt und beschimpft worden. Außerdem seien sie als Jeziden immer dann diskriminiert worden, wenn sie ihr Dorf verlassen hätten und in andere Orte gegangen seien. Mit Bescheid vom 22. Februar 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers zu 1) im wesentlichen mit der Begründung ab, es lasse sich nicht feststellen, daß der türkische Staat durch seine Organe und Vertreter Minderheiten verfolge oder deren Verfolgung dulde oder zur Unterbindung von Übergriffen auf die Jeziden nicht in der Lage sei. Die vom Kläger zu 1) gegen diesen Bundesamtsbescheid erhobene Klage (VG Wiesbaden V/1 E 5714/80) wurde vor allem damit begründet, daß es sich bei den ihm widerfahrenen Übergriffen nicht um die bloßen Auswirkungen einer allgemeinen innenpolitischen Krisensituation gehandelt habe, sondern um vom Staat bewußt geduldete systematische und gezielte Verfolgungsmaßnahmen gegen Kurden. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 1982 erklärte der Kläger zu 1): Er sei Analphabet und habe auch keinen Beruf erlernt. Von 1973 bis 1975 habe er seinen Militärdienst geleistet. Danach sei er ca. ein bis eineinhalb Jahre lang zusammen mit kurdischen Freunden als Kanalarbeiter in der Nähe von ... beschäftigt gewesen. Während dieser Zeit sei er bei Veranstaltungen und Demonstrationen als Ordner der KUK tätig gewesen; diese Organisation trete dafür ein, daß die Kurden ihre Sprache sprechen und in der Schule lernen dürften und daß Kurdistan befreit werde. Wenn von seinem politischen Engagement in den Niederschriften über seine früheren Anhörungen nichts enthalten sei, so beruhe dies hinsichtlich der Ausländerbehörde auf einer Eigenmächtigkeit und hinsichtlich des Bundesamts auf einer Einflußnahme von seiten des jeweils zugezogenen türkischen Dolmetschers; erst im Verlaufe der Vorprüfungsanhörung habe ein kurdischer Sprachmittler den türkischen abgelöst. Im Anschluß an die Berufstätigkeit als Kanalarbeiter habe er, der Kläger zu 1), in der elterlichen Landwirtschaft in ... mitgearbeitet. Im Jahre 1975 sei ihnen ein Teil ihres Landes und im Jahre 1977 auch der restliche Grundbesitz weggenommen worden. Von da an habe er ca. 17 Monate lang - bis etwa 1978 - aus Furcht vor dem Militär, dem türkischen Staat und den Agas in den Bergen gelebt. Ab 1978 sei er wieder zu Hause gewesen, um einen Teil der ihnen verbliebenen zehn Ziegen und des restlichen Obstes zur Finanzierung seiner Ausreise zu verkaufen. Nach seiner Ausreise seien im Jahre 1980 die Kläger zu 2) bis 5) von den Agas überfallen und dabei ein Neffe verwundet worden. 20 seiner Verwandten seien verhaftet und drei Neffen sogar getötet worden; die Klägerin zu 2) habe sich ein Jahr lang in Syrien aufgehalten. Früher seien sie auch wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit und sogar von Kurden verfolgt worden; nachdem sich die Kurden nunmehr aber als eine Nation verstünden, spielten religiöse Unterschiede keine entscheidende Rolle mehr; auch für ihn sei, obgleich er nach wie vor Jezide sei, sein Glaube nicht mehr so wichtig. Die KUK betätige sich auch in der Bundesrepublik Deutschland; er selbst habe hier ebenfalls an entsprechenden Veranstaltungen teilgenommen und außerdem Flugblätter verteilt. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 6. Mai 1982 die Klage im wesentlichen unter Hinweis auf das gesteigerte und in sich widersprüchliche und insoweit nicht plausibel erklärte Vorbringen des Klägers zu 1) ab. Seine hiergegen eingelegte Berufung (Hess. VGH X OE 386/82) nahm der Kläger zu 1) am 6. Mai 1983 zurück. Bereits im Februar 1983 war er - seinen Angaben zufolge - in die Türkei zurückgekehrt. Randnummer 3 Sämtliche Kläger flogen am 21./22. September 1985 von Istanbul nach Brüssel; am 24. September 1985 reisten sie mit einem Taxi ins Bundesgebiet ein. Sie waren im Besitz eines am 16. April 1985 in ... ausgestellten und für zwei Jahre und einen Monat gültigen türkischen Familienpasses; nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung und laut dem neuen Nüfus des Klägers zu 1) vom 1. Mai 1985 und den Nüfen der übrigen Kläger sind diese allesamt in ... registriert. An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle in den Nüfen sämtlicher Kläger befinden sich jeweils zwei Kreuze. Randnummer 4 Der Vater S. E. des Klägers zu 1) ist im Juni 1983 verstorben, seine Mutter M. E. bereits zehn oder fünfzehn Jahre vorher. Der Kläger zu 1) hat zwei Brüder, die beide in Deutschland leben und - noch nicht abgeschlossene - Asylverfahren betreiben; seine einzige ungefähr 70 Jahre alte Schwester wohnt mit ihrem noch erheblich älteren jezidischen Ehemann in einem mehrheitlich christlich besiedelten Dorf in der Südosttürkei. Die Eltern S. und C. Y. sowie sämtliche Geschwister der Klägerin zu 2) - auch ihr leiblicher, aber amtlich als Sohn eines Onkels registrierter Bruder B. Y. - befinden sich in Deutschland; das Asylverfahren der Eltern der Klägerin zu 2) ist ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Randnummer 5 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Oktober 1985 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Im Jahre 1981 seien bei einem Überfall von mohammedanischen Türken und Leuten des Aga auf ihr, der Kläger, Heimatdorf drei Angehörige des Klägers zu 1) getötet worden. Der Kläger zu 1) sei im Juni 1983 von Soldaten und Leuten des Aga verhaftet und vier Monate lang in ... festgehalten worden mit dem Vorwurf, er habe in der Bundesrepublik Deutschland für KUK gearbeitet. Im Jahre 1984 habe ein Militärkommando 27 Tage lang ihr Heimatdorf besetzt gehalten; während dieser Zeit seien die Dorfbewohner - auch schwangere Frauen - zusammengetrieben und mißhandelt worden. Ebenfalls 1984 seien auf Betreiben des Aga H. S. H. in ... drei Angehörige des Klägers zu 1) verhaftet worden; von ihnen fehle seither jede Spur. Des weiteren sei die Klägerin zu 2) im Jahre 1984 in ... wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit beschimpft und geschlagen worden. Im Februar 1985 sei der Kläger zu 1), der sich mit zwei Begleitern auf dem Weg nach ... befunden habe, von Soldaten überfallen worden. Einer der Begleiter sei dabei erschossen worden; er selbst habe in die Berge fliehen können. Im März 1985 hätten während einer Abwesenheit des Klägers zu 1) Soldaten die Klägerin zu 2) zu Hause festgenommen und fünf Tage lang im Gefängnis von ... mißhandelt. Um ihre Freilassung zu erreichen, habe sich der Kläger zu 1) freiwillig gestellt und sei auf Betreiben feindlich gesinnter Mohammedaner in die Militärstation von ... gebracht, dort zwölf Tage lang festgehalten und mit Stromstößen sowie durch Einflößen von Salzwasser gefoltert worden. Außerdem sei im Jahre 1985 eine Cousine der Klägerin zu 2) von mohammedanischen Türken entführt worden; bis heute sei nicht bekannt, wo sie sich aufhalte. Die Klägerin zu 2) lebe als jezidische Frau in ständiger Angst vor Verfolgung durch mohammedanische Türken. Randnummer 6 Bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises in Schwalbach am 2. Oktober 1985 gaben die Kläger zu 1) und 2) ausweislich der Niederschrift als Geburtsdatum des Klägers zu 6) den 14. Januar 1985 an. Im übrigen bezogen sie sich auf die anwaltliche Begründung ihres Asylantrags, der sie nichts hinzuzufügen hätten. Randnummer 7 Anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 5. Februar 1986 in Schwalbach bestätigten die Kläger zu 1) und 2) ihre früheren Angaben zum Geburtsdatum des Klägers zu 6). - Außerdem führte der Kläger zu 1) aus: Bei seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 1983 sei er in Istanbul zwei Tage lang in einer Toilette festgehalten worden, weil er ausweislich seines Nüfus ohne Religion sei. Erst gegen Zahlung von 1.500,-- DM habe der betreffende Beamte ihn freigelassen. Im Juli 1983 sei aufgrund einer Anzeige des Agas gegen ihn, daß er einen eigenen kurdischen Staat gründen wolle, nachts ihr Haus in ... umstellt und er festgenommen worden. Er sei zunächst in die Gendarmeriestation nach ... gebracht und dort befragt worden, warum er die Kurden unterstützt habe. Da er dies bestritten habe, sei er nach einer Woche in das Gefängnis der Kriegsrechtskommandantur nach ... verlegt worden. Dort habe man ihn gefoltert; er sei mit Schlagstöcken auf die Füße geschlagen und sein rechter Fuß sei gebrochen worden; außerdem seien ihm die Schnurrbarthaare ausgerissen worden, und er habe diese essen müssen. Neun Monate lang - insoweit seien die Angaben in der anwaltlichen Antragsbegründung unzutreffend - sei er in Haft gewesen und fast jeden Monat in Anwesenheit von Richter und Staatsanwalt verhört und geschlagen worden. Ihm sei vorgehalten worden, daß er Kurde und Jezide sei, daß er für eine kurdische Organisation arbeite und daß er in Deutschland die Kurden unterstützt habe. Schließlich sei er - und zwar noch vor der Geburt des Klägers zu 6) - mit Hilfe von Bestechung - er habe nachträglich an den Aga, der mit den Behörden zusammenarbeite, 150.000 TL gezahlt - freigelassen worden; offenbar hätten auch keine Beweise gegen ihn vorgelegen. Einige Zeit später - es könne im Jahre 1984 gewesen sein, genau könne er dies aufgrund seiner unzureichenden Bildung und der ihm verabreichten Schläge nicht sagen - sei während seiner Abwesenheit von Soldaten ihr Haus überfallen und die Klägerin zu 2) mitgenommen und fünf Tage lang festgehalten worden. Sie sei erst freigelassen worden, nachdem er, der Kläger zu 1), sich gestellt habe. Er sei zwölf Tage in der Gendarmeriestation in Nusaybin verblieben und dann - wiederum gegen Bestechung - freigelassen worden. Als er sich mit Freunden auf dem Weg nach ... befunden habe - es könne im Februar 1985 gewesen sein -, hätten Unbekannte von weitem auf sie geschossen und einen seiner Begleiter namens K. K. getötet. Auf ihre Anzeige hin seien Gendarme ins Dorf gekommen und hätten sie gefragt, wer geschossen habe. Im März 1985 hätten Leute des Aga in ... seine, des Klägers zu 1) und zugleich der Klägerin zu 2), Cousine H. Y. entführt. Schließlich sei er, der Kläger zu 1), ein weiteres Mal - es sei im Mai 1985 gewesen - auf die Gendarmeriestation nach ... gebracht und dort fünf bis sieben Tage lang festgehalten worden, und zwar wegen der Kurdistan-Frage und wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit. Abgesehen davon hätten oft Soldaten das Dorf überfallen und besetzt; ihnen sei jeweils Bestechungsgeld gezahlt worden. Er selbst habe in der Türkei und in Deutschland zunächst die KUK und nach deren Spaltung die DDKD unterstützt, und zwar in der Türkei dergestalt, daß er kurdischen Kämpfern heimlich Essen und Geld gegeben habe. Mit der Ausreise hätten sie nach Erhalt des Passes deshalb noch