(Asylbegehren einer türkischen Familie jezidischer Religionszugehörigkeit - Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1) Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(1929), S. 64) erreichen. Da die Kläger 1956 und später geboren sind und erst 1985 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 --, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --). Randnummer 35 3. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die religiöse Minderheit der Jeziden, der die Kläger ausweislich ihrer insoweit glaubhaften Angaben in ihrem (zweiten) Asylverfahren und der Eintragungen in ihren Nüfen angehören -- im früheren Nüfus des Klägers zu 1) war sogar ausdrücklich "Yezidi" eingetragen --, in der Türkei bis zur Ausreise der Kläger im Juni 1985 einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. In asylrechtlicher Hinsicht tritt hinter die Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgruppe der Jeziden deren außerdem gegebene kurdische Volkszugehörigkeit weitgehend zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen die Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (Dokumente I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Randnummer 36 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 --, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 -- 9 C 78.89 --, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerwG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 --, a.a.O.). Randnummer 37 Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 15 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 --; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --). Randnummer 38 Der Name der Jeziden knüpft an an den Kalifen Jazid I. und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen -- Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b --, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens -- Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b --, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b --, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b --, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Randnummer 39 Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b --, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. -- b --, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b --, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b --, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b --, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Randnummer 40 Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b --, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b --, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der 80er Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b --, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe --, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Randnummer 41 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im Juni 1985 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Randnummer 42
- a)Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Kläger Mitte der 80er Jahre. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 --, 01.03.1984 - X OE 358/82 --, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 --, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 --). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b --, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "Allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet (V. 9.; V. 10., S. 9 ff.; V. 13., S. 20). Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b --, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b --, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden (vgl. Nr. 4 der Anlage zu V. 5. u. Nr. 4 in V. 10., S. 23), greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh"), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b --, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Kläger (noch) nicht. Randnummer 43
