Ersatzzustellung bei längerer Abwesenheit des Zustellungsadressaten wegen Untersuchungshaft Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Dezember 1989, VI/1 E 426/85 Tatbestand Randnummer 1 Im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren will der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erreichen, für sich und seine Familie Bekleidungshilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz im Gesamtwert von 2.780,-- DM zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat - nach entsprechender Anhörung der Beteiligten - durch Gerichtsbescheid vom
- Dezember 1989 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 60 Abs. 1 SGB I nicht nachgekommen sei. Randnummer 2 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am
- Januar 1990 unter der damaligen Zustellanschrift durch Übergabe an Frau C M zugestellt worden. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- Februar "81" (muß richtig heißen "1991"), beim Verwaltungsgericht Darmstadt am
- März 1991 eingegangen, hat der Kläger gegen "das am 12.12.89 verkündete Urteil und per 26.01.90 zugestellt" Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Randnummer 4 Der Kläger hat geltend gemacht, daß ihm das Urteil erst "heute bekannt geworden" sei, da er sich vom
- Januar 1990 bis
- Januar 1991 in Untersuchungshaft befunden habe. Aus diesem Grunde sei eine ordnungsgemäße Zustellung des Gerichtsbescheids nicht erfolgt. Einen Postnachsendeantrag habe er nicht gestellt, da dieser bei der für Untersuchungshäftlinge geltenden Briefkontrolle "überflüssig" gewesen wäre. Eine Übergabe des Gerichtsbescheids durch seine Ehefrau während der Besuchszeiten sei nicht möglich gewesen, da die Besucher überprüft würden. Wegen des Umzugs in eine andere Wohnung (am
- Februar 1990) seien die Unterlagen verpackt geblieben. Seine Ehefrau habe sich als Schwerbehinderte nicht um "diese Angelegenheit kümmern" können. Randnummer 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 6 unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- Dezember 1989 nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen und ihm für den Fall, daß von einer wirksamen Zustellung des Gerichtsbescheids auszugehen sei, wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 7 Die Beklagte hat unter Vorlage von entsprechenden Auszahlungsanordnungen sich dahingehend geäußert, daß die Ehefrau des Klägers diesen zweimal monatlich besucht habe. Für die Zeit vom
- August 1990 bis
- September 1990 seien der Ehefrau des Klägers Fahrtauslagen von 457,28 DM für Besuchsfahrten von M nach G (Psychiatrisches Krankenhaus) erstattet worden. Randnummer 8 Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, daß in Erwägung zu ziehen sei, die Berufung als unzulässig durch Gerichtsbeschluß zu verwerfen. Es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern. Randnummer 9 Der Senat hat die Verwaltungsstreitakte 9 UE 3086/90, betreffend ein Berufungsverfahren des Klägers und seiner Familienangehörigen gegen die Beklagte, beigezogen. Auf den Inhalt der beigezogenen Akte wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Sie ist verspätet und war zu verwerfen, weil auch dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben war. Über die Verwerfung der Berufung konnte nach § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluß entschieden werden, nachdem die Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorher gehört worden sind. Randnummer 11 Gegen Endurteile steht den Beteiligten die Berufung zu (§ 124 Abs. 1 VwGO). Nach Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Entlastungsgesetzes vom
- März 1978 in der Fassung vom
- Juli 1985 (BGBl. S. 1274) hat der Gerichtsbescheid die Wirkung eines Urteils, und den Beteiligten steht gegen den Gerichtsbescheid das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Randnummer 12 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid vom
- Dezember 1989 ist dem Kläger am
- Januar 1990 wirksam zugestellt worden. Er ist daher mit Ablauf der Berufungsfrist des § 124 Abs. 2 VwGO, das war am Montag, dem
- Februar 1990, rechtskräftig geworden. Die am
- März 1991 eingelegte Berufung ist verspätet und damit unzulässig. Randnummer 13 Die Zustellung des Gerichtsbescheids erfolgte als sogenannte Ersatzzustellung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 181 Abs. 1 ZPO durch Übergabe an die in der Wohnung angetroffene volljährige Tochter C des Klägers. Der Kläger befand sich zwar, wie aus dem Berufungsverfahren 9 UE 3086/90 dem Senat bekannt, seit
- Januar 1990 in Untersuchungshaft, die am