fünf Monate lang gewartet, um nicht aufzufallen und festgenommen zu werden. Am Flughafen in Istanbul hätten sie für ihre Ausreise eine Million TL zahlen müssen, da sein, des Klägers zu 1), Name in einer dort installierten elektronischen Datei registriert gewesen sei. Die Ausreise hätten sie mit Hilfe von 5.000,-- DM finanziert, die ihm aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit in Deutschland von der Sozialversicherung erstattet worden seien. - Die Klägerin zu 2) gab anläßlich ihrer am selben Tage durchgeführten Vorprüfungsanhörung an: Sie sei Analphabetin und könne deshalb keine Zeitangaben machen. Während des ersten Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) sei ihr Bruder B. angeschossen und trotz seiner Verletzungen verhaftet, drei Jahre lang im Gefängnis festgehalten und danach zum Militär einberufen worden; außerdem seien drei ihrer Cousins ermordet worden, und drei ihrer Onkel befänden sich im Gefängnis in ... . Sie habe sich ohne den Kläger zu 1) schutzlos gefühlt und ihn deshalb gebeten zurückzukommen. Der Kläger zu 1) sei bei seiner Rückkehr in Istanbul zwei Tage und Nächte lang in Gewahrsam behalten worden. Als er schließlich kaum einen Monat lang im Heimatdorf gewesen sei, sei gegen ihn Anzeige erstattet worden, weil er Kurde und Jezide sei und daß er Terroristen unterstützt habe. Eines Tages - es sei im Jahr der Rückkehr des Klägers zu 1) gewesen, als dieser sich gerade zu Besuchszwecken in ... aufgehalten habe - seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie, die Klägerin zu 2), statt des Klägers zu 1) mitgenommen und sie fünf Tage lang in der Gendarmeriestation in ... ... festgehalten, sie geschlagen und nach dem Aufenthaltsort des Klägers zu 1) befragt. Als dieser sich schließlich gestellt habe, sei sie freigelassen worden. Der Kläger zu 1) habe etwa einen Monat auf der Gendarmeriestation verbracht, bis er durch Bestechung freigekommen sei. Außerdem sei der Kläger zu 1) noch ein weiteres Mal inhaftiert worden, und zwar neun Monate lang im Gefängnis von ... und erneut wegen seiner jezidischen Religions- und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und unter dem Vorwurf, die Terroristen unterstützt zu haben. Sie, die Klägerin zu 2), sei vor dieser Verhaftung des Klägers zu 1) mit dem Kläger zu 6) schwanger gewesen, und als der Kläger zu 1) nach Zahlung von Geld freigekommen sei, sei der Kläger zu 6) geboren gewesen. Als der Kläger zu 1) verhaftet gewesen sei, sei sie, die Klägerin zu 2), mit den Klägern zu 3) bis 5) bei der Mühle in dem drei bis vier Stunden mit dem Pferdewagen entfernt gelegenen ... ... , einem moslemischen Dorf, gewesen. Als die Kläger zu 3) bis 5) Durst bekommen hätten, sei ihnen zunächst unter Hinweis auf ihre Religionszugehörigkeit die Benutzung des Brunnens versagt worden; erst mit Hilfe von Hirten hätten sie Wasser erhalten. Ferner sei vor mehr als einem Jahr im Frühjahr oder Sommer ihre, der Klägerin zu 2), Cousine H. Y. in dem Nachbardorf ... , wo sie gewohnt habe, in ein Taxi gezerrt und von Moslems entführt worden. Ihr, der Kläger, Heimatdorf ... sei ein rein jezidisches Dorf mit ca. 70 Familien. Bei den Zurückgebliebenen handle es sich meist um ältere Leute. Auch ihre, der Klägerin zu 2), Eltern und ihr Schwager, dem sie ihr Land und ihr Vieh - ca. 30 bis 40 Stück - überlassen hätten, wollten nach Deutschland kommen. .... sei von den hauptsächlich von Christen bewohnten Dörfern ..., ... ... , ... , ... ... , ... , ... ... und ... ... umgeben. Ständig werde ... überfallen, und die Soldaten schlügen sie, weil sie Kurden und Jeziden seien. Man wolle, daß sie ihre Religion aufgäben. Außerdem würden sie von den Agas und den Moslems belästigt und unterdrückt. Deshalb hätten sie so schnell wie möglich fliehen müssen. Sie hätten allerdings erst ausreisen können, nachdem - etwa zehn Tage oder einen Monat vor der Ausreise - die Sozialversicherungsbeiträge des Klägers zu 1) aus dessen früherem Deutschlandaufenthalt erstattet worden seien und ihnen in Istanbul ansässige Jeziden bedeutet hätten, daß ihre Ausreise nunmehr möglich sei. Sie hätten auf der Durchreise sieben Tage in einem Hotel in Istanbul zugebracht. Insgesamt hätten sie für die Ausreise zweieinhalb Millionen TL aufgewandt. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 1. Oktober 1986 - zugestellt am 10. November 1986 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Asylgewährung seien in der Person der Kläger nicht erfüllt. Jeziden seien in der Türkei keiner unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Nichteintragung der jezidischen Religionszugehörigkeit in amtliche Dokumente verfolge offenbar keine anderen als ordnungsrechtliche Zwecke. Es treffe auch nicht zu, daß der türkische Staat den Jeziden in ihren ostanatolischen Siedlungsgebieten keinen ausreichenden Schutz gegen Übergriffe moslemischer Kurden gewähre. Er sei vielmehr stets und nicht ohne Erfolg bestrebt gewesen, aus religiösem Fanatismus entstehende Gewalttaten zu unterbinden, und jedenfalls seit dem Militärputsch im Jahre 1980 sei auch in entlegenen Gebieten eine Befriedung eingetreten. Vor diesem Hintergrund und bei verständiger Würdigung des Gesamtsachverhalts und -vortrags dränge sich aufgrund zahlreicher und tiefgreifender Widersprüche im Vorbringen der Kläger der Eindruck auf, daß sie mit falschen Angaben die an der Entscheidung über ihre Asylanträge beteiligten Stellen verunsichern und die wahren Hintergründe für ihre Ausreise durch eine angeeignete "Verfolgungslegende" verschleiern wollten. Ungereimt seien die Angaben bei der Vorprüfungsanhörung des Klägers zu 1) einerseits und der Klägerin zu 2) andererseits zum Zeitpunkt der fünftägigen geiselähnlichen Festnahme der Klägerin zu 2) anstelle des Klägers zu 1) sowie dazu, ob der Kläger zu 6) bei der Haftentlassung des Klägers zu 1) in ... bereits geboren gewesen sei oder nicht; auffällig sei ferner die Diskrepanz hinsichtlich der Dauer dieser Inhaftierung in der anwaltlichen Begründung des Asylantrags und in den Angaben der Kläger zu 1) und 2) im Rahmen der Vorprüfung. Die Hinweise der Kläger zu 1) und 2) auf ihren niedrigen Bildungsstand und des Klägers zu 1) auf seine körperliche Verfassung reichten nicht aus, um die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, wobei nicht auf datumsmäßige Abweichungen abgestellt werde, sondern auf die wechselnde und sich widersprechende Darstellung von Ereignisabläufen und -zusammenhängen. Daß der Kläger zu 1) von den türkischen Sicherheitsbehörden nicht als potentieller und verdächtiger Revolutionär angesehen worden sei, werde auch daraus deutlich, daß den Klägern am 1. Mai 1985 Nüfen ausgestellt worden seien und sie legal über Istanbul hätten ausreisen können, obgleich die Sicherheitsbehörden bei der Ausreisekontrolle computerunterstützt mitwirkten. Die Einlassung des Klägers zu 1), die Ausreise trotz Registrierung als Flüchtiger durch ein Bestechungsgeld erwirkt zu haben, sei in Anbetracht des hohen Risikos für den betreffenden Grenzbeamten als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Kläger zu 1) bis heute keine Unterlagen über ein gegen ihn in der Türkei anhängiges Verfahren habe vorlegen können. Darüberhinaus spreche auch die erst fünf Monate nach der Passausstellung erfolgte Ausreise gegen das Vorliegen einer Verfolgungssituation. Aus der kurdischen Volkszugehörigkeit der Kläger lasse sich keine für sie günstigere Entscheidung ableiten. Die von den Klägern geschilderten, zuweilen brutalen Maßnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden seien dazu bestimmt, eine allgemeine bewaffnete Erhebung der Kurden zu verhindern, und dienten damit der Sicherung der staatlichen Einheit und des Gebietsbestandes, ohne die hiervon Betroffenen in Anknüpfung an ethnisch-personale Merkmale zu verfolgen. Vor allem die von der Türkei gegen Mitglieder separatistischer Organisationen gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen zielten lediglich auf den kriminellen Gehalt der begangenen Taten ab. Im übrigen könnten sich die Kläger, wenn sie ein Leben im Südosten der Türkei als unzumutbar erachteten, im Westen des Landes niederlassen. Denn in den größeren türkischen Städten fänden Jeziden wesentlich bessere Ausgangsbedingungen als in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens vor. Dort werde der Einsatz von Sicherheitskräften nicht durch eine mangelnde Infrastruktur behindert und dort könnten Jeziden auch leben und Arbeit finden, sofern sie sich nicht als solche zu erkennen gäben und auffielen. Die hierbei auftretenden Anfangsschwierigkeiten und der möglicherweise zur Auflösung des archaischen Gruppenzusammenhalts führende Assimilationsdruck seien jedenfalls dem türkischen Staat nicht zurechenbar. Es sei ferner nicht festzustellen, daß Jeziden in türkischen Großstädten auf Dauer gesehen in höherem Maße wirtschaftlicher Not ausgesetzt seien als andere türkische Staatsbürger in vergleichbarer sozialer Stellung. Randnummer 9 Mit Bescheiden vom 22. Oktober 1986 - ebenfalls zugestellt am 10. November 1986 - forderte der Beklagte zu 2) die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bundesamtsbescheids das Bundesgebiet nicht verließen, die Abschiebung an. Randnummer 10 Mit am 9. Dezember 1986 eingegangenem Schriftsatz wurde gegen Bundesamtsbescheid und Ausreiseaufforderung hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) Klage erhoben. Randnummer 11 Zur Begründung machten die Kläger durch ihre Bevollmächtigten geltend: Der Kläger zu 1) sei bis 1980 Anhänger der KUK gewesen und habe in der Türkei Partisanen mit Geld und Lebensmitteln unterstützt; nach der Spaltung der KUK habe er sich 1980 der DDKD angeschlossen. Der Kläger zu 1) sei im März 1983 aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrt, nachdem er durch eine besprochene Kassette erfahren habe, daß der Bruder B. Y. der Klägerin zu 2), der sich während seiner, des Klägers zu 1), Abwesenheit um seine Familie gekümmert habe, angeschossen und verhaftet worden sei. Außerdem seien während des Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) drei Cousins der Klägerin zu 2) von Moslems umgebracht und zwei Onkel sowie ein weiterer Cousin verhaftet worden. Nach seiner Ankunft in Istanbul sei der Kläger zu 1) dort sieben Tage lang festgehalten worden. Zwei Tage lang sei er gefoltert und über seine Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland befragt worden; fünf Tage habe er in einer Zelle verbracht, in der kniehoch Wasser gestanden habe. Da er nichts verraten habe, sei er schließlich freigelassen worden. Anfang Juli 1983 sei der Kläger zu 1) aufgrund einer Anzeige des Aga, daß er