- b)Die Jeziden in der Türkei scheinen in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre auch (noch) keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt gewesen zu sein, daß sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates -- nicht erhalten konnten. Mindestens wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Kläger, die bis zu ihrer Ausreise zunächst in einem reinen Jezidendorf und dann in einem Christenviertel in Midyat gelebt haben, widerlegt. Randnummer 44 Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a --; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f.) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) --, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Randnummer 45 Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur -- also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge -- lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher -- Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Randnummer 46 Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a --; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) --, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 75; I. 32.; I. 40.). Randnummer 47 Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b --, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b --, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a --; I. 30. - b --, S. 53). Randnummer 48 Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Kläger nicht ein, weil sie aus einem ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammen, in dem zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch weitgehend intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner ausreichte. Heimatdorf der Kläger ist nämlich ... (Kurdisch:), Bezirk, Provinz, das etwa 12 oder 13 Kilometer östlich von ... liegt, und dort lebten - wie der Senat vor allem den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht und bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats entnimmt (vgl. ferner I. 15.; I. 49.; I. 52. (Anlage); I. 54.; I. 61.) - früher und auch noch zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger 40 bis 70 Familien ausschließlich jezidischer Religionszugehörigkeit; eine allgemeine Abwanderungsbewegung aus diesem Dorf setzte den Angaben des Klägers zu 1) zufolge erst nach der Ausreise der Kläger ein. Die Kläger haben - wie im folgenden Abschnitt (also unter B I. 4.) aufgezeigt werden wird - auch keine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen dargetan, die sie von ihrem Gewicht her schon damals zu der berechtigten Annahme hätten veranlassen können, daß sie selbst sich als Jeziden in ... in einer ausweglosen Lage befanden. Dies gilt für die Kläger zu 2) bis 5) auch für den Zeitraum, als sie - während der Kläger zu 1) inhaftiert war bzw. sich nach seiner Flucht verborgen hielt -- nach ... in ein zuvor dort gekauftes, in einem Christenviertel gelegenes Haus umgezogen waren bzw. erst nach diesem Umzug geboren wurden und dort bis zur Ausreise lebten. Denn der Schutz der Großfamilie wirkte sich gleichwohl (noch) zu ihren Gunsten aus; dies wird etwa daraus deutlich, daß die Eltern des Klägers zu 1) sich ab und zu, wenn sie sich um die Kläger zu 2) bis 5) sorgten, besuchsweise bei diesen aufhielten und daß diese ihrerseits gelegentlich zu Besuch bei den Eltern der Klägerin zu 2) in ... weilten und dann - wie etwa die Umstände bei der versuchten Entführung der Klägerin zu 2) zeigen -- jedenfalls nicht darauf angewiesen waren, sich ohne den Schutz männlicher Angehöriger außerhalb der jeweiligen Wohnung bzw. außerhalb solcher Örtlichkeiten aufzuhalten, die vorwiegend von Jeziden oder von Christen besiedelt waren. Die Kläger zu 2) bis 5) haben überdies nichts dafür dargetan, daß ihnen vor ihrer Ausreise gerade in ... asylerhebliche und auf ihre Religion gerichtete Übergriffe gedroht hätten. Randnummer 49 4. Waren demnach die Kläger bis zu ihrer Ausreise zwar (noch) keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, so war doch der Kläger zu 1) persönlich damals von asylrelevanter individueller Verfolgung betroffen (a). Der Senat hat demgegenüber nicht festzustellen vermocht, daß (auch) die Kläger zu 2) bis 5) vor ihrer Ausreise (Einzel-)Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl 1991, 531) - solche Verfolgung seinerzeit unmittelbar drohte (b). Randnummer 50
- a)Der Kläger zu 1) war dadurch politischer Vorverfolgung ausgesetzt, daß er kurze Zeit nach seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund einer Denunziation wegen Unterstützung kurdischer Aktivisten ca. einen Monat lang inhaftiert und gefoltert wurde und daß er, nachdem ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen war, bis zu seiner Ausreise jederzeit mit einer erneuten Verhaftung rechnen mußte, wenn er von den Sicherheitsbehörden ausfindig gemacht worden wäre. Randnummer 51 Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 1) in den einzelnen Stadien seines Asyl(folge)verfahrens weist zwar - wie im Bundesamtsbescheid vom 27. August 1986 zu Recht hervorgehoben ist - eine Anzahl von Ungereimtheiten auf, und zwar insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes der Festnahme, hinsichtlich des Ablaufs und des Inhalts der während der Inhaftierung erfolgten Befragungen des Klägers zu 1), der Umstände seiner Flucht und seines anschließenden Aufenthalts sowie hinsichtlich des Schicksals von ebenfalls verhafteten Angehörigen. Gleichwohl erachtet der Senat den betreffenden Vortrag des Klägers zu 1) aufgrund dessen überzeugenden Bekundungen bei seiner Vernehmung am 26. März 1991 zumindest im maßgebenden Kern für glaubhaft. Denn zum einen stimmen diese weitestgehend mit seinen eigenen Angaben bei der Vorprüfungsanhörung überein, und deshalb nimmt der Senat dem Kläger zu 1) auch ab, daß die - vor allem auffälligen - Widersprüche zu dem anwaltlichen Asylantrag vom 1. Juli 1985 auf Mißverständnisse bzw. unzureichende Deutschkenntnisse des damals im Anwaltsbüro als Dolmetscher fungierenden muslimischen Kurden zurückzuführen sind. Dem steht die ausdrückliche Bezugnahme der Kläger zu 1) und 2) auf die Ausführungen der Bevollmächtigten bei der Ausländerbehörde am 5. Juli 1985 schon deshalb nicht entgegen, weil die dortige Anhörung in deutscher Sprache durchgeführt wurde, zumal der anwaltliche Asylantrag den Klägern zu 1) und 2) ihren glaubhaften Angaben zufolge zu einem früheren Zeitpunkt nicht zurückübersetzt worden war. Auch aus dem Umstand, daß der Kläger zu 1) in seinem Asylerstverfahren seine und der Klägerin zu 2) Religionszugehörigkeit ausweislich der am 9. Oktober 1978 von der Ausländerbehörde aufgenommenen Niederschrift mit "orthodox-christlich" angegeben und sich zur weiteren Begründung seines damaligen Asylbegehrens und seiner später erhobenen Klage ebenfalls auf Übergriffe gegen Christen berufen hat, kann - entgegen der im Bundesamtsbescheid vom 27. August 1986 vertretenen Auffassung - nicht auf mangelnde Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1) geschlossen werden; denn zum einen fand die damalige Anhörung bei der Ausländerbehörde in aramäischer Sprache statt, der der Kläger zu 1) offenbar nicht hinreichend mächtig ist, und zum anderen beruhte die im ersten Klageverfahren erneut erfolgte Berufung auf die Verfolgung der christlichen Glaubensgemeinschaften ersichtlich - nachdem der Kläger zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung am 24. März 1980 zweifelsfrei klargestellt und durch Vorlage seines früheren Nüfus belegt hatte, daß er und die Klägerin zu 2) jezidischer Religionszugehörigkeit sind -- auf einem Versehen der damals bevollmächtigten Rechtsanwälte. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger zu 1) kurz nach seiner Rückkehr von dem Aga, der die Gegend um ... kontrolliert, denunziert worden ist, für die kurdische Sache tätig (gewesen) zu sein (vgl. zu dem vorbenannten Aga I. 30. -- b --, S. 77, und zu der Praxis von Denunziationen mißliebiger Personen durch Agas I. 56., S. 7, wodurch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1) im übrigen bestätigt wird). Weiter ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) daraufhin zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen sieben und 25 Tagen nach seiner Rückkehr in ... im Hause seiner Eltern von Gendarmen festgenommen und über ... ins Gefängnis nach ... gebracht wurde, daß er dort u. a. auf die Fußsohlen geschlagen und gezwungen wurde, barfuß über Glasscherben zu laufen, und zwar mit dem Bemerken, dies geschehe wegen seines Eintretens für einen autonomen kurdischen Staat, daß er schließlich nach ca. einem Monat mit Hilfe eines von seinem Vater bestochenen Wärters durch ein von diesem offengelassenes Toilettenfenster in die Abwasserkanalisation gelangen und aus dem Gefängnis fliehen konnte und daß er im Anschluß daran bis zur Ausreise allenfalls nachts ab und zu die Kläger zu 2) bis 5) in ..., wohin diese zwischenzeitlich umgezogen waren, aufgesucht oder sich in sein Heimatdorf begeben hat, während er sich im übrigen abwechselnd bei verschiedenen Angehörigen seiner Mutter in dem 15 bis 20 Kilometer von Oyuklu entfernten Dorf (Kurdisch:) aufgehalten oder in den Bergen um das Vieh gekümmert hat. Ferner ist - insbesondere aufgrund der Aussage der Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 26. März 1991 - als glaubhaft anzusehen, daß der Kläger zu 1) nach seiner Flucht aus dem Gefängnis seitens des türkischen Staates ständig gesucht wurde, indem häufig Soldaten bei der Klägerin zu 2) erschienen und nach dem Kläger zu 1) fragten. Letztendlich