(Erfolgreiche Asylverpflichtungsklage einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens - Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von AuslG § 51 Abs 1 J:
§ 51Abs. 1 Ausl
G vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage der Klägerin zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind -- angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen -- die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist,
§ 51Abs. 1 Ausl
G vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 - sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 77 Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist,
§ 51Abs. 1 Ausl
G in der Person der Klägerin vorliegen. Denn dem von dieser am
- März 1991 zu Protokoll gestellten Berufungsantrag und ihrem sonstigen Verhalten nach Inkrafttreten der Neuregelung ist nicht zu entnehmen, daß sie keine gerichtliche Entscheidung darüber wünscht. Davon abgesehen ist der Klägerin unter dem
- März 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon hat sie -- in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -) -- keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 78 Die Klägerin erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter C I.) ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Urteilstenors verpflichtet, was zur Folge hat, daß die Klägerin als ausländischer Flüchtling anzusehen ist (§ 51 Abs. 3 AuslG). III. Randnummer 79 Abgesehen von alledem steht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil teilweise mit den Denkgesetzen nicht in Einklang, worauf es freilich, da die Asylverpflichtungsklage ohnehin Erfolg hat, letztlich nicht entscheidend ankommt. Mit den Denkgesetzen ist das Urteil insofern unvereinbar, als die Klage nur als (schlicht) unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. den Tenor und die Entscheidungsgründe -- S. 9,
- Abs. -- des Urteils), während es an anderer Stelle in den Entscheidungsgründen (S. 8,
- Abs., a. E., des Urteils) -- und zwar vor Ausführungen zur Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, die das Verwaltungsgericht in Form von bloßen Hilfserwägungen gemacht hat -- heißt, nach alledem habe das Bundesamt "die Klage" (muß heißen: den Antrag) "zutreffend als offensichtlich unbegründet abgewiesen". Damit kann das Verwaltungsgericht nicht etwa nur gemeint haben, das Bundesamt habe seinerzeit auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse richtig entschieden, denn unmittelbar vor der vorgenannten Schlußfolgerung setzt sich das Urteil mit Vorbringen der Klägerin auseinander, das erstmals in gerichtlichen Verfahren erfolgt ist. Mit der Klageabweisung als schlicht unbegründet steht demgegenüber die Zulassung der Berufung und die erst knapp zwei Monate nach der Hauptsacheentscheidung erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Eilverfahren (VG Wiesbaden, 22.04.1988 - II H 20841/87 -) in Einklang. Zwar wird das Verwaltungsgericht auch dann, wenn das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Klage nur als (schlicht) unbegründet abweisen, falls es den Asylantrag für erfolglos hält, aber dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts nicht folgt. Bestätigt das Verwaltungsgericht jedoch -- wie hier -- bezogen auf den eigenen Entscheidungszeitpunkt ausdrücklich das Offensichtlichkeitsurteil, so ist nicht nachvollziehbar, daß keine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet gemäß § 32 Abs. 6 AsylVfG erfolgt. D. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025805