kurdische Rebellen unterstütze, in seinem Heimatdorf ... festgenommen, zur Gendarmeriestation in ... gebracht und dort einen Monat festgehalten, verhört und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, kurdische Organisationen unterstützt zu haben und zwar insbesondere mit seinem in Deutschland verdienten Geld, was er jedoch bestritten habe. Anschließend sei er ins Gefängnis nach ... verlegt und dort ca. acht Monate lang inhaftiert worden. Während der Haft seien ihm Schnurrbarthaare ausgerissen und er gezwungen worden, diese sowie Salz zu essen. Außerdem sei er derart geschlagen worden, daß ihm der rechte Fuß gebrochen und sein Gehör geschädigt worden sei; er leide noch heute unter Magen- und Darmschmerzen sowie Verdauungsstörungen. Ihm sei bei den Verhören - teilweise in Anwesenheit von Richter und Staatsanwalt - vorgeworfen worden, daß er Jezide sei und daß er in der Bundesrepublik Deutschland kurdische Organisationen unterstützt habe, was er jedoch wiederum bestritten habe. Nach insgesamt neun Monaten sei er schließlich freigelassen worden, habe jedoch an den Aga noch ein Bestechungsgeld zahlen müssen. Im Sommer 1984 sei die Klägerin zu 2) bei einer Razzia festgenommen worden, da die Soldaten den Kläger zu 1) nicht angetroffen hätten. Der Kläger zu 1) habe sich dann in ... gestellt, sei nach ... gebracht und dort ca. eine Woche lang festgehalten und verhört worden; erst gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes in Höhe von 200.000 TL sei er freigekommen. Etwa im Juli 1985 sei der Kläger zu 1) erneut festgenommen worden und habe je eine Woche in ... und im Gefängnis von ... verbracht. Soweit Differenzen hinsichtlich der im Laufe des Verfahrens von den Klägern gemachten Zeitangaben bestünden, beruhe dies darauf, daß der Lebensablauf der Kläger in der Türkei nicht durch den Kalender bestimmt worden sei und Daten in ihrer Erinnerung deshalb nicht oder nur oberflächlich und ungenau vorhanden seien. Randnummer 12 Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 1988 erklärte der Kläger zu 1): Er habe bis 1980 die KUK unterstützt, und zwar insbesondere durch Geldspenden. In der Türkei habe er für die KUK auch Plakate geklebt. Vor allem in den Jahren 1977 und 1978 sei er für die KUK tätig und deshalb ständig auf der Flucht gewesen. Die Klägerin zu 2) habe er aus diesem Grunde im Jahre 1978 für einen Monat - nicht für ein Jahr, wie bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht in seinem ersten Asylverfahren protokolliert - zu Verwandten nach Syrien gebracht. Während seines ersten Aufenthalts in Deutschland habe er zunächst für die KUK Flugblätter verteilt. Diese habe sich im Jahre 1980 in zwei Organisationen geteilt; seither unterstütze er die KKKD (Kurdistan Demokrat Kultur Derney). In der Türkei habe er auch für diese Organisation Geld gespendet; in Deutschland nehme er an Sitzungen und Veranstaltungen dieser Organisation teil; sie habe hier keine Zentrale, sondern es bestünden kleine örtliche Vereine, z. B. in Gießen und Wetzlar, wo die Vorsitzenden M. T.bzw. M. P. hießen. Im August 1981 seien drei Cousins von Leuten des Aga ermordet worden. Im Jahre 1982 habe er, der Kläger zu 1), einen Brief von der Klägerin zu 2) erhalten, daß er zurückkommen und die Familie nachholen solle. Daraufhin sei er nach Istanbul geflogen und dort am Flughafen von der Grenzpolizei bei der Paßkontrolle verhaftet worden. Er sei sieben Tage lang festgehalten worden; während der ersten zwei Tage habe er in schmutzigem Toilettenwasser stehen müssen und nichts zu essen und zu trinken bekommen; erst gegen Zahlung von 1.500 DM sei er in einen anderen Raum verlegt worden, in dem er ständig dazu verhört worden sei, ob er kurdische Organisationen unterstütze; man habe ihn auch zwei Tage lang laufend gefoltert. Wenn über diese Folterungen in der Niederschrift betreffend die Vorprüfungsanhörung nichts enthalten sei, so könne dies auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem damaligen Dolmetscher beruhen, der einen etwas anderen kurdischen Dialekt gesprochen habe. Nach seiner, des Klägers zu 1), Freilassung habe er deshalb nicht sogleich wieder ausreisen können, weil sein Vater an Krebs erkrankt gewesen sei. Kurz nach dessen Tod im Juni 1983 sei er dann wegen seiner Religion vom Aga angezeigt worden, daß er sein in Deutschland verdientes Geld für kurdische Organisationen, insbesondere für die KUK, verwendet habe. Daraufhin sei er im Juli 1983 festgenommen und einen Monat lang im Gefängnis in ... und sodann acht Monate lang, also bis Ende März/Anfang April 1984, im Gefängnis in ... inhaftiert worden. Während seines Gefängnisaufenthalts sei im März 1984 der Kläger zu 6) geboren worden. Im Gefängnis habe er die ihm abgeschnittenen Barthaare und Salz essen müssen; ferner sei er auf die Ohren und ins Gesicht geschlagen worden. Außerdem habe man ihn auf den Rücken gelegt, mit den Füßen an einem Strick hochgezogen und dann auf die Fußsohlen und den übrigen Körper geschlagen; dabei sei sein Fuß gebrochen, und er leide noch heute an Bauchschmerzen und sei auf dem rechten Ohr taub. In ... sei er auch von einem Richter verhört worden; man habe ihm aber den Vorwurf, kurdische Organisationen unterstützt zu haben, nicht nachweisen können; daher sei er nicht verurteilt worden. Etwa einen Monat nach seiner Freilassung, also wohl im Mai 1984, habe er sich gestellt, damit die statt seiner fünf Tage lang festgehaltene Klägerin zu 2) freigelassen würde; er sei dann ca. eine Woche bis zehn Tage lang erneut festgehalten und nach Zahlung von 150.000 TL Bestechungsgeld wieder freigelassen worden. Das Bestechungsgeld habe er aus einem Betrag von ca. 5.000 bis 6.000 DM finanziert, den er noch von seinem ersten Deutschlandaufenthalt gehabt habe, sowie aus Verkäufen von Vieh und anderen Gütern. Schließlich sei er im Sommer 1985 noch in ... für 15 bis 20 Tage inhaftiert, nach Nusaybin gebracht und dort wieder freigelassen worden; man habe ihm erneut vorgeworfen, kurdische Organisationen zu unterstützen. Im Jahre 1979 habe er die Türkei nicht wegen religiöser Verfolgung verlassen und sich deshalb in seinem ersten Asylverfahren nur auf seine politischen Tätigkeiten berufen; Politik und Religion seien zwei verschiedene Dinge; jetzt sei er aus religiösen Gründen nach Deutschland gekommen. Bei der letzten Ausreise habe er dem Grenzbeamten am Flughafen in Istanbul ca. eine Million TL gegeben, damit sein Paß nicht per Computer kontrolliert werde. Außerdem habe er 2.500 DM an einen Mann bezahlt, der ihnen von Belgien aus die Einreise in die Bundesrepublik ermöglicht habe. Hierfür habe er teilweise die ihm erstatteten Rentenversicherungsbeiträge verwandt; vom Restbetrag hätten sie während der ersten Zeit in Deutschland gelebt. Randnummer 13 Die Klägerin zu 2) erklärte anläßlich ihrer am selben Tage durchgeführten informatorischen Anhörung: Sie sei Analphabetin und habe immer in ihrem Heimatdorf gelebt; lediglich einmal sei sie vielleicht einen Monat lang in Syrien gewesen. In der Zeit zwischen seinem Militärdienst und seiner ersten Ausreise sei der Kläger zu 1) manchmal ein bis zwei Wochen lang außer Haus gewesen, ohne dies ihr gegenüber begründet zu haben. Während des ersten Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) seien zwei ihrer Onkel und ein Cousin ins Gefängnis nach ... gebracht und drei Cousins ermordet worden. Außerdem sei ihr Bruder B., der als Hirte in einem christlichen Dorf tätig gewesen sei, von Soldaten schwer verletzt, nach seiner Genesung verhaftet und anschließend zum Militärdienst einberufen worden. Sie und die Kläger zu 3) bis 5) seien demzufolge ohne Schutz gewesen, und deshalb habe sie den Kläger zu 1) brieflich zur Rückkehr aufgefordert. Da sie der türkischen Sprache nicht mächtig sei, habe sie ohne die Hilfe des Klägers zu 1) keinen Paß beantragen und deshalb ihre Ausreise nicht ohne ihn bewerkstelligen können. Randnummer 14 Früher hätten Soldaten ihre Dorfhunde erschossen, damit sie sie nicht mehr hätten warnen können. Außerdem hätten die Soldaten Männer und Frauen zusammengetrieben und mißhandelt, sie etwa mit dem Rücken zur Wand Aufstellung nehmen lassen und so lange mit Gewehren auf sie eingedrückt, bis sie in die Hose gemacht hätten. Sie seien damals ständig von Soldaten wegen der kurdischen Sache belagert und immer wieder nach dem Kläger zu 1) befragt worden. Nach dessen Rückkehr und seiner neunmonatigen Inhaftierung seien wieder einmal Soldaten ins Dorf gekommen; einer habe nach dem gerade nach ... zum Einkaufen gegangenen Kläger zu 1) gefragt und behauptet, dieser arbeite mit der "Örgüt Talaba" zusammen. Als sie dies bestritten habe, sei sie für fünf Tage zur Wache mitgenommen und geschlagen worden. Sie wisse nicht, ob es damals Frühjahr oder Sommer gewesen sei; jedenfalls sei der Kläger zu 6) bereits vorher, nämlich während des Gefängnisaufenthalts des Klägers zu 1), geboren worden, und sie selbst sei während ihrer Inhaftierung also nicht mit ihm schwanger gewesen. In welchem Jahr und zu welcher Jahreszeit der Kläger zu 6) geboren worden und wie alt er jetzt sei, könne sie jedoch nicht sagen. Ein andermal - eine zeitliche Einordnung sei ihr insoweit nicht möglich - sei sie mit dem Kläger zu 3) in einem moslemischen Dorf gewesen, um Mehl zu mahlen. Als der Kläger zu 3) durstig geworden sei, habe ihnen ein moslemischer Mann am Brunnen die Entnahme von Wasser verweigert. Für den Fall ihrer jetzigen Rückkehr befürchte sie, daß der Kläger zu 1) für längere Zeit verhaftet oder gar getötet würde und daß sie selbst und die übrigen Kläger, die dann schutzlos wären, von moslemischen Kurden und von Soldaten schlecht behandelt würden. Randnummer 15 Die Kläger beantragten sinngemäß, die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Oktober 1986 und des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 22. Oktober 1986 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte anzuerkennen. Randnummer 16 Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie vertrat die Auffassung, im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Randnummer 18 Der Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung verwies er darauf, daß seine Bescheide unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) rechtmäßig seien, daß insoweit der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung maßgebend sei und die Bescheide ohnehin nur bei unanfechtbarer Asylablehnung Wirkung entfalteten. Randnummer 20 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24. Februar 1988 die Klage unter Zulassung der Berufung ab und führte zur Begründung aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Politisch Verfolgter