glaubt der Senat dem Kläger zu 1) auch, daß er - durch Einschaltung eines entsprechend bezahlten Mittelsmannes namens, der sich die erforderlichen Unterlagen bei der Klägerin zu 2) holte, bzw. des Bürgermeisters von - die Verlängerung und Erweiterung (auf die Kläger zu 2) bis 5)) seines Passes am 30. April 1985 und die Ausstellung eines neuen Nüfus am 4. Juli 1983 erreichen konnte, ohne persönlich bei den hierfür zuständigen Behörden vorzusprechen, und ferner, daß es ihm - da eine computerunterstützte oder sonst an Fahndungslisten orientierte Überprüfung des Passes seinen substantiierten Angaben zufolge bei der Ausreise nicht stattgefunden hat -- gelang, trotz alledem am 21. Juni 1985 legal die Türkei zu verlassen. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen können nämlich zum einen das Auftreten namhafter Fürsprecher - und der vom Kläger zu 1) beauftragte Mittelsmann scheint einer Aga-Familie angehört zu haben (vgl. I. 30. - b --, S. 77) - und die Zahlung von Bestechungsgeldern anläßlich der Beantragung von Personalpapieren damals zur Außerachtlassung dort vorliegender Informationen durch die für die Ausstellung zuständigen Stellen geführt haben (III. 5.; III. 12.; III. 13.; III. 15.), und zum andern fand ein lückenloser Abgleich mit den Fahndungslisten auch anläßlich der Ausreisekontrollen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht statt (vgl. III. 5.), und im übrigen kann für den Einzelfall ohnehin ein nachlässiges Vorgehen der Grenzbeamten - so wie es der Kläger zu 1) geschildert hat - nicht ausgeschlossen werden. Noch verbleibende geringfügige Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten sind zur Überzeugung des Senats auf den niedrigen Bildungsstand des Klägers zu 1), der keine Schule besucht hat und für den insbesondere Zeitbegriffe keine maßgebliche Bedeutung haben, zurückzuführen und/oder damit zu erklären, daß seit der Festnahme des Klägers zu 1) nunmehr fast zehn Jahre vergangen sind und so weit zurückliegende Vorgänge in der Erinnerung erfahrungsgemäß verblassen. Randnummer 52 Die dem Kläger zu 1) zur Überzeugung des Senats widerfahrenen Maßnahmen stellten von ihrer Intensität her einen asylerheblichen Eingriff dar. Sie gingen über das hinaus, was auch mit Blick auf die in der Südosttürkei allgemein übliche Behandlung Beschuldigter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (noch) hingenommen werden muß. Denn der Kläger zu 1) wurde nicht nur wenige Tage sistiert, sondern ca. einen Monat lang inhaftiert, und außer dem damit verbundenen Eingriff in die physische Freiheit des Klägers zu 1) kam es währenddessen zu schwerwiegenden und menschenunwürdigen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität durch Amtswalter des türkischen Staates. All dies ist als politische Verfolgung zu qualifizieren, weil dadurch dem Kläger zu 1) in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt wurden. Die spezifische Zielrichtung der Maßnahmen ist dabei nach ihrer "erkennbaren Gerichtetheit", nicht nach den den Verfolgenden leitenden subjektiven Gründen und Motiven zu beurteilen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20), wobei es unerheblich ist, ob der Kläger zu 1) - der seinen Angaben zufolge nie etwas mit Politik zu tun hatte - irrtümlich, nämlich aufgrund einer unbegründeten Denunziation des Agas, oder zu Recht in die Verfolgung einbezogen worden ist (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 14.87 --, EZAR 202 Nr. 12 = NVwZ 1988, 637 ). In Anbetracht der wegen (angeblicher) Tätigkeit des Klägers zu 1) für die kurdische Sache erfolgten Denunziation und der von ihm selbst bekundeten Verlautbarungen der ihn während seiner Inhaftierung kontaktierenden Amtswalter des türkischen Staates ist davon auszugehen, daß damals gegen den Kläger zu 1) mit dem Ziel ermittelt worden ist, ihn einer Straftat nach den - in diesem Jahr aufgehobenen (vgl. II. 81.) - Art. 141 und/oder 142 TStGB (vgl. IV. 1.) zu überführen. Angesichts der Unbestimmtheit und Weite der vorgenannten Straftatbestände (IV. 2.) und der jedenfalls damals noch praktizierten Anwendung dieser Vorschriften (vgl. II. 20.; II. 21.; II. 36.), für die etwa auch das Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara (IV. 7.) Beispiele und Anhaltspunkte bietet, mußte der Kläger zu 1) damit rechnen, daß die ihm vorgeworfene Tätigkeit - sollte sie als erwiesen angesehen werden - als Separatismus qualifiziert, infolgedessen das Tatbestandsmerkmal der "Schwächung der Nationalgefühle" als