- März 1990 in einen Befehl zur einstweiligen Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus umgewandelt worden ist. Nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger am
- Januar 1991 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Eine längere Abwesenheit eines Zustellungsadressaten von seiner Wohnung begründet zwar eine neue Wohnung, so daß eine Zustellung unter der bisherigen Anschrift nicht wirksam ist, auch wenn der Adressat seine bisherige Wohnung nicht aufgegeben hat (der Bundesgerichtshof hat dies schon bei einer nur einmonatigen Strafhaft bejaht, BGH LM § 37 StPO Nr. 1; das OLG Saarbrücken, Beschluß vom
- Mai 1984, MDR 1984, 762, ist allerdings bei einem zweimonatigen Klinikaufenthalt noch nicht davon ausgegangen, daß eine neue Wohnung begründet wurde). Bei kurzer Abwesenheit kann davon ausgegangen werden, daß die Zustellung am bisherigen nicht aufgegebenen Wohnsitz erfolgt ist (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
- Aufl. Anm. 1 b zu § 181 ZPO). So lag es hier. Randnummer 14 Die Ersatzzustellung ist erfolgt, nachdem der Kläger zweiundzwanzig volle Tage von zu Hause abwesend war. Das war erst eine verhältnismäßig kurze Zeit. Bei einer Untersuchungshaft steht nicht von vornherein fest, wie lange sie andauert (anders etwa bei einer Strafhaft). Daher verbietet es sich, auf die gesamte Dauer der Untersuchungshaft abzustellen, um prüfen zu können, ob eine neue Wohnung begründet wurde oder ob das nicht der Fall war. Maßgebend ist mithin die tatsächliche Zeit, die der Adressat von seinem bis dahin aufrecht erhaltenen Wohnsitz abwesend war. Die Abwesenheit von 22 Tagen war eine so kurze Zeit, daß noch nicht von der Begründung einer neuen Wohnung ausgegangen werden konnte. Randnummer 15 Im übrigen hält der Senat auch aus anderen Gründen vorliegend eine wirksame Ersatzzustellung für gegeben. Es ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger während seiner Inhaftierung eine fortdauernde persönliche Beziehung zur Wohnung aufrecht erhalten hat. In diesem Fall kann auch bei längerer Straf- oder Untersuchungshaft eine wirksame Zustellung in der bisherigen Wohnung erfolgen (OLG Karlsruhe,
- Dezember 1984, 13 W 144/84, Strafverteidiger 1985, 291; Hartmann a. a. O.). Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Auszahlungsanordnungen mit den entsprechenden Belegen (Fahrkarten, Taxi-Quittungen) ergibt, hat der Kläger in seiner Untersuchungshaft in ständigem Kontakt mit seiner Familie gestanden. Zwar liegen der Beklagten entsprechende Unterlagen über Besuche für die Zeit vor August 1990 nicht vor, weil die Ehefrau des Klägers keine Anträge gestellt hat. Jedoch hat der Kläger noch im Oktober 1990 in seiner Korrespondenz mit dem Gericht versucht, seinen Aufenthalt außerhalb der Familienwohnung zu verschleiern, indem er als Absender niemals seinen Aufenthaltsort angegeben hat (vgl. Blatt 48, 62, 68, 73, 91 der Akte Hess. VGH 9 UE 3086/90), sondern im Kopf der Zuschriften "M" oder überhaupt keine Absenderangabe enthalten war. Lediglich eine Zuschrift enthält als Absenderangabe "G/M-Wald". Auch nachdem bekannt war, daß er sich in Untersuchungshaft befunden hat, hat sich der Kläger trotz Aufforderung durch den Berichterstatter geweigert, eine Anschrift mitzuteilen, unter der ihn Gerichtspost unmittelbar erreichen kann. Daher mußte weiterhin unter seiner Familienanschrift mit ihm korrespondiert werden. An diese Familienanschrift gerichtete Verfügungen sind ihm allerdings, wie er selbst bestätigt hat - mit Verspätung - zugegangen. Ob die Post durch Familienangehörige nachgesandt wurde oder ob ein Familienangehöriger ihm anläßlich von Besuchen die Post überbracht hat, kann offen bleiben. Die Ehefrau des Klägers hat jedenfalls ausdrücklich erklärt, daß weiterhin alle Zustellungen an die Familienanschrift des Klägers erfolgen sollen (Blatt 67 der Akte 9 UE 3086/90), so daß davon auszugehen war, daß die Familienangehörigen aufgrund des ständigen Kontaktes mit dem Kläger die Weiterleitung von an ihn gerichteten Postsendungen alsbald besorgen konnten. Die Behauptung des Klägers, er habe während seiner Untersuchungshaft keine Postsendungen erhalten können, trifft nicht zu, wie sich unter anderem auch aus einem Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt D vom
- April 1991 (Blatt 78 d. A.) ergibt. Randnummer 16 Der vom Kläger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Denn der Antrag ist erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO gestellt worden und der Kläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, daß der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025808