sei ein Nicht-Deutscher, der befürchten müsse, im Rückkehrfalle wegen in seiner Person liegenden Eigenschaften oder wegen seiner politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden. Jeziden seien in ihren angestammten Siedlungsgebieten zwar verschiedentlich Übergriffen von seiten ihrer moslemischen Landsleute ausgesetzt. Der türkische Staat sei jedoch bemüht, derartige Übergriffe zu unterbinden. Die von den Klägern vorgetragenen Übergriffe könnten ihnen nicht zum Asyl verhelfen; insoweit folge das Gericht dem Bundesamtsbescheid. Die Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte rechtfertigten. Die als wahr unterstellte Inhaftierung des Klägers zu 1) habe nämlich auf dem Vorwurf beruht, mit kurdischen Organisationen zusammenzuarbeiten, und stelle deshalb lediglich eine sicherheitsrechtliche Überprüfung und keine politische Verfolgung dar. Im übrigen sei der Kläger zu 1), weil man ihm nichts habe nachweisen können, wieder auf freien Fuß gesetzt worden; entsprechendes gelte hinsichtlich der fünftägigen Inhaftierung der Klägerin zu 2). Abgesehen davon sei der Kläger zu 1) - wie schon in seinem ersten Asylverfahren wegen gesteigerten Vorbringens - hinsichtlich seiner angeblichen Aktivitäten für kurdische Organisationen als unglaubwürdig anzusehen. Für den lediglich sicherheitsrechtlichen Charakter der Inhaftierungen und mangelnde Furcht vor asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen spreche ferner, daß der Kläger zu 1) das erste Verfahren durch Berufungsrücknahme beendet habe und freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, und zwar mit der Absicht, auf Dauer dort zu bleiben, denn er habe sich seine Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen. Selbst wenn von einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Jeziden im Südosten der Türkei ausgegangen würde, stünde den Klägern kein Asyl in Deutschland zu, weil - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 1987 - 11 B 84 C 150 zutreffend ausgeführt habe - für Jeziden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative seit jeher bestanden habe und weiterhin bestehe. Dort würden Jeziden an einer ihrer ethnischen, kulturellen und religiösen Eigenart entsprechenden Existenzweise nicht gehindert. Könnten die Kläger zu 1) und 2) mit ihrem Asylbegehren nicht durchdringen, so sei auch ihrer Anfechtungsklage gegen die Ausländerbehörde der Erfolg zu versagen. Randnummer 22 Gegen dieses ihnen am 22. Juni 1988 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 13. Juli 1988 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Randnummer 23 Zur Begründung machen sie geltend: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Vorverfolgung der Kläger zu 1) und 2) verneint; insbesondere schließe die vom Verwaltungsgericht angenommene "sicherheitsrechtliche Überprüfung" mit dem Vorwurf, mit kurdischen Organisationen zusammenzuarbeiten, das Vorliegen einer politischen Verfolgung i. S. d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht aus, sondern erfordere im Gegenteil eine eingehende Prüfung der zugrundeliegenden Motivation. Im übrigen spreche allein die Steigerung des Vortrags im ersten Asylverfahren nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1) hinsichtlich seiner jetzt geltend gemachten Aktivitäten für kurdische Organisationen. Abgesehen davon unterlägen Jeziden in der Türkei - wie sich aus zahlreichen im einzelnen angeführten Erkenntnisquellen ergebe - zumindest einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die dem türkischen Staat zurechenbar sei. Sie seien ständigen Übergriffen seitens der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt gewesen und noch ausgesetzt, die von Landwegnahme und Viehdiebstahl über Körperverletzung, Vergewaltigung, Entführung und Zwangsverheiratung bis zum Mord reichten. Eine Verbesserung dieser Situation in ihren angestammten Siedlungsgebieten sei trotz des beständigen Ausbaus der Infrastruktur nicht absehbar, zumal die Massenflucht von Jeziden anhalte und die allgemeine Islamisierung - gefördert durch administrative Maßnahmen wie etwa die Einführung der Tellnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht - zunehme. Der türkische Staat sei für die Verfolgung der Jeziden verantwortlich, weil er insoweit schutzunwillig sei. Dies zeige sich vor allem an den Diskriminierungen und Mißhandlungen bis hin zu Zwangsbeschneidungen, denen Jeziden während des Militärdienstes ausgesetzt seien und denen kein Einhalt geboten werde. Ferner werde Jeziden bei Anzeigen von gegen sie begangenen Straftaten kein Rechtsschutz gewährt. Die Politik des türkischen Staates sei letztlich auf eine Zwangsislamisierung aller religiösen Minderheiten und damit auch der Jeziden gerichtet. Diese könnten auch nicht auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verwiesen werden, weil dort ein verfolgungsfreies Leben nur unter Aufgabe der religiösen Identität - also ihres gemeindlichen Zusammenhalts, ihre Begräbnisriten und ihrer Tabus - möglich sei. Auch dort gebe es für Jeziden bei Aufrechterhaltung ihrer religiösen Identität weder Rechtsschutz, noch gelinge ihnen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz, da sie wegen ihrer aus dem Nüfus ersichtlichen Religionszugehörigkeit keine Arbeit fänden. Sie, die Kläger, seien als Jeziden von der Gruppenverfolgung in der Südosttürkei unmittelbar betroffen. Deswegen und wegen der von ihnen erlittenen individuellen Verfolgungsmaßnahmen sei ihnen eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar. Seien die Asylverpflichtungsklagen der Kläger erfolgreich, so entfalle damit ex tunc eine Tatbestandsvoraussetzung der ausländerbehördlichen Bescheide. Außerdem habe der Beklagte zu 2) den Klägern zu 1) und 2) schon deshalb den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen müssen, weil sie im Rückkehrfalle in der Türkei keine Existenzgrundlage fänden und weil jedenfalls die Kläger zu 3) bis 6) sich erlaubt hier aufgehalten und der Fürsorge der Kläger zu 1) und 2) bedurft hätten. Randnummer 24 Die Kläger beantragen sinngemäß, in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 25 Die Beklagte zu 1) beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Der Beklagte zu 2) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellen zu der Berufung keinen Antrag. Randnummer 27 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 28 Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. März 1991 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung der Kläger zu 1) bis 3) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 30. April 1991 verwiesen. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, die einschlägigen Vorgänge des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Az.: Tür-T-14357 und 163-10212-85 - (zwei Hefter) und die über die Kläger geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Lahn-Dill-Kreises - X/ 3.11 - (fünf Hefter) Bezug genommen, ferner auf die den Erstantrag des Klägers zu 1) betreffende Gerichtsakte (VG Wiesbaden V/1 E 5714/80) und die das Asylverfahren des als Zeugen benannten N. C. betreffende Gerichtsakte (VG Wiesbaden II E 6058/86 = Hess. VGH 12 UE 3165/88 ). Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: Randnummer 30 I. 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) Randnummer 31 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) Randnummer 32 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt Randnummer 33 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach Randnummer 34 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 35 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 36 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. Randnummer 37 8. 1980 Pfeiffer an VG Minden Randnummer 38 9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade Randnummer 39 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade Randnummer 40 11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt Randnummer 41 12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg Randnummer 42 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an Bundesbeauftragten Randnummer 43 14. 13.01.1983 Sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade Randnummer 44 15. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf Randnummer 45 16. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH Randnummer 46 17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig Randnummer 47 18. 14.02.1984 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig Randnummer 48 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogr., Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - Randnummer 49 20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg Randnummer 50 21. 15.12.1985 Manzke und Wießner an VG Stade Randnummer 51 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 52 23. 14.05.1986 Sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin Randnummer 53 24. 11.06.1986 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen Randnummer 54 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier Randnummer 55 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 56 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 57 28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan Randnummer 58 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 59 30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin - a - sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) - b - Randnummer 60 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 61 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf Randnummer 62 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf Randnummer 63 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz Randnummer 64 35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf Randnummer 65 36. 29.09.1988 Taylan an VG, Hannover Randnummer 66 37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG, Braunschweig Randnummer 67 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz Randnummer 68 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG, Hannover Randnummer 69 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein Randnummer 70 41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt Randnummer 71 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 72 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 73 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 14/84 - Randnummer 74 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein -- 15 A 127/86 - Randnummer 75 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - Randnummer 76 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - Randnummer 77 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - Randnummer 78 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein Randnummer 79 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Randnummer 80 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen Randnummer 81 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 82 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 83 54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland Randnummer 84 55. 