erfüllt angesehen und sein Verhalten unter Art. 141 Abs. 4 sowie Art. 142 Abs. 3 TStGB subsumiert werden würde (vgl. II. 21.; II. 36.; IV. 4.; IV. 5.; IV. 27.). Daß nach den Staatsschutzvorschriften der Art. 140 ff. TStGB erfolgende Bestrafung in aller Regel politische Verfolgung darstellte, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 --, InfAuslR 1988, 267, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 --, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 - u. 18.03.1991 - 12 OE 166/82 --). Zu beachten ist, daß für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei dem Betroffenen gerichtet sind, die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend sind, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, u. - 9 C 198.86 --, EZAR 201 Nr. 12, 30.08.1988 - 9 C 14.88 --, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15, sowie 08.02.1989 -- 9 C 29.87 - u. 12.12.1989 - 9 C 39.88 --). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist, als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O., 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26, u. 09.10.1990 - 2 BvR 1446/85 --). Die für eine Bestrafung des Klägers zu 1) damals in Betracht kommenden türkischen Staatsschutzvorschriften ließen die asylrechtlich gebotene geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Ideen im Wege freier Meinungsäußerung nicht zu. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Handeln von nur geringem Gewicht erschien, sollten mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird zunächst daran deutlich, daß unverhältnismäßig hohe Strafen schon für Verhaltensweisen angedroht wurden, die weit davon entfernt waren, die Staatsordnung der Türkei aktuell zu gefährden (II. 21.; IV. 6.). So kam es für die Strafbarkeit nach Art. 141 TStGB auf den Zweck der Vereinigung an, nicht darauf, welche Mittel - etwa Gewalt - sie einsetzte (Rumpf, InfAuslR 1986, 250
(261)), und auch nicht darauf, ob die zu verteidigenden Rechtsgüter tatsächlich auch gefährdet waren. Kennzeichnend für Art. 141 TStGB war ferner, daß die Ziele, deren Anstreben strafrechtlich geahndet wurde, so unbestimmt und umfassend umschrieben waren, daß breiter Raum für eine Auslegung unter Gesichtspunkten politischer Opportunität bestand. Dies galt insbesondere für das Ziel, "die Nationalgefühle zu schwächen" (Art. 141 Abs. 4 u. Art. 142 Abs. 3 TStGB). Besonders deutlich wurde die tatbestandliche Weite und Unbestimmtheit auch in der Formulierung des Art. 142 Abs. 1 und 3 TStGB, der das Treiben von "Propaganda" unter Strafe stellte, wobei dieser Begriff völlig unscharf blieb. Zwar hatte der Große Senat des Türkischen Militärkassationshofs den Begriff des Propagandatreibens dahingehend ausgelegt, daß die "Preisung" kurdisch-separatistischer Ideen straffrei war und daß nur ein nach seiner Intensität darüber hinausgehendes, an andere Personen gerichtetes - aber nicht notwendig öffentliches - Verhalten mit den Ziel, Anhänger für seine Ideen zu gewinnen, den Straftatbestand erfüllte (II. 20.; II. 21.; Rumpf, a.a.O., 262 (m.N. in Fn. 69)). Indessen waren in der praktischen Rechtsanwendung durch die türkischen Strafgerichte die Anforderungen, die an die Intensität des über die Preisung hinausgehenden und damit die Strafbarkeit begründenden Verhaltens gestellt wurden, derart gering, daß bereits eine Meinungsäußerung bestraft wurde, die meinungsbildend wirken und andere überzeugen sollte, mit der also eine Wirkung auf die Umwelt angestrebt wurde. So sind beispielsweise als strafbare Propaganda angesehen worden "An die Völker der Türkei" gerichtete Flugblätter, in denen nebeneinander türkische und kurdische Wörter und Sätze verwendet wurden, die Behauptung der Existenz eines kurdischen Volkes - auch im Rahmen eines Briefwechsels zwischen Gleichgesinnten oder eines Schülers während des Unterrichts --, die bloße Andeutung der Möglichkeit eines kurdischen Staates, das Absingen kurdischer Lieder, der Vertrieb von Tonbandkassetten mit in kurdischer Sprache gesungenen Volksliedern, der Verkauf separatistischer Zeitschriften und das Nichtverhehlen einer entsprechenden politischen Überzeugung und sei es auch im engen Kreise (II. 20.; II. 21.; II. 36.; Rumpf, a.a.O., 262 f. (m.N. insbesondere in Fn. 71 bis 73)). Die Vorschrift bot danach eine Handhabe dafür, nahezu jede Form der politischen Meinungsäußerung, die nicht der herrschenden Doktrin entsprach, zu bestrafen, und sie wurde auch vielfach in diesem Sinne gehandhabt. Es kann demnach zwar nicht gesagt werden, daß die türkischen Gerichte bei der Bestrafung nach den Staatsschutzbestimmungen über deren Anwendung hinaus die Gesinnung bestimmter Personen oder Personengruppen treffen wollten; indessen bedurfte es einer solchen Verfahrensweise auch gar nicht, weil insbesondere Art. 142 TStGB eine inkriminierte politische Gesinnung schon tatbestandsmäßig voraussetzte und diese deshalb bereits durch die Bestrafung in Anwendung der Vorschrift getroffen wurde (vgl. II. 21.; IV. 4.; IV. 5.; IV. 6.; IV. 16.; IV. 24.; IV. 25.). Waren nach alledem die Staatsschutzvorschriften, auf deren Grundlage gegen den Kläger zu 1) damals mit dem Ziel seiner Bestrafung ermittelt wurde, maßgeblich darauf ausgerichtet, die Äußerung oder Betätigung der politischen Überzeugung zu treffen, so gilt dies - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte -- auch für die der Bestrafung häufig vorausgehenden und auch hier vorausgegangenen Maßnahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, zumal wenn sie - wie im Falle des Klägers zu 1) -- härter erscheinen als bei der Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit; denn z. B. Folter ist jedenfalls dann asylerheblich, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt oder im Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet wird (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Randnummer 53 Die danach im Gefängnis in ... im September/Oktober 1981 erlittene Vorverfolgung des Klägers zu 1) wirkte bis zu dessen Ausreise am 21. Juni 1985 fort. Denn der Kläger zu 1) war - wie festgestellt - nicht etwa mangels Beweisen freigelassen worden, sondern er war aus dem Gefängnis geflohen und nach ihm wurde in der Folgezeit von seiten des Staates gesucht. Anhaltspunkte dafür, daß diese Suche nunmehr aus anderen Gründen als wegen der vor seiner ersten Inhaftierung erfolgten Denunziation durch den Aga geschehen sein könnte, sind nicht ersichtlich; insbesondere kann dafür nicht etwa ein für den Kläger zu 1) noch anstehender Wehrdienst bedeutsam gewesen sein, da er bereits in den Jahren 1976 und 1977 beim Militär gewesen war. Selbst wenn das Interesse des türkischen Staates an der Person des Klägers in den gut dreieinhalb Jahren zwischen dessen Flucht aus dem Gefängnis und der Ausreise nachgelassen haben oder gar entfallen sein sollte - hierauf könnte die Ausstellung von Personalpapieren auf seinen richtigen Namen, das ungehinderte Passieren der Grenzkontrolle und der Umstand hindeuten, daß der Kläger zu 1) nicht aufgespürt worden war, obwohl er sich überwiegend bei Verwandten seiner Mutter in einem nicht allzu weit vom Heimatort entfernten Jezidendorf aufhielt, ferner das Fehlen genauer Angaben dazu, in welchem zeitlichen Abstand vor der Ausreise zuletzt nach dem Kläger zu 1) gefragt worden ist --, so ändert dies nichts daran, daß der Kläger zu 1) jedenfalls aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten begründet annehmen durfte, daß er sich bei einem weiteren Verbleib in der Türkei in einer ausweglosen Lage befände. Zumindest aus seiner berechtigten Sicht bestand damals - bei der insoweit erforderlichen rückschauenden Betrachtung - auch keine Möglichkeit, in andere Landesteile auszuweichen und dort vor Verfolgung hinreichend sicher zu sein (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Denn der Kläger zu 1) war nicht nur von der regional zuständigen Gendarmerie sistiert und verhört, sondern in das Gefängnis von Mardin gebracht worden, und deshalb mußte er davon ausgehen, daß nach seiner Flucht landesweit nach ihm gesucht würde. Dem steht auch nicht entgegen, daß er mehrere Jahre in Yenice untertauchen konnte, zumal der Kläger dort keine feste Unterkunft hatte, sondern abwechselnd bei verschiedenen Angehörigen seiner Mutter lebte; im übrigen hielt er sich seinen glaubhaften Angaben zufolge häufig nicht in dem betreffenden Dorf auf, sondern hütete das Vieh in den Bergen. Randnummer 54
- b)Eine individuelle Vorverfolgung (auch) der Kläger zu 2) bis 5) hat der Senat demgegenüber nicht festzustellen vermocht. Randnummer 55 Soweit zur Begründung des Asylfolgeantrags hinsichtlich der Klägerin zu 2) anwaltlich vorgetragen worden ist, diese sei nach der Flucht des Klägers zu 1) aus dem Gefängnis selbst mehrfach verhaftet worden, um den Aufenthaltsort des Klägers zu 1) in Erfahrung zu bringen, ist die Klägerin zu 2) hierauf bei ihren eigenen Anhörungen bzw. Vernehmungen nicht zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) hat darüber hinaus bei ihrer Vernehmung am 26. März 1991 ausdrücklich -- entgegen früheren Angaben bei der Vorprüfungsanhörung - bekundet, zu keinem Zeitpunkt kurdischen Aktivisten Geld oder Essen gegeben zu haben. Der Senat hält deshalb nur für glaubhaft, daß die Klägerin zu 2) von Soldaten aufgesucht, nach dem Kläger zu 1) gefragt und geschlagen wurde und daß sie bei einer solchen Gelegenheit einmal - es mag im Winter 1983/84 gewesen sein - die Haustreppe hinabstürzte und sich den Fuß brach. Es kann dahinstehen, ob dieser Sturz auf ein bewußtes Verhalten von Soldaten zurückzuführen war, wie die Klägerin zu 2) geltend macht, oder ob es sich um einen Unfall handelte. Denn jedenfalls würde es an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit zum türkischen Staat deshalb fehlen, weil die Klägerin zu 2), obwohl sie hierzu jedenfalls mit Hilfe von Verwandten imstande und ihr dies zumutbar gewesen wäre, offenbar keine Beschwerde an höherer Stelle geführt hat. Gleiches gilt auch für die ihr anläßlich der Suche nach dem Kläger zu 1) ihren Angaben zufolge verabreichten Schläge, soweit diese überhaupt von ihrer Intensität her als asylrelevante Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit qualifiziert werden konnten. Ebensowenig reichen die völlig unsubstantiiert gebliebenen Angaben der Klägerin zu 2) bei der Vorprüfungsanhörung, ihr sei nach dem Sturz eine Behandlung im Krankenhaus in Midyat verwehrt worden, zur Annahme einer ihr widerfahrenen Vorverfolgung aus, zumal die Klägerin zu 2) hierauf später nicht mehr zurückgekommen ist. Soweit bei dem Sturz der Klägerin zu 2) und bei anderen Gelegenheiten auch der Vater des Klägers zu 1) Opfer von Übergriffen türkischer Soldaten gewesen sein soll, können jedenfalls die Kläger zu 2) bis 5) daraus keine eigene Vorverfolgung herleiten, weil sie - abgesehen von der Frage der Eingriffsintensität, der Zurechenbarkeit und der an asylrelevante Merkmale anknüpfenden Zielgerichtetheit - hiervon nicht selbst betroffen waren und auch nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, daß ihnen vergleichbare Beeinträchtigungen seinerzeit unmittelbar drohten. Randnummer 56 Soweit die Klägerin zu 2) geschildert hat, anläßlich eines Besuchsaufenthalts bei ihren Schwiegereltern in, der zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt -- möglicherweise im Jahre 1984 - stattgefunden habe, Opfer eines Entführungsversuchs geworden zu sein, ist dies zur Überzeugung des Senats glaubhaft. Gewisse Ungereimtheiten hinsichtlich der Anzahl der Täter - laut Vorprüfungsanhörung sollen es vier, laut Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats wohl nur drei gewesen sein - mögen auf sich beruhen. Denn ungeachtet dessen kann jedenfalls eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates nicht angenommen werden, weil die Klägerin zu 2) bei der Vernehmung am 26. März 1991 nicht sicher sagen konnte, ob überhaupt Anzeige erstattet worden ist; und dies wäre durchaus möglich gewesen, zumal der Entführungsversuch letztlich fehlgeschlagen war und außer der Klägerin zu 2) selbst genügend andere Angehörige in der Region lebten, die staatliche Stellen hätten einschalten können. Außerdem kann aufgrund der bei der Vorprüfungsanhörung von der Klägerin zu 2) gemachten Angabe, die erstattete Anzeige habe nichts erbracht, für den Fall, daß man von einer Anzeigeerstattung einmal ausgeht, ein Fehlverhalten staatlicher Stellen nicht festgestellt werden, zumal der Klägerin zu 2) die Täter unbekannt waren und Ermittlungen demzufolge möglicherweise von vornherein als aussichtslos erscheinen mußten. Randnummer 57 Was schließlich das Vorbringen angeht, die Klägerin zu 2) und ganz allgemein die jezidischen Frauen hätten außerhalb des Dorfes grüne bzw. blaue Kleidung tragen müssen, um nicht als Jezidinnen erkannt zu werden, fehlt es schon an einem asylrelevanten Eingriff in das sog. religiöse Existenzminimum (vgl. oben unter B I. 3.). Denn den Jeziden ist nach dem "Schwarzen Buch" nur untersagt, dunkel- bzw. schwarzblaue Kleidung zu tragen (I. 42.; I. 47.), und über den gemeinten Blauton bestehen überdies unterschiedliche Auffassungen, und deshalb kann die betreffende Taburegel in der Praxis kaum eingehalten werden (I. 47.) und wird das Tragen blauer Kleidungsstücke jedenfalls nicht als Sünde angesehen (I. 41., S. 8 f.). Randnummer 58 Hinsichtlich der Kläger zu 3) bis 5) sind eigene Asylgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere waren diese bei der Ausreise im Juni 1985 offensichtlich noch nicht schulpflichtig, und konnten sie schon deshalb nicht von durch die Ausgestaltung des Religionsunterrichts bedingten Eingriffen damals betroffen sein. Die Schulpflicht beginnt in der Türkei nämlich nach Vollendung des 6. Lebensjahres (V. 2., S. 534; V. 3.; V. 4.), und der als Pflichtfach erteilte Religionsunterricht setzt erst zu Beginn des 4. Grundschuljahres (V. 9., S. 239 u. 246; V. 10., S. 22), also frühestens nach Vollendung des 9. Lebensjahres ein. Die Klägerin zu 3) war im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch nicht einmal 6 Jahre alt, die Kläger zu 4) und 5) waren noch jünger, und daher kann auch nicht angenommen werden, daß ihr bzw. ihnen an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht damals schon unmittelbar drohte. Randnummer 59 5. War danach der Kläger zu 1) vor seiner Ausreise aus der Türkei im Juni 1985 politisch verfolgt, so ist ihm eine Rückkehr schon dann nicht zumutbar, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Erst recht kann ihm - ebenso wie den unverfolgt ausgereisten Klägern zu 2) bis 5) - eine Asylanerkennung dann nicht versagt werden, wenn selbst bei Anlegung des "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit Verfolgung zu rechnen ist. Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß den Klägern bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der sie auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen können. Randnummer 60 Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen nämlich zur Überzeugung des Senats, daß sich die Situation der Jeziden in der Türkei in den letzten Jahren so negativ entwickelt hat, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger von dieser Verfolgung im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würden, sind nicht ersichtlich (b). Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht (c). Des weiteren handelt es sich hierbei infolge der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse um einen objektiven und damit auf jeden Fall beachtlichen Nachfluchttatbestand (d). In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vorliegt --, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Randnummer 61
- a)Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben - unter B I. 3. b - gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben - unter B I. 3. a - schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b --, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b --, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b --, S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben - unter B I. 3. a - dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. - b --, S. 2; I. 37., S. 7). Randnummer 62 All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). Randnummer 63
- b)Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Kläger heute -- anders als noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in ihrem Heimatdorf nämlich grundlegend verändert. Außerdem ist der Senat auch davon überzeugt, daß es sich bei den Klägern um gläubige und den Traditionen ihrer Glaubensgemeinschaft gemäß lebende Jeziden handelt. Randnummer 64 Aufgrund der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. I. 54., I. 61.) steht für den Senat fest, daß in, das zur Zeit der Ausreise der Kläger noch über eine völlig intakte Bevölkerungsstruktur verfügte, etwa ein bis zwei Jahre später - also zwischen Mitte 1986 und Mitte 1987 - aufgrund stetiger Abwanderung nur noch zehn jezidische (Rest-)Familien lebten, die vorwiegend aus älteren Leuten bestanden, und daß diese - darunter auch die Eltern des Klägers zu 1) - schließlich ebenfalls, und zwar wohl in etwa gleichzeitig, ausgereist sind. Seither ist das Dorf vollständig von Jeziden verlassen. Lediglich in einem zwei Kilometer entfernten Nachbardorf leben noch etwa 20 jezidische Restfamilien, wobei es sich jeweils um sehr alte Leute handelt, die dort ihren Lebensabend verbringen. Haus und Land der Familie des Klägers zu 1) in, die unverkäuflich waren, dürften zwischenzeitlich von Muslimen aus umliegenden Dörfern übernommen worden sein, soweit sie nicht verfallen sind bzw. brachliegen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die den Klägern im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung gegenwärtig zu widerlegen ist. Sie können, zumal nähere Verwandte - insbesondere die Eltern und sämtliche Geschwister der Kläger zu 1) und 2) - nicht mehr in der Türkei leben, auch nicht innerhalb ihrer