14.06.1989 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen Randnummer 85 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?" Randnummer 86 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin Randnummer 87 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 88 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz Randnummer 89 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden Randnummer 90 61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland Randnummer 91 62. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 92 63. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Münster Randnummer 93 64. 03.07.1990 Auswärtiges Amt an - Lagebericht Türkei - Randnummer 94 65. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland Randnummer 95 II. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin Randnummer 96 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat Randnummer 97 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg Randnummer 98 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg Randnummer 99 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg Randnummer 100 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 101 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz Randnummer 102 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg Randnummer 103 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart Randnummer 104 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz Randnummer 105 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz Randnummer 106 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 107 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin Randnummer 108 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin Randnummer 109 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin Randnummer 110 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin Randnummer 111 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin Randnummer 112 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 113 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover Randnummer 114 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe Randnummer 115 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG -Nordrhein-Westfalen Randnummer 116 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 117 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg Randnummer 118 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Würrtemberg Randnummer 119 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin Randnummer 120 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg Randnummer 121 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. Randnummer 122 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg Randnummer 123 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH Randnummer 124 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) Randnummer 125 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH Randnummer 126 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH Randnummer 127 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH Randnummer 128 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH Randnummer 129 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) Randnummer 130 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - Randnummer 131 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH Randnummer 132 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei Randnummer 133 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz Randnummer 134 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg Randnummer 135 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 136 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach Randnummer 137 43. Dez. 1984 Barbé an VG Mainz Randnummer 138 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH Randnummer 139 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 Randnummer 140 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 141 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 142 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 143 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 144 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 145 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 146 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 147 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 148 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 149 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 150 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 151 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel Randnummer 152 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein Randnummer 153 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 154 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 155 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 156 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden Randnummer 157 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg Randnummer 158 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 159 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 160 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig Randnummer 161 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" Randnummer 162 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 163 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH Randnummer 164 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe Randnummer 165 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg Randnummer 166 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg Randnummer 167 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 168 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern Randnummer 169 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg Randnummer 170 76. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 171 77. 30.11.1990 medico international - Gutachten - Randnummer 172 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg Randnummer 173 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" Randnummer 174 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" Randnummer 175 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" Randnummer 176 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" Randnummer 177 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" Randnummer 178 III. 1. 21.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 179 2. 24.11.1980 Auswärtiges Amt an VG Saarland Randnummer 180 3. 23.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 181 4. Nov. 1982 Gerwens-Henke u.a., Politische Strafverfahren in der Türkei, Ergebnisse einer Informationsreise vom 16. - 28.10.1982 Randnummer 182 5. 07.01.1983 Bundesminister des Innern an VG Hamburg Randnummer 183 6. 14.06.1983 Bundesminister des Innern an OVG Nordrhein-Westfalen Randnummer 184 7. 04.10.1983 Taylan an VG Köln Randnummer 185 8. 30.10.1983 Taylan an VG Minden Randnummer 186 9. 29.08.1984 Taylan an VG Gelsenkirchen Randnummer 187 10. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach Randnummer 188 IV. 1. 22.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein Randnummer 189 2. 12.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein Randnummer 190 3. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 191 4. 05.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf Randnummer 192 5. 08.09.1981 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an Auswärtiges Amt Randnummer 193 6. 01.10.1981 Sachverständiger Nebez vor VG Düsseldorf Randnummer 194 7. 07.10.1981 amnesty international an Bundesminister der Justiz Randnummer 195 8. 21.10.1981 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf Randnummer 196 9. 18.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 197 10. 17.09.1983 Taylan an VG Köln Randnummer 198 11. 07.11.1983 Nebez an VG Stuttgart Randnummer 199 12. 05.02.1984 Taylan an VG Köln Randnummer 200 13. 08.10.1984 Auswärtiges Amt an VG Hannover Randnummer 201 14. 18.10.1984 Taylan an VG Hannover Randnummer 202 15. 21.04.1986 Taylan an VGH Baden-Württemberg Randnummer 203 16. 25.08.1986 Auswärtiges Amt an VGH Württemberg Randnummer 204 17. 12.12.1986 Taylan an VG Köln Randnummer 205 18. 26.07.1989 Taylan an OVG Nordrhein-Westfalen Randnummer 206 19. 29.09.1989 Max-Planck-Institut Freiburg an OVG Lüneburg Randnummer 207 20. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover Randnummer 208 21. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe Randnummer 209 V. 1. 05.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf Randnummer 210 2. 07.05.1982 Bundesminister des Innern an VG Köln Randnummer 211 3. 14.05.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 212 4. 18.10.1982 Roth an VG Köln Randnummer 213 5. 13.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 214 6. 17.09.1983 Taylan an VG Köln Randnummer 215 7. 04.06.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 216 8. 12.12.1986 Taylan an VG Köln Randnummer 217 VI. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg Randnummer 218 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln Randnummer 219 3. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg Randnummer 220 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein Randnummer 221 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg Randnummer 222 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln Randnummer 223 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 224 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg Randnummer 225 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg Randnummer 226 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg Randnummer 227 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg Randnummer 228 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 229 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg Randnummer 230 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg Randnummer 231 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) Randnummer 232 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 233 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 234 18. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach Randnummer 235 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH Randnummer 236 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH Randnummer 237 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen Randnummer 238 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH Randnummer 239 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 240 24. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 241 25. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt Randnummer 242 26. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 243 27. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz Randnummer 244 28. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 245 29. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 246 30. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg Randnummer 247 31. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 248 32. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" Randnummer 249 33. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" Randnummer 250 34. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 251 35. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe Randnummer 252 36. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" Randnummer 253 37. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 254 VII. 1. 24.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Minden Randnummer 255 2. 27.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz Randnummer 256 3. 27.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 257 4. 13.12.1982 Seybold an VG Berlin Randnummer 258 5. 21.02.1983 Taylan an VG Koblenz Randnummer 259 6. 10.06.1983 Taylan an VGH Baden-Württemberg Randnummer 260 7. 12.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 261 8. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg Randnummer 262 9. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg Randnummer 263 10. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH Randnummer 264 11. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach Randnummer 265 12. 16.03.1987 Taylan an VG Bremen Randnummer 266 13. 07.12.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen Randnummer 267 14. 24.03.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover Randnummer 268 15. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden Randnummer 269 16. 31.08.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 270 17. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 271 VIII. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun Randnummer 272 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn Randnummer 273 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 274 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 275 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 276 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht Randnummer 277 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara Randnummer 278 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin Randnummer 279 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster Randnummer 280 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (m. Erg. v. 22.08.1983) Randnummer 281 11. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viran sehir-Verfahren (zit. nach Türkei Infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) Randnummer 282 12. Aug.1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) Randnummer 283 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln Randnummer 284 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg Randnummer 285 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg Randnummer 286 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg Randnummer 287 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 Randnummer 288 18. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg Randnummer 289 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH Randnummer 290 20. 22.01.1985 Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" Randnummer 291 21. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" Randnummer 292 22. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) Randnummer 293 23. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" Randnummer 294 24. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 295 25. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 296 26. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin Randnummer 297 27. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 298 28. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg Randnummer 299 29. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern Randnummer 300 30. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 301 31. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden Randnummer 302 32. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" Randnummer 303 33. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 304 34. 10.05.1991 Auswärtiges Amt an Hess.VGH Randnummer 305 35. 10.05.1991 Max-Planck-Institut Freiburg an Hess. VGH Randnummer 306 36. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror"Rohübersetzung - Randnummer 307 IX. 1. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe Randnummer 308 2. 1985 Raidl, Schulwesen und Erwachsenenbildung, in: Band IV - Türkei -, Göttingen, S. 528 ff. Randnummer 309 3. 09.12.1986 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen Randnummer 310 4. Dez.1986 Bundesverwaltungsamt (Hrsg.), Merkblätter für Auslandtätige und Auswanderer, Nr. 38 - Türkei -, S. 19 Randnummer 311 5. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 312 6. 30.06.1987 Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg Randnummer 313 7. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg Randnummer 314 8. 15.01.1988 Oehring an VGH Baden-Württemberg Randnummer 315 9. April 1988 Erichsen, Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute, in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. Randnummer 316 10. 25.05.1988 Oehring an VG Düsseldorf Randnummer 317 11. 02.09.1988 Binswanger an VGH Baden-Württemberg Randnummer 318 12. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH Randnummer 319 13. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker - Gutachten - Randnummer 320 14. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH Randnummer 321 15. 27.01.1989 Binswanger an Hess. VGH Randnummer 322 16. 02.04.1989 Oehring an Hess. VGH Entscheidungsgründe Randnummer 323 In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 324 Die Berufung ist zulässig (A) und hinsichtlich der Beklagten zu 1) auch begründet (B); sie ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet (C); daraus ergeben sich kosten- und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (D). Randnummer 325 A. Die Berufung der Kläger ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig; sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). Randnummer 326 B. Die Berufung der Kläger ist hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils auch begründet, denn sie können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte (I.) und auch als ausländische Flüchtlinge (II.) beanspruchen, weil sie politisch Verfolgte sind (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 , 4 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Randnummer 327 I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17. 05. 1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26. 06. 1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 18. 02. 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03. 12. 1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 25. 09. 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08. 05. 1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; 12. 11. 1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23. 02. 1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22. 03. 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18. 10. 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23. 11. 1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12. 11. 1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 328 Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Kläger zu 1) und 2), der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger - wobei sich der Asylantrag vom 1. Oktober 1985 hinsichtlich des Klägers zu 1) als beachtlicher Folgeantrag darstellt (1.) - zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (2.) und daß sie auch vor ihrer (letzten) Ausreise nicht als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt waren (3.), der Kläger zu 1) jedoch - anders als die Kläger zu 2) bis 6) - von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (4.), daß allerdings bei einer Rückkehr alle Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Gruppenverfolgung als Jeziden (5.) und darüber hinaus - insoweit jedoch mit Ausnahme des Klägers zu 3) - auch mit sie als einzelne treffenden Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben (6.) und - schließlich - daß die Kläger nicht bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher waren (7.). Randnummer 329 1. Soweit der Kläger zu 1) unter dem 1. Oktober 1985 erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat, handelt es sich um einen Folgeantrag i. S. d. § 14 Abs. 1 AsylVfG, weil die Ablehnung seines früheren Asylantrags durch die am 6. Mai 1983 erfolgte Rücknahme der Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 1982 unanfechtbar geworden war. Ausländerbehörde und Bundesamt sind indessen zu Recht davon ausgegangen, daß der erneute Asylantrag beachtlich ist, denn der Kläger zu 1) hat schlüssig dargetan, daß sich die der früheren Ablehnung zugrundeliegende Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; BVerfG <Kammer>;, 22. 09. 1988 - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28; BVerwG, 23. 06. 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 = EZAR 224 Nr. 16), und ihm kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. Der Kläger zu 1) hat nämlich substantiiert und glaubhaft vorgetragen, daß er einige Monate nach seiner Rückkehr in die Türkei, und zwar im Juli 1983, aufgrund einer Anzeige des Agas mit dem Vorwurf, für die Errichtung eines eigenständigen kurdischen Staates tätig gewesen zu sein, festgenommen und ungefähr neun Monate lang (überwiegend) im Gefängnis von ... inhaftiert und gefoltert worden sei und daß er auch in der Folgezeit bis zur erneuten Ausreise noch weitere zweimal für jeweils mehrere Tage aus demselben Grunde von der Gendarmerie sistiert worden sei. Abgesehen davon ist eine maßgebliche Änderung der Sachlage auch dadurch eingetreten, daß sich - wie an anderer Stelle (unter B 1. 5.
  2. b)noch auszuführen sein wird - die Bevölkerungssituation im Heimatdorf der Kläger durch zwischenzeitliche Abwanderung aller Jeziden jetzt gänzlich anders darstellt als noch bei Abschluß des ersten Asylverfahrens mit der Folge, daß die früher noch vorhandene Selbstverteidigungskraft des Dorfes nunmehr entfallen ist. Es mag sein, daß der Kläger zu 1) die Antragsfrist, die mit dem Tage der Kenntniserlangung von dem Grund für das Wiederaufgreifen beginnt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), nicht eingehalten hat. Indessen wäre ihm insoweit jedenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren gewesen, weil er vor seiner Wiedereinreise an der Stellung eines Asylfolgeantrags ohne Verschulden gehindert war und dies innerhalb von zwei Wochen nach seiner frühestens am 24. September 1985 erfolgten Wiedereinreise nachgeholt hat (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG; Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 51, Rdnr. 33). Dem stünde selbst der Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Antragsfrist - insbesondere hinsichtlich der Inhaftierung des Klägers zu 1) in ... - nicht entgegen (vgl. § 31 Abs. 3 VwVfG), weil der Kläger zu 1) vor der erst am 16. April 1985 - seinen Angaben bei der Vernehmung am 30. April 1991 zufolge nach Einschaltung von Mittelsmännern und nach mehr facher Zahlung von Geldbeträgen an diese - erreichten Ausstellung eines (neuen) Familienpasses, nachdem der während des ersten Deutschlandaufenthalts des Klägers zu 1) benutzte türkische Nationalpaß offensichtlich abgelaufen war, infolge höherer Gewalt gehindert war, auszureisen und erneut Asyl zu beantragen. In Anbetracht der hiernach gegebenen Beachtlichkeit des in bezug auf den Kläger zu 1) als Folgeantrag zu qualifizierenden erneuten Asylbegehrens bedarf dieses einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung, und zwar ungeachtet dessen, ob eine dahingehende Verpflichtung des erkennenden Senats, soweit nicht das infolge Berufungsrücknahme rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 1982 entgegensteht (§ 121 VwGO), außerdem daraus herzuleiten wäre, daß das Bundesamt eine volle sachliche Prüfung vorgenommen hat, ohne vorab erkennbar die Frage der Beachtlichkeit zu prüfen (bejahend BVerfG, 23. 06. 1988 - 2 BvR 260/88 -, EZAR 212 Nr. 7 = NVwZ 1989, 141 ; BVerwG, 15. 12. 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 = EZAR 205 Nr. 6, u. 30. 08. 1988 - 9 C 47.87 -, EZAR 212 Nr. 6 = NVwZ 1989, 161 ; ablehnend noch Hess. VGH, 17. 04. 1986 - 10 TH 443/86 -, EZAR 226 Nr. 8 = ESVGH 36, 256, u. 23. 12. 1987 - 12 TH 1787/87 -). Randnummer 330 2. Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Société des Nations, Recueil des Traités, Bd. 89 <1929>, S. 64) erreichen. Da die Kläger 1953 und später geboren sind und erst 1985 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17. 05. 1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11. 08. 1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07. 08. 1986 - X OE 189/82 -, 01. 02. 1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25. 02. 1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15. 03. 1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 331 3. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die religiöse Minderheit der Jeziden, der die Kläger ausweislich ihrer insoweit glaubhaften Angaben in ihren Asylverfahren und der Eintragungen in ihren Nüfen angehören - im früheren Nüfus des Klägers zu 1) befand sich an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle ein Querstrich, in den neuen Nüfen finden sich zwei Kreuze -, in der Türkei bis zur Ausreise der Kläger im September 1985 einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. In asylrechtlicher Hinsicht tritt hinter die Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgruppe der Jeziden deren außerdem gegebene kurdische Volkszugehörigkeit weitgehend zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen die Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (Dokumente I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Randnummer 332 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23. 02. 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10. 07. 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01. 07. 1987 - 2 BvR 478/86 u. a.a.a.O.; BVerwG, 02. 08. 1983 - 9 C 599.81-, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23. 02. 1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08. 02. 1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502 -, 15. 05. 1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24. 07. 1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23. 01. 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23. 02. 1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 333 Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 20 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05. 11. 1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg, 10. 05. 1990 - A 12 S 200/90 -, InfAus1R 1990, 356, u. 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28. 02. 1989 - 18 A 10362/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -). Randnummer 334 Der Name der Jeziden knüpft an an den Kalifen Jazid I. und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2.,S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (1. 17.; 1. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b -, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Randnummer 335 Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (1. 1., S. 808; 1. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; 1. 10., S. 18; 1. 23., S. 25; 1. 41., S. 8; 1. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b -, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Randnummer 336 Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b -, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der 80er Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b -, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Randnummer 337 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im September 1985 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02. 07. 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18. 02. 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01. 07. 1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10. 11. 1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Randnummer 338
  3. a)Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Kläger Mitte der 80er Jahre. Inso weit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29. 09. 1983 - X OE 1351/81 -, 01. 03. 1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -, 26. 04. 1984 - X OE 1116/81 - u. 19. 07. 1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10. 01. 1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "Allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet (IX. 9.; IX. 10., S. 9 ff.; IX. 13., S. 20). Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b -, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden (vgl. Nr. 4 der Anlage zu IX. 5. u. Nr. 4 in IX. 10., S. 23), greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh"), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b -, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24. 08. 1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Kläger (noch) nicht. Randnummer 339
  4. b)Die Jeziden in der Türkei scheinen in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre auch (noch) keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt gewesen zu sein, daß sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates - nicht erhalten konnten. Mindestens wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Kläger, die bis zu ihrer Ausreise zunächst in einem reinen Jezidendorf gelebt haben, widerlegt. Randnummer 340 Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a -; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f.) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Randnummer 341 Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur - also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge - lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher - Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Randnummer 342 Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a -; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 40.). Randnummer 343 Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b -, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b -, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a -; I. 30. - b -, S. 53). Randnummer 344 Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Kläger nicht ein, weil sie aus einem ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammen, in dem zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch weitgehend intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner ausreichte. Heimatdorf der Kläger ist nämlich ... (Kurdisch: ...), Bezirk ... , Provinz ..., in dessen näherer Umgebung mehrere hauptsächlich von Christen bewohnte Dörfer gelegen haben, und dort lebten - wie der Senat vor allem den insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin zu 2) bei ihrer Vorprüfungsanhörung und des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats entnimmt (vgl. ferner I. 15.; I. 16.; I. 30. - b S. 44 ff. u. 78; I. 49.) - früher und auch noch zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger 60 bis 100 Familien ausschließlich jezidischer Religionszugehörigkeit; erst nach der Ausreise der Kläger setzte offenbar eine Abwanderungsbewegung, und zwar zunächst vorwiegend von Dorfbewohnern jüngeren und mittleren Alters ein. Die Kläger haben - wie im folgenden Abschnitt (also unter B I. 4.) aufgezeigt werden wird - auch keine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen dargetan, die sie von ihrem Gewicht her schon damals zu der berechtigten Annahme hätten veranlassen können, daß sie selbst sich als Jeziden in Kaleli in einer ausweglosen Lage befanden. Randnummer 345 4. Waren demnach die Kläger bis zu ihrer Ausreise zwar (noch) keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, so war doch der Kläger zu 1) persönlich damals von asylrelevanter individueller Verfolgung betroffen (a). Der Senat hat demgegenüber nicht festzustellen vermocht, daß (auch) die Kläger zu 2) bis 6) vor ihrer Ausreise (Einzel-)Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23. 01. 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl.1991, 531) - solche Verfolgung seinerzeit unmittelbar drohte (b). Randnummer 346
  5. a)Der Kläger zu 1) ist deshalb als vorverfolgt anzusehen, weil er wenige Monate nach seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund einer Anzeige des Agas wegen separatistischer Tätigkeit ca. neun Monate lang inhaftiert und gefoltert worden war und weil er, nachdem er auf freien Fuß gesetzt worden war, bis zu seiner Ausreise noch weitere zweimal jeweils für mehrere Tage unter vergleichbaren Vorwürfen sistiert worden war und deshalb jederzeit eine erneute länger dauernde Inhaftierung begründet befürchten mußte (aa). Dagegen kann aus den sonst vorgetragenen Umständen aus der Zeit vor der Ausreise des Klägers zu 1) im September 1985 eine individuelle politische Verfolgung nicht entnommen werden (bb). Randnummer 347
  6. aa)Das die längerdauernde Inhaftierung und Folterung des Klägers zu 1) betreffende Vorbringen der Kläger zu 1) und 2) in den einzelnen Stadien ihres Asyl(folge)verfahrens weist allerdings - wie im Bundesamtsbescheid vom 1. Oktober 1986 zu Recht hervorgehoben ist - eine Anzahl von Ungereimtheiten auf, und zwar insbesondere hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung des Klägers zu 1) im Gefängnis von ... , hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses dieser Inhaftierung zu der Geburt des Klägers zu 6) und hinsichtlich des Ortes und des Zeitraums, an dem bzw. währenddessen der Kläger zu 1) vor seiner Überstellung nach ... festgehalten wurde, ferner hinsichtlich des Zeitpunkts, der Dauer und des Ortes der geiselähnlichen Festnahme der Klägerin zu 2) anstelle des Klägers zu 1) und dessen anschließender Sistierung, nachdem er sich gestellt hatte, und schließlich hinsichtlich der entsprechenden Umstände in Bezug auf die nochmalige Sistierung des Klägers zu 1) im Sommer 1985. Gleichwohl erachtet der Senat den betreffenden Vortrag der Kläger zu 1) und 2) spätestens aufgrund ihrer überzeugenden Bekundungen bei der Vernehmung am 30. April 1991 zumindest im maßgebenden Kern für glaubhaft. Denn zum einen stimmen diese weitgehend mit ihren eigenen Angaben bei der Vorprüfungsanhörung am 5. Februar 1986 und bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 1988 überein, und deshalb geht der Senat insbesondere davon aus, daß vor allem die in eklatanter Weise abweichende Angabe in dem anwaltlichen Asylantrag vom 1. Oktober 1985 zur Haftdauer des Klägers zu 1) von nur vier Monaten statt, wie sonst durchweg vorgetragen, neun Monaten unzutreffend ist und auf einem Übertragungsfehler oder einem sonstigen Mißverständnis beruhen mag, zumal im Anwaltsbüro damals ein Christ gedolmetscht haben soll. Dem steht die ausdrückliche Bezugnahme der Kläger zu 1) und 2) auf die anwaltliche Begründung bei der Ausländerbehörde am 2. Oktober 1985 schon deshalb nicht entgegen, weil aus der betreffenden Niederschrift nicht hervorgeht, in welcher Sprache diese Anhörung durchgeführt worden ist; hinzu kommt, daß der anwaltliche Asylantrag den Klägern zu 1) und 2) nach den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung auch nicht zurückübersetzt worden war. Was das zeitliche Verhältnis der Inhaftierung des Klägers zu 1) in ... und der Geburt des Klägers zu 6) angeht, so stimmen die Angaben der Klägerin zu 2) bei der Vorprüfungsanhörung, die Angaben der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und die Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung am 30. April 1991 insofern miteinander überein, daß der Kläger zu 6) während der Haft des Klägers zu 1) geboren sei. In Widerspruch hierzu steht lediglich die Einlassung des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung am 5. Februar 1986, er sei noch vor der Geburt des Klägers zu 6) freigelassen worden, und der Umstand, daß die Kläger zu 1) und 2) sowohl bei der Ausländerbehörde als auch bei der Vorprüfungsanhörung das in der Niederschrift festgehaltene Geburtsdatum "..." des Klägers zu 6) nicht beanstandet haben, obgleich die Inhaftierung des Klägers zu 1) ihren Angaben zufolge von Juni oder Juli 1983 bis April oder Mai 1984 gedauert haben soll. Indessen ist offenbar das Geburtsdatum des Klägers zu 6) aus dem Familienpaß in das Protokoll übertragen und nicht besonders erörtert worden, und im übrigen entspricht es der dem Senat bekannten Praxis in der Türkei, daß Geburten oft mit ganz erheblicher Verspätung gemeldet und von den Personenstandsbehörden registriert werden, und deshalb erscheint durchaus glaubhaft, daß der Kläger zu 6) bereits vor der Haftentlassung des Klägers zu 1) im April oder Mai 1984 und nicht erst am ... geboren ist. Was die danach insoweit allein noch verbleibende nicht stimmige Angabe des Klägers zu 1) bei seiner (zweiten) Vorprüfungsanhörung angeht, so mag diese auf ein Versehen zurückzuführen sein oder darauf beruhen, daß Zeitbegriffe ganz allgemein und insbesondere für Männer die Geburtsdaten ihrer Kinder nach den in der Südosttürkei herrschenden Lebensumständen keine maßgebliche Bedeutung haben. Aus den zuvor genannten Gründen mißt der Senat - anders als das Bundesamt - auch den zeitlichen Diskrepanzen hinsichtlich der geiselähnlichen Festnahme der Klägerin zu 2) anstelle des Klägers zu 1) keinen negativen Indizwert gegen die Glaubwürdigkeit der Kläger zu 1) und 2) bei. Wenn die Klägerin zu 2) bei ihrer Vorprüfungsanhörung insoweit das Jahr 1983 genannt hat, so beruhte dies ersichtlich auf ihren niedrigen Bildungsstand und auf ihrem in diesem Punkt nur gering ausgeprägten Verständnis; und soweit in dem anwaltlichen Asylantrag der Monat März 1985 genannt wurde und der Kläger zu 1) demgegenüber durchweg das Jahr 1984 angeführt hat, mag auch insoweit ein Mißverständnis bei der Übersetzung im Anwaltsbüro vorgelegen haben. Randnummer 348 Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger zu 1) von dem Aga H. S., der die Gegend um ... kontrolliert, angezeigt worden ist, die kurdische Sache unterstützt zu haben bzw. noch zu unterstützen (vgl. zur Praxis von Denunziationen mißliebiger Personen durch Agas I. 56., S. 7, wodurch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1) im übrigen bestätigt wird). Weiter ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) daraufhin im Juni oder Juli 1983 in ... festgenommen und zunächst nach ... gebracht und dort etwa einen Monat lang von Sicherheitsbediensteten vernommen wurde, daß ihm dabei insbesondere vorgeworfen wurde, während seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet kurdische Exilorganisationen bzw. nach der Rückkehr mit seinem dort verdienten Geld kurdische Separatisten unterstützt zu haben, daß er anschließend ins Gefängnis nach ... verlegt und dort ca. weitere acht Monate inhaftiert war, wobei die Vernehmungen fortgesetzt wurden, daß er während der Zeit seiner Inhaftierung auf die Ohren und mit Stöcken auf die Füße geschlagen und außerdem gezwungen wurde, ihm ausgerissene Schnurrbarthaare zu essen, und daß er schließlich, da er sämtliche Vorwürfe bestritten hatte und ihm nichts nachgewiesen werden konnte, freigelassen wurde, ohne daß Anklage gegen ihn erhoben wurde, daß er aber als Gegenleistung hierfür einen höheren Geldbetrag an den Aga entrichten mußte. Da der Senat den vorstehenden Sachverhalt aufgrund der bisherigen Ermittlungen bereits als erwiesen ansieht - und zwar ungeachtet dessen, daß der als Zeuge benannte und dazu in seinem eigenen Asylverwaltungsstreitverfahren am 26. März 1991 befragte N. C. keine Erinnerung hieran hatte (vgl. Bl. 128 d. A. VG Wiesbaden II E 6058/86 = Hess. VGH 12 UE 3165/88 ) -, bedarf es nicht mehr der von den Klägern angeregten Beweiserhebung durch Vernehmung der insoweit außerdem als Zeugen benannten Personen. Dagegen vermag der Senat nicht festzustellen, daß der Kläger zu 1) aufgrund der während seiner Inhaftierung in ... bzw. ... erlittenen Mißhandlungen einen Fußbruch sowie bleibende Schäden des Gehörs und des Magen-Darm-Trakts davongetragen hat, denn seine dahingehenden Behauptungen hat der Kläger zu 1) trotz entsprechender Aufforderung des Berichterstatters des Senats vom 15. März 1991 bis heute nicht glaubhaft gemacht. Der Senat konnte allerdings des weiteren die Überzeugung gewinnen, daß der Kläger zu 1) nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis in ... im Verlaufe des Jahres 1984 nochmals zwischen sieben und fünfzehn Tage lang - diesmal in einer Arrestzelle der Gendarmeriestation von ... - festgehalten wurde, nachdem er sich in ... (Kurdisch: ... ...) gestellt hatte, um die Freilassung der dort statt seiner einige Tage zuvor festgenommenen Klägerin zu 2) zu erreichen, und daß der Kläger zu 1), dem wiederum vorgeworfen wurde, kurdische Organisationen zu unterstützen, erneut nur gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes freigekommen ist. Der Senat hat auch keine Zweifel an dem Vorbringen des Klägers zu 1), er sei deshalb gesucht und nach seiner Gestellung sistiert worden, weil er zuvor mehrere Tage zur Erledigung von Einkäufen und zu Verwandtenbesuchen außerhalb des Heimatdorfs verbracht und die Gendarmerie ihm dies nicht abgenommen hatte. Demgegenüber erscheint die Darstellung in dem anwaltlichen Asylantrag, der Kläger zu 1) sei auch während seiner Sistierung in ... gefoltert worden, und zwar mit Stromstößen und durch Einflößen von Salzwasser, nicht glaubhaft; denn in späteren Verfahrensstadien hat der Kläger zu 1) nichts hiervon berichtet, und bei seiner Vernehmung am 30. April 1991 hat er selbst angegeben, lediglich in einer Weise geschlagen worden zu sein, wie dies in der Türkei bei jeder Festnahme geschehe. Überzeugt ist der Senat hingegen wiederum davon, daß der Kläger zu 1) um die Mitte des Jahres - frühestens jedoch im Mai - 1985 ein weiteres Mal zwischen insgesamt neun und 20 Tagen zunächst in ... und anschließend in ... sistiert worden ist, wobei ihm erneut vorgeworfen wurde, kurdischen Aktivisten Unterstützung gewährt zu haben, und daß er freikam, weil er alles abstritt und ihm deshalb nichts nachgewiesen werden konnte. Randnummer 349 Jedenfalls die dem Kläger zu 1) zur Überzeugung des Senats anläßlich seiner Inhaftierung in ... und ... widerfahrenen Maßnahmen stellten von ihrer Intensität her einen asylerheblichen Eingriff dar. Sie gingen über das hinaus, was auch mit Blick auf die in der Südosttürkei allgemein übliche Behandlung Beschuldigter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (noch) hingenommen werden muß. Denn der Kläger zu 1) wurde nicht nur wenige Tage sistiert, sondern ca. neun Monate lang inhaftiert, und außer dem damit verbundenen Eingriff in die physische Freiheit des Klägers zu 1) kam es währenddessen zu schwerwiegenden und menschenunwürdigen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität durch Amtswalter des türkischen Staates. All dies ist als politische Verfolgung zu qualifizieren, weil dadurch dem Kläger zu 1) in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt wurden. Die spezifische Zielrichtung der Maßnahmen ist dabei nach ihrer "erkennbaren Gerichtetheit", nicht nach den den Verfolgenden leitenden